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Bin mit den Archivalia-Zugriffszahlen zufrieden

Seit 1. Dezember 2015 blogge ich mit Archivalia auf Hypotheses und bin sehr zufrieden, wie gut der Umzug geklappt hat. Das einzige, was mich stärker stört, ist die Reihenfolge der Suchergebnisse (auch bei Twoday gab es Ausreisser, aber normalerweise war sie dort strikt chronologisch).

Gern wünsche ich mir natürlich auch Feedback treuer oder weniger treuer LeserInnen und Leser zum “neuen” Archivalia.

zugriffszahlen_12_1_2015

Bilder des Frauenfelder Richenbach-Einbands auf Wikimedia Commons

Ein großes Dankeschön an die Kantonsbibliothek in Frauenfeld!

2008 hat Dietrich Hakelberg diesen für einen nicht identifizierbaren Konrad Schuoler gefertigten Bucheinband des berühmten Buchbinders Johannes Richenbach aus Geislingen an der Steige der Forschung vorgestellt (Volltext auf Freidok).

Siehe auch mit weiteren Angaben zu Richenbach und seinen Einbänden
GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=1012296865
Klaus Graf: Johannes Nägelin, ein Kunde des Geislinger Buchbinders Johannes Richenbach. In: Archivalia vom 23. Februar 2013
Klaus Graf: Für welchen Adelberger Konventualen band Johannes Richenbach? In: Archivalia vom 21. März 2015

Weitere Abbildungen von Richenbach-Einbänden im Netz:

Dallas, SMU, Bridwell Library

Kopenhagen, KB

Leipzig, DNB

London, BL

Manchester, UB [13.4.2019 nicht mehr erreichbar, 16.4.2019 jetzt komplett https://luna.manchester.ac.uk/luna/servlet/s/0mnx7n]

Paris, BNF (Mini-Ansicht, auch hier)

[13.4.2019 Salzburg http://www.ubs.sbg.ac.at/sosa/einbaende/einbgotik.htm

London, Wellcome Library https://wellcomecollection.org/works/kbx5k6gv

New York, Morgan Library http://ica.themorgan.org/manuscript/thumbs/126577

Drei Beispiele in den USA via https://husby.princeton.edu/search.php]

Wer kennt weitere?

Sermones de tempore et de sanctis, Hinterdeckel mit Angabe des Buchbinders.jpg
Sermones de tempore et de sanctis, Hinterdeckel mit Angabe des Buchbinders” by Kantonsbibliothek Thurgau, Frauenfeld – Originalreproduktion Kantonsbibliothek Thurgau. Licensed under Attribution via Wikimedia Commons.

Sermones de tempore et de sanctis, Vorderdeckel mit handschriftlichem Besitzervermerk.jpg
Sermones de tempore et de sanctis, Vorderdeckel mit handschriftlichem Besitzervermerk” by Kantonsbibliothek Thurgau, Frauenfeld – Originalreproduktion Kantonsbibliothek Thurgau. Licensed under Attribution via Wikimedia Commons.

Wie Enzensberger & Co. sich in Sachen Urhebervertragsrecht von der Verlagslobby instrumentalisieren lassen

Der Offene Brief ist ein Witz, da er statt konkreter Argumente nur kurzes Wischiwaschi bringt. Longseller sind wohl eher die Ausnahme, der entscheidende Absatz erfolgt in den ersten Jahren nach Erscheinen. Leider hat der Gesetzgeber immer noch nicht begriffen, dass nicht wenige Autoren nach der kommerziellen Erstverwertung durchaus für Open Access zu haben wären. Das Vorkaufsrecht” im Referentenentwurf (PDF) hebt aber einseitig auf die kommerzielle Verwertung ab. Ob die vorgesehene Präzisierung von § 41 UrhG (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung) für Open Access viel bringt?

Berichte und Stellungnahmen:

Perlentaucher

Heise

Freischreiber

Was ändert sich für Fotografen?

FAZ (vorhersehbar)

Schleswig-Holstein soll Bibliotheksgesetz bekommen

Der Gesetzentwurf (PDF) ist ungenügend.

Eine Bibliothek im Sinne dieses Gesetzes ist jede vom Land, den Gemeinden und
Gemeindeverbänden gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verfassung des Landes
Schleswig-Holstein sowie von den unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen
Personen unterhaltene Einrichtung, die unter archivarischen, ökonomischen
und synoptischen Gesichtspunkten Medienwerke für die Benutzerinnen und Benutzer
sammelt, ordnet und zugänglich macht.

Kann der Landesgesetzgeber nicht zwischen archivalischen, archivischen und archivarischen Gesichtspunkten unterscheiden? Es müsste archivischen heißen.

Die Bibliotheken an den Hochschulen wirken bei der freien und ungehinderten
Verbreitung und Zugänglichmachung wissenschaftlicher Arbeiten (Open Access) mit
und unterstützen die mit ihnen verbundenen Einrichtungen bei der Verfolgung dieses
Ziels.

Wieso nicht auch die anderen Bibliotheken??

Bibliotheken für den Dienstgebrauch, der Verwaltung und der Gerichte sowie des
Schleswig-Holsteinischen Landtags stehen für die Allgemeinheit nur dann zur Verfügung,
wenn die gewünschten Bücher und Medienwerke in anderen Bibliotheken
des Landes nicht vorhanden sind und dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden

Das ist viel zu restriktiv. Wenn irgendwo im Winkel dieses Landes ein juristischer Kommentar (gemeint ist wohl: in öffentlich zugänglichen Bibliotheken) vorhanden ist, darf die örtliche Gerichtsbibliothek also den Zugang verweigern.

§ 8 Datenschutz
Bibliotheken dürfen zur Erschließung und Verzeichnung ihrer Bestände personenbezogene
Daten verarbeiten und über öffentliche Netze zur Verfügung stellen. Soweit
es sich dabei um Nachlässe und anderes nicht veröffentlichtes Material handelt,
finden die Vorschriften des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl.
Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Januar 2005
(GVOBl. Schl.-H. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt
durch Verordnung vom 4. April 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), entsprechende Anwendung

Das ist die auf meine Anregung hin in die Bibliotheksgesetzgebung eingegangene Klausel.

Was fehlt: Wirksame Schutzvorschriften für gefährdete Sammlungen von bibliothekarischem Kulturgut (auch in öffentlicher Trägerschaft).

Via
https://basedow1764.wordpress.com/2015/12/14/bibliotheksgesetzentwurf-nun-auch-in-schleswig-holstein/

Fundstücke KW 50

In den Linkzusammenstellungen von blog.HistoFakt.de finde ich eigentlich recht oft Interessantes.

Eine Erwähnung verdienen aber auch Hiltibolds Podcast-Links (auch wenn ich diese selbst kaum nutze).

Wenn ich gerade dabei bin: Prometheus und Kulturimweb machen tolle Newsletter; im RSS-Reader lese ich ResearchBuzz und Links & Reviews. Die empfehlenswerte Lesewolke schwebte gerade in die Weihnachtsferien.

BGH verstößt gegen Verfassung

Der Bundesgerichtshof will außer der in § 321a ZPO geregelten Anhördungsrüge keine Gegenvorstellungen zulassen und verstößt aus meiner Sicht daher eindeutig gegen Art. 17 GG (Petitionsrecht), wie sich unter anderem aus dem frei lesbaren Teil eines Kommentars zur finanzgerichtlichen Gegenvorstellung ergibt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Gegenvorstellung nicht als verfassungsrechtlich unstatthaft bezeichnet.

Dubios ausgewählter Fachausschnitt mit 500.000+ “geschichtsrelevanten” Titeln aus BASE in chronicon eingebunden

Natürlich sagen die Stümper der BSB nicht, nach welchen Kriterien der Fachausschnitt ausgewählt wurde – eine “black box” der übelsten Sorte. BASE weist zu mir (Graf, Klaus) 190 Treffer nach, davon sind in chronicon nur vertreten 63 Freidok-Titel (BASE: 70) und 4 Zeitenblicke-Nachweise. Alle 78 Nachweise zu mir (“Klaus Graf”) aus den Hypotheses-Blogs fehlen.