Der Gesetzentwurf (PDF) ist ungenügend.
Eine Bibliothek im Sinne dieses Gesetzes ist jede vom Land, den Gemeinden und
Gemeindeverbänden gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verfassung des Landes
Schleswig-Holstein sowie von den unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen
Personen unterhaltene Einrichtung, die unter archivarischen, ökonomischen
und synoptischen Gesichtspunkten Medienwerke für die Benutzerinnen und Benutzer
sammelt, ordnet und zugänglich macht.
Kann der Landesgesetzgeber nicht zwischen archivalischen, archivischen und archivarischen Gesichtspunkten unterscheiden? Es müsste archivischen heißen.
Die Bibliotheken an den Hochschulen wirken bei der freien und ungehinderten
Verbreitung und Zugänglichmachung wissenschaftlicher Arbeiten (Open Access) mit
und unterstützen die mit ihnen verbundenen Einrichtungen bei der Verfolgung dieses
Ziels.
Wieso nicht auch die anderen Bibliotheken??
Bibliotheken für den Dienstgebrauch, der Verwaltung und der Gerichte sowie des
Schleswig-Holsteinischen Landtags stehen für die Allgemeinheit nur dann zur Verfügung,
wenn die gewünschten Bücher und Medienwerke in anderen Bibliotheken
des Landes nicht vorhanden sind und dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden
Das ist viel zu restriktiv. Wenn irgendwo im Winkel dieses Landes ein juristischer Kommentar (gemeint ist wohl: in öffentlich zugänglichen Bibliotheken) vorhanden ist, darf die örtliche Gerichtsbibliothek also den Zugang verweigern.
§ 8 Datenschutz
Bibliotheken dürfen zur Erschließung und Verzeichnung ihrer Bestände personenbezogene
Daten verarbeiten und über öffentliche Netze zur Verfügung stellen. Soweit
es sich dabei um Nachlässe und anderes nicht veröffentlichtes Material handelt,
finden die Vorschriften des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl.
Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Januar 2005
(GVOBl. Schl.-H. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt
durch Verordnung vom 4. April 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), entsprechende Anwendung
Das ist die auf meine Anregung hin in die Bibliotheksgesetzgebung eingegangene Klausel.
Was fehlt: Wirksame Schutzvorschriften für gefährdete Sammlungen von bibliothekarischem Kulturgut (auch in öffentlicher Trägerschaft).
Via
https://basedow1764.wordpress.com/2015/12/14/bibliotheksgesetzentwurf-nun-auch-in-schleswig-holstein/