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Diözesanarchiv Eichstätt, Ms 18 (saec. XV) in einem Auszug bei der UB Tübingen online

Es ist eine Unverschämtheit, dass die verlinkte wissenschaftliche Beschreibung nicht frei zugänglich ist. Auch ist es nicht korrekt, dass deutlich darauf hingewiesen wird, dass nur ein Auszug verfügbar ist. Ebenfalls interessante Teile fehlen. Wenn man die Handschrift ohnehin aufwändig einem Digitalisierungsprozess unterzieht, warum um Himmels willen dann nicht ganz??

Soweit behauptet wird, über den Handschriftenschreiber Erasmus Pintzberger sei sonst nichts bekannt, ist das offensichtlich falsch, da er auch Darmstadt, ULB, Hs. 730 schrieb. Krämer: Scriptores hat auch noch Straßburg, BNU Ms. 2261 (datiert 1459, Bintzberger heißt Notar in Pappenheim).

AG Mettmann: Veröffentlichung von Grabstein-Fotos erlaubt

Die Veröffentlichung von Grabstein-Fotos auf einer Webseite sind grundsätzlich erlaubt, stellte das Amtsgericht Mettmann klar. Die Begründung ist insofern interessant, als nicht nur festgestellt wurde, dass durch das Veröffentlichen des Fotos durch den Ahnenforschungsverein nicht gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht der Eltern der Klägerin verstoßen wurde, sondern auch, dass auch aus eigentumsrechtlicher Sicht keine Einwände bestehen. Dabei setzt sich das Gericht auch mit der Anwendbarkeit des verfehlten Sanssouci-Urteils des BGH auseinander.

“Die Klägerin ist zwar Eigentümerin des Grabsteins, da dieser rechtlich gemäß § 95 Abs. 1 BGB Scheinbestandteil des Friedhofsgrundstücks ist. Das Fotografieren und Einstellen des Lichtbildes auf der Internetseite stellt jedoch keine Verletzung des Eigentumsrechts an dem Grabstein dar.

Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. Eine Einwirkung auf die Sachsubstanz ist nicht erforderlich (vgl. Bassenge in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 1004 Rn. 6). Das Eigentum berechtigt den Eigentümer gemäß § 903 BGB, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Das Fotografieren einer fremden Sache und das Einstellen des Lichtbildes auf einer Internetseite lässt die Sachsubstanz unberührt. Es hat auch keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Es hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Gegenstand weiter nach Belieben zu verfahren und stört ihn nicht in seinem Besitz.

Die Ablichtung eines Gegenstands nutzt allenfalls einen in der Sache verkörperten immateriellen Wert. Dieser Wert ist jedoch nicht dem Eigentümer, sondern dem Urheber zugewiesen (vgl. Wagner in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage 2013, 6. Auflage 2013, § 823 Rn. 177).

Ein ausschließliches Recht, Abbilder herzustellen und zu verwerten, wie es den Inhabern von Urheber- und Immaterialgüterrechten zusteht, steht dem Sacheigentümer grundsätzlich nicht zu (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 30. August 2012, 35a C 332/11, MMR 2012, 836 ff.). Nach der Rechtsprechung des BGH gibt es grundsätzlich kein “Recht am Bild der eigenen Sache”.

Nur ausnahmsweise steht dem Grundstückseigentümer das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen zu, wenn diese von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010, V ZR 45/10, NJW 2011, 749 ff.). Nach dieser Rechtsprechung ist danach zu unter scheiden, ob das Grundstück zur Anfertigung der Fotografien betreten wird oder ob die Fotografien von einer anderen (allgemein zugänglichen) Stelle aus gefertigt wer den. Dies folge aus einer Parallelwertung zu § 59 UrhG, dessen urheberrechtliche Freistellung nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden könne. Das Verwertungsrecht beruhe auf dem Grundstückseigentum selbst, das zur Fruchtziehung berechtige. Zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht werde das Recht des Grundstückseigentümers, wenn Lage und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu füh ren, dass verwertungsfähige Bilder nur von seinem eigenen Grundstück und nicht von öffentlichen Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können.

Diese Rechtsprechung ist auf bewegliche Sachen wie den streitgegenständlichen Grabstein nicht übertragbar (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 30. August 2012, 35a C 332/11, MMR 2012, 836 ff.). Vorliegend fehlt es schon an einer Eigentümerstellung der Klägerin in Bezug auf das Grundstück, auf dem sich der Grabstein befindet. Selbst eine solche Eigentümerstellung der Klägerin unterstellt, käme das Grundstückseigentum jedoch nicht als Grundlage eines Verwertungsrechts in Betracht, da die Fruchtziehung aus den sich auf dem Grundstück befindlichen beweglichen Sachen dem Sacheigentümer und nicht dem Grundstückseigentümer zusteht. Bezüglich des Sacheigentums können die Erwägungen, ob das Eigentum zur Anfertigung der Lichtbilder betreten werden muss, nicht übertragen werden. Nur der Grundstückseigentümer kann das Betreten seines Grundstücks auf Grundlage seines Hausrechts unterbinden. Eine vergleichbare Rechtsstellung steht dem Eigentümer einer beweglichen Sache gerade nicht zu.”

Zu Grabsteinfotos siehe auch

http://wiki-de.genealogy.net/Gegen_das_Vergessen

Auch in Aurich gab es Ärger. Siehe http://archivalia.hypotheses.org/7280.

http://openantrag.de/frankfurt-am-main/panoramafreiheit-in-frankfurt Kommentar: Ich halte die Frankfurter Friedhofssatzung, die Fotos nur für private Zwecke zulässt, für rechtswidrig. Es liegt ein Grundrechtseingriff vor und daher muss der Genehmigungsvorbehalt begründet werden, wie ich hier schon oft ausgeführt habe.

Und wenn der Grabstein urheberrechtlich geschützt wäre? Seit RGSt 40, 122 ist anerkannt, dass auf Friedhöfen die Panoramafreiheit gilt.


flickr photo shared by Allie_Caulfield under a Creative Commons ( BY ) license

Freies Fotografieren von Kulturgut

Steinhauer weist mich auf eine Forderung der CDU in NRW (8.12.2015, PDF) hin:

Durch teilweise sehr rigorose Fotoverbote in Sammlungen und Ausstellungen wird ein Museumsbesuch gerade von jungen Menschen nicht selten wie ein „unproduktives Funkloch“
erlebt, besonders dann, wenn sogar die begleitende Informationssuche mit dem Smartphone
als nicht erwünscht vom Aufsichtspersonal unterbunden wird. Museen in der Mediengesellschaft
des 21. Jahrhunderts müssen die kommunikativen Gewohnheiten und medialen Aneignungsstrategien
ihrer Besucherinnen und Besucher ernst nehmen, wenn sie nicht an Relevanz
verlieren wollen.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass durch das am 17. Juli 2015 in Kraft getretene
Erste Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes (BGBl. I, 1162) in
Art. 1 Nr. 1 c) ee) auch die Museen in den Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes
einbezogen wurden. Hintergrund dieser Regelung ist die europäische
Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Danach sollen Museen wie
auch Bibliotheken und Archive mit ihren Beständen das öffentliche Wissen bereichern und
das allgemeine Kulturleben wie auch die Kulturwirtschaft fördern. Vor diesem Hintergrund ist
fraglich, ob Museen überhaupt noch pauschale Fotoverbote für ihre in vielen Fällen nicht
oder nicht mehr urheberrechtlich geschützten Objekte aussprechen können.

Schreg fragt:

Bei archäologischen Funden ist die Situation noch einmal schwieriger. Auch hier ist das Urheberrecht längst erloschen, doch stellt sich die Frage, ob in der Dokumentationsfotographie die 2D-Inszenierung eines 3D-Objektes eine urheberrechtsrelevante Schöpfungshöhe begründet? Wie sieht es mit 3D-Modellen von 3D-Objekten aus (vergl. Das Urheberrecht der Eiszeitmenschen. Archaeologik 8.1.2013)? Und wie ist die Situation, wenn der archäologische Fund nur in einer modernen Kopie vorliegt? Inwieweit können hier andere Leistungsschutzrechte im Spiel sein?

Dazu einige Hinweise:

1. Werden 3-D-Objekte so fotografiert, dass der Ausschnitt die Räumlichkeit (Relief, gebogene Oberfläche, zwei Seiten usw.) erkennen lässt, entsteht in Deutschland ein Leistungschutzrecht nach § 72 UrhG.

Eine Wandmalerei auf ebener Oberfläche sehe ich also nicht als geschützt an.

Da bei Münzen nicht unterscheidbar ist, ob eine Abbildung mittels eines Scanners (nicht geschützt) oder als Foto (einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG?) gemacht wurde, plädiere ich dafür, auch bei Münzabbildungen eine technische Reproduktion (kein Schutz) anzunehmen. Fotografen-Lobbyisten und Münzauktionshäuser sehen das sicher anders.

Zur EU-Rechtslage hinsichtlich der Reproduktionsfotografie siehe aus Anlass des REM vs. Wikimedia Streits: The 1709 Blog. Bemerkenswert ist auch die Stellungnahme des UK IPO, die sich von der bisher gültigen UK-Rechtsprechung distanziert.

Da ich keine Ahnung habe, was der Archäologe mit “2D-Inszenierung eines 3D-Objektes” meint, kann ich dazu nichts sagen. Kreative Inszenierungen dürften als Werke nach § 2 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Autors geschützt sein.

Einfache Lichtbilder sind in seltenen Fällen länger geschützt als Werke. Fotograf eines 2000 gemachten Fotos stirbt 2001. Schutzfrist des Lichtbildwerks endet am 1. Januar 2072. Das Foto wird 2049 erstmals veröffentlicht und genießt daher als einfaches Lichtbild eine Frist von 50 Jahren: ist also bis 2099 geschützt. Da europarechtlich die Schutzfrist bei originellen Werken auf 70 Jahre pma begrenzt ist, halte ich das nicht mit höherrangigem EU-Recht vereinbar.

2. Soweit keine nach § 72 UrhG in Deutschland geschützten Fotos (vergleichbare Rechte gibt es in Österreich und anscheinend auch in Spanien, wovon ich bisher nichts wusste) im Spiel sind, gibt es keine Urheberrechte und Leistungsschutzrechte für originalgetreue Abformungen gemeinfreier Vorlagen.

Archive, die etwa Siegelnachbildungen in den Handel bringen, müssen damit leben, dass andere diese als Grundlage eigener Nachbildungen nutzen und kommerziell vertreiben dürfen.

Ich empfehle die genaue Lektüre des nach wie vor einschlägigen BGH-Urteils Apfel-Madonna von 1965 . Der Bibliotheksjurist Jürgen-Christoph Gödan (1938-2015) war 1995 mit meiner Interpretation dieser Entscheidung nicht einverstanden und zitierte daraus:

Durch die Vereinbarung einer schuldrechtlichen Verpflichtung des Museums, allein der Klägerin die Vervielfältigung der Skulptur zu gestatten, wird ein gegen Dritte wirkendes Ausschlußrecht nicht begründet …. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem Ergebnis führen, daß der Eigentümer des einzigen körperlichen Festlegungsexemplars eines gemeinfreien Kunstwerks durch Abschluß derartiger ‘Lizenzverträge’ sich für einen unbegrenzten Zeitraum das Recht der gewerblichen Nutzung dieses Kunstwerkes durch Verbreitung von Kopien sichern könnte, deren Herstellung er nur von ihm ausgewählten Vertragspartnern gegen Zahlung einer ‘Lizenzgebühr’ gestattet. Dies wäre aber unvereinbar mit dem Rechtsgedanken, der der zeitlichen Begrenzung des Urheberrechtsschutzes zugrunde liegt, wonach nach Ablauf der Schutzfrist das Werk als geistiges Gebilde der Allgemeinheit für jede Art der Nutzung frei zugänglich sein soll

Update 17.12.2015: http://archivalia.hypotheses.org/52731