Die Analyse des aktuellen Netzsperren-Urteils bzw. besser gesagt der Pressemeldung mutet wie Kreml-Astrologie an, da alles unter dem Vorbehalt steht, dass der Entscheidungstext noch nicht vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht schafft es doch auch und die meisten “Untergerichte” wohl ebenfalls, die Begründung zur Verkündung vorzulegen. Kann nicht der Gesetzgeber diesem miesen Treiben des BGH ein Ende setzen?
Monat: November 2015
"Erarbeitung eines Sprachatlas in Papierform"
Was ist eigentlich an Celepedia pedia?
Deutsches Gebetbuch in Richmond
http://www.thecollegianur.com/article/2015/11/the-calvin-rare-book-room
“At about the same time he donated the university’s mummy, Ti Ameny Net, to the Department of Classical Studies in 1876, Richmond College professor Jabez Curry also donated a small German manuscript to the Rare Book Room, which has recently garnered some attention.
Very little was known about the medieval text until 2012, when a German history professor from the University of Würzburg, Helmut Flachenecker, spent three days at Richmond reading it cover to cover.
Using skills more suitable for a detective than for a professor, Flachenecker was able to decipher that the manuscript was a prayer book written by two authors for a German noblewoman. He identified the family crest on the cover and was able to ascertain that it was written sometime before 1471, because of the name of a pope written in the pages.
“We went from knowing nothing about that book to being able to put it in the hands of one of four people.” Kachurek said.
Flachenecker is returning to Richmond next Monday to give a talk about his continued historical detective work on the German prayer book.”
Das Stück ist dem Handschriftencensus unbekannt, und auf der Website der Bibliothek findet man nur ein Bild, das eigentlich nur aus dem Manuskript stammen kann.
Nonnenbriefe aus Lüne sollen ediert werden
“Henrike Lähnemann (Chair in Medieval German, Oxford, and Fellow of St Edmund Hall) and Eva Schlotheuber (Chair in Medieval History, Düsseldorf) have been granted a three-year fully funded project by the Gerda-Henkel-Stiftung to edit one of the most extensive and significant collections of medieval letters. The ‘Nuns’ Network’ will give open access to the correspondence of the Benedictine nuns of Lüne between ca. 1460 and 1555.”
https://www.seh.ox.ac.uk/news/nuns%E2%80%99-network-funding-success-medieval-german-project
Die Ergebnisse sollen Open Access zur Verfügung stehen.
#histmonast
Alberne Geheimniskrämerei um sensationellen Fund zum "Book of Kells"
Man hat im Einband eines Buchs in einer deutschen Bibliothek Handschriftenfragmente gefunden, die dem berühmten Book of Kells ähneln.
http://www.rte.ie/news/2015/1124/748913-manuscript-similar-to-book-of-kells
https://www.abdn.ac.uk/news/8464
Die zur Erforschung der Entdeckung versammelten internationalen Gelehrten, einschließlich Erik Kwakkel, dürfen aber nicht ausplaudern, um welche Bibliothek es sich handelt.
@b_hawk I should probably stick to the info in the press release for now, sorry to say. More research is in preparation.
— Erik Kwakkel (@erik_kwakkel) 25. November 2015
Kann mir jemand den Grund erklären, warum man das als Geheimnis behandelt?
29.12.2016
https://www.tcd.ie/library/early-irish-mss/conference/program/conference-abstracts/
“Three small pieces of a manuscript written in an Insular hand, in Half-Uncial, have been discovered in a German library (Berlin (Dahlem), Geheimes Staatsarchiv Preussischer Kulturbesitz XXHA, HS. Nr. 84, 71, a,b,c)”
Schubert online mit ekelhaftem Wasserzeichen
Obwohl die EU-Institutionen solche Wasserzeichen ablehnen, schert sich die Österreichische Akademie der Wissenschaft einen feuchten Kehricht um diese Ansicht und die Praxis der weit überwiegenden Anzahl der digitalisierenden (auch österreichischen) Kulturinstitutionen und pappt auf ihre Angebot indezente Wasserzeichen.
Die Auflösung der fürstlichen Kunstsammlung Sigmaringen
http://www.landesarchiv-bw.de/web/59688
30.11.2015, 20.00 Uhr Staatsarchiv Sigmaringen
“Einen Vortrag über „Die Auflösung der Fürstlichen Sammlung in Sigmaringen 1927/28 und ihre Folgen“ hält die Stuttgarter Historikerin Dr. Anja Heuß am Montag, dem 30. November 2015 um 20.00 Uhr im Staatsarchiv Sigmaringen (Prinzenbau). Veranstalter ist der Hohenzollerische Geschichtsverein.
Die Kunstsammlung des Fürstenhauses Sigmaringen, über mehrere Generationen zusammengetragen, wurde aufgrund finanzieller Schwierigkeiten im Zuge der Weltwirtschaftskrise 1927 verkauft. Käufer war ein Konsortium von Kunstsammlern und Kunsthändlern, das in aller Eile von Georg Swarzenski, dem damaligen Direktor des Frankfurter Städels, gebildet worden war, um die Sammlung im Land zu halten.
Im Archiv des Städels ist sehr umfangreiches Material zur Auflösung der Sammlung vorhanden, das von Anja Heuß erstmals ausgewertet wurde. Dabei stellte sich heraus, daß zahlreiche Kunstwerke von jüdischen Sammlern und Händlern aus Frankfurt erworben wurden, die wenige Jahre später Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung wurden. So wurde aufgrund der Recherchen von Anja Heuß 2013 der so genannte „Ulmer Schwanenpokal“ an die Erben des jüdischen Rechtsanwaltes Julius Lehmann restituiert und wieder zurückerworben. Der „Ulmer Schwanenpokal“ befindet sich als Dauerleihgabe des Landesmuseums Württemberg heute im Ulmer Museum.
Die Historikerin Anja Heuß ist seit 2009 als Provenienzforscherin für die Staatsgalerie und das Landesmuseum in Stuttgart, seit 2015 ausschließlich für die Staatsgalerie tätig. 2013 war sie Kuratorin der Ausstellung über den jüdischen Kunsthändler Alfred Flechtheim in der Staatsgalerie Stuttgart.”
Der Ulmer Schwanenpokal (Landesmuseum Württemberg, Stuttgart), Foto: H. Zwietasch (CC BY-SA)
Wir erinnern uns in diesem Zusammenhang an die schändlichen Verkäufe aus der Hofbibliothek Sigmaringen 2014:
http://archiv.twoday.net/stories/876868418
http://archiv.twoday.net/stories/843565802
Kompendium zur eIDAS-Verordnung
Die neue eIDAS-Verordnung schafft europaweit einheitliche Grundlagen für sichere wie vertrauenswürdige elektronische Geschäftsprozesse einschl. deren Dokumentation und Nachweis. Ein fundiertes Kompendium zu Inhalten, Chancen, Herausforderungen, Empfehlungen findet sich hier:
Ob die Evangelisten dem Calvinismo zum Besten die Waffen ergreiffen, und in omnem eventum, allein des Calvinismi willen, den hochnöthigen Frieden im H. Röm. Reich ausschlagen, hingegen mit den blutigen Waffen fortfahren könnten und sollen?
Der kurze Ratschlag an Kurfürst Johann Georg von Sachsen 1634 ist unter den “Brieven” der UB der VU Amsterdam digital zu finden:
Niederländische digitale Bibliotheken: Der neueste Schwachsinn aus Den Haag
Otto und ich sind vermutlich die einzigen Menschen auf diesem Erdenrund, die es als selbstverständlich ansehen, dass man bei einer Erhebung zu digitalen Bibliotheken eine bequem nutzbare Linkliste zu den Angeboten mitgibt.
Der Abschlussbericht zu den digitalen Bibliotheken der Niederlande enthält nichts dergleichen, sondern liegt nur in einem vollkommen bescheuerten Format als Flipbook ohne anklickbare Links vor.
Im Januar 2015 beanstandete ich, dass man die vorläufige Übersicht in ein PDF gepackt hatte:
http://archiv.twoday.net/stories/1022392966
Nun ist es noch viel schlimmer. Es gibt keine Linkliste mehr, das Flipbook ist ein völlig ungeeignetes Format und das seinerzeitige PDF hat man, um die Unbequemlichkeit auf die Spitze zu treiben, aus dem Netz geworfen. Überhaupt ist die KB Den Haag hinsichtlich ihrer digitalen Angebote extrem unprofessionell: URLs werden geändert, Texte verschwinden aus dem Netz … (betrifft insbesondere die Blätterbücher).
Ob die entsprechenden Sammlungen öffentlich zugänglich sind bzw. welchen Umfang sie haben – man erfährt es nicht!
Update: Eine vorläufige Übersicht (Mai 2015) findet sich unter
https://www.kb.nl/sites/default/files/docs/tussentijds-overzicht-digitale-collecties-mei-2015.pdf
Einzigartiger erotischer Liedtext aus Surinam im Stadtarchiv Amsterdam entdeckt
Wappenbuch in der Wolfenbütteler Schichtbuch-Handschrift
Elmar Hofman, “A treasure hidden in plain sight. The armorial behind the Schichtbuch,” in Heraldica Nova, 25/11/2015, http://heraldica.hypotheses.org/3960
Schichtbuch-Handschrift mit Transkription:
http://diglib.hab.de/wdb.php?dir=mss/120-extrav&distype=start&pvID=start
"Recht auf Vergessen": Google löscht 1,2 Millionen Links aus seinem Index
British Museum im Google Art Project
Fake Science
Ulrich Herb berichtet in Telepolis:
http://www.heise.de/tp/artikel/46/46678/1.html
“Der Journalist John Bohannon schildert in Science, wie leicht es ist, sich die Domain eines Wissenschaftsjournales anzueignen und damit zu tun, was immer man mag, z.B. von der Journaldomain zu Rick Astleys “Never Gonna Give You Up” weiterzuleiten.
Das in der elitären Zitationsdatenbank Web of Science geführte Journal Život Umjetnosti (Journal of Contemporary Art) wird seit 50 Jahren vom Institute of Art History in Zagreb publiziert. Dort verpasste man es leider, sich die vormals zum Journal gehörende und im Web of Science ausgewiesene Domain http://hart.hr weiterhin zu sichern, so dass Bohannon sich diese aneignen konnte und darunter nach Belieben Inhalte publizieren kann – die vormalige Domain des Journal of Contemporary Art schmückt aktuell ein XKCD-Comic.”
Luxemburg: Du 25 novembre au 9 décembre 2015, les Archives nationales testent la mise à disposition d’un scanner en libre-service
Oder weniger französisch:
“Zwischen dem 25. November und dem 9. Dezember 2015 stellt das Nationalarchiv testweise einen Selbstbedienungsscanner zur Verfügung. Mit Hilfe dieses Gerätes können Dokumente bis zu einer Größe von zu 480 x 360mm gescannt und auf Ihrem eigenen USB-Stick abgespeichert werden ohne dass die oft fragilen Schriftstücke dabei beschädigt werden. Die Benutzung des Scanners ist kostenlos.”
Es dürften noch Jahrzehnte ins Land gehen, bis die geldgierigen deutschen Archive auf so eine formidable Idee kommen. Übrigens: In den meisten deutschen Universitätsbibliotheken kosten solche schonenden Scans aus normalen Büchern auch nichts.
Paul Langs Chronik des Bistums Naumburg und seiner Bischöfe
EALG – Gierige Adelige räumten Bibliotheken und Museen aus
Vor einem Jahr, im November 2014, lief die Frist für den kostenlosen Nießbrauch für öffentlich zugängliche Kulturgüter ab, die in der ehemaligen DDR nach dem Unrechts-Gesetz EALG (Entschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetz) den Alteigentümern zurückgegeben werden mussten.
Bereits 2002 schrieb ich:
“Die Verluste für das regionale und nationale Kulturerbe sind immens.”
Eine umfassende Dokumentation der kulturellen Verwüstungen existiert nicht. Beschwichtigung dominiert den parlamentarischen und Presse-Diskurs.
Antwort auf eine parlamentarische Anfrage in Brandenburg 2014
http://peer-juergens.de/wp-content/uploads/2014/06/9167a.pdf
Artikel vom März 2013
Artikel vom November 2014
Hier habe ich häufig über die Auswirkungen des EALG berichtet:
Beispielsweise zum riesigen Aderlass der ULB Halle:
“Auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes vom 1.12.1994 wurden an den Fürst Stolberg-Wernigerode 1584 Handschriftenbände und 50 Inkunabeln, ca. 18.500 alte Drucke und 444 Karten restituiert”
http://archiv.twoday.net/stories/931536877
http://archiv.twoday.net/stories/861653423
Gab es irgendwo einen Aufschrei, dass die unersetzlich kostbaren mittelalterlichen und die (unerschlossenen) frühneuzeitlichen Handschriften aus Wernigerode nun in einem hessischen Mini-Kaff eines ungewissen Schicksals harren? Nein.
Tobias Kemper weist mich darauf hin, dass die 2007 nach Meiningen ins Staatsarchiv wiedergekehrten Fragmente
http://www.handschriftencensus.de/news/page:20
2014 bei Reiss versteigert wurden. Nicht die erste unfassbare Entscheidung der Thüringischen Staatsarchive in Sachen Meininger Hofbibliothek, deren rechtlicher Status womöglich ganz anders aussähe, wenn das Land Thüringer genug Eier in der Hose gehabt hätte, ein Rechtsgutachten über die Meininger Sammlungen erstellen zu lassen (Stichwort: Domänenfrage).
Reiss-Engelhorn-Museum scheitert vor dem AG Nürnberg mit Klage gegen Wikipedia Foto
A. Praefcke macht mich aufmerksam auf
http://hoesmann.eu/reiss-engelhorn-museum-scheitert-mit-klage-gegen-wikipedia-foto
“Zur Begründung fü[hrt] das Gericht aus, dass hier durch die Fotografie die Gemeinfreiheit umgangen und letztlich ein neues Schutzrecht geschaffen werden würde. Dieses steht aber gerade nicht im Einklang mit dem Wesen der Gemeinfreiheit. Zudem liegt in der reinen Reproduktion einer zweidimensionalen Vorlage eine rein technische Tätigkeit, welche noch nicht die [sic, KG] Kriterien für einen urheberrechtlichen Lichtbildschutz entspricht.”
Siehe aktuell
http://archiv.twoday.net/stories/1022510077
http://archiv.twoday.net/stories/1022509983
Stadtarchiv Schwäbisch Hall erwarb Chronikhandschrift
Leider fehlt in der staunenswerten Liste
http://www.schwaebischhall.de/buergerstadt/geschichte/stadtarchiv/neuerwerbungen.html
jegliche Datierung. man weiß also nicht, wie lang der Erwerb der Chronikhandschrift der Dötschmann-Chronik um 1600 zurückliegt.
Der Kauf erfolgte 2013 nach
http://www.swp.de/schwaebisch_hall/lokales/schwaebisch_hall/art1188139,2061979
Zu Haller Chronikhandschriften:
http://archiv.twoday.net/stories/714908893
http://archiv.twoday.net/stories/1847380
Bei einer wohl durchaus vergleichbaren illuminierten Handschrift im Handel hatte Stadtarchivar Maisch mich abgewimmelt (s. Kommentar dort).
Archivierung von Geobasisdaten: Gemeinsame Empfehlung der Vermessungsverwaltungen und der staatlichen Archive verabschiedet
The Green Library = Die Grüne Bibliothek frei zugänglich
Wir verlieren täglich Tausende Datenpunkte Zeit- und Mediengeschichte
Konrad Lischka: “Es ist schlicht unmöglich, jetzt nachzuvollziehen wie am und nach dem 11.9.2001 die Berichterstattung in großen deutschen Onlinemedien wie der Netzeitung und bis heute großen wie Spiegel Online ausgesehen hat.”
Gurlitt-Taskforce: Außer Spesen nix gewesen?
Die SZ erhebt nicht zum ersten Mal schwere Vorwürfe gegen die Gurlitt-Taskforce, die praktisch nichts zustandegebracht hat. Der Artikel ist nicht frei online, eine kurze Zusammenfassung gibt die Kulturpresseschau des Dradio:
http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2015/11/24/drk_20151124_2352_74723f6a.mp3
Soweit Müller-Ullrich dort übrigens den Eindruck erweckt, man wisse erst jetzt, dass Einstein in Büdingen war, so ist das falsch, teste Google.
Googles Ostereier im November
Neue Vaticana-Handschriften online
http://macrotypography.blogspot.de/2015/11/seneca-stoic.html
Die dort genannte Handschrift Winands von Steeg war in Heidelberg schon 2013 online:
FilmCare.org is both a decision-making tool and a comprehensive learning resource for all types and formats of film
Nochmals: Urheberrecht: Schutz der Reproduktionsfotografie?
Aus Anlass von
http://archiv.twoday.net/stories/1022509983
wiederhole ich meinen Beitrag vom 9. April 2008
http://archiv.twoday.net/stories/4850312
Ich halte die damalige Einschätzung, was herrschende Meinung ist bzw. war, nach wie vor für zutreffend. Meine Argumente sind nach wie vor gültig.
Zu jüngeren Entwicklungen in diesem Blog (in bewusst kleiner Auswahl):
http://archiv.twoday.net/stories/1022483838 (2015)
http://archiv.twoday.net/stories/59210222 (2011, Meinungen, dass Reproduktionsfotos nicht EU-weit geschützt sind)
http://archiv.twoday.net/stories/11581094 (2011, zu Talke 2010)
http://archiv.twoday.net/stories/5842438 (2009, zu Stang 2009)
***
Der folgende Text ist in der Kunstchronik 61 (2008), S. 206-208 erschienen.
Klaus Graf: Urheberrecht: Schutz der Reproduktionsfotografie?
Sophia Gräfin Grote behauptet in der Kunstchronik 2008, S. 64 über den Schutz von Fotografien: „Fehlt die hinreichende Individualität (z.B. bei reinen Reproduktionsfotografien von Gemälden), genießen sie dennoch einen gesonderten Leistungsschutz als sog. Lichtbilder (§ 72 UrhG). Eine aktuelle, qualitätsvolle Fotografie eines Rembrandtwerks besitzt auch als Fotografie urheberrechtlichen Schutz, auch wenn das fotografierte Werk gemeinfrei ist“. Ich halte diese apodiktische Aussage für unzutreffend. Richtig ist vielmehr, dass die herrschende juristische Meinung in Deutschland den Schutz der Reproduktionsfotografie verneint.
Ansgar Ohly, gewiss kein Außenseiter auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts, formulierte 1995 in der Festgabe für den „Urheberrechtspapst“ Gerhard Schricker: „Einige Museen unterhalten Bildarchive, in denen Reproduktionsfotografien entliehen werden können, oder bestehen bei einem Reproduktionswunsch darauf, die Vorlagen selbst anzufertigen. Diese Fotografien als solche sind, wenn es sich um Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken handelt, urheberrechtlich nicht geschützt“ (S. 455). In Fußnote 186 wird diese Auffassung begründet: „Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG, das insoweit in Betracht käme, setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus, BGH GRUR [=Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1993, 34, 35 – “Bedienungsanweisung”; BGH GRUR 1990, 669, 673 – “Bibelreproduktion”; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 511. Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln, vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17; Schneider, Das Recht des Kunstverlags, [1991] S. 354“. Rechtsanwalt David Seiler, im Internet unter http://www.fotorecht.de ein rühriger Vertreter der Interessen der Fotografen, musste 2004 in einer Rezension zugestehen: „Gegen die herrschende Meinung ist die Ansicht, dass derjenige, der ein Gemäldefoto aus einem Katalog vervielfältigt gegen das Urheberrecht des Gemäldefotografen verstößt (Rn 86). Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des [!] Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen“ ( http://www.jurpc.de/aufsatz/20040251.htm ).
Dass Fotokopien kein Lichtbildschutz zukommt, ist unstrittig. Gleiches gilt auch für Scans mit dem Flachbettscanner. Digitalisierungs- oder Mikroverfilmungsunternehmen können sich ebenfalls nicht auf § 72 UrhG berufen, da eine mechanische bzw. technische Reproduktion vorliegt. Im angesehensten und umfangreichsten Urheberrechtskommentar (Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage 2006) schreibt Martin Vogel: „Die Untergrenze des Lichtbildschutzes bildet nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch, durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie […] vervielfältigt wird“ (S. 1417). Nicht geschützt seien auch „fotografisch von einer Bild- oder Textvorlage hergestellte Klischees für den Druck“ (S. 1418). Der Kommentar distanziert sich ausdrücklich von der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts für Faksimile-Drucke, nämlich der Entscheidung „Codex Aureus“ aus dem Jahr 1930 (RGZ 130, 196), bei dem es um ein Faksimile einer Münchner Handschrift ging.
Die bereits erwähnte BGH-Entscheidung „Bibelreproduktion“ von 1989 hat klargestellt, dass Lichtbildkopien nicht geschützt sind. Wer also ein Foto originalgetreu reproduziert („Bild vom Bild“), kann keinen Schutz für sich in Anspruch nehmen.
Da der Bundesgerichtshof auf ein „Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – persönlicher geistiger Leistung“ nicht verzichten wollte (bekräftigt auch in der Entscheidung „Telefonkarte“ aus dem Jahr 2000), ist eine Übertragung dieses Grundsatzes auch auf die strittigen Gemäldereproduktionen möglich. Der Urheberrechtler Wilhelm Nordemann schrieb GRUR 1987, S. 18: „Reproduktionen und Duplikate, die mittels Lichtbild hergestellt werden, lassen zwar Produkte entstehen, die objektiv dem Lichtbildbegriff des § 72 UrhG entsprechen. Sie sind jedoch keine Lichtbilder im Sinne des Gesetzes, weil ihnen das Merkmal der individuellen Gestaltung, das den Gesetzgeber zur rechtlichen Gleichstellung einfacher Lichtbilder veranlaßt hat, notwendigerweise abgeht; Originaltreue und individuelle Gestaltung schließen einander aus. Jede andere Beurteilung würde in zahlreichen Fällen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Verlängerung der Schutzfrist und zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Urheberschutz für mittels Lichtbilder hergestellte Vervielfältigungen führen, die keine Bearbeitungsqualität aufweisen.“
Gemäldereproduktionen eines Rembrandt-Gemäldes sollen ja nicht die Kreativität des Fotografen ausdrücken; sie sind umso gelungener, je originalgetreuer sie sind. Völlig im Vordergrund steht die Verbreitung der geistigen Leistung Rembrandts, die aber keinen Urheberrechtsschutz genießt (und auch nie im modernen Sinn genossen hat). Die Individualität des Fotografen soll ganz zurücktreten, sein Gestaltungsspielraum bezieht sich nicht auf den Ausdruck von „Originalität“. Die vielfach vom Durchschnittsbetrachter kaum wahrnehmbaren Unterschiede bei Gemäldefotos beziehen sich auf die handwerklichen Fähigkeiten, nicht auf die persönliche geistige Leistung des Fotografen.
Nicht jede handwerkliche Leistung, und sei sie auch noch so aufwändig, muss mit einem Ausschließlichkeitsrecht honoriert werden. Reproduktionsfotografen werden mit dieser Entscheidung nicht enteignet, sie können ihre Leistung nach wie vor verkaufen, nur eben nicht mittels eines Immaterialgüterrechts.
Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung „Bibelreproduktion“ ausdrücklich das Argument Nordemanns mit der Verlängerung der Schutzfrist zueigen gemacht. Wenn es bei „Flachware“ auf den Zugang zum gemeinfreien Original ankommt (oder auf die Nutzung alter Fotografien – § 72 UrhG hat eine Schutzfrist von 50 Jahren nach Veröffentlichung), dann steht die nach Ablauf der Schutzfrist gegebene Gemeinfreiheit, die ja eine beliebige Nutzung für alle Zwecke vorsieht, nur noch auf dem Papier.
„Kulturgut muß frei sein“ (Kunstchronik 2007, S. 507-510). Wer mit der herrschenden Meinung den Schutz für originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen ablehnt, wie dies die etwa Wikipedia und die Wikimedia Foundation tut, schiebt dem allgegegenwärtigen „Copyfraud“ der Institutionen, die Quasi-Urheberrechte an ihren „Flachware“-Beständen beanspruchen, einen Riegel vor.
Mit Sinn und Zweck des Urheberrechts, das Kreativität und individuelles Schöpfertum fördern soll, wäre ein Schutz der reinen Reproduktionsfotografie nicht vereinbar. Genau so hat das die in den USA maßgebliche Entscheidung Bridgeman Art Library v. Corel Corp. Von 1999 gesehen, die sehr sorgfältig und auch unter Rückgriff auf das Recht Großbritanniens begründet wurde. Fotografische Wiedergaben von Gemälden in der Public Domain unterliegen keinem Copyright, da ihnen, auch wenn sie mit großer Erfahrung und Aufwand angefertigt werden, das für den Schutz entscheidende Moment der Originalität fehlt.
Nochmals: Originaltreue und Originalität des Fotografen schließen sich aus. Die Fotografen-Lobby möchte den Eindruck erwecken, die Reproduktionsfotografie sei geschützt. Da aber von entsprechenden Gerichtsverfahren aus den letzten Jahren nichts bekannt geworden ist, erscheint das Risiko sehr gering, juristischen Ärger zu bekommen, wenn man Gemäldefotografien gemeinfreier Werke scannt und öffentlich im Internet zugänglich macht.
Zusätze gegenüber der Druckfassung
Ausführlichste Behandlung des Themas in diesem Weblog:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578
http://www.fotorecht.de (Beiträge von David Seiler)
Klaus Graf: Kulturgut muß frei sein! (Kunstchronik 2007). Volltext:
http://archiv.twoday.net/stories/4477824
RGZ Codex Aureus – Faksimile
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_RGZ_130
BGH Bibelreproduktion – E-Text
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Bibelreproduktion
Bridgeman v. Corel – Wikipedia-Artikel
http://en.wikipedia.org/wiki/Bridgeman_Art_Library_Ltd._v._Corel_Corporation
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022510547
Rembrandt: Selbstporträt
Understanding Open Access
Eine Einführung (130 Seiten) durch die Authors Alliance will dazu ermuntern, Open Access in Erwägung zu ziehen.