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Nochmals: Urheberrecht: Schutz der Reproduktionsfotografie?

Aus Anlass von

http://archiv.twoday.net/stories/1022509983

wiederhole ich meinen Beitrag vom 9. April 2008

http://archiv.twoday.net/stories/4850312

Ich halte die damalige Einschätzung, was herrschende Meinung ist bzw. war, nach wie vor für zutreffend. Meine Argumente sind nach wie vor gültig.

Zu jüngeren Entwicklungen in diesem Blog (in bewusst kleiner Auswahl):

http://archiv.twoday.net/stories/1022483838 (2015)
http://archiv.twoday.net/stories/59210222 (2011, Meinungen, dass Reproduktionsfotos nicht EU-weit geschützt sind)
http://archiv.twoday.net/stories/11581094 (2011, zu Talke 2010)
http://archiv.twoday.net/stories/5842438 (2009, zu Stang 2009)

***

Der folgende Text ist in der Kunstchronik 61 (2008), S. 206-208 erschienen.

Klaus Graf: Urheberrecht: Schutz der Reproduktionsfotografie?

Sophia Gräfin Grote behauptet in der Kunstchronik 2008, S. 64 über den Schutz von Fotografien: „Fehlt die hinreichende Individualität (z.B. bei reinen Reproduktionsfotografien von Gemälden), genießen sie dennoch einen gesonderten Leistungsschutz als sog. Lichtbilder (§ 72 UrhG). Eine aktuelle, qualitätsvolle Fotografie eines Rembrandtwerks besitzt auch als Fotografie urheberrechtlichen Schutz, auch wenn das fotografierte Werk gemeinfrei ist“. Ich halte diese apodiktische Aussage für unzutreffend. Richtig ist vielmehr, dass die herrschende juristische Meinung in Deutschland den Schutz der Reproduktionsfotografie verneint.

Ansgar Ohly, gewiss kein Außenseiter auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts, formulierte 1995 in der Festgabe für den „Urheberrechtspapst“ Gerhard Schricker: „Einige Museen unterhalten Bildarchive, in denen Reproduktionsfotografien entliehen werden können, oder bestehen bei einem Reproduktionswunsch darauf, die Vorlagen selbst anzufertigen. Diese Fotografien als solche sind, wenn es sich um Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken handelt, urheberrechtlich nicht geschützt“ (S. 455). In Fußnote 186 wird diese Auffassung begründet: „Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG, das insoweit in Betracht käme, setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus, BGH GRUR [=Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1993, 34, 35 – “Bedienungsanweisung”; BGH GRUR 1990, 669, 673 – “Bibelreproduktion”; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 511. Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln, vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17; Schneider, Das Recht des Kunstverlags, [1991] S. 354“. Rechtsanwalt David Seiler, im Internet unter http://www.fotorecht.de ein rühriger Vertreter der Interessen der Fotografen, musste 2004 in einer Rezension zugestehen: „Gegen die herrschende Meinung ist die Ansicht, dass derjenige, der ein Gemäldefoto aus einem Katalog vervielfältigt gegen das Urheberrecht des Gemäldefotografen verstößt (Rn 86). Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des [!] Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen“ ( http://www.jurpc.de/aufsatz/20040251.htm ).

Dass Fotokopien kein Lichtbildschutz zukommt, ist unstrittig. Gleiches gilt auch für Scans mit dem Flachbettscanner. Digitalisierungs- oder Mikroverfilmungsunternehmen können sich ebenfalls nicht auf § 72 UrhG berufen, da eine mechanische bzw. technische Reproduktion vorliegt. Im angesehensten und umfangreichsten Urheberrechtskommentar (Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage 2006) schreibt Martin Vogel: „Die Untergrenze des Lichtbildschutzes bildet nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch, durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie […] vervielfältigt wird“ (S. 1417). Nicht geschützt seien auch „fotografisch von einer Bild- oder Textvorlage hergestellte Klischees für den Druck“ (S. 1418). Der Kommentar distanziert sich ausdrücklich von der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts für Faksimile-Drucke, nämlich der Entscheidung „Codex Aureus“ aus dem Jahr 1930 (RGZ 130, 196), bei dem es um ein Faksimile einer Münchner Handschrift ging.

Die bereits erwähnte BGH-Entscheidung „Bibelreproduktion“ von 1989 hat klargestellt, dass Lichtbildkopien nicht geschützt sind. Wer also ein Foto originalgetreu reproduziert („Bild vom Bild“), kann keinen Schutz für sich in Anspruch nehmen.

Da der Bundesgerichtshof auf ein „Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – persönlicher geistiger Leistung“ nicht verzichten wollte (bekräftigt auch in der Entscheidung „Telefonkarte“ aus dem Jahr 2000), ist eine Übertragung dieses Grundsatzes auch auf die strittigen Gemäldereproduktionen möglich. Der Urheberrechtler Wilhelm Nordemann schrieb GRUR 1987, S. 18: „Reproduktionen und Duplikate, die mittels Lichtbild hergestellt werden, lassen zwar Produkte entstehen, die objektiv dem Lichtbildbegriff des § 72 UrhG entsprechen. Sie sind jedoch keine Lichtbilder im Sinne des Gesetzes, weil ihnen das Merkmal der individuellen Gestaltung, das den Gesetzgeber zur rechtlichen Gleichstellung einfacher Lichtbilder veranlaßt hat, notwendigerweise abgeht; Originaltreue und individuelle Gestaltung schließen einander aus. Jede andere Beurteilung würde in zahlreichen Fällen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Verlängerung der Schutzfrist und zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Urheberschutz für mittels Lichtbilder hergestellte Vervielfältigungen führen, die keine Bearbeitungsqualität aufweisen.“

Gemäldereproduktionen eines Rembrandt-Gemäldes sollen ja nicht die Kreativität des Fotografen ausdrücken; sie sind umso gelungener, je originalgetreuer sie sind. Völlig im Vordergrund steht die Verbreitung der geistigen Leistung Rembrandts, die aber keinen Urheberrechtsschutz genießt (und auch nie im modernen Sinn genossen hat). Die Individualität des Fotografen soll ganz zurücktreten, sein Gestaltungsspielraum bezieht sich nicht auf den Ausdruck von „Originalität“. Die vielfach vom Durchschnittsbetrachter kaum wahrnehmbaren Unterschiede bei Gemäldefotos beziehen sich auf die handwerklichen Fähigkeiten, nicht auf die persönliche geistige Leistung des Fotografen.

Nicht jede handwerkliche Leistung, und sei sie auch noch so aufwändig, muss mit einem Ausschließlichkeitsrecht honoriert werden. Reproduktionsfotografen werden mit dieser Entscheidung nicht enteignet, sie können ihre Leistung nach wie vor verkaufen, nur eben nicht mittels eines Immaterialgüterrechts.

Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung „Bibelreproduktion“ ausdrücklich das Argument Nordemanns mit der Verlängerung der Schutzfrist zueigen gemacht. Wenn es bei „Flachware“ auf den Zugang zum gemeinfreien Original ankommt (oder auf die Nutzung alter Fotografien – § 72 UrhG hat eine Schutzfrist von 50 Jahren nach Veröffentlichung), dann steht die nach Ablauf der Schutzfrist gegebene Gemeinfreiheit, die ja eine beliebige Nutzung für alle Zwecke vorsieht, nur noch auf dem Papier.

„Kulturgut muß frei sein“ (Kunstchronik 2007, S. 507-510). Wer mit der herrschenden Meinung den Schutz für originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen ablehnt, wie dies die etwa Wikipedia und die Wikimedia Foundation tut, schiebt dem allgegegenwärtigen „Copyfraud“ der Institutionen, die Quasi-Urheberrechte an ihren „Flachware“-Beständen beanspruchen, einen Riegel vor.

Mit Sinn und Zweck des Urheberrechts, das Kreativität und individuelles Schöpfertum fördern soll, wäre ein Schutz der reinen Reproduktionsfotografie nicht vereinbar. Genau so hat das die in den USA maßgebliche Entscheidung Bridgeman Art Library v. Corel Corp. Von 1999 gesehen, die sehr sorgfältig und auch unter Rückgriff auf das Recht Großbritanniens begründet wurde. Fotografische Wiedergaben von Gemälden in der Public Domain unterliegen keinem Copyright, da ihnen, auch wenn sie mit großer Erfahrung und Aufwand angefertigt werden, das für den Schutz entscheidende Moment der Originalität fehlt.

Nochmals: Originaltreue und Originalität des Fotografen schließen sich aus. Die Fotografen-Lobby möchte den Eindruck erwecken, die Reproduktionsfotografie sei geschützt. Da aber von entsprechenden Gerichtsverfahren aus den letzten Jahren nichts bekannt geworden ist, erscheint das Risiko sehr gering, juristischen Ärger zu bekommen, wenn man Gemäldefotografien gemeinfreier Werke scannt und öffentlich im Internet zugänglich macht.

Zusätze gegenüber der Druckfassung

Ausführlichste Behandlung des Themas in diesem Weblog:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578

http://www.fotorecht.de (Beiträge von David Seiler)

Klaus Graf: Kulturgut muß frei sein! (Kunstchronik 2007). Volltext:
http://archiv.twoday.net/stories/4477824

RGZ Codex Aureus – Faksimile
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_RGZ_130

BGH Bibelreproduktion – E-Text
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Bibelreproduktion

Bridgeman v. Corel – Wikipedia-Artikel
http://en.wikipedia.org/wiki/Bridgeman_Art_Library_Ltd._v._Corel_Corporation

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022510547

Rembrandt: Selbstporträt

Die 1758 als „Herzoglich-ächte Porcelaine-Fabrique“ gegründete Porzellanmanufaktur auf Schloss Ludwigsburg ist insolvent

http://www.burgerbe.de/2015/11/23/schloss-ludwigsburg-porzellanmanufaktur-schliesst-nach-257-jahren-30110

Schreibzeug Ludwigsburg um 1765 rem.jpg
Schreibzeug Ludwigsburg um 1765 rem“ von Porcelain: unknown; Photo: Andreas Praefcke – Eigenes Werk (own photograph). Lizenziert unter Gemeinfrei über Wikimedia Commons.

Debatte über Academia.edu

Martin Bauch wies mich auf

https://www.academia.edu/s/f0001df3b6

hin. Im dritten Anlauf konnte ich wenigstens das Paper von Guy Geldner lesen, der das Netzwerk verlässt. Angesichts von über 1000 Wortmeldungen ist die Diskussion eine Spur unübersichtlich …

Hier ist ein Schlüsseltext, der aus Anbietersicht auf den Anlass des Abschieds von Academia-edu eingeht:

What you saw a few weeks ago was a temporary experiment that we ran that would guarantee that a paper reached all the followers of particular keywords that you tag your paper with. Right now, because of the volume of papers that are uploaded (around 18,000 per day), there are too many papers to show to every news feed. We’ve had to develop algorithmic filters over the years so that not all papers tagged with, say ‘History’ are sent to the news feeds of the 1.8m people following History. The algorithm tries to figure out, from all the papers tagged with History, which papers to send to the 1.8m followers of that research interest. The same algorithm applies to the other 1.8 million research interests on the site.

We thought of adding something on top of this system, where a user could pay a fee for manual review of their article by a person. This review process would circumvent the algorithm that distributes papers to the news feed, and the review team would decide if the article should be pushed to the entire field. We wanted to see if there was demand for such a feature, and we tested the idea on a subset of users for a day. We then followed up with interviews of the academics involved in the experiment to gauge their views. We didn’t end up pursuing the feature. (Richard Price, vor 18 h)

Statt sich über den bevormundenden Facebook-Algorithmus zu ärgern, kann man dies nun bei http://Academia.edu tun. Wer eine größere Sichtbarkeit seines Beitrags möchte, kann wie bei Facebook zahlen.

Update: http://archivalia.hypotheses.org/52404

Fristverlängerung durch die Hintertür – Zur erbärmlichen Klage der Stadt Mannheim gegen Wikimedia

http://blog.wikimedia.de/2015/11/23/stadt-mannheim-verklagt-wikimedia-foundation-und-wikimedia-deutschland-%E2%80%92-gemeinfrei-aber-nicht-gemeinsam

Ich dokumentiere die komplette Stellungnahme, aber ohne die Links:

“Am 16. November ging bei Wikimedia Deutschland eine Klage der Stadt Mannheim gegen die Wikimedia Foundation und unseren Verein ein. Die Klage betrifft 17 Fotos gemeinfreier Gemälde aus dem Bestand der Reiss-Engelhorn Museen in Mannheim, die auf Wikimedia Commons hochgeladen worden sind. Die Wikimedia Foundation und wir prüfen derzeit die Klage.

Unsere Organisationen treten seit jeher dafür ein, öffentliche Werke frei und öffentlich zugänglich zu machen. Der Allgemeinheit verpflichtete Einrichtungen wie Museen und Archive verfolgen einen ähnlichen Zweck, und mit zahlreichen von ihnen haben wir in den letzten Jahren gemeinsam daran gearbeitet, gesammeltes Wissen frei zugänglich zu machen. Wir bedauern sehr, dass die Stadt Mannheim und die Reiss-Engelhorn Museen den öffentlichen Zugang zu Werken einschränken, indem sie die Verbreitung von Fotos dieser Gemälde so rigoros verhindern wollen.

Die 17 Werke, um die es konkret geht, sind in den Reiss-Engelhorn Museen in Mannheim untergebracht. Sämtliche davon wurden von Künstlern erschaffen, die bereits länger als 70 Jahre verstorben sind. Aus diesem Grund sind alle 17 Werke gemeinfrei, das heißt die urheberrechtliche Schutzfrist ist abgelaufen. Sie gehören der Allgemeinheit.

Die Voraussetzungen, unter denen beim Fotografieren gemeinfreier Werke neue Urheberrechte an der Fotografie entstehen können, sind umstritten. Die Stadt Mannheim behauptet, dass es sich bei den besagten Fotos der gemeinfreien Gemälde so verhalte, weil das Museum dafür eigens einen Fotografen bezahlt hat, der Zeit und Aufwand in die Aufnahmen investieren musste. Daraus folgert sie, dass Abbildungen dieser Arbeit nicht frei über Wikimedia Commons geteilt werden sollten.

Wir, Wikimedia Deutschland und Wikimedia Foundation, halten die Position der Stadt und des Museums für falsch. Der Schutz von Urheberrechten sollte nicht zweckentfremdet werden, um damit die Verbreitung von Kunst wie jener, die die Reiss-Engelhorn Museen beherbergen, zu kontrollieren und einzuschränken. Es war und ist die Intention von Urheberrechten, einen Schutz für die Mühen kreativer Arbeit zu bieten. Deshalb gilt in Deutschland bereits eine Schutzfrist, die eine ganze Lebensspanne umfasst. Das aber ist nur eine von zwei Seiten, die untrennbar zur Intention von Schutzfristen gehören. Die zweite ist das Interesse am Gemeinwohl: Schutzfristen sind allein dadurch legitimiert, dass sie enden. Nach Ablauf der Frist sollen Werke neu verwendet und in die kulturelle Teilhabe aller zurückgeführt werden können. Auch das gehört zur Absicht des Urheberrechts. Was nicht dazu gehört, ist eine Fristverlängerung durch die Hintertür. Insbesondere dann nicht, wenn es sich wie bei den Fotos im Auftrag des Museums um originalgetreue 1:1-Abbildungen der Gemälde handelt. Eine handwerklich zeitintensive und aufwändige Arbeit bedingt noch lange keine Kreativität und urheberrechtliche Schöpfungshöhe. Es kann auch eine zeitintensive und aufwändige Arbeit sein, ein Modellauto aus einem Bausatz zu basteln. Und trotzdem entstehen bei dieser Art der originalgetreuen Reproduktion keine neuen Urheberrechte.

Welche Folgen drohen für ehrenamtliche Helfer von Wikipedia und dem freien Medienarchiv Wikimedia Commons – und für alle, die täglich diese Projekte nutzen? Sollte die Stadt Mannheim sich durchsetzen, müssten nicht nur Dateien gelöscht, sondern künftig jedwede Verwendung gemeinfreier Bilder in Wikipedia geprüft werden. Wikipedia würde erheblich weniger bunt. Die Öffentlichkeit würde von der Nutzung gemeinfreier Werke weitestgehend ausgeschlossen. Das ist nicht in unserem Interesse und kann auch nicht im Interesse der Stadt Mannheim und der Reiss-Engelhorn Museen sein:

In der ganzen Welt haben es sich Kulturinstitutionen wie das Amsterdamer Rijksmuseum oder die Dänische sowie die Britische Nationalgalerie zum Ziel gemacht, freien Online-Zugang zu ihren Gemälden herzustellen. Hier in Deutschland arbeiten wir seit Jahren zusammen mit Institutionen am gleichen Ziel. Wikimedia Deutschland und unsere Partner haben allein 2015 mehr als 30 deutsche Institutionen in Projekten wie Coding da Vinci bei der Freigabe und kreativen Verwendung ihrer digitalen Bestände begleitet. Erst am vergangenen Wochenende trafen sich in Vertreter deutscher Museen, Archive und Bibliotheken in Hamburg, um sich in der Konferenzreihe Zugang gestalten! über Zukunftsstrategien für das kulturelle Erbe auszutauschen. Gleichzeitig können wir in diesen Tagen lesen, dass in Hamburg das Museum für Kunst und Gewerbe ein Zeichen setzen will, indem es gemeinfreien Bestand auch frei zur Verfügung stellt. Auf der anderen Seite des Atlantik beschreibt die New York Times eine neue Bewegung für Online-Offenheit von Museen weltweit.

Das sind großartige Perspektiven für kulturelle Teilhabe in Deutschland und weltweit. Millionen Menschen benutzen Wikipedia jeden Tag, um Dinge jenseits der Wände um sie herum zu entdecken, um Neues zu lernen. Wir sollten nicht darauf beharren, die Grenzen physischer Räume digital nachziehen zu wollen.

Christian Rickerts
Geschäftsführender Vorstand ”

Kommentar: Der angebliche Schutz der Reproduktionsfotografie dient vor allem einem Zweck: der Remonopolisierung gemeinfreien Kulturguts!

Es gibt zum Thema hier an die 50 Beiträge, die teilweise auch detailliert juristisch argumentieren:

?s=reproduktionsfoto

Da es um digital erreichbare Fotos geht, gilt auch hier: Gemeinfreies muss auch nach der Digitalisierung gemeinfrei bleiben! Das ist die Überzeugung der EU-Institutionen.

Zum dritten Mal der Hinweis auf die Vorgaben von EU und Europeana:

2010 Europeana-Charta
http://pro.europeana.eu/c/document_library/get_file?uuid=232395e5-0d02-402c-9d1d-5fc584e7fb69&groupId=10602
“Die Digitalisierung von gemeinfreien Inhalten
schafft keine neuen Rechte über diese Inhalte: Alle
Werke, die in analoger Form als Gemeingut
vorliegen, sind auch nach ihrer Digitalisierung
weiterhin Gemeingut.”

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 27.10.2011
zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung
http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2016291%202011%20INIT
Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss
gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung
gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller
Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien
gemeinfreien Materials sollte vermieden werden.”

Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF
Der europäische Gesetzgeber spricht vom “Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte”

Diese Formulierung wurde in die Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung des deutschen IWG übernommen:
https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-weiterverwendung-von-informationen-oeffentlicher-stellen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

Update: http://archiv.twoday.net/stories/1022510077
http://archiv.twoday.net/stories/1022510547

http://archivalia.hypotheses.org/52270

Alfried Wieczorek (cropped).jpg
Alfried Wieczorek (cropped)“ von Bruchbilder – Selbst fotografiert. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons.

REMGeneraldirektor Wieczorek

Geht doch!

Nach wie vor bitte ich die LeserInnen dieses Blogs, die Petition gegen die Zerschlagung des Wissenschaftsstandorts Würzburg durch Verlegung des Staatsarchivs nach Kitzingen zu unterzeichnen.

https://www.openpetition.de/petition/online/keine-zerschlagung-des-wissenschaftsstandorts-wuerzburg-durch-eine-verlegung-des-staatsarchivs

Mein Aufruf gestern

http://archiv.twoday.net/stories/1022509357

war offenkundig erfolgreich.

31 Unterstützer von Archivalia (gestern: 4) sind alles andere als überwältigend, aber Archivalia hat sich an die Spitze der Unterstützer gesetzt und bringt mehr Unterstützer bei als die beiden VdA-Adressen.

supporters_wuerzburg

Schriftenarchiv des Geschichts- und Heimatverein Villingen e.V.

http://wiki.ghv-villingen.de

Das Wiki bietet ab 1973 E-Texte der Beiträge in den Jahresheften bzw. Jahrbüchern, leider keine Scans, sondern fehlerhafte OCR-Texte. Es fehlen auch Aufsätze, in einem Fall sind die Anmerkungsziffern angegeben, aber es heißt lapidar am Ende:

“Anmerkungen und Literatur beim Verfasser.” (Eine Autorin!!)
http://wiki.ghv-villingen.de/?p=2782

Inhaltlich interessierte mich insbesondere der Aufsatz über Villingens Stadtpatrone in einer Predigt von 1683/4

http://wiki.ghv-villingen.de/?p=5720

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