Dieses ehrgeizige Ziel strebt eine Arbeitsgruppe von Open-Access-Akteuren in Österreich an:
Tag: 12. November 2015
„Mein Dackel hat meinen USB-Stick gefressen, und ich muß jetzt warten, bis er wieder raus …“
Ein amüsantes Stück über AutorInnen, die Deadlines nicht einhalten:
http://www.prinzessinnenreporter.de/leitfaden-zum-umgang-mit-saeumigen-autoren
Augsburgs Reformationsgeschichte von Friedrich Roth
Hat die UB Augsburg ins Netz gestellt. Ich verlinke nur Bd. 4
http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:384-uba003357-1
da eine übergeordnete Aufnahme des Titels in den Digitalen Sammlungen nicht auffindbar ist und im BVB die Links zu den Bänden noch fehlen.
LOTSE: Uni Münster kann sich keine dauerhafte Weiterleitung leisten
Dass ein informationsdidaktisches (übrigens schlechtes) Angebot nicht auf Permanentlinks setzt, hat überhaupt nichts mit Stümpertum zu tun. Gell?
https://bibfobi.wordpress.com/2015/11/11/lotse-adresse-aktualisieren
Mit welchem Recht bevorzugt die SB Berlin RechtsprofessorInnen im Leihverkehr?
“Ziel dieses von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Projektes ist es, Rechtsprofessorinnen und Rechtsprofessoren an Universitäten und Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, wissenschaftliche Spezialpublikationen aus dem Bestand der Staatsbibliothek zu Berlin, die vor Ort nicht zugänglich sind, direkt beim Fachinformationsdienst Recht zu exklusiven Sonderkonditionen zu entleihen.”
Ein Skandal!
http://blog.sbb.berlin/direkter-leihverkehrsservice-des-fid-rechts-geht-an-den-start
"Vorabdruck" aus der 2. Auflage von "Bibliotheksurheberrecht" in Beta-Version (Stand: 7.11.2015) online
http://dx.doi.org/10.17176/20151111-190738
“Dieser Vorab-Auszug aus dem Buch “Bibliotheksurheberrecht” (Katja Bartlakowski, Eric Steinhauer, Armin Talke) befasst sich mit urheberrechtlichen Schrankenregeln, die im Laufe der Jahre 2014 und 2015 durch die Rechtsprechung neu ausgelegt wurden (der “elektronische Semesterapparat”, § 52a UrhG und die “elektronischen Leseplätze”, § 52b UrhG) oder neu in Kraft getreten sind (Regelungen über verwaiste (61ff UrhG) und vergriffene (§ 13d ff. UrhWG) Werke.”
Praxisnah, aber ohne hinreichende Tiefe.