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Wurden die Vertriebenen nach dem Zweiten Weltkrieg freudig integriert?

Interview mit dem Historiker Andreas Kossert:

http://www.zeit.de/2015/43/flucht-fluechtlinge-zweiter-weltkrieg-vertreibung-kirche

Ich selbst erinnere mich, dass mir in meiner Schulzeit mein Mitschüler Helmut Reuter aus Bettringen von dem tiefen Graben berichtete, der zwischen den “Flichtling” und den Alteingesessenen klaffte.

#refhum
http://archiv.twoday.net/stories/1022479737

Nachtrag: Zwei Aufsätze zur Schweizer Flüchtlinshilfe 1933-1945 im Sammelband über Hans Eckert:

http://edoc.unibas.ch/38530

++Tagesrundschau zur Open Access Week

Die Beschäftigung mit dem de Gruyter Gate

http://archiv.twoday.net/stories/1022484169

hat mich leider so ermüdet, dass ich nur wenig zusammentragen konnte.

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De Gruyter feiert seine Open-Access-Aktivitäten:

http://openscience.com/de-gruyter-traditional-scholarly-publishers-shift-towards-open-access-the-facts-behind-the-numbers

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[siehe auch
http://blogs.lse.ac.uk/impactofsocialsciences/2015/10/22/does-academia-edu-mean-open-access-is-becoming-irrelevant ]

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Alle profitieren von Open Access, verdeutlicht ein Schaubild auf

https://unlockingresearch.blog.lib.cam.ac.uk/?p=362

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OA muss mehr Reputation in der Academia erlangen, sagt

http://www.thespectroscope.com/read/what-academics-can-do-to-reach-100-open-access-by-lenny-teytelman-341

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“Brill hat in Zusammenarbeit mit Data Archiving and Network Services (DANS) eine neue Open-Access-Zeitschrift herausgegeben, die sich dem Thema Forschungsdaten widmet: Research Data Journal for the Humanities and Social Sciences”

https://vifabenelux.wordpress.com/2015/10/23/open-access-woche-2015-interessante-initiativen

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Wissenschaftsblogger Otto Verwaart bezieht sich auch auf die Open Access Week in einem Post über die einen Quellenbestand im englischen Nationalarchiv.

https://rechtsgeschiedenis.wordpress.com/2015/10/23/safe-under-a-shielddual-approach-prize-papers

Er schließt:

“If legal historians want to have open access to any HCA record series which has not yet been digitized, it is up to us to follow in the wake of the Marine Lives team, and to start our own projects to achieve this aim. Publishing firms will steer their own course. Some universities have already created their own open access publication series or indeed changed their university presses into open access establishments. In my view watching from aside the struggles between publishers and libraries about access to scholarly publications is to take sides. The scholarly community itself has to play an active rol in this turbulent period with major changes in communication and access to information. Fighting for open access has only just started.”

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Seit 5 Jahren publizierte die University of Calgary Press 60 OA-Titel.

http://press.ucalgary.ca/openaccess

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Elsevier (ich habe den Boykott unterschrieben!) macht auf Twitter auf diverse OA-Artikel, die besonders häufig heruntergeladen werden, aufmerksam.

Aus den Sozialwissenschaften

http://about.elsevier.com/openaccess/2015/201.htm?sf14362606=1

griff ich einen interessanten Artikel zur frühen Neuzeit heraus:

The sick child in early modern England, 1580–1720
http://dx.doi.org/10.1016/j.endeavour.2014.04.001

Druckvariante bei der Gutenberg-Bibel

http://blog.hrc.utexas.edu/2015/10/13/gutenberg-bible-page-turning-genesis-chapter-xi-volume-i9r

“These differences, discovered through the comparison of multiple copies of the Gutenberg Bible and collaboration with colleagues* at fellow institutions, underscore the value of preserving multiple copies of printed books and illustrate the kinds of discoveries that arise when looking at printed books as closely as possible.”

Via
http://philobiblos.blogspot.de/2015/10/links-reviews_23.html

#inkunabel

Darf man fremde Emails veröffentlichen?

Aus Anlass von

http://archiv.twoday.net/stories/1022484169

habe ich mich im Netz und in Beck Online umgeschaut. Die beste Darstellung liefert kostenfrei RA Stadler 2013:

http://www.internet-law.de/2013/10/darf-man-fremde-e-mails-im-netz-veroeffentlichen.html

Auszüge:

“Die Veröffentlichung von Individualkommunikation ist weder grundsätzlich verboten noch generell erlaubt. […]

Die Sozialsphäre genießt den geringsten Schutz, die Intimsphäre den höchsten.

In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, wonach die Äußerung wahrer Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre regelmäßig hingenommen werden muss (BVerfG, NJW 1988, 2889; NJW 1999, 1322). Dies hat das Bundesverfassungsgericht auch für die Frage einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Wirkung der Veröffentlichung von Auszügen aus E-Mails eines Anwalts ausdrücklich bestätigt. Soweit beispielsweise das Landgericht Köln regelmäßig auch die Veröffentlichung von Briefen, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, für unzulässig hält, so ist diese Ansicht mit der Rechtsprechung des BVerfG nicht vereinbar und durch die Entscheidung zu den anwaltlichen E-Mails auch überholt.”

Zu restriktiv argumentieren dagegen mit Blick auf Emails: Michael Kummermehr und Christof Peter: Presseveröffentlichungen von SMS. In: ZUM 2014, S. 116 ff., hier S. 118f.: “Eine an ein bzw. zwei Personen versandte E-Mail ist daher vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Persönlichkeitssphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen” (in der Fußnote wird auf das von Stadler kritisierte LG Köln Bezug genommen). Kritisiert wird Niko Härting/Philipp C. Redlich: Briefe und E-Mails im Netz. In: K&R (Kommunikation und Recht) 2007, S. 551 ff. Diese kommen zu dem Schluss:

“Die Publikation von Privat- und Geschäftspost ist (nur) gestattet, wenn eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Verfassers einerseits und dem geltend gemachten Verbreitungs- bzw. Veröffentlichungsinteresse andererseits ein überwiegendes Publikationsinteresse ergibt. Je privater der Inhalt eines Briefs, desto höher werden die Anforderungen an ein hinreichendes Veröffentlichungsinteresse. Vergleichsweise gering sind diese Anforderungen bei Geschäftspost. Nicht anders als bei Briefen kommt auch E-Mails grundsätzlich ein Vertraulichkeitsschutz zu, so dass die Veröffentlichung und Verbreitung von E-Mails nicht per se erlaubt ist. Allerdings liegt es in der Natur einer E-Mail, dass sie nicht in gleicher Weise Gewähr gegen den Einblick durch Dritte bietet, wie dies bei einem verschlossenen Brief der Fall ist. Die Wahl der E-Mail als Kommunikationsmittel (als Alternative zum herkömmlichen Brief) kann daher bei der stets vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung zu Lasten des Vertraulichkeitsschutzes ins Gewicht fallen.”

Lehrreich ist vor allem die Lektüre der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 (1 BvR 2477/08):

https://openjur.de/u/180526.html

Das Gericht führte aus:

“Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. In dessen Schutzbereich fallen außer Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Bildung von Meinungen beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 71, 162 ; 99, 185 , stRspr.). Dies ist bei einem Zitat wie dem hier streitgegenständlichen ersichtlich der Fall, denn die Wiedergabe der ablehnenden Antwort war – wovon auch die Gerichte ausgegangen sind – geeignet, zu einer Bewertung des Klägers beizutragen. […]

Vor dem Hintergrund, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 ; 97, 125 ), begegnet bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, erheblichen Bedenken.”

Das Gericht verneint sodann, dass im zu entscheidenden Fall eine sogenannte “Prangerwirkung” vorliege und schreibt dem Kammergericht Berlin und dem LG Berlin dann auch noch ins Stammbuch:

” Insoweit heben die angegriffenen Entscheidungen wesentlich darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Diese Erwägung lässt befürchten, dass die Gerichte den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es sich bei dem – hier als gering erachteten – öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.”

Zu einer Entscheidung des LG Braunschweig:

http://archiv.twoday.net/stories/43002315
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20O%201956/11

Dass Vertraulichkeitsvermerke und vergleichbare Disclaimer juristisch wenig relevant sind, legte das OLG Saarbrücken 2011 dar:

http://www.kanzlei-rader.de/2013/10/2477

Zu beachten ist die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts: “begegnet bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, erheblichen Bedenken”. Demnach wäre entgegen der Ansicht unterer Gerichte nicht jede Veröffentlichung aus einer unveröffentlichten Mail eine unerlaubte Handlung, die in einem zweiten Schritt als durch die Meinungsfreiheit als gerechtfertigt erachtet werden kann.

So etwa LG Saarbrücken (Urteil vom 16.12.2011 – 4 O 287/11) als Vorinstanz zur genannten Entscheidung des OLG Saarbrücken:

“Die unerlaubte Veröffentlichung einer für einen eingeschränkten überschaubaren Personenkreis bestimmten E-Mail ist wie die Veröffentlichung eines Briefes als eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzusehen (s. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010, Az. 4 U 96/10; LG Köln, Urteil vom 28.5.2008, Az. 28 O 157/08)”.
http://www.ra-kotz.de/vertrauliche_emails_weitergabe_unzulaessig.htm

Grundsätzlich ist bei der Veröffentlichung fremder E-Mails trotzdem Vorsicht geboten. Aber bei harmlosen Fällen wie der Causa De Gruyter sind übermäßige Ängste nicht am Platz. Eindeutig war die Stellungnahme des Bibliotheksjuristen Dietrich Pannier in INETBIB:

http://www.inetbib.de/listenarchiv/msg56677.html

Pohl habe mit dem Zitat “weder Latten der Höflichkeit noch des Rechts gerissen […]. Man kann es auch so empfinden, dass der forsche, aber rechtlich unbeachtliche Vorhalt des Verlag geeignet sein könnte, weitere Personen von Anfragen abzuhalten.”

Kriterien für zulässige Verdachtsberichterstattung

Das LG Köln · Urteil vom 18. März 2015 · Az. 28 O 257/14 hatte sich mit der Berichterstattung über die Lateinamerika-Geschäfte der Bundesdruckerei zu befassen.

https://openjur.de/u/853909.html

Der inkrimierte SPIEGEL-Artikel:

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-125203190.html

Das Gericht gab dem Presseorgan Recht.

Kommentar:

http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/324702

Tool hilft bei spanischer Paläographie

http://spanishpaleographytool.org

“The Spanish Paleography Digital Teaching and Learning Tool is an online interactive resource to assist users in the learning of the deciphering and reading of manuscripts written in Spanish during the early modern period, roughly from the late 15th to the 18th century. ”

++ EIL ++ De Gruyter macht sich in der OA Week richtig lächerlich

Ohne Begründung forderte mich eine Verlagsmitarbeiterin zur Löschung des in

http://archiv.twoday.net/stories/1022483803

angeführten kurzen Mail-Zitats auf. Pohl hat bereits gelöscht.

Siehe auch

http://archiv.twoday.net/stories/5510512
[und jünger:
http://archiv.twoday.net/stories/498222878 ]

Update:

Pohl hat seinen Beitrag geändert:

“Update II: Nachdem ich das ursprüngliche Original-E-Mail-Zitat an dieser Stelle nach einer Aufforderung von De Gruyter zum Löschen desselben heute (2015-10-23) morgen ersatzlos entfernt hatte (Update I), hat De Gruyter mir erklärt, dass es sich ausschließlich an meinem Zitieren von Geschäftsmails gestört hätte, wo eine Paraphrasierung der Verlagsposition geboten gewesen wäre. Ich entschuldige mich hiermit insbesondere für die ursprüngliche Nennung des Absendernamens – das ist in der Tat kein guter Stil – und komme dem Wunsch nach Paraphrasierung nach:

In der E-Mail hieß es, ZLB und De Gruyter hätten vertraglich vereinbart, dass die Bibliotheksdienstes-Jahrgänge von 1967 bis 2012 von De Gruyter retrodigitalisiert[*] und anschließend gegen Geld im Web angeboten werden könnten. Die ZLB habe somit diese Verwertungsrechte an De Gruyter übertragen.”

Wieso war die Nennung der Mitarbeiterin schlechter Stil? Wenn ich mich in einer öffentlichen Angelegenheit, über die ich bereits gebloggt habe (was de Gruyter hätte bekannt sein müssen), als Autor an den Verlag wende, dann ist es guter Stil, die erhaltene Auskunft hinsichtlich der öffentlich relevanten Informationen namentlich mit dem Auskunftsgeber oder der Auskunftgeberin und deren Position zu verknüpfen. In einer wissenschaftlichen Arbeit ist es auch üblich, Auskünfte in dieser Weise zu kennzeichnen.

Update:

http://archiv.twoday.net/stories/1022484228 (zur Rechtslage)

http://infobib.de/2015/10/24/de-gruyter-die-zlb-und-der-bibliotheksbaerendienst

Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte online

http://resolver.sub.uni-hamburg.de/goobi/PPN770142370

Samt dem Vorgänger, der Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holstein-Lauenburgische Geschichte (ab Bd. 5), und deren Vorgänger (Jahrbücher für die Landeskunde) online bis 2010.

Zu fehlenden Bänden:

https://de.wikisource.org/wiki/Zeitschrift_der_Gesellschaft_f%C3%BCr_Schleswig-Holsteinische_Geschichte

Auf http://www.geschichte-s-h.de habe ich keinen Hinweis auf das mir erst heute durch einen besserwisserischen Kommentar in Archivalia zur Kenntnis gekommene Angebot gefunden.

Im Wikipedia-Artikel wurden die Digitalisate erst Anfang Oktober 2015 eingetragen.

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Zeitschrift_der_Gesellschaft_f%C3%BCr_Schleswig-Holsteinische_Geschichte&oldid=146603079

Google zufolge könnten sie schon 2014 ins Netz gestellt worden sein.

Meine Übersicht zu digitalisierten Zeitschriften der Geschichtswissenschaft:

http://archiv.twoday.net/stories/239778

#histverein

DFFB-Archiv geht irgendwann online

Neben dem Deutschlandfunkt ist WDR 5 mein Lieblingssender. Um so mehr schmerzt es mich, dass ich ihm eine Verletzung journalistischer Grundsätze und damit auch einen Verstoß gegen einen wesentlichen Programmgrundsatz vorwerfen muss. Sowohl die Internetseite zum ausführlichen Feature

http://www.wdr5.de/sendungen/neugiergenuegt/feature/dffb-100.html

als auch An- und Abmoderation des ausführlichen Features über die Schätze des Archivs der Deutschen Film- und Fernsehakademie Berlin erweckten wahrheitswidrig den Eindruck, dass es ein Online-Archiv zum DFBB gibt. Dem Kontext nach kann es sich nicht um

http://www.dffb.de/html/de/films

ohne Bewegtbilder handeln, vielmehr um das mehrfach angekündigte Großprojekt

http://www.tip-berlin.de/kino-und-film/das-dffb-archiv-wird-online-gestellt

Die unter

https://www.deutsche-kinemathek.de/aktuell/projekte#Online-Praesentation-DFFB-Archiv

genannte URL

http://www.dffb-archiv.de

existiert noch gar nicht!

Bin ich der einzige, der vom WDR in den April geschickt wurde? Der also vergeblich nach den besprochenen attraktiven Inhalten Ausschau gehalten hat? Was zum Teufel hätte dagegen gesprochen, mit einer relativierenden Einordnung (bald online, wir konnten schon einen Blick ins künftige Angebot werfen, etc.) das Feature zu begleiten? Aber nein, der WDR entschloss sich dazu, den Zuhörer anzulügen. Dass die Journaille-Stümper immer noch nicht das Setzen von Links gelernt haben, will ich nicht beanstanden, denn noch gibt es ja nichts zu verlinken.

Update:

http://archiv.twoday.net/stories/1022507594

Was hat das Landesbibliothekszentrum aus der Himmeroder Klosterbibliothek ersteigert?

Zu http://archiv.twoday.net/stories/1022476053 liegt nun die Antwort auf meine Anfragen vor. Aus einer Packliste (16 Nummern) geht hervor, welche Bücher gekauft wurden. Auf Frag den Staat wurde mitgeteilt, dass die Handschrift (Katalog Nr. 708) 60.000 Euro gekostet hat (angesetzt war sie mit 30.000).

https://fragdenstaat.de/anfrage/ankauf-einer-handschrift-aus-himmerod

Von den von mir in

http://archiv.twoday.net/stories/1022473672

genannten Nummern 193, 669, 680, 698, 700 wurden nicht erworben 669 und 700 (Schedel), wobei Nr. 700 definitiv aus der frühneuzeitlichen Klosterbibliothek Himmerods stammte. Meine Frage, auf welche Stücke geboten wurde, wurde ignoriert.

Laut Katalogregister aus Himmerod:

193, 218, 219, 221, 228, 231, 238, 244, 660, 662, 663, 664, 665,
666, 669, 680, 697, 698, 700, 703, 708, 749

Nicht erworben demnach: 221, 228, 669, 700. Bei 221 (Numismatik) und 228 (Zirkusspiele) gibt der Katalog keine Indizien für alte Himmeroder Provenienz.

Mit Nr. 669, einem seltenen Druck des Zisterziensers Caesarius von Heisterbach, hat das Land eine HANDSCHRIFT ziehen lassen!

Exempla. Latein. Handschrift des 15. Jhs. 12 Bll. Bastarda von einer Hand in brauner Tinte, rubriziert. Textspiegel 230 x 160 mm.
Zweispaltig zu 51 Zeilen. „Incipit passio sancte katharine. Legitur in quadam hystoria enim beata katherina esset puella viii annorum …“
Unter den 48 Exempeln Legenden von der Hl. Katharina
und vom Hl. Matthias.

Bei Matthias denkt man im Rheinland natürlich an das Kultzentrum Trier. Selbst wenn die Provenienz Himmerod nicht stimmen sollte, hätte dieses Stück erworben werden müssen!

Die Causa ging glimpflich aus und dem Land gebührt großer Dank für seinen Einsatz, aber Fakt ist auch: Kulturgut aus der frühneuzeitlichen Klosterbibliothek sowie eine Handschrift konnten nicht erworben werden!

packliste_himmerod

Wieder ein Kulturgut-Skandal im UK

http://www.theguardian.com/books/2015/oct/21/royal-institution-to-sell-historic-treasures-to-rescue-finances?CMP=twt_gu

http://www.christies.com/salelanding/index.aspx?intSaleID=26056

Die Royal Institution verscherbelt Altbestände.

The selection ranges from the 16th to the 19th century, many of the volumes given added lustre by their connection to an institution founded in 1799 for “diffusing the knowledge” of science and technology.

According to Stefania Pandakovic, Christie’s head of sale, the “fantastic” selection includes books “which have not been on the market for over 200 years”.

“These works are not just some of the most important scientific texts from the last 400 years, offering a history of the development of science since the 16th century, but are also very special because of their connection with the Royal Institution,” Pandakovic said. “Many of them were donated by their authors, which makes them unique.”

Wenn sie so einzigartig sind, dann ist das Zerstreuen in der Auktion das Zerstören einer hochrangigen Geschichtsquelle und ein moralisches Kulturgutverbrechen. daran ändert der heuchlerische Hinweis auf die Erwerbungs-Policy nichts, dass man nur Bücher abstoße, die man heute nicht erwerben würde.

Kritik äußerte u.a. Nobelpreisträger Andre Geim:

http://www.pressreader.com/new-zealand/the-dominion-post/20151023/282084865655691/TextView

Nein, ein Musterland in Sachen Kulturgutschutz ist das United Kingdom gewiss nicht! Schrieb ich in einem Beitrag im letzten Jahr:

http://kulturgut.hypotheses.org/364