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Liege ich falsch? Nur wenige aktuelle Publikationen der deutschsprachigen Geschichtswissenschaft sind Open Access

“A recent report, for example, suggests that 34% of the literature globally is OA within 24 months of publication (43% for the UK).”

http://www.socialsciencespace.com/2015/10/the-state-of-open-access-in-18-statements

Lese ich solche Statements, geht mir regelmäßig der Hut hoch. Statistisch gesehen sind wir alle tot (wenn man die frühere Weltbevölkerung berücksichtigt). Mein Eindruck ist nach wie vor, dass in den Geisteswissenschaften, soweit ich diese überblicke, kaum aktuelle Arbeiten OA verfügbar sind.

Siehe auch die Einschätzung von Tobias Wulf:

http://ccaa.hypotheses.org/142
via
http://archiv.twoday.net/stories/1022479931

2013 formulierte ich die Hypothese: “Weniger als 10 % der 2011 erschienenen deutschsprachigen wissenschaftlichen Beiträge aus dem Bereich der Geschichtswissenschaft sind kostenlos im Netz verfügbar”.
http://archiv.twoday.net/stories/528987964

Schauen wir uns nun eine aktuelle Suche in

Google Scholar

an. Die Publikation soll Historische im Titel haben (die meisten Arbeiten betreffen daher Rezensionen aus der HZ) und 2013/14 erschienen sein und den Suchbegriff Geschichte enthalten.

Google vermerkt rechts die Existenz einer kostenfreien Version. Bis man auf die erste stößt, muss man 6 Seiten (zu 20 Treffern) blättern. Aus der HZ wird auf Seite 8 ein Nachruf auf Peter Moraw als Open Access gelistet (Verzeichnisse der eingegangenen Neuerscheinungen zähle ich nicht mit). Auf Seite 20 gibt es eine Besprechung von Christoph Kampmann:

http://www.mml.cam.ac.uk/german/staff/jw10005/discussionGHRE.pdf

Seite 21 eine weitere Rezension von Christian Jansen:

http://www.risorgimento.info/RusconiHZ2014.pdf

Seite 36 eine über Beatrice del Bo auf deren Homepage:

http://www.beatricedelbo.it/historischen_zeitschrift.pdf

Seite 37 eine Rezension von Siegfried Weichlein

http://perso.unifr.ch/siegfried.weichlein/assets/files/hz%20Rez%20Breuilly.pdf

Auf Seite 48 kommt dann der erste richtige Aufsatz aus der Historischen Anthropologie

http://kops.uni-konstanz.de/bitstream/handle/123456789/30096/Ochsner_0-278842.pdf?sequence=1

Auf Seite 49 eine Rezension von Daniel Schläppi:

http://boris.unibe.ch/66133/1/hzhz-2014-0013.pdf

Mehr als 50 Seiten (1000 Treffer) gibt Google Scholar nicht preis. Insgesamt weist GS 7 von 1000 Publikationen als frei zugänglich aus, darunter nur ein Fachaufsatz, der Rest sind 5 Rezensionen und 1 Nachruf.

Die Zeitschrift für Historische Forschung wird weder unter ZHF noch unter ihrem vollen Namen gefunden.

Trotz der drastischen Mängel von GS scheint mir mein kleiner Test nicht ohne Aussagekraft. Nichts spricht dafür, dass sich die Lage seit meiner etwas ausführlicheren Erkundung 2013 zum Besseren geändert hat.

Das bedeutet nicht, dass es seit 2013 nicht positive Entwicklungen im Bereich der Geschichtswissenschaft gab.

Geisteswissenschaftliche Bücher aus und über Österreich sind dank dem FWF häufig frei zugänglich.

https://e-book.fwf.ac.at

Die Retrodigitalisierung der “Vorträge und Forschungen” ab 2014

http://archiv.twoday.net/stories/1022375077

(plus Sonderbände) brachte mediävistischen “Premium-Content” ins Netz.

Was digitalisierte Zeitschriften der Geschichtswissenschaft angeht, hebe ich aus

http://archiv.twoday.net/stories/239778

hervor:

Seit Herbst 2013 sind viele Bodensee-Zeitschriften verfügbar. Ehrende Erwähnungen verdienen auch die Westfälische Zeitschrift, das Jahrbuch für Landeskunde von Niederösterreich und die Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte.

Update: http://archiv.twoday.net/stories/1022484542

"Im Mittelpunkt dieser Dissertation steht die Frage nach den Einflüssen der Fußball-Weltmeisterschaften 1954, 1990 und 2006 auf die Entwicklung Deutschlands als Nation"

Die Arbeit von Jana Jöckel gibt es Open Access:

http://www.uni-muenster.de/Publizieren/dienstleistungen/schriftenreihe/neuerscheinungen.html#joeckel

++ GW hat ein Repositorium ++ #icanhazpdf ++ Neues zu Open Access

Wie schon gestern

http://archiv.twoday.net/stories/1022483474

fasse ich auch heute Neuigkeiten zur Open Access Week in Kurzmeldungen zusammen. Durchaus auch mit Meinung!

***

GW hat ein Repositorium:

http://blogs.gwhatchet.com/newsroom/2015/10/19/university-launches-open-access-resource-for-researchers

https://scholarspace.library.gwu.edu

Gemeint ist leider die George Washington University und nicht der Gesamtkatalog der Wiegendrucke. Die SB Berlin tönt zwar groß in ihrem auf der Startseite der Bibliothek nur schwer auffindbaren Blognetzwerk “Auch Open Access ist ein Berliner”

http://blog.sbb.berlin/tear-down-this-paywall-auch-open-access-ist-ein-berliner

aber die Bibliothek könnte für Open Access hundertmal mehr tun. Die Druckausgabe des GW könnte (mit einer Moving Wall bei den neuesten Bänden, meinetwegen) ins Netz gestellt werden, GW-Chef Eisermann könnte seine Aufsätze Open Access zugänglich machen (worum ich ihn schon vor Jahren vergeblich bat), die “Beiträge zur Inkunabelkunde” endlich retrodigitalisiert werden usw.

Wieso hat die Stiftung Preußischer Kulturbesitz kein institutionelles Repositorium für ihre vielen wissenschaftlichen Mitarbeiter?

Wieso gibt es die Mitteilungen der SB Berlin nicht im Internet? Nur weil ich den dort erschienenen Aufsatz von Klaus Gantert nach der Online-Fassung zitierte im Jahr 2003

http://www.sehepunkte.de/2003/06/3144.html

kann ich die Version des früheren Online-Auftritts im Internet Archive verlinken:

http://web.archive.org/web/20010716183724/http://www.sbb.spk-berlin.de/deutsch/publikationen/1_2000/155_gantert/index.html

Wieso schadet die Trägerinstitution der SB, die Stiftung preußischer Kulturbesitz, dem OA-Konzept immens, indem sie auf CC-NC insistiert?

http://archiv.twoday.net/stories/1022370770

Alles vorurteilsbehaftetes Gesülze?

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#icanhazpdf – Forscher holen sich teure Fachartikel gratis via Twitter

http://futurezone.at/science/forscher-holen-sich-teure-fachartikel-gratis-via-twitter/159.966.372

Dort wird behauptet, dass das Übermitteln von PDFs kostenpflichtiger Aufsätze an Interessenten illegal sei. Das ist sehr zweifelhaft. Ist das illegal, ist es auch der von mir bekämpfte Request-Eprint-Button.

?s=eprint+button

§ 53 UrhG (D) ermöglichst das Erstellen von Privatkopien auch für andere.

Zu Guerilla Open Access und “Schattenbibliotheken” gibt es in Archivalia einige Meldungen:

http://archiv.twoday.net/stories/1022476656

[Siehe auch
http://qz.com/528526/academics-have-found-a-way-to-access-insanely-expensive-research-papers-for-free ]

***

Mit dem Zugänglichkeitsproblem von Fachliteratur befasst sich auch ein aktueller Artikel einer US-Bibliothekarin:

https://www.insidehighered.com/blogs/library-babel-fish/checking-our-library-privilege

***

How Trade Agreements Harm Open Access and Open Source

https://www.eff.org/deeplinks/2015/10/how-trade-agreements-harm-open-access-and-open-source

***

Springer wurde nun auch mit dem UK handelseinig

“Ab sofort können Wissenschaftler in Großbritannien ihre Artikel in über 1.600 Springer-Zeitschriften Open Access publizieren, ohne administrative oder finanzielle Barrieren. Das Springer Compact-Abkommen mit einer Laufzeit von Oktober 2015 bis Dezember 2018 verbindet in einem kombinierten Vertragsmodell den vollen Zugang zu Subskriptionszeitschriften mit der Möglichkeit, Open Access zu publizieren. Die Kosten sind über eine fixe Jahrespauschale abgedeckt.”

http://www.springer.com/gp/about-springer/media/press-releases/corporateg/wissenschaftler-in-uk-profitieren-ab-sofort-von-open-access-abkommen-zwischen-springer-und-jisc/836736

***

Unis wehren sich gegen Verlage

Der ORF berichtet über eine Wiener Diskussionsveranstaltung:

http://science.orf.at/stories/1763984

***

60 altertumswissenschaftliche Publikationen der Wiener Akademie OA online

http://ancientworldonline.blogspot.de/2015/10/open-access-publications-from-verlag.html

hat eine Liste zusammengestellt.

***

The State of Open Access in 18 Statements

Von Stephen Pinfield

http://www.socialsciencespace.com/2015/10/the-state-of-open-access-in-18-statements

***

Die Authors Alliance publiziert gerade Auszüge aus einem demnächst vorliegenden Buch über Open Access: “How To Make Your Work Openly Accessible”

http://www.authorsalliance.org/category/blog

Die Uni Ulm hat eine Präsentation u.a. zum Zweitveröffentlichungsrecht von ihrer OA-Veranstaltung anlässlich der OA-Woche ins Netz gestellt:

https://www.uni-ulm.de/fileadmin/website_uni_ulm/kiz/bib/OpenAccess/OA-Woche_2015_Allgemeine_Infos_und_ZVR.pdf

***

In der OA-Mailingliste wurde über Knowledge Unlatched diskutiert:

https://lists.fu-berlin.de/pipermail/ipoa-forum/2015-October/date.html

Zum Projekt (aus meiner Sicht ein Tropfen auf den heißen Stein) siehe

https://en.wikipedia.org/wiki/Knowledge_Unlatched

OA Monographien spielen in den deutschsprachigen Geisteswissenschaften noch kaum eine Rolle. Ausnahme dank FWF: Bücher aus oder über Österreich.

https://e-book.fwf.ac.at (319 Bücher, aber wie bekommt man heraus, welche die neuesten sind? RSS ist nicht… )

Einfache Cover-Fotos nicht urheberrechtlich geschützt

Während das LG Berlin zur Reproduktionsfotografie vor kurzem Befremdliches von sich hab

http://archiv.twoday.net/stories/1022460169

hat jetzt das LG München I festgestellt, dass das simple Foto einer 2-D-Vorlage keinen Schutz genießt.

http://www.kanzlei.biz/technische-reproduktion-einer-grafik-geniesst-keinen-lichtbildschutz-lg-muenchen-i-27-07-2015-7-o-20941-14

“Die Klägerin bietet im Internet u. a. auf der Handelsplattform Ebay unter dem Benutzernamen … Multimediadatenträger verschiedenster Art (Software, Audio-CD’s, Film-DVD’s, Video- und Konsolenspiele) bundesweit zum Verkauf im Wege des Versandhandels an. Um ihre Produkte optisch ansprechend zu präsentieren, fügt die Klägerin ihren Angeboten Produktfotos bei, die in der Regel das Cover der Verpackung zeigen. Dies geschieht in der Weise, dass ein Mitarbeiter der Klägerin ein Foto von den bei der Klägerin verfügbaren Produkten erstellt und das Foto mit einem Wasserzeichen mit der Aufschrift … versieht; unter anderem wurde so das Bild von dem Softwareprodukt „PDF-Alleskönner“ erstellt. Dieses Bild erstellte der ehemalige Mitarbeiter der Klägerin während seiner Ausbildungszeit als Lehrling auf Weisung der Klägerin in den Geschäftsräumen der Klägerin.”

Ihre ursprüngliche Klage wegen der Verwendung des Bildes mit Aufforderung “zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 18. April 2014 auf sowie zur Übernahme der durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 612,80 Euro netto unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 7.500 Euro” nahm die Klägerin zurück. Als gegenklage forderte die Beklagte nun Ersatz der vorgerichtlichen Kosten der Rechtverteidigung der Beklagten in Höhe von 612,80 Euro.

Das Gericht führte aus: Eine fotografische Reproduktion soll nach einer starken Literaturmeinung ebenfalls Schutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht. Hingegen erfüllt eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik nicht das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und genießt keinen Lichtbildschutz (Dreier/Schulze/Schulze, 4. Auflage 2013, § 72 UrhG, Rn. 3, 4, 6, 10 mwN.). Vorliegend behauptete die Klägerin zwar, dass fotographische Reproduktion vorliege, indes hat sie weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass diese einen erheblichen Aufwand erforderte und nicht ausschließlich maschinellem Weg entstanden ist. Vielmehr ist offensichtlich das Gegenteil der Fall. Denn es liegt eine lediglich 2-dimensionale Vervielfältigung vor, in Bezug auf welche die Belichtung und die Wahl des Darstellungswinkels wesentlich einfacher zu bewerkstelligen sind, als wenn ein Produkt in einer Weise fotografiert wird, welche es in seinen 3 Dimensionen erkennen lässt.

Nicht das erste Mal verhaut die veröffentlichende Kanzlei den Leitsatz. Wie sich aus https://openjur.de/u/857817.html ergibt, ist der Leitsatz nicht vom Gericht formuliert worden. Es ist falsch, als Leitsatz zu formulieren

“Eine fotografische Reproduktion kann dagegen Lichtbildschutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht.”

wenn das Gericht lediglich eine Literaturmeinung darstellt, sich diese aber nicht zu eigen macht.

Der Widerklage wurde stattgegeben: “Die Widerbeklagte hat nicht nachgewiesen, dass es für sie zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar gewesen wäre, dass die Abmahnung unberechtigt war. Die Klägerin hatte Prüfpflichten, die sie verletzt hat. Sie hätte vor der Abmahnung prüfen müssen, wie ihr eigenes Bild zustande kam und welche rechtlichen Folgen daraus resultieren. Auf die rechtliche Beachtlichkeit ihres eigenen Copyright-Vermerks durfte sie sich nicht verlassen.”

Eine Entscheidung zum Thema Copyfraud/Schutzrechtsberühmung:

https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung

Zur Entscheidung einordnend oder weiterführend:

http://www.lhr-law.de/magazin/lg-muenchen-i-scan-einer-produktverpackung-geniesst-keinen-lichtbildschutz-eine-unberechtigte-urheberrechtliche-abmahnung-verpflichtet-zum-ersatz-der-rechtsanwaltskosten-streitwert-7-500-e

https://www.ratgeberrecht.eu/urheberrecht-aktuell/danke-muenchen-schadensersatz-bei-unberechtigter-abmahnung.html

http://raschlegal.de/news/fotorecht-kein-schutz-fuer-reproduktionsfotos-die-vernachlaessigte-urheberbenennung

Die Mainzer Karmelitenbibliothek – Spurensuche – Spurensicherung – Spurendeutung

Annelen Ottermanns Doktorarbeit (Glückwunsch!) steht in einer Open-Access-Version bereits jetzt zur Verfügung:

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:11-100232515

Einige Corrigenda:

https://ordensgeschichte.hypotheses.org/10238

#histmonast

Sven Rabeler setzt die Reihe der wohlwollenden, unzutreffenden Rezensionen der Dissertation von Albus-Kötz fort

Rabeler, Sven: Rezension über: Stefanie Albus-Kötz, Von Krautgärten, Äckern, Gülten und Hühnern. Studien zur Besitz- und Wirtschaftsgeschichte des Prämonstratenserstifts Adelberg im Mittelalter 1178-1535, Ostfildern: Thorbecke, 2014, in: Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, 2015, 3, S. 400-401, http://recensio.net/r/b0bb2f23dd5249a6a06c0a75e0225f7b

Der “große Wert der in jeder Hinsicht gründlichen, sorgfältig erarbeiteten, das Quellenmaterial ausschöpfenden Studie für die regionalgeschichtliche Forschung” ist für mich als Regionalhistoriker des betroffenen Gebiets beim besten Willen nicht ersichtlich. Rabeler muss eine andere Arbeit gelesen haben.

http://archiv.twoday.net/stories/1022426385

ZLB warf de Gruyter Rechte in den Rachen, die sie nicht besaß

Adrian Pohl hat in der Causa Bibliotheksdienst

http://archiv.twoday.net/stories/1022476666

bei de Gruyter nachgefragt.

http://www.uebertext.org/2015/10/wie-werden-nutzungsrechte-ubertragen.html

Die Antwort:

“Im Vertrag zwischen der ZLB und De Gruyter wurde festgelegt, dass die alten Jahrgänge des Bibliotheksdienstes von 1967 bis 2012 von De Gruyter rückdigitalisiert und zum Verkauf angeboten werden dürfen. Die ZLB hat damit die Rechte für diese Verwertung an De Gruyter verkauft/übertragen. Deshalb wird De Gruyter diese Artikel auf der De Gruyter Webseite nicht frei zu Verfügung stellen.”

[Am 23.10.2105 wurde ich ohne Begründung von de Gruyter zur Löschung des Zitats aufgefordert. Pohl hat bereits gelöscht.]

Kommentar Pohls:

“Die Antwort von De Gruyter wirft in meinen Augen die grundlegende Frage auf, ob die ZLB die Verwertungsrechte für die Jahrgänge 1996 bis 2012 überhaupt je besessen hatte, die sie an De Gruyter verkauft haben soll. Soweit ich weiß, gab es keine schriftlichen Verträge zwischen der ZLB und den Autor/innen, ich zumindest habe so etwas nie unterzeichnet. Was es gab, war die dokumentierte Publikationspraxis, dass Artikel zunächst in der Printfassung und drei Monate später frei zugänglich im Web veröffentlicht wurden. ”

Da ich denke, dass ich mich bei so etwas auskenne, möchte ich kurz auf die Rechtslage eingehen.

Eine Retrodigitalisierung ohne Zustimmung des Autors bei Zeitschriften, bei denen nicht ausdrücklich ausschließliche Nutzungsrechte über das eine Jahr des § 38 UrhG hinaus übertragen wurden, ist auch mit Blick auf § 137 L UrhG ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Absichern lässt sich das auch mit der Zweckübertragungslehre:

https://de.wikipedia.org/wiki/Zweck%C3%BCbertragungslehre

Bei Open-Access-Veröffentlichungen plädiere ich dafür, dass Autoren diese Rechtsverletzung tolerieren, da das Einholen von Genehmigungen vor allem bei länger zurückliegenden Jahrgängen viel zu aufwändig ist. Größere Kosten sind nicht zu erwarten, man nimmt den Beitrag auf Wunsch des Autors dann aus dem Angebot und gut ist.

Kindisch und forschungsfeindlich ist das Verhalten von Internet-Pionier Stuart Jenks, der die Entfernung mindestens eines Beitrags erzwungen hat.

jenks_zbl

http://periodika.digitale-sammlungen.de/zblg/seite/zblg45_0550

Der Autor kann bei rechtswidriger Einstellung bestenfalls Unterlassung verlangen, einen Schadensersatz wird die verlegerfreundliche Klassenjustiz kaum zubilligen. Aber was hat er davon, wenn der Beitrag verschwindet? Es ist ja auch eine Einbuße an Sichtbarkeit, wenn ein kostenpflichtiges Angebot einen – bestenfalls – auch Open Access anderweitig verfügbaren Artikel enthält.

Vor Jahren stellte ich fest, dass die FR einen Artikel von mir über Adelsbibliotheken in ihrem kostenpflichtigen Online-Archiv anbietet. Auf meine Beschwerde hin wurde er entfernt.

Besser lief es mit DigiZeitschriften, das sich auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einließ. DigiZeitschriften muss zahlen, wenn es einen meiner Beiträge nicht Open Access anbietet. Ich habe so ein nettes Sümmchen verdient, da das Angebot nicht in der Lage war, seinen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, Aber seit einigen Jahren weigert sich DigiZeitschriften etwas zu zahlen, und mein Rechtsanwalt und ich haben noch nicht die Zeit gefunden, Klage einzureichen. Ich habe versucht, andere Autoren dazu zu bewegen, ihre Beiträge freischalten zu lassen. Geklappt hat das meines Wissens nie. Niemand außer mir will sich wirklich mit DigiZeitschriften anlegen, obwohl man auf diese Weise eine Menge toller Studien Open Access bekäme.

Nutzlos war eine Petition von 2006:

https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bibliotheksrecherche/DigiZeitschriften

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/285826807

DigiZeitschriften kündigte in privater Mail an mich 2006 an:

Artikel, die “auf Zuruf” der Geschäftsstelle gemeldet
werden von
a) Autoren die nachweisen können dass sie selbst die Rechte
innehaben
b) deren Sterbedatum eindeutig belegt und in den
urheberrechtsfreien Zeitraum fällt
werden auf Wunsch zeitnah in den Open Access Bereich
verschoben.

REALISIERT WURDE DAS NICHT!

Stattdessen beklagte man sich 2011, dass ich das öffentlich gemacht habe.

Gegen JSTOR und andere Angebote, die meine Artikel ungefragt auf kostenpflichtigen Seiten anbieten, vorzugehen, hätte wenig Erfolg. Open Access werde ich höchstwahrscheinlich nicht erreichen können. Bei De Gruyter warte ich ob, ob der etwas gegen meine Online-Publikationen von Lexikonartikeln übernimmt (bei denen ich Verträge eingegangen bin). Wird das der Fall sein, kann ich versuchen, eine Gegenrechnung aufzumachen.

Da Klagen gegen die Verlage kostspielig sind, bleibt nur der öffentliche Druck. Aber die Autoren insbesondere aus dem Bibliotheksbereich sind nicht daran interessiert, sich wirklich für Open Access einzusetzen. Außer ein paar Retweets gab es ja auch, soviel ich weiß, keine Resonanz auf Pohls Artikel und meinen Beitrag dazu in INETBIB und hier.

Update:
http://infobib.de/2015/10/24/de-gruyter-die-zlb-und-der-bibliotheksbaerendienst

Archäologische Forschungsdaten: IANUS in der Open Access-Woche

“IANUS ist ein von der DFG gefördertes Projekt zum Aufbau eines nationalen Forschungsdatenzentrums für die Archäologien und Altertumswissenschaften in Deutschland. Im Zuge der 8. Internationalen Open Access Week werden bei IANUS via facebook diese Woche jeden Tag Informationen und Verweise zu verschiedenen Aspekten der digitalen Forschungsdaten in den Altertumswissenschaften zur Verfügung gestellt.”

http://archaeologik.blogspot.de/2015/10/ianus-in-der-open-access-woche.html

Godefridus Schalckens Bilder

Da es leider die Ausnahme ist, sei es lobend hervorgehoben. Eine ordentliche Bildergalerie im Netz zur viel beachteten Kölner Ausstellung über den niederländischen Barockmaler Godefridus Schalcken.

http://www.wallraf.museum/ausstellungen/aktuell/2015-09-schalcken/bilder

Schalckens GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=119048833

Für Quellenangaben-Profis: “Godefridus Schalcken, Junge Frau mit Zitrone, 1685-90, Öl auf Eichenholt, Rijksmuseum, Amsterdam”