Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Basler Münster-und Turmbüchlein – St. Blasien 65

http://digital.blb-karlsruhe.de/blbhs/content/titleinfo/3068925

Schlampigkeiten:

Online: Einmal Wurtisen statt Wurstisen.

Im gedruckten Katalog:

Sieht man davon ab, dass eine bibliographische Recherche ohne Kenntnis des Artikeltitels, der eben NICHT Basler Münster- und Turmbüchlein lautet, erschwert ist, so hätte der Druckfehler 1988 statt richtig 1888 unbedingt vermieden werden müssen.

Laut dem Herausgeber Rudolf Wackernagel gibt es von dem Werk Wurstisens nur Abschriften aus dem 18. Jahrhundert:

http://retro.seals.ch/digbib/view2?pid=bzg-001:1888:12=2::454

Eine saubere (Wasserzeichen-)Datierung des Karlsruher Codex (Katalog 17./18. Jh., laut dem Nachtrag nicht nach 1732) hat die DFG mit ihren unsachgemäßen Vorgaben zur Katalogisierung neuzeitlicher Handschriften verboten.

#fnzhss

Digitale Sammlungen der Staats- und Stadtbibliothek Augsburg

http://digital.bib-bvb.de/R/8SUFPU28DEHHLGP52KFL83CY1H76CKYV6YSJ6978H96FAP68IS-02548?local_base=SUSTBA&pds_handle=GUEST

Bisher wenig online. Sammlungen:
Periodika
Peutingeriana
Bibliothekskataloge

In statu nascendi, wie man folgendem netten Text entnimmt:

“Hier kommt ein Erläuterungstext zu den Peutingeriana

Sie können hier eigentlich alles hineinschreiben. Auch Links. Vergessen Sie das Bild nicht 🙂

In dieser Variante (nach UB Augsburg) werden die Untersammlungen automatisch angezeigt.

Sie können auch mit flachen Sammlungen arbeiten, deren Unterstrukturierung Sie erst im Text vornehmen. So macht es die SBG.”

Selten dumme Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgerichts kippt mirnichts dirnichts die jahrzehntelange Praxis, dass Bundesbehörden dem Auskunftsanspruch der Landespressegesetze genügen und das Bundesverfassungsgericht nimmt eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht an, unter anderem da sie keine grundsätzliche Bedeutung habe. Was bitteschön hat dann noch grundsätzliche Bedeutung? Und dann lässt das Gericht es auch dahingestellt sein, ob es einen verfassungsunmittelbaren Anspruch gibt und ob das BVerwG Recht hat. Nicht weniger erbärmlich: Dass es sich bei der Frage “Wie viele hauptamtliche Mitarbeiter hatte der BND bzw. die Organisation Gehlen in den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970, 1980?” um Informationen handelt, die dem BND nicht vorliegen würden. Es mag ja sein, dass bei den anderen Fragen eine Antwort schwierig oder unmöglich ist, aber wenn diese Frage nicht beantwortet werden kann, dann kann man sich bei jeder einigermaßen komplexen Informationsanfrage an eine Behörde darauf gefasst machen, dass diese Karte gezogen wird. Nachtrag: Ich habe http://www.bverwg.de/200213U6A2.12.0 nachgelesen, aber die Argumentation des BND überzeugt nicht. Wenn ein Bundestagsabgeordneter oder ein parlamentarisches Gremius so etwas wie eine Mitarbeiterzahl wissen wollte, dann wäre eine Antwort alles andere als unmöglich!

Zu langer Link

Via
https://netzwerkrecherche.org/blog/auskunftsanspruch-gegenueber-bundesbehoerden-netzwerk-recherche-fordert-schnelle-gesetzliche-regelung

Bewusst ohne s: "Haus der Geschichte Österreich" (HGÖ)

http://derstandard.at/2000023658839/Die-Republik-und-ihr-Gedaechtnis

Nächster Schritt wäre dann: Haus der Geschichten.

In der Akademie der Wissenschaften diskutierten Historiker und Museumsfachleute des Landes über Sinn und Unsinn des Projekts für die Neue Burg […]

Kulturpessimistisch äußerte sich der Historiker und Archivar Michael Hochedlinger. In seiner unterhaltsamen Polemik mit dem Titel “Geschichtsvernutzung im Zeitalter von Kulturkapitalismus und Moralismus” kritisierte er die Popularisierung der Geschichte. “Wird etwas gut besucht, erübrigt sich die Sinnfrage.” Wie die Politik sei auch der Kulturbetrieb zutiefst populistisch geworden. Der Kulturkapitalist spreche überhaupt “nur noch in Zahlen”.

Safe-Harbour-Entscheidung: Datenschutz-Zeloten wittern Oberwasser

RAin Diercks äußert sich kritisch zur Stellungnahme des Unabhängigen Datenschutzzentrums Schleswig-Holstein:

http://www.socialmediarecht.de/2015/10/14/safe-harbor-die-erste-stellungnahme-des-unabhaengigen-landeszentrums-fuer-datenschutz-s-h-uld-und-die-damit-verbundenen-konsequenzen-fuer-unternehmen

Sie schreibt KLARTEXT:

Abschalten. Verbindungen in die USA kappen. Datenverkehr einstellen. (Außer Sie buchen einen Flug. Dann mag das okay sein.). Jedenfalls so lange bis die US endlich mal das Schutzniveau angehoben haben, dem einzelnen wirksamen Rechtschutz gewähren und ein “wirksames” Datenschutzabkommen getroffen wurde.

Bis dahin prüft nun das ULD, ob es nicht Anordnungen gegen Unternehmen trifft, wonach diese die Datenübermittlung einstellen müssen und ob nicht bereits Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht haben. Als maximales Bußgeld stehen dabei 300.000 EUR auf der Uhr (vgl. 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG).

Wohl also dem, der seinen Firmensitz nicht in Schleswig-Holstein hat. Schließlich ist der Datenschutz Ländersache. Und diejenigen, die in den übrigen 15 Bundesländern sitzen, können jetzt erstmal abwarten, was denn “ihre” Datenschutzbehörde so meint. Toll, oder?

Fazit

Es ist Wahnsinn. Einfach nur Wahnsinn. Da wird ewige Zeiten verschlafen, sich grundlegend um Datenschutz bzw. internationale Datenschutzniveaus zu kümmern (ist ja auch nicht so wichtig, geht ja eben “nur” um den Datenschutz) und wundert sich dann über ein Urteil, dessen zu Grunde liegende Tatsachen nicht erst seit gestern bekannt sind.

Nun kann es aber doch nicht wirklich sein, dass eine von 16 (!) Datenschutzbehörde/n (!) dieses Urteil zum Anlass nimmt, ernsthaft zu sagen “Wir stellen wirksame Einwilligungen von Betroffenen in Abrede. Es gibt damit quasi keine datenschutzkonforme Möglichkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA. Im Zweifel müssen Sie die Datenübermittlung einstellen andernfalls überziehen wie Sie mit Anordnungen und Bußgeldbescheiden – jedenfalls in Schleswig-Holstein.”

Wissenschaftler bewerfen Google Books mit Schmutz

Genügt wohl nicht, wenn ich es kritisiere?

Pechenick EA, Danforth CM, Dodds PS (2015) Characterizing the Google Books Corpus: Strong Limits to Inferences of Socio-Cultural and Linguistic Evolution. PLoS ONE 10(10): e0137041
http://dx.doi.org/10.1371/journal.pone.0137041

“Overall, our findings call into question the vast majority of existing claims drawn from the Google Books corpus, and point to the need to fully characterize the dynamics of the corpus before using these data sets to draw broad conclusions about cultural and linguistic evolution.”

Via
http://www.slate.com/articles/technology/future_tense/2015/10/research_suggests_google_books_isn_t_as_helpful_as_some_believed.html