Sehr geehrter Herr L.,
Sie haben mir mit Einwurf-Einschreiben vom 19.6.2015 eine Rechnung für die Internetnutzung Ihres Fotos über 200 Euro (“Doppeltes Bildhonorar […] ohne meine Erlaubnis und ohne Urhebervermerk”) gestellt, die ich nicht begleichen werde. Wenn Sie auch nur einen Cent von mir wollen, müssen Sie mich schon verklagen. Einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung sehe ich mit großer Gelassenheit entgegen, wie auszuführen ist.
Sie haben sich in der Korrespondenz mit Herrn Schmalenstroer als völlig “merkbefreit” erwiesen. Ich hoffe daher, Sie können meinen Argumenten folgen. Ich schreibe den Fall Ihnen und den LeserInnen meines Blogs gern auf, damit wir aus der durch Sie verursachten höchst ärgerlichen Internetsbetriebsstörung etwas lernen.
1. Akt: Archivalia greift den Haderthauer-Skandal auf
Am 22. Juli 2014 ging ich in Archivalia auf den Skandal um das Ehepaar Haderthauer ein. Obwohl Archivalia kein Politblog ist, war durch die Einschüchterungsversuche gegenüber Presse und Bloggern und die Plagiatsproblematik der Dissertation von Hubert Haderthauer ein Bezug zum ohnehin recht weit definierten Thema dieses Fach-Blogs gegeben. Als Bild hatte ich bei rascher Suche in Flickr ein Modellauto von Siku gefunden, Ihr Bild. Ich schrieb daneben: “Symbolbild Modellauto”.
Sie wundern sich, dass ich durch die Wahl des Fotos mit dem Modellherstellernamen Siku im Bildtitel einen Hersteller mit dem Skandal in Verbindung bringe, der damit nichts zu tun hat. Das sei “rufschädigend”. Ich habe keine Ahnung von Modellautos, und als hätte ich Ihren Einwand vorausgeahnt, habe ich Symbolfoto danebengeschrieben. Aus diesem Hinweis ergibt sich für den Leser, der weiß, was ein Symbolfoto ist, dass eben KEIN Zusammenhang besteht.
Ich war zur Nutzung Ihres Fotos rechtlich befugt, da Sie von der Möglichkeit, das Teilen von Fotos für Ihren Account zu unterbinden, auf Flickr keinen Gebrauch gemacht haben und ich den offiziellen Flickr-Einbettungscode verwendet hatte. Wer die Sharing-Möglichkeiten auf Flickr nutzt für Fotos, die diese Möglichkeiten anbieten, stimmt dem Sharing zu. Sharing ermöglicht auch das Einbetten des Bilds auf fremden Websites ohne Zustimmung des Urhebers. Dies gilt auch für Fotos ohne CC-Lizenz “All Rights reserved”.
Wie Sie dem Quellcode meines Beitrags entnehmen können, sieht Flickr eine Attribuierung mittels des Title-Tags vor, in dem ihr Name bei einem Mouse-over sichtbar ist. Es ist daher unzutreffend, dass ich Ihr Bild ohne Urhebervermerk genutzt habe.
Zur Problematik solcher Mouse-over-Urhebervermerke habe ich mich jüngst geäußert:
http://archiv.twoday.net/stories/1022460470
Vor der Nutzung Ihres Bilds hatte ich mich hinreichend über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Bildnutzung via Einbettung schlau gemacht.
Obwohl ich kein Jurist bin, publiziere ich seit vielen Jahren zu Rechtsfragen des Urheberrechts. Nicht nur hier, sondern auch in meinem UrhG-Kommentar “Urheberrechtsfibel” (2009). Im Mai 2013 nahm ich mir in meiner Artikelserie Blog&Recht das Einbetten von Videos vor.
http://archiv.twoday.net/stories/404099696
Im Februar 2014 berichtete ich über eine EuGH-Entscheidung zu Hyperlinks, die am Rande auch auf das Embedding einging.
http://archiv.twoday.net/stories/689713958
Im März 2014 meldete ich die Möglichkeit, dass nicht-kommerzielle Websites einen Teil des Bildbestands der Getty-Images mittels kostenlos nutzen können, nicht nur in Archivalia
http://archiv.twoday.net/stories/714907056
sondern auch im Redaktionsblog des angesehenen Portals http://Hypotheses.org:
Klaus Graf: Die Bilderfreigabe von Getty Images – faires Angebot oder Danaergeschenk? In: Redaktionsblog vom 17. März 2014
http://redaktionsblog.hypotheses.org/2183
Am 9. März 2014 habe ich dann meine Recherchen zu den Flickr-Nutzungsbedingungen in einem ausführlichen Blogbeitrag niedergelegt.
http://archiv.twoday.net/stories/714907881
Ich war selbst überrascht, dass das Teilen auch bei “All Rigths reserved” dann möglich ist, wenn man es nicht durch ein Opt-out im eigenen Account unterbindet. Ich konnte mich auf die Aussage von Flickr zum “Allowing Sharing” verlassen, die heute noch so in den Einstellungen auffindbar ist.
https://www.flickr.com/account/prefs/sharing?from=privacy
Zudem konnte ich einen offiziellen englischen Blogbeitrag von Flickr vom Dezember 2013 heranziehen, der “Happy embedding” wünscht. Weitere Internetquellen aus den USA bestätigten das Ergebnis, dass ohne ausdrückliches Ändern der voreingestellten Sharing-Erlaubnis Flickr-Bilder ohne Zustimmung des Urhebers auch auf anderen Websites eingebettet werden dürfen.
Daran hat sich nichts geändert. In einem Blogbeitrag vom 10. Juli 2015, der sich über die Änderung des Flickr-Einbettungscodes mokiert,
http://blog.nalates.net/2015/07/10/flickr-image-embed-code-change
wird ausgeführt: “There are copyright issues. But, read the Flickr Terms of Service (ToS). Flickr essentially owns the images and with the new embed codes can show off most of the non-private images. There are those ‘All Rights Reserved’ images they won’t provide embed code for. So, it makes for fast decisions on which images can or cannot be used. If there is an embed code, use it.”
Es ist nicht richtig, dass Rights reserved Bilder automatisch nicht geteilt werden dürfen, wie man etwa an Ihrem Bild, um das der Streit geht, sieht. Es hängt von den Account-Einstellungen ab, nicht vom einzelnen Bild.
Am 29. April 2014 schrieb ich etwas über die Einbettungsfunktion von Instagram:
http://archiv.twoday.net/stories/830910656
2. Akt: Aggregator-Betreiber Schmalenstroer wird molestiert und vor Gericht gezerrt
Was ich Ihnen wirklich nicht verzeihe, ist, dass Sie Michael Schmalenstroer, den Betreiber des für die Geschichtswissenschaft unersetzlichen Blog-Aggregators Planet History, abgemahnt haben. Ich selbst habe Erfahrungen mit Abmahnungen und diese für andere aufgeschrieben,
http://archiv.twoday.net/stories/752348320
aber Schmalenstroer wurde nichtsdestotrotz durch Ihr Vorgehen aus der Bahn geworfen. Sein Aggregator war wochenlang offline und zeigt nunmehr keine Bilder mehr. Schmalenstroer hatte das Bild aus meinem Beitrag zu einem Miniaturbild verkleinert und dem automatisch erstellten Feed der Meldungen aus den verschiedenen Blogs bei meinem Beitrag beigefügt.
Am 27. August 2014 haben Sie die Frechheit besessen, von Schmalenstroer 200 Euro zu fordern. Schmalenstroer hat sich in der Folge mit mir ausgetauscht, und ich habe ihn nach Kräften bei seiner Verteidigung gegen Ihre unberechtigten Ansprüche unterstützt. Obwohl Schmalenstroer Ihnen einen ausführlichen Schriftsatz zugeschickt hatte, haben Sie seine zwingenden Argumente nicht verstanden und sich von einer völlig überflüssigen Klage nicht abhalten lassen. Schmalenstroer hat sich wiederholt bei mir erkundigt, ob ich etwas von Ihnen gehört habe, was ich verneinen musste.
Meldungen zur Wiederinbetriebnahme des Planet History vom September 2009:
http://schmalenstroer.net/blog/2014/09/planethistory-ist-wieder-online
http://archiv.twoday.net/stories/999836823
Bei einem Besuch bei meinem Rechtsanwalt Dr. Schröder in Halberstadt im Herbst 2014 erörterte ich bei einem Gang durch die schöne Altstadt des Harzstädtchens die Möglichkeit, Sie aufgrund Ihrer irreführenden Angaben (nach UWG) in Ihrem Flickr-Profil
“Jede Fotografie ist urheberrechtlich geschützt und es besteht generell automatisch ein Copyright-Schutz. Das gilt auch für meine Fotos. Bei Interesse an Fotos bitte ich mich zu kontaktieren. Das Herunterladen ohne meine Genehmigung ist Diebstahl und wird bei Entdeckung strafrechtlich verfolgt.”
abzumahnen. Zu problematisch war für ihn das Wettbewerbsverhältnis, sonst hätte ich Ihnen liebend gern einen Prozess angehängt. Zum Kontext siehe auch
https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung#Wettbewerbsrecht
3. Akt: Das AG Ahlen ruft wie erwartet “Forenhaftung!” und weist die Klage ab
Mit Urteil vom 3. Juni 2015 (Az. 30 C 136/15) hat das AG Ahlen Ihre Klage abgewiesen und keine Berufung zugelassen. Der Streitwert von 200 Euro schließt eine Berufung aus. Da Herr Schmalenstroer einen eigenen Beitrag dazu vorbereitet, will ich ihm nicht vorgreifen. Wie zu erwarten hat das Gericht keine Haftung des Betreibers eines Blog-Aggregators gesehen, der seriöse Blogs automatisiert auswertet. Da Schmalenstroer unverzüglich das Bild gelöscht hat, hat er seine Pflichten erfüllt.
4. Akt: Der Bundesgerichtshof folgt dem EuGH und gibt grünes Licht für das Einbetten/Framing aus legalen Quellen
Der Volltext der BGH-Entscheidung vom 9. Juli 2015
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2046/12
liegt noch nicht vor. Das Verfahren war ausgesetzt worden, und der EuGH hatte sich dahingehend geäußert, dass das Einbetten eines YouTube-Videos keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
http://archiv.twoday.net/stories/1022220541
Wohl mit Blick auf eine weitere, noch ausstehende EuGH-Entscheidung entschied der BGH nun, jedenfalls dann, wenn das geframte Medium rechtmäßig im Internet stehe, sei keine Urheberrechtsverletzung gegeben.
Das gelte auch für Fotos, las ich auf http://tagesschau.de.
https://www.tagesschau.de/inland/faq-framing-103.html
“Ja, framen kann man natürlich auch Fotos oder Texte. Aber aufgepasst: Wer Inhalte kopiert und bei sich auf dem Server speichert oder sie sogar verändert, der framt nicht. Vielmehr liegt dann eine Vervielfältigung vor. Und diese Kopie wird dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Ohne Einwilligung des Rechteinhabers liegt darin wiederum eine Urheberrechtsverletzung. Die mögliche Folge: Schadensersatzforderungen. Und: Nach dem Urteil des BGH gilt auch hier: Geframt werden darf nur, wenn das Foto ursprünglich vom Rechteinhaber ins Internet gelangt ist.”
Dass die EuGH-Entscheidung kein Freibrief für den Fotoklau darstellt, hatte das OLG Düsseldorf schon im Juni 2015 klargestellt:
https://www.ratgeberrecht.eu/urheberrecht-aktuell/eugh-framing-entscheidung-und-fotoklau.html
http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/8361-neues-urteil-ist-framing-auch-bei-fremden-bildern-erlaubt.html
Wer ein fremdes Bild verändert und/oder es auf seinem eigenen Server speichert, kann sich nicht auf die Framing-Entscheidungen von EuGH und BGH berufen.
Die weitreichenden Konsequenzen dieser Rechtsprechung beleuchtet ein Beitrag von Jens Schade: Fotorecht: Mittels “Framing” in fremden Bildern wildern. In: [Portal] my heimat vom 24. Februar 2015
http://www.myheimat.de/hannover-doehren-wuelfel-mittelfeld/ratgeber/fotorecht-mittels-framing-in-fremden-bildern-wildern-d2668825.html
“Veröffentlichen wir einen Film oder ein Foto auf einer Webseite, kann ein Dritter durch Verlinkung mit der Framing-Technik unser Werk ohne unsere Erlaubnis auf seiner Webseite einbetten und – denken wir nur an einem gewerblichen Internetauftritt – letztendlich mittelbar kommerziell nutzen, ohne dass wir es ihm verbieten oder Honorar fordern können. Jeder Fotograf oder Filmer sollte sich also gut überlegen, welche Bilder er ins Netz stellt.”
ich selbst nutze seit jeher – um Webspace zu sparen und möglichst lange kostenlos bei Twoday bloggen zu können – eigene und fremde Bilder hier in Archivalia immer durch Einbindung mittels img src von anderen Servern (Flickr, mein Tumblr-Blog, Wikimedia-Commons), betreibe also sogenannten Traffic-Klau.
Ich bin in den letzten Jahren in Archivalia bei der Bildnutzung deutlich vorsichtiger geworden und werde mich bis auf weiteres auch weiterhin zurückhalten, was die Einbindung von fremden Bildern außerhalb der Schranken des Urheberrechts (vor allem: Zitatrecht) und der Sharing-Möglichkeiten der jeweiligen Website angeht.
Ungeachtet Ihrer Abmahnung halte ich das Risiko bei Nutzung offizieller Einbettungscodes für sehr gering.
Da abgesehen von dem Düsseldorfer Urteil noch keine Rechtsprechung zur EuGH-Framing-Entscheidung vorliegt, kann ich keine Entwarnung für Bildnutzer geben, die fremde Bilder ohne Zustimmung des Urhebers (und sei es auch indirekt wie in Ihrem Fall über die Nutzungsbedingungen der Website Flickr) von einer fremden Website einbinden. Empfehlenswert ist eine Quellenangabe mit dem Namen des Urhebers (nicht nur per Mouse-over, siehe oben).
5. (eventuell letzter?) Akt: Mir wird eine Rechnung übermittelt und zugleich “Happy embedding” gewünscht.
Sie haben bei dem fraglichen Bild zu einem mir nicht bekannten Zeitpunkt den Titel geändert in: “Happy embedding, Dr. Klaus Graf…”
https://www.flickr.com/photos/bernd-loos-fotografien/8619394934
Ab diesem Zeitpunkt haben Sie mir ganz ausdrücklich erlaubt, Ihr Foto zu nutzen. Ihr Text
Happy embedding, Dr. Klaus Graf…
…und Grüsse nach Neuss am Rhein. Den Herstellernamen zu diesem Modellauto habe ich nun entfernt, denn der hat rein gar nichts mit dem Skandal in Bayern zu tun. Siehe http://www.archiv.twoday.net/stories/948988462. Ich bedanke mich für das Interesse an meinen Fotografien und hoffe, daß noch weitere Ihren Blog Archivalia bereichern werden.
liest sich vor dem Hintergrund Ihrer Rechnung vom 19. Juni 2006 für mich wie Ironie.
Dass das Bild im Ursprungsposting nicht mehr angezeigt wird, dürfte daran liegen, dass Flickr die Bild-URL (wohl bei der Titeländerung) geändert hat. Aber ich binde es zur Illustration des Casus gern hier nochmals ein.
Wer nicht möchte, dass seine Flickr-Fotos auf fremden Websites ohne seine Zustimmung genutzt wird, kann dies einfach in seinem Account generell unterbinden und die Bilder verschwinden wie von Geisterhand auf den Internetseiten mit Einbettungscode. Es sieht dann so aus wie auf
Ob Sie vor oder nach Ihrer Rechnung mir Happy embedding gewünscht haben, ob ich mich auf einen Mahnbescheid oder eine Klage einstellen muss, ob Sie sich in meinem Fall ähnlich unbelehrbar zeigen wie bei Schmalenstroer – all das weiß ich nicht. Es heißt zwar, auf hoher See und vor Gericht sei man in Gottes Hand, aber es ist hinreichend klar geworden, dass ich Ihre Chancen, Geld von mir einzuklagen, als äußerst gering ansehe.
Die Urheberrechtsproblematik bei Fotografien sei mir “anscheinend bekannt”, trotzdem würde ich mich an einer auf Flickr befindlichen Fotografie bedienen. Sie fragten: “Warum?”.
Ich habe hier eine Antwort versucht. Unabhängig von meiner grundsätzlichen Kritik am Urheberrecht will ich nicht unnötig abgemahnt werden. Wie viele andere bin ich für eine Kultur des Sharing, des Teilens. Wem Sharing unsympathisch ist, sollte nicht bei Websites wie Flickr, Instagram usw. mitmachen, die (legales) Foto-Sharing anbieten. Oben steht zitiert: ” If there is an embed code, use it”. Das habe ich getan.
Trotzdem freundliche Grüße nach Mönchengladbach
Dr. Klaus Graf