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Bayern-Recht ist Mist

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?st=ent

“Der Freistaat Bayern stellt in Zusammenarbeit mit der juris GmbH, Saarbrücken, den Bürgerinnen und Bürgern wichtige Entscheidungen bayerischer Gerichte des aktuellen Jahres sowie der vergangenen vier Jahre kostenfrei zur Verfügung.” Heißt also: Nach vier jahren verschwinden die Urteile hinter einer Bezahlschranke. Da kann man nur hoffen, dass genügend Urteile, die ja nach § 5 UrhG gemeinfrei sind, auf andere Websites gerettet werden.

"Gerade der Qualitätsjournalist arbeitet an der untersten denkbaren Grenze seiner intellektuellen Möglichkeiten"

BGH-Richter Thomas Fischer lässt die Netzpolitik-Staatsaffäre Revue passieren:

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-08/pressefreiheit-netzpolitik-fischer-im-recht/komplettansicht

Der Schwäbisch Gmünder Dominikaner Sebastian Schlettstetter (um 1662)

Über den Dominikaner Sebastian Schlettstätter ließ sich bisher nur sehr wenig ermitteln.

GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=115401695

Er erscheint als Autor von zwei, vielleicht auch drei Druckwerken.

1662 ließ er in Schwäbisch Gmünd eine Lebensbeschreibung der Margaretha Ebner drucken:

Daß Wunderbarliche Leben, Hoche vnd Vnerhörte Wunderwerck der Seeligen Gottgeweichten Jungfraw Margarethae von Maria Medingen, Praediger Ordens.

Diese Druckschrift wird verschiedentlich in älterer Literatur, etwa bei Will 1755

https://books.google.de/books?id=AZlfAAAAcAAJ&pg=PA327

und auch in neueren Schriften angeführt, aber ohne Standortnachweis. Brinckmeier 1850 zitierte aber wörtlich daraus:

https://books.google.de/books?id=4jk2AQAAMAAJ&pg=PA46

Derzeit scheint wohl kein Exemplar greifbar, schon Philipp Strauch musste sich 1882 auf eine ihm aus dem Kloster Medingen übermittelte Druckabschrift stützen (hiernach zitiere ich den Titel).

http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/788408

Abgeschrieben wurde die Arbeit Schlettstetters in BL London Add. 11430, Bl. 72v-92a

http://www.handschriftencensus.de/14205

Online greifbar ist die Widmung an die Medinger Priorin in der Melker Handschrift Cod. 1925, Bl. I-II. Digitalisat im Pez-Projekt:

http://unidam.univie.ac.at/nachlass/195 (kein Direktlink möglich)
[ http://unidam.univie.ac.at/id/492782 ]

Sie ist datiert Schwäbisch Gmünd 1. Januar 1662. Da vor Herlikofer

http://archiv.twoday.net/stories/1022452641

keine Druckerei in Schwäbisch Gmünd nachweisbar ist, wird man anzunehmen haben, dass der Druck gar nicht in Schwäbisch Gmünd erfolgte. Wahrscheinlich wurde er wie das Bruderschaftsbuch 1667 in Augsburg gedruckt.

Wieso ein Augsburger Druck von 1667 “Schöne außerlesene Gesänger […]”

Digitalisat:
http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb11082160-0

Schlettstätter zugeschrieben wird,

https://books.google.de/books?id=8h70AAAAMAAJ&q=schlettstätter

ist noch zu klären. Sein Name erscheint ohne Lebensdaten auch in

http://www.kirchengesangbuch.ch/index.php?PHPSESSID=cf03a5oj3llq0rrsivrv4ru4n4&na=6,2,0,0,d,40190

Für die Stadtgeschichte von Schwäbisch Gmünd von Bedeutung ist die Widmung des Bruderschaftsbuchs “Triumph Des Heyligen Rosenkrantz” (Augsburg 1667). Sie scheint der Schwäbisch Gmünder Forschung nicht bekannt geworden zu sein.

[27.7.2020 Rudolf Weser besaß ein Exemplar, das er in: Gmünder katholisches Kirchenblatt Nr. 17 vom 29. April 1934 (Internet Archive) kurz vorstellte.]

Unzulängliches Digitalisat
https://books.google.de/books?id=9o9UAAAAcAAJ
=
http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb11082159-7

Zur Propagierung des Rosenkranz-Kults durch die Augsburger Dominikaner im 17. Jahrhundert gibt es Ausführungen von Wolfgang Müller im Freiburger Diözesan-Archiv 88 (1968). S. 372 nennt er Schlettstetters Buch.

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:25-opus-56584

Das Frontispiz des Buchs zeigt anscheinend im Hintergrund eine stilisierte Schwäbisch Gmünder Stadtansicht mit dem Münster im Mittelpunkt und der noch intakten Stadtmauer.

Die Widmung richtet sich an die Mitglieder des Gmünder Geheimen Rats, Karl Seybold, Johann Christian Bommas, Johann Burkhard Messnang, Andreas Debler und Jakob Storr, und an den ganzen Stadtrat. Weil Schlettstetter Gmünd als mustergültig fromme katholische Stadt kennt, hat er ihr das umfangreiche Buch gewidmet. Der Autor war in Gmünd sieben Jahre Präses der Erzbruderschaft und Konventprediger. Zum Zeitpunkt der Widmung – 2. Oktober 1667 – war er offenbar noch in Schwäbisch Gmünd tätig. Er erwähnt in der Widmung gegen Ende auch das Kloster Gotteszell, wird aber von Gerhard M. Kolb in dessen Aufsatz zu den Kaplänen und Beichtvätern dieses Konvents nicht genannt (Gmünder Studien 5, 1997).

Schlettstetter lobt den Brauch, dass die Ratsherren während der Ratssitzung den Rosenkranz in den Händen halten. Pascal Kolb: Policeyrecht in der Reichsstadt Schwäbisch Gmünd (2003), S. 111 setzt den Beginn dieser Praxis in das Ende des 16. Jahrhunderts, während der Gmünder Franziskaner-Guardian Alexander Herth 1734 behauptete, in einem alten Gedenkbuch des Klosters gelesen zu haben, dass der Guardian Jakob Laib (in Gmünd ab 1609 bezeugt) dies angeregt habe.

https://de.wikisource.org/wiki/Geschichte_des_Franziskaner-Minoriten-Klosters_Schw%C3%A4bisch_Gm%C3%BCnd#cite_note-30

Siehe auch
https://de.wikisource.org/wiki/Stadtpfleger_Herlikofer_in_Gm%C3%BCnd_an_Archivrat_D%C3%BCmge_%C3%BCber_die_Geschichte_der_Stadt

[27.4.2023: Seit wann trugen die Ratsherren der Reichsstadt Schwäbisch Gmünd den Rosenkranz in den Ratssitzungen?]

Schlettstetter bezieht das Gmünder Einhorn-Wappen unter Berufung auf Plinius auf die Einhorn-Jagd und die Muttergottes. Wie das Einhorn habe die Stadt keine Sektenanhänger (also Protestanten) geduldet und sei trotz aller Verfolgungen stets dem “Schoß der allerseligsten Jungfrawen Mariae zugeloffen”. Anfang des 18. Jahrhunderts wird sich Eustachius Jeger auf eine inzwischen verschwundene Einhorn-Darstellung im Münsterchor beziehen: Wie eine Jungfrau sei die Stadt fest beim alten Glauben geblieben.

https://books.google.de/books?hl=de&id=PoAgAAAAMAAJ&pg=PA68

Der Satz über die Verleihung des Wappens folgt wörtlich den Gmünder Chroniken, wobei vor allem an eine Handschrift der Wolleber-Redaktion zu denken sein wird, die dem Dominikaner vorlag:

https://books.google.de/books?hl=de&id=PoAgAAAAMAAJ&pg=PA250

Siehe aber auch
http://archiv.twoday.net/stories/1022385295

Zur Schwäbisch Gmünder Marienverehrung nach dem Dreißigjährigen Krieg vgl. meine Hinweise in:
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/373 (S. 139f.)

Die Vorrede des Dominikaners Schlettstetter ist jedenfalls ein beachtenswertes Dokument für die konfessionelle Kultur in der frühneuzeitlichen katholischen Reichsstadt Schwäbisch Gmünd.

17.3.2022 Als “Socius Landishutanus” ist P. Sebastianus Schletstetter auf dem Ordenskapitel 1654 in Regensburg: Analecta Sacri Ordinis Fratrum Praedicatorum 4 (1899), S. 695 (GBS-US).

#forschung

Adels- und Gelehrtenbibliotheken in Graubünden im 18. Jahrhundert

Aufsatz von Jan-Andrea Bernhard im Librarium 2011

http://dx.doi.org/10.5169/seals-388898

Der Beitrag stellt zwei Adelsbibliotheken vor: Salis in Soglio (Bücher gibt es noch, sind aber nicht zugänglich); Perini in S-chanf (Bücher 1957 an ein Antiquariat veräußert, der juristische Teil im Zürcher juristischen Seminar erhalten).

Wieso kann man nicht einfach eine Weiterleitung von der Adresse des Virtuellen Deutschen Urkundennetzwerkes einrichten?

Die Seite des DFG-Projekts http://www.vdu.uni-koeln.de ist wohl dauerhaft nicht erreichbar – einmal mehr ein Beweis für Thallers Inkompetenz.

?s=thaller

Anscheinend sind alle (?) Inhalte in http://monasterium.net aufgenommen worden. Das steht aber nirgends.

Projektinformationen:

http://www.hki.uni-koeln.de/virtuelles-deutsches-urkundennetzwerk
http://www.landesarchiv-bw.de/web/52474
http://archiv.twoday.net/stories/980140329

Blog&Recht: Wie ist das mit dem Kommerz?

Seit dem “Bloggergate” von Anfang 2011, bei dem es um gekaufte Links ging, ist die Diskussion über moralische und juristische Implikationen der kommerziellen Betätigung in Blogs nicht abgerissen. Vor wenigen Tagen erörterte in der Legal Tribune Online ein Rechtsanwalt die Frage anhand von YouTube-Videos: “YouTube-Videos und deren Akteure werden von Unternehmen oft für PR- und Werbezwecke genutzt. Das Bewusstsein für die gebotene Trennung von Werbung und Inhalt ist dabei oft nur unzureichend ausgeprägt.” Wissenschaftsblogger werden – anders als etwa Mode- oder Lifestyle-Blogger – in der Regel wenig kommerz-affin sein und auch nicht davon ausgehen können, nennenswerte Einkünfte generieren zu können. Aber bereits die Teilnahme an einer fremdfinanzierten Bloggerreise wirft die Frage auf, wie man mit einer solchen Einladung umgehen soll.

Schleichwerbung ist verboten

Für jeden Blog gilt § 58 des Rundfunkstaatsvertrags (PDF), in dem es heißt:

Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

Dieses auch in anderen Rechtsvorschriften (UWG, TMG) festgehaltene Trennungsverbot macht jegliche verschleierte Werbung illegal. “Schleichwerbung sind nicht nur Beiträge, für die man Geld bekommt und das nicht offen legt. Entscheidend ist allein, ob der Post den Zweck hatte, den Absatz des Produktes oder Leistung zu fördern” (so die Juristin Nicola Neubauer 2014). Auch wer gar nicht die Absicht hatte, zu werben, kann Schleichwerbung begehen: “Unbeabsichtigte Schleichwerbung auf Facebook kann teuer werden. Ein Autoverkäufer hat Angebote seines Arbeitgebers auf Facebook angepriesen – verbotene Werbung, entschied ein Gericht” (ZEIT Online 4.1.2014). Auch wenn ein Archivamt in einem nicht-kommerziellen Hypotheses-Blog einmal auf eine Versicherung und zum anderen auf eine Sandsackfirma in auffälliger Weise verwies, muss man das in diesem Kontext kritisch bewerten, auch wenn es unbeabsichtigt war.

Bloggerreisen: Transparenz ist gefragt

Im Kodex der Reiseblogger von 2013 heißt es klar und deutlich:

Wir kennzeichnen Inhalte, die durch eine Unterstützung/Einladung
zustande gekommen sind, deutlich.

Bei beiden Bloggerreisen, an denen ich teilnehmen durfte (die Unkosten trugen die Veranstalter), haben nach meinem Wissensstand alle Bloggerinnen und Blogger in ihren Blogbeiträgen auf die Gewährung kostenloser Leistungen hingewiesen. Niemand ist gezwungen, eine solche Einladung anzunehmen, wenn er befürchtet, sich dadurch “kaufen” zu lassen. Aber wenn er es tut, muss er seine Leserinnen und Leser entsprechend unterrichten.

Buchbesprechungen: Kennzeichnung noch nicht nötig

In der Regel übersenden Verlage – bedauernswerte und sich selbst schädigende Ausnahme: die Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel – auch an Blogs kostenlose Rezensionsexemplare. Sind diese weniger als 1000 Euro wert, besteht keine juristische Kennzeichnungspflicht. Rechtsanwalt Thomas Schwenke äußerte sich dazu auf der re:publica 2015. “Bei Sachzuwendungen trete die Kennzeichnungspflicht sowieso erst ab 1.000 Euro ein, betont der Rechtsanwalt. Bedingung: Die Berichterstattung dürfe durch diese Zuwendung nicht beinflusst sein. Gibt es eine Vereinbarung, nur Positives zu berichten, müsse der Beitrag in jedem Fall gekennzeichnet werden” (Bericht). So sieht das auch Rechtsanwalt Christian Solmecke:

Im Falle der Beauty Blogger bedeutet dies: Sofern der Wert der zur Verfügung gestellten Schminkprodukte 1.000 Euro nicht überschreitet, hat die Bloggerin keine Kennzeichnungspflicht. An dieser Stelle kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Youtube Videos als fernsehähnlich einzustufen sind. Wichtig ist aber auch, dass die Bloggerin sich nicht durch die Bereitstellung beeinflussen lässt und bei einer Produktbewertung ehrlich ihre Meinung äußert. Ist die Bloggerin z.B. zur positiven Berichterstattung verpflichtet, stellt dies wieder eine illegale Schleichwerbung dar.

2012 war Schwenke noch strenger. Ein Hinweis auf kostenlos gestellte Produkte sei “in jedem Fall erforderlich”, schrieb er über Produktzusendungen. In Printmedien wird das kostenlose Rezensionsexemplar bekanntlich nicht gekennzeichnet. Üblicherweise gehen Leserinnen und Leser von Rezensionen davon aus, dass die Verlage ein Freiexemplar spendieren. Man mag ja am wissenschaftlichen und journalistischen Rezensionswesen einiges bemängeln, aber dass sich die Autorinnen und Autoren in nennenswertem Umfang von dem Umstand beeinflussen lassen, dass sie das Buch nicht selbst bezahlen müssen, erscheint nicht belegbar.

Kommentar-Spam

Wer in den Kommentaren seines Blogs oder Internetangebots kommerziellen Spam nicht löscht, kann damit unter Umständen gegen das Verbot von Schleichwerbung verstoßen oder Gefahr laufen, dass sein Blog als kommerzielles Blog (mit den noch zu nennenden Konsequenzen z.B. bei Creative Commons) betrachtet wird. Es gibt dazu zwar noch keine Rechtsprechung, aber auch aus Gründen der Blog-Hygiene sollten alle Kommentare ohne sachlichen Gehalt, denen es nur darum geht, mittels des Links auf den Absender oder von Links im Kommentartext, eine Linkfarm zu unterhalten, gelöscht werden. Solche Spammer tarnen sich gern als Lobhudler. Wer dergleichen stehen lässt, hat dieses Lob wohl wirklich nötig … Hinweise zur Erkennung von Spamkommentaren gibt ein Artikel im Bloghaus.

Flattr

Bei Flattr und vergleichbaren Zahlungsdiensten, bei denen freiwillige Zahlungen an Medienanbieter erfolgen, gibt es durchaus juristische Konsequenzen. Ein Blogbeitrag 2010 legte dar: Man hat die Pflichten eines kommerziellen Blogbetreibers, kann bei Creative Commons keine Medien mehr nutzen, die nur nicht-kommerziell genutzt werden dürfen (siehe gleich) und muss die Einkünfte versteuern.

Creative Commons

Creative Commons Lizenzen ermöglichen die kostenlose Nutzung von Bildern und Texten. Für Wissenschaftsblogs ist CC-BY empfehlenswert. Dieses Redaktionsblog ist so lizenziert. Häufig begegnet man aber auch CC-Lizenzen, die die kommerzielle Nutzung ausschließen (NC). Wer mit Google-Werbung oder anderen Anzeigen Geld einnimmt oder bezahlte Beiträge veröffentlicht, kann Probleme bei CC-NC bekommen (siehe auch den soeben genannten Blogbeitrag über Flattr). Was NC bedeutet, sei “unklar” befand das OLG Köln Ende 2014 in einem umstrittenen Urteil, aber sicherheitshalber sollten Blogger, die Geld mit Blogs einnehmen, hier vorsichtig sein.

Das setzt natürlich voraus, dass man in nicht-selbstgehosteten Blogs überhaupt fremde Bilder unter CC verwenden darf (wovon ich ausgehe, obwohl andere Auslegungen möglich sind).

Impressum

Blogs brauchen ein Impressum. Kommerzielle Blogs müssen aber mehr beachten als nicht-kommerzielle. Einen Überblick zu rechtssicheren Internetseiten von 2013 findet man bei der IHK Saarland (PDF). Hier werden auch weitere Rechtsgebiete gestreift, etwa rechtliche Anforderungen an Online-Shops. Wer sich geschäftlich betätigt, ist gut beraten, sich gründlich über die rechtlichen Konsequenzen zu informieren.

Auch bei den Bildrechteabmahnungen spielt die Einordnung als geschäftliches Blog eine Rolle. Die Schadenersatzsummen sind tendenziell höher, nicht wenige Abmahner von Wikipedia-Bildern lassen private, nicht-kommerzielle Blogger ungeschoren.

Datenschutzerklärung

Gewerbliche Websites brauchen in jedem Fall eine Datenschutzerklärung (Muster etwa im IHK-PDF). Aber immer mehr setzt sich die Ansicht durch, dass jede Website und jedes Blog eine Datenschutzerklärung braucht (siehe etwa das Datenschutzwiki oder RAin Lachenmann). Nicht nur die Rechtsanwältin Viola Lachenmann vertritt die Ansicht, diese müsse eine eigene Seite sein und dürfe nicht im Impressum untergebracht werden. De.hypotheses hat noch keine solche Erklärung, und überhaupt ist es gar nicht so einfach, etwa mit WordPress datenschutzkonform zu arbeiten. Die Bewertung solcher Forderungen, die manchem überzogen anmuten mögen, muss jedem einzelnen überlassen bleiben. Hat ein Blog keine Datenschutzerklärung, dürfte derzeit kaum ein Abmahn-Risiko bestehen. Auch dürfte die Datenschutzbehörde wichtigeres zu tun haben.

Fazit: Risiken kennen!

Anzeigengepflasterte Blogs sind nicht nur ein ästhetisches oder manchmal auch moralisches Problem. Die wichtigsten juristischen Implikationen habe ich hoffentlich angesprochen. Als Wissenschaftsblogger, der mit Archivalia seit 2003 ein strikt nicht-kommerzielles Angebot betreibt, bin ich zugegebenermaßen etwas voreingenommen. In jedem Fall sollten Blogger, die kommerzielle Wege einschlagen wollen, sich intensiver mit Rechtsfragen beschäftigen als nicht-kommerzielle Blogger und auch den vorbeugenden Weg zum Anwalt oder zur Anwältin nicht scheuen.

Dieser Beitrag erschien auch in:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/2932

Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
http://archiv.twoday.net/stories/165211515
Blog&Recht 4: Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?
http://archiv.twoday.net/stories/219051498
Blog&Recht 5: Darf ich alte Bilder nutzen?
http://archiv.twoday.net/stories/219051661
Blog&Recht 6: Darf ich ein fremdes Video einbetten?
http://archiv.twoday.net/stories/404099696
Blog&Recht 7: Hafte ich für Links?
http://archiv.twoday.net/stories/453148108
Blog&Recht 8: Darf ich fremde Bilder verwenden?
http://archiv.twoday.net/stories/498223015
Blog&Recht 9: Was tun bei Abmahnung?
http://archiv.twoday.net/stories/752348320
Blog&Recht 10: Darf ich fremde Texte verwenden?
http://archiv.twoday.net/stories/948994460
Blog&Recht 11: Wer haftet für Blogbeiträge und Kommentare?
http://archiv.twoday.net/stories/967550470