Seit dem “Bloggergate” von Anfang 2011, bei dem es um gekaufte Links ging, ist die Diskussion über moralische und juristische Implikationen der kommerziellen Betätigung in Blogs nicht abgerissen. Vor wenigen Tagen erörterte in der Legal Tribune Online ein Rechtsanwalt die Frage anhand von YouTube-Videos: “YouTube-Videos und deren Akteure werden von Unternehmen oft für PR- und Werbezwecke genutzt. Das Bewusstsein für die gebotene Trennung von Werbung und Inhalt ist dabei oft nur unzureichend ausgeprägt.” Wissenschaftsblogger werden – anders als etwa Mode- oder Lifestyle-Blogger – in der Regel wenig kommerz-affin sein und auch nicht davon ausgehen können, nennenswerte Einkünfte generieren zu können. Aber bereits die Teilnahme an einer fremdfinanzierten Bloggerreise wirft die Frage auf, wie man mit einer solchen Einladung umgehen soll.
Schleichwerbung ist verboten
Für jeden Blog gilt § 58 des Rundfunkstaatsvertrags (PDF), in dem es heißt:
Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
Dieses auch in anderen Rechtsvorschriften (UWG, TMG) festgehaltene Trennungsverbot macht jegliche verschleierte Werbung illegal. “Schleichwerbung sind nicht nur Beiträge, für die man Geld bekommt und das nicht offen legt. Entscheidend ist allein, ob der Post den Zweck hatte, den Absatz des Produktes oder Leistung zu fördern” (so die Juristin Nicola Neubauer 2014). Auch wer gar nicht die Absicht hatte, zu werben, kann Schleichwerbung begehen: “Unbeabsichtigte Schleichwerbung auf Facebook kann teuer werden. Ein Autoverkäufer hat Angebote seines Arbeitgebers auf Facebook angepriesen – verbotene Werbung, entschied ein Gericht” (ZEIT Online 4.1.2014). Auch wenn ein Archivamt in einem nicht-kommerziellen Hypotheses-Blog einmal auf eine Versicherung und zum anderen auf eine Sandsackfirma in auffälliger Weise verwies, muss man das in diesem Kontext kritisch bewerten, auch wenn es unbeabsichtigt war.
Bloggerreisen: Transparenz ist gefragt
Im Kodex der Reiseblogger von 2013 heißt es klar und deutlich:
Wir kennzeichnen Inhalte, die durch eine Unterstützung/Einladung
zustande gekommen sind, deutlich.
Bei beiden Bloggerreisen, an denen ich teilnehmen durfte (die Unkosten trugen die Veranstalter), haben nach meinem Wissensstand alle Bloggerinnen und Blogger in ihren Blogbeiträgen auf die Gewährung kostenloser Leistungen hingewiesen. Niemand ist gezwungen, eine solche Einladung anzunehmen, wenn er befürchtet, sich dadurch “kaufen” zu lassen. Aber wenn er es tut, muss er seine Leserinnen und Leser entsprechend unterrichten.
Buchbesprechungen: Kennzeichnung noch nicht nötig
In der Regel übersenden Verlage – bedauernswerte und sich selbst schädigende Ausnahme: die Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel – auch an Blogs kostenlose Rezensionsexemplare. Sind diese weniger als 1000 Euro wert, besteht keine juristische Kennzeichnungspflicht. Rechtsanwalt Thomas Schwenke äußerte sich dazu auf der re:publica 2015. “Bei Sachzuwendungen trete die Kennzeichnungspflicht sowieso erst ab 1.000 Euro ein, betont der Rechtsanwalt. Bedingung: Die Berichterstattung dürfe durch diese Zuwendung nicht beinflusst sein. Gibt es eine Vereinbarung, nur Positives zu berichten, müsse der Beitrag in jedem Fall gekennzeichnet werden” (Bericht). So sieht das auch Rechtsanwalt Christian Solmecke:
Im Falle der Beauty Blogger bedeutet dies: Sofern der Wert der zur Verfügung gestellten Schminkprodukte 1.000 Euro nicht überschreitet, hat die Bloggerin keine Kennzeichnungspflicht. An dieser Stelle kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Youtube Videos als fernsehähnlich einzustufen sind. Wichtig ist aber auch, dass die Bloggerin sich nicht durch die Bereitstellung beeinflussen lässt und bei einer Produktbewertung ehrlich ihre Meinung äußert. Ist die Bloggerin z.B. zur positiven Berichterstattung verpflichtet, stellt dies wieder eine illegale Schleichwerbung dar.
2012 war Schwenke noch strenger. Ein Hinweis auf kostenlos gestellte Produkte sei “in jedem Fall erforderlich”, schrieb er über Produktzusendungen. In Printmedien wird das kostenlose Rezensionsexemplar bekanntlich nicht gekennzeichnet. Üblicherweise gehen Leserinnen und Leser von Rezensionen davon aus, dass die Verlage ein Freiexemplar spendieren. Man mag ja am wissenschaftlichen und journalistischen Rezensionswesen einiges bemängeln, aber dass sich die Autorinnen und Autoren in nennenswertem Umfang von dem Umstand beeinflussen lassen, dass sie das Buch nicht selbst bezahlen müssen, erscheint nicht belegbar.
Kommentar-Spam
Wer in den Kommentaren seines Blogs oder Internetangebots kommerziellen Spam nicht löscht, kann damit unter Umständen gegen das Verbot von Schleichwerbung verstoßen oder Gefahr laufen, dass sein Blog als kommerzielles Blog (mit den noch zu nennenden Konsequenzen z.B. bei Creative Commons) betrachtet wird. Es gibt dazu zwar noch keine Rechtsprechung, aber auch aus Gründen der Blog-Hygiene sollten alle Kommentare ohne sachlichen Gehalt, denen es nur darum geht, mittels des Links auf den Absender oder von Links im Kommentartext, eine Linkfarm zu unterhalten, gelöscht werden. Solche Spammer tarnen sich gern als Lobhudler. Wer dergleichen stehen lässt, hat dieses Lob wohl wirklich nötig … Hinweise zur Erkennung von Spamkommentaren gibt ein Artikel im Bloghaus.
Flattr
Bei Flattr und vergleichbaren Zahlungsdiensten, bei denen freiwillige Zahlungen an Medienanbieter erfolgen, gibt es durchaus juristische Konsequenzen. Ein Blogbeitrag 2010 legte dar: Man hat die Pflichten eines kommerziellen Blogbetreibers, kann bei Creative Commons keine Medien mehr nutzen, die nur nicht-kommerziell genutzt werden dürfen (siehe gleich) und muss die Einkünfte versteuern.
Creative Commons
Creative Commons Lizenzen ermöglichen die kostenlose Nutzung von Bildern und Texten. Für Wissenschaftsblogs ist CC-BY empfehlenswert. Dieses Redaktionsblog ist so lizenziert. Häufig begegnet man aber auch CC-Lizenzen, die die kommerzielle Nutzung ausschließen (NC). Wer mit Google-Werbung oder anderen Anzeigen Geld einnimmt oder bezahlte Beiträge veröffentlicht, kann Probleme bei CC-NC bekommen (siehe auch den soeben genannten Blogbeitrag über Flattr). Was NC bedeutet, sei “unklar” befand das OLG Köln Ende 2014 in einem umstrittenen Urteil, aber sicherheitshalber sollten Blogger, die Geld mit Blogs einnehmen, hier vorsichtig sein.
Das setzt natürlich voraus, dass man in nicht-selbstgehosteten Blogs überhaupt fremde Bilder unter CC verwenden darf (wovon ich ausgehe, obwohl andere Auslegungen möglich sind).
Impressum
Blogs brauchen ein Impressum. Kommerzielle Blogs müssen aber mehr beachten als nicht-kommerzielle. Einen Überblick zu rechtssicheren Internetseiten von 2013 findet man bei der IHK Saarland (PDF). Hier werden auch weitere Rechtsgebiete gestreift, etwa rechtliche Anforderungen an Online-Shops. Wer sich geschäftlich betätigt, ist gut beraten, sich gründlich über die rechtlichen Konsequenzen zu informieren.
Auch bei den Bildrechteabmahnungen spielt die Einordnung als geschäftliches Blog eine Rolle. Die Schadenersatzsummen sind tendenziell höher, nicht wenige Abmahner von Wikipedia-Bildern lassen private, nicht-kommerzielle Blogger ungeschoren.
Datenschutzerklärung
Gewerbliche Websites brauchen in jedem Fall eine Datenschutzerklärung (Muster etwa im IHK-PDF). Aber immer mehr setzt sich die Ansicht durch, dass jede Website und jedes Blog eine Datenschutzerklärung braucht (siehe etwa das Datenschutzwiki oder RAin Lachenmann). Nicht nur die Rechtsanwältin Viola Lachenmann vertritt die Ansicht, diese müsse eine eigene Seite sein und dürfe nicht im Impressum untergebracht werden. De.hypotheses hat noch keine solche Erklärung, und überhaupt ist es gar nicht so einfach, etwa mit WordPress datenschutzkonform zu arbeiten. Die Bewertung solcher Forderungen, die manchem überzogen anmuten mögen, muss jedem einzelnen überlassen bleiben. Hat ein Blog keine Datenschutzerklärung, dürfte derzeit kaum ein Abmahn-Risiko bestehen. Auch dürfte die Datenschutzbehörde wichtigeres zu tun haben.
Fazit: Risiken kennen!
Anzeigengepflasterte Blogs sind nicht nur ein ästhetisches oder manchmal auch moralisches Problem. Die wichtigsten juristischen Implikationen habe ich hoffentlich angesprochen. Als Wissenschaftsblogger, der mit Archivalia seit 2003 ein strikt nicht-kommerzielles Angebot betreibt, bin ich zugegebenermaßen etwas voreingenommen. In jedem Fall sollten Blogger, die kommerzielle Wege einschlagen wollen, sich intensiver mit Rechtsfragen beschäftigen als nicht-kommerzielle Blogger und auch den vorbeugenden Weg zum Anwalt oder zur Anwältin nicht scheuen.
Dieser Beitrag erschien auch in:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/2932
Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
http://archiv.twoday.net/stories/165211515
Blog&Recht 4: Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?
http://archiv.twoday.net/stories/219051498
Blog&Recht 5: Darf ich alte Bilder nutzen?
http://archiv.twoday.net/stories/219051661
Blog&Recht 6: Darf ich ein fremdes Video einbetten?
http://archiv.twoday.net/stories/404099696
Blog&Recht 7: Hafte ich für Links?
http://archiv.twoday.net/stories/453148108
Blog&Recht 8: Darf ich fremde Bilder verwenden?
http://archiv.twoday.net/stories/498223015
Blog&Recht 9: Was tun bei Abmahnung?
http://archiv.twoday.net/stories/752348320
Blog&Recht 10: Darf ich fremde Texte verwenden?
http://archiv.twoday.net/stories/948994460
Blog&Recht 11: Wer haftet für Blogbeiträge und Kommentare?
http://archiv.twoday.net/stories/967550470