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Aus den Buchauer Regesten I: Peter Königschlacher, Schulmeister, Stadtschreiber und Notar

Meine dreiteilige Artikelserie soll verdeutlichen, welchen nicht ganz bescheidenen Ertrag die Auswertung eines regionalen Urkundenregesten-Werks für die deutsche Literatur des Mittelalters bzw. deren Autoren erbringt.

Es geht um

Die Urkunden des Stifts Buchau. Regesten 819-1500. Bearbeitet von Rudolf Seigel, Eugen Stemmler und Bernhard Theil (= Inventare der nichtstaatlichen Archive in Baden-Württemberg 36). Stuttgart 2009

Leider gibt es keinen E-Text des Bandes im Netz, und die Regesten sind in der Findmitteldatenbank des Landesarchivs Baden-Württemberg nicht präsent. Bedauerlicherweise fehlt ein Sachregister. Es gibt zwar S. 702 ein Lemma Notare, doch sind dort keinesfalls alle auftretenden Notare erfasst. Es fehlen etwa Ulrich Molitoris (der bekannte Autor, siehe etwa ²VL und GND) und Johann Nägelin, beide als bischöflich konstanzische Notare aufgeführt.

Außer Königschlacher (und Stegmüller) werde ich behandeln:

II: Heinrich und Johannes Jäck, Geistliche aus Biberach
[ http://archiv.twoday.net/stories/1022462657 ]
III: Zur Familie des Schussenrieder Abts Heinrich Österreicher
[ http://archiv.twoday.net/stories/1022464692 ]

Peter Königschlacher, Schulmeister, Stadtschreiber und Notar. Mit einem Exkurs zu Heinrich Stegmüller

Ein Peter Königschlacher ist von 1428 bis 1462 in den Buchauer Urkunden belegt.

Nr. 291 1428 Juli 31 Heiligkreuztal
Notariatsinstrument des Petrus Schmidmaier gen. Ku+ingslacher aus Ingolstadt (Ingelstatt), Eichstätter Diözese, verheirateter Kleriker und Schulrektor der Stadt Riedlingen, kaiserlicher öffentlicher Notar
Zeuge u.a.: Heinrich von Wiesensteig (Wisenstaig), Schulrektor in Buchau, Kleriker der Konstanzer Diözese.

EXKURS: Heinrich Stegmüller von Wiesensteig

Nr. 324 1435 April 23
Schulmeister zu Buchau (so auch in den weiteren Belegen bis auf 1445)
Nr. 346 1437 April 1
Nr. 349 1437 November 11
Rest seines Siegels erhalten
Nr. 361 1440 Juni 2
Sein Siegel stark beschädigt
Nr. 371 1441 November 16
sein beschädigtes Siegel 1971 restauriert
Nr. 411 1445 September 1
Stadtschreiber zu Buchau

2010 konnte ich zum ehemals Cod. 494 der Donaueschinger Hofbibliothek hier melden:

http://archiv.twoday.net/stories/8418200

“Der in Buchau 1443 geschriebene Kalender des Heinrich Stegmüller von Wiesensteig wurde 2004 von Lawrence J. Schoenberg erworben und wurde jetzt von der UPenn digitalisiert:

http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/4842563

Ulmschneiders Lucidarius-Monographie von 2011 hielt die Handschrift noch für verschollen:

http://archiv.twoday.net/stories/1022452777

Siehe auch
http://www.handschriftencensus.de/7307 (ohne Hinweis auf meinen Beitrag in Archivalia)

[7.11.2019 https://archivalia.hypotheses.org/104705]

Stegmüllers GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=1012716872

Erwähnungen Stegmüllers in Bernhard Theils Buchau-Monographie 1994

http://personendatenbank.germania-sacra.de/books/view/42/406 (Register)

Entgegen den Angaben bei Theil und der GND ist der aus Wiesensteig stammende Buchauer Schulmeister und Stadtschreiber Heinrich Stegmüller noch 1445 belegt. Am Erstbeleg 1428 hat sich nichts geändert.

FORTSETZUNG Königschlacher

Nr. 388 1443 Januar 15
Notariatsinstrument des Petrus Ku+ingschlacher, Schulmeister zu Saulgau, offener geschworener kaiserlicher Schreiber
ebenso Nr. 391 (1443)

Nr. 399 1444 September 27
Notariatsinstrument des Petrus Küngschlacher aus Ingolstadt, Eichstätter Diözese, Schulrektor in Saulgau, öffentlicher kaiserlicher Notar
ebenso Nr. 404 (1445): verheirateter Kleriker der Diözese Konstanz
ebenso Nr. 409 (1445)
ebenso Nr. 415 (1446, Saulgau)
Nr. 446 (1448)
Nr. 456 (1449)
Nr. 460 (1449)
Nr. 462 (1449, Buchau)

Nr. 405 1445 April 13
siegelt als Schulmeister in einer Saulgauer Urkunde
ebenso Nr. 576 (1461)

Nr. 581 1462 Januar 17 Buchau
Notariatsinstrument des Peter Ku+ingschlacher, Schulmeister, Stadtschreiber zu Saulgau und kaiserlicher Schreiber über ein Zeugenverhör

Nr. 782 von 1479 undatierte Beglaubigung (Adelindis-Urkunde). Siehe dazu auch
http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=6-564042

Recht typisch ist, dass die spärliche Forschungsliteratur zu Königschlacher bislang nicht in der Lage war, die zerstreuten biographischen Notizen zusammenzuführen. Deutliche Kritik muss an Peter Stahl und Peter-Johannes Schuler geübt werden, wobei zu letzterem auf die hier zusammengetragenen Materialien

?s=peter+johannes+schuler

hingewiesen werden muss.

GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=103138692

Der Würzburger Altgermanist Peter Stahl schrieb im Verfasserlexikon 2. Auflage Bd. 5 (1985), Sp. 105f. einen kurzen Artikel über “Königschlacher, Peter”, in dem er die Identität des Riedlinger Schulmeisters (1428-1438) mit dem Heidelberger Studenten aus Saulgau (1447 immatrikuliert, 1449 Bacc.) anzweifelte (“ungewiß”). K. sei als Schulmeister in Saulgau (1463) und 1472/81 in Waldsee als Schulrektor, Stadtschreiber und Notar belegt. In Waldsee übertrug er 1472 für Georg II. Truchsess von Waldburg den “Liber de natura rerum” des Thomas von Cantimpré, wobei ihm anders als Konrad von Megenberg und Michael Baumann ein Text der zweiten Redaktion vorlag.

Weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit (siehe die Standortnachweise im KVK) publizierte Peter Stahl in Finnland: Das ‘Buch von Naturen der Ding’ des Peter Königschlacher. Jyväskylä 1998, dem er auf CD-ROM eine vollständige Edition des Textes der nur im – reich illustrierten – Stuttgarter Cod. med. et phys. 2° 15 überlieferten Übersetzung beigab.

http://www.handschriftencensus.de/15017

Schlussschrift aus S. 569 des PDFs auf der CD:

Explicit. [266rb] Petrus Königschlacher, rector scolarum et prothonotarius
opidi Wallsee, transtulit hunc librum de naturis rerum de latino in
wlgaricum ad instanciam generosi et nobilis viri domini Geory, dapiferi de
Waltpurg, quam prima translationem incepit in capite Aprili et finiuit
jncauda septembris anno domini Mo ccclxxijo. Placet vt quiuis expertus jn
arte transferendi opus illud pie corrigat, superfluum refecet et diminutum
supleat. Nulli autem quantecumque autoritatis jn arte tamen transferendi
non edocto licet hoc translatum quicuismodo examinare, corrigere, seu infringere vt quidam persumptuosi apud quandam translationem retroactis
temporibus primofactam arrogancie signo conati se intromiserunt qui tum interpretis indigni sed nec hodie Bachantis non deferuerunt.

Unverständlich ist, wieso Stahl die Ausführungen von Traude-Marie Nischik: Das volkssprachige Naturbuch … Tübingen 1986, S. 297 (im Literaturverzeichnis Stahls genannt!) zum autographen Status des Stuttgarter Manuskripts (aufgrund eines Schriftvergleichs mit einer Wolfegger Urkunde von 1479) ignoriert, desgleichen ihre Belege aus Wolfegger Urkunden.

Aus der gleichen Buchmalerwerkstatt stammen angeblich (vgl. Stahl 1998, S. 25 nach Alfred Walz) das Stuttgarter Truchsessen-Gebetbuch Cod. brev. 12

http://www.handschriftencensus.de/2921 (mit Link zum Stuttgarter Digitalisat)

das Brevier des Schussenrieder Abts Österreicher Cod. brev. 113,

[ http://digital.wlb-stuttgart.de/purl/bsz411132377 ]

Österreichers Columella-Übersetzung im Cod. cam. et oec. 2° 1

http://www.handschriftencensus.de/19985 (mit Link zum Digitalisat)

sowie der Heidelberger Cod. Sal. XI, 4 (noch nicht online). Weitere Zuschreibungen referiert Jeffrey Hamburger in seiner Studie (in: Art de l’enluminure 53, 2015) über das Brevier Cod. brev. 113, wovon mir der Autor freundlicherweise Korrekturfahnen zugänglich gemacht hat.

http://www.art-enluminure.com/numero-53/un-premontre-purgatoire-livre-prieres-d-heinrich-osterreicher/un-premontre-purgatoire.38177.php#article_38177

Regina Cermann nennt in: Stadt, Schloss und Residenz Urach. Regensburg 2014, S. 64f. Anm. 54 für den im Bodenseeraum 1463/91 tätigen Buchmaler außer den von Stahl genannten Handschriften:

Zürich, ZB, Rh 9
Stuttgart, WLB, HB I 232
Bregenz, Landesmuseum, P 34 (Antiphonar, für das Damenstift Buchau am Federsee? um 1475/80)

Stuttgarter Königschlacher-Handschrift, Ausschnitt Bl. 40v

Zum Werk zusammenfassend:

https://books.google.de/books?id=hSnyPKXRsqIC&pg=PA38

Dass es keine weitere Verbreitung ergeben hat, erklärt Stahl 1998, S. 48f. schlüssig mit der Exklusivität der Handschrift, der Konkurrenz der Drucke von Megenbergs Bearbeitung und der geringen Attraktivität von Königschlachers verbum-de-verbo-Übersetzung.

Für die Belege zu Königschlacher ist von Stahl 1998, S. 29-35 auszugehen, wobei aber bei näherem Hinsehen eine wenig sorgfältige Arbeitsweise zu bemängeln ist.

Stahl konnte durch genaue Betrachtung der weitgehend, aber nicht vollständig identischen Notariatssignete den älteren Königschlacher vom Jüngeren (sicher sein Sohn) unterscheiden. Für den Älteren gibt Stahl eine Urkunde von 1428 an, die Signete für den Jüngeren, der sich Baccalarious nennt und daher mit dem Heidelberger Studenten gleichgesetzt werden darf, stammen nach ihm aus den Jahren 1472, 1480 und 1487. Aber zu 1472 gibt es gar keinen Beleg, gemeint ist wohl 1479.

Stahl hat zum Älteren 13 Urkunden von 1428 Juli 31 (siehe oben) bis 1449 August 25. Er hieß eigentlich Petrus Schmidmaier, war verheirateter Kleriker und stammte aus Ingolstadt (so 1428). Dass er Schulrektor in Riedlingen in der Urkunde genannt wird, verschweigt Stahl S. 31. Die Formulierung “siegelt mit seinem Notariatszeichen” ist irreführend, es handelt sich um eine Beglaubigung.

1435 ist er noch als Schulmeister in Riedlingen belegt. Diese Heiligkreuztaler Urkunde nannte Stahl im Verfasserlexikon, nicht aber 1998!

https://archive.org/stream/UrkundenbuchDesKlostersHeiligkreuztal2#page/n163/mode/2up

Nach der Geschichte des humanistischen Schulwesens 1 (1912), S. 247

http://hdl.handle.net/2027/uc1.b4519107?urlappend=%3Bseq=261 (US) amtierte er in Riedlingen aber noch 1438. Dies lässt sich durch die Urkunde 1438 November 3 (Staatsarchiv Sigmaringen Dep. 38 T 1 Nr. 15) bestätigen:

http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=6-293705

Anschließend war Königschlacher Schulmeister in Saulgau (ab 1443 bei Stahl).

Stahl geht davon aus, dass ab 1463 der Heidelberger Absolvent, also der Sohn, als Notar und Schulmeister von Saulgau in den Urkunden erscheint. Methodisch schlüssig ist dies keineswegs, da das älteste von Stahl für den Sohn angeführte Notariatsinstrument aus dem Jahr 1479 stammt. Damals war er Schulmeister und Stadtschreiber in Waldsee (so noch 1487). Erstmals in Waldsee ist er in Stahls Material 1471 nachzuweisen. Nach der älteren Sekundärliteratur (Geschichte des humanistischen Schulwesens wie oben S. 45, 448) war er in Waldsee ab 1461 tätig (bis 1481).

Ohne Überprüfung darf Peter-Johannes Schuler: Notare Südwestdeutschlands. Textband. Stuttgart 1987, S. 243 Nr. 695 s.v. Königsschlachter (von Stahl nicht berücksichtigt!) nichts geglaubt werden! Bis auf Burgers Stadtschreiber habe ich alle Quellen des Sammelnachweises in Anm. 2 überprüft. Auch Wagners Gelehrtenschulen sind online:

http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ulbdsp/periodical/pageview/5700872

Der Beleg für 1492 bei Schuler bezieht sich auf Vera Sacks Angaben zu einem handschriftlichen Formelbuch in einer Freiburger Inkunabel aus dem Stift Waldsee.

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0024c_b1600_JPG.htm
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0024a_c0486_JPG.htm

Die dort genannten Akten berechtigen keineswegs ohne Autopsie zu einem Beleg 1492. Nach Joachim Fischer (RJKG 24, 2005, S. 198) stammt ein Notariatsinstrument Königschlachers über die Verpflichtungen des Johannes Flach in dieser Sammlung von 1478.

Einer Überprüfung bedarf auch Schulers Angabe, Königschlacher sei vor 1472 Stadtschreiber und Schulmeister in Ravensburg gewesen. Möglicherweise bezieht sich das auf das von ihm genannte Notariatsinstrument von 1472 im Stadtarchiv Ravensburg (U 149).

Nischik fand Königschlacher als Schulmeister in Waldsee 1467/82 in fünf Urkunden des Waldburg’schen Archivs in Wolfegg.

1463 Juni 21 ist Königschlacher noch Schulmeister zu Saulgau (ebenso noch 1465, Stahl 1998, S. 32f.) und Tochtermann des Saulgauer Bürgers Heinz Pur.
http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=6-1123022

Bei Stahl fehlt der Beleg zu 1460 im Fürstenbergischen UB

http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/5821620

und auch die Hedinger Urkunde von 1452:

http://hdl.handle.net/2027/hvd.hnmv1c?urlappend=%3Bseq=40

Zu ergänzen ist auch eine Erwähnung zu 1480. Damals “appellierte Abt Heinrich [von Schussenried] über Peter Kungschlacher, Schulmeister und Stadtschreiber zu Waldsee und kaiserlicher Notar, in Anwesenheit der Zeugen Ulrich Machner, Schreiber des Johannes Truchseß zu Waldburg, und Rudolf Spiegel, dessen Waibel, an Kaiser Friedrich.”
http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=1-1147389

Wenn der Saulgauer Schulmeister PK bis 1465 belegt ist, der Schulmeister PK in Waldsee aber schon 1461 tätig war, dann könnte dies darauf hindeuten, dass Stahl mit seiner Trennung der Belege von Vater und Sohn falsch liegt. Man müsste das Notariatsinstrument Nr. 581 von 1462 aus den Buchauer Regesten (nicht bei Stahl) prüfen, ob es tatsächlich dem Jüngeren angehört.

[Volker Trugenberger verdanke ich einen Scan: Tatsächlich zeigt es das Signet des Jüngeren!]

Es ist methodisch nicht haltbar, wenn Stahl den Schnitt offenbar bei dem Baccalaureus-Examen des Jüngeren 1449 macht. Ohne Kenntnis der Ausfertigungen möchte ich derzeit eher vermuten, dass der jüngere PK gar kein Schulmeister in Saulgau war, die Belege für den Älteren also von 1428 bis 1465 reichen. Abgesehen vom Heidelberger Studium wäre der Jüngere, der Cantimpré-Übersetzer von 1472, ab 1461 in Waldsee greifbar (dort tätig bis 1487). Da jederzeit noch weitere Dokumente zu beiden Personen auftauchen können, sind solche Mutmaßungen aber nur mit äußerster Vorsicht aufzunehmen.

Eine weitere Möglichkeit der Unterscheidung von Vater und Sohn könnten erhaltene Siegel sein. Stahl sagt dazu freilich nichts.

Zur Familie Königschlachers sei auf den Hinweis von Stahl 1998, S. 33 auf einen Wiener Studenten (1437) Johannes Künigslaher aus Riedlingen, examiniert 1439

http://www.univie.ac.at/archiv/artreg/AFA2%20nr%203233%20bis%209262.pdf (S. 123)

und auf Sacks Nachweis eines Bartholomäus aus Waldsee (1511 und öfter) aufmerksam gemacht.

#forschung

Auch Niederlande hat nun Open-Access-Zweitveröffentlichungsrecht

http://library.maastrichtuniversity.nl/open-access-laid-down-in-dutch-copyright-act

“Artikel 25fa

De maker van een kort werk van wetenschap waarvoor het onderzoek geheel of gedeeltelijk met Nederlandse publieke middelen is bekostigd, heeft het recht om dat werk na verloop van een redelijke termijn na de eerste openbaarmaking ervan, om niet beschikbaar te stellen voor het publiek, mits de bron van de eerste openbaarmaking daarbij op duidelijke wijze wordt vermeld.”

Barbarossa tritt herfür!

http://digital.slub-dresden.de/id391216929-17820010/38

Conzens Gedicht Staufenberg erschien im Schwäbischen Musenalmanach 1782.

Zum Kontext der Staufertradition:

http://archiv.twoday.net/stories/6412734

Zum Kontext des Schwaben-Diskurses:

http://web.archive.org/web/20120803015417/http://projekte.geschichte.uni-freiburg.de/mertens/graf/schwabn.htm

Gunter Volz: Schwabens streitbare Musen. Schwäbische Literatur des 18. Jahrhunderts im Wettstreit der deutschen Stämme. Stuttgart 1986

Gelesen in Biblioblogs (29.KW’15)

https://lesewolke.wordpress.com/2015/07/20/gelesen-in-biblioblogs-29-kw15

Präsentiert wird wöchentlich eine kleine Auswahl von Beiträgen aus der Bibliotheks-Blogosphäre. Archivalia ist häufig vertreten. Nicht nur deshalb: empfehlenswert.

Achtung: sommerlochbedingte Wiederholung von
http://archiv.twoday.net/stories/603122080

"Die Wahrscheinlichkeit, dass von der englischen Wikipedia auf eine Open-Access-Zeitschrift verwiesen wird, liegt um 47 % höher als die Wahrscheinlichkeit eines Verweises auf eine kommerzielle Publikation"

Über eine neue Studie über den Zitationsvorteil von Open-Access-Publikationen in der Wikipedia berichtet:

http://www.mittelstandswiki.de/2015/07/wikipedia-studie-mit-open-access-findet-forschung-mehr-verbreitung

http://arxiv.org/abs/1506.07608

Lyrik in städtischen Rechnungsbüchern

Manfred Knedlik: Leonhard Müntzer. Ein dichtender Kämmerer der Frühen Neuzeit in Amberg. Eine Edition, Regensburg: Friedrich Pustet 2013, 240 S., ISBN 978-3-7917-2528-4 wird rezensiert von Kai Bremer:

http://fnzinfo.hypotheses.org/422

“Leonhard Müntzer (1538–1588) entstammte einer bekannten Amberger Familie. Er verfügte über einige Lateinkenntnisse, scheint aber nicht studiert zu haben. Auch wenn sein Großvater bereits in der Stadtverwaltung tätig war, so kann man doch sagen, dass Müntzer erst durch die Einheirat in die Familie Kastner umfassenden Wohlstand und städtisches Ansehen erlangt hat, wie Knedlik überzeugend ausführt. Stadtkämmerer war Müntzer von 1567 bis in sein Todesjahr, als Ratsmitglied wurde er wiederholt zu einem der fünf Bürgermeister gewählt. Das alles veranschaulicht zugleich den Produktionskontext von Müntzers Literatur: Er ist ein typischer Gelegenheitsdichter der Frühen Neuzeit, der über hinreichend viel Bildung und Vermögen verfügte, um sich der Literatur hingeben zu können.

Formal gehorchte Müntzer dabei den Standards seiner Zeit, ohne dass er literaturgeschichtlich besonders Herausragendes vorgelegt hat. Es dominiert der Knittelvers. Humanistisch-spielerische Textsorten wie die genannten Akrosticha und Chronogramme stehen neben frommen, sowohl motivisch wie theologisch typisch lutherischen Textsorten.

Doch rechtfertigt all das schon eine Edition? Handelte es sich um einen Autor aus dem 17. Jahrhundert, müsste man mit Fug und Recht festhalten: wohl kaum. Immerhin gibt es – zumal in den Jahrzehnten nach Opitz’ Buch von der deutschen Poeterey – zahlreiche einigermaßen gebildete Protestanten wie Müntzer, die Gedichte vorlegten und die Konfessionalisierung damit kommentierten. Was ihn von diesen unterscheidet, sind in erster Linie die Überlieferungsträger, auf denen seine Lyrik zu finden ist. Aufgezeichnet hat er sie nämlich in zwei Rechnungsbüchern. ”

Genauer: in zwei Rechnungsbücherserien. “Seit 1571 verfasste Müntzer Lyrik, Sinnsprüche, Gebete, Lieder und politische Zeitgedichte, die ganz überwiegend nicht gedruckt wurden und deshalb nur handschriftlich vorliegen. Sie finden sich verstreut in zwei Serien von Rechnungsbüchern, und zwar in den Amtsrechnungen der Stadtkammer sowie des “Gemeinen Almosens”, die im Original im Stadtarchiv Amberg aufbewahrt werden. ”
Johann Kirchinger in: http://www.sehepunkte.de/2014/03/24609.html

Siehe auch
https://www.bibliotheksforum-bayern.de/fileadmin/archiv/2014-3/eBook/index.html#36/z

http://www.oberpfaelzerkulturbund.de/cms/media/Festschriften/20.NGT/20.NGT_Seite47_53.pdf

http://www.oberpfaelzerkulturbund.de/cms/media/Festschriften/38.NGT/FS38_S_189_198_b.pdf

Florian Freistetter: Schafft die wissenschaftlichen Fachzeitschriften ab!

http://scienceblogs.de/astrodicticum-simplex/2015/07/17/schafft-die-wissenschaftlichen-fachzeitschriften-ab

Zitat: “Die Praxis, wissenschaftliche Artikel nicht anhand ihres Inhalts zu beurteilen sondern anhand der Zeitschrift in der sie erschienen sind, hätte schon längst abgeschafft gehört!”

Siehe dazu auch:
http://digigw.hypotheses.org/1063

Abzocke des Bundesarchivs – es müsste sich nur mal jemand wehren

http://winzen.hypotheses.org/351 berichtet, dass er die für teures Geld erworbenen Scans aus dem Bundesarchiv nicht online stellen kann, da die Kostenordnung für die “Einblendung in Onlinedienste je Reproduktion” 25,56€/Woche veranschlagt.

Die Kosten für eine Klage könnte man leicht mitttels Crowdfunding finanzieren. Die Aussichten sind aus meiner Sicht gut.

Bereits 2007 hatte ich an dem Kostentatbestand Anstoß genommen:

http://archiv.twoday.net/stories/4345664

Speziell zum Bundesarchiv hatte ich 2008 etwas ausführlicher kritisch Stellung genommen:

http://archiv.twoday.net/stories/4939537

(Alles ohne weiteres mit der Suchfunktion dieses Blogs auffindbar!)

1. Wenn das Bundesarchiv Rechteinhaber an urheberrechtlich noch geschützten Medien wie Fotos und Filmen ist, wäre eine privatrechtliche Nutzungsgebühr denkbar.

2. Einer Geltendmachung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Kostenordnung steht jedoch die BGH-Entscheidung Topographische Landeskarten entgegen, denn auch hier geht es um die Einräumung privatrechtlicher Nutzungsrechte.

Volltext:
https://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Topographische_Landeskarten

3. Archivalienscans sind nicht nach § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt.

?s=reproduktionsfoto
und zum Archivgut die Position von Polley, zitiert in:

http://archiv.twoday.net/stories/565877119

In diesem Beitrag finden sich Nachweise für zahlreiche Stellungnahmen von mir zu dem hier verhandelten Problem.

4. Eine Rechtsgrundlage für die Gebührenpflichtigkeit ist weder dem Archivgesetz noch der als Rechtsverordnung erlassenen Benutzungsverordnung zu entnehmen.

5. Da anders als in anderen Archivbenutzungsordnungen kein Genehmigungsvorbehalt für die Nutzung und Weitergabe von Reproduktionen vorgesehen ist, dürfen die Scans an Dritte übermittelt werden (sofern keine Sperrfristen oder ein Persönlichkeitsschutz entgegensteht).

6. Öffentlich-rechtliche Gebührenordnungen können nur das Benutzungsverhältnis regeln, das nicht vorliegt, wenn ein Dritter, dem die Reproduktion übergeben wurde, das Archivgut veröffentlicht.

Zum einschlägigen Urteil des OVG Münster 2009 ist der Aufsatz von Michael Scholz zu konsultieren, den ich unter

http://archiv.twoday.net/stories/565877105

besprochen habe.

7. Aber auch wenn der Nutzer das Archivgut veröffentlicht, wirkt die Position der Kostenordnung des Bundesarchivs wie ein unzulässiger Genehmigungsvorbehalt.

Zur Unzulässigkeit solcher Genehmigungsvorbehalten sind etliche Beiträge von mir durchzuarbeiten:

?s=genehmigungsvorbehalt

8. Die Einblendungsgebühren sind prohibitiv und behindern die Wissenschaft, was der Bundesgesetzgeber nicht wollte.

Die amtliche Begründung für das Bundesarchivgesetz (BT-DS 11/498) von 1987 ist online. Zu § 6 heißt es:

“Die Einzelheiten der Benutzung einschließlich der
Erhebung von Gebühren bedürfen einer gesetzlichen
Regelung nicht. Die zur Regelung der Benutzung
notwendige Rechtsverordnung soll von dem
für das Bundesarchiv zuständigen Bundesminister
erlassen werden, der auch erforderliche Entgelte
festsetzen kann. Die Beteiligung des Bundesministers
der Verteidigung beim Erlaß der Benutzungsordnung
entspricht der bisherigen Praxis. Die Höhe
der Gebühren hat sich nach dem Personal- und
Sachaufwand, die die Benutzung dem Bundesarchiv
verursacht, zu richten.

Dabei ist darauf zu achten, daß sich die Gebührensätze
nicht nachteilig auf die Wahrnehmung der
Wissenschafts- und Informationsrechte auswirken.”
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/004/1100498.pdf

Die zur Diskussion stehende Monatsgebühr bei Einblendung in Online-Dienste verstößt gegen die Vorgaben der amtlichen Begründung, da nicht jeden Monat ein Personal- und Sachaufwand entsteht.

9. Indem das Bundesarchiv nach eigenem Ermessen Archivgut veröffentlichen und sogar unter freie Lizenzen stellen darf, während Benutzer aufgrund der Kostenordnung keine vernünftige Chance dazu haben, verstößt es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG).

Tausende Fotos des Bundesarchivs auf Wikimedia Commons – Frucht der beendeten Kooperation mit der Wikimedia-Foundation – stehen unter einer CC-Lizenz, ebenso wie die Digitalisate im Archivportal D (CC-BY).

http://archiv.twoday.net/stories/1022457762

2004 schrieb ich in Archivalia:

“Die mehr als fragwürdige Anordnung von Reproduktionsgebühren insbesondere bei Online-Wiedergabe (jährliche Gebühr) durch das Bundesarchiv hat schon dazu geführt, dass eine Freiburger Dissertation auf dem Hochschulschriftenserver auf Abbildungen verzichten musste. Mehr dazu in INETBIB 2002

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg09588.html

Bundesarchiv-Kostenverordnung von 2000
http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/abteilungen/abtg/12.pdf

Ein Erlass für wiss. Zwecke ist danach nicht möglich.

Da die Kostenverordnung nur für das Benutzungsverhältnis gilt, ist eine Bindungswirkung hinsichtlich Dritter, die Archivgut reproduzieren, zu verneinen.

Dass diese Kosten-Ordnung mit höherrangigem Recht (BArchG) vereinbar ist, wage ich zu bezweifeln.

Kann das Bundesarchiv beliebig Archivgut nach eigenem Ermessen auf eigenem Server online frei zugänglich machen, müssen Wissenschaftler aber prohibitive jährliche Gebühren entrichten, so sind sowohl der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG) als auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit tangiert, da auf diese Weise de facto ein staatliches Forschungsmonopol zustandekommt, das es nicht geben darf bzw. das nur bei hochrangigen Gemeinwohlinteressen zulässig erscheint (z.B. “Eigenforschung” der Stasi-Unterlagenbehörde). Man wird dies als wesentliche Entscheidung einzuschätzen haben, die der Gesetzgeber hätte regeln müssen.

Es ist zu hoffen, dass irgendwann auf dem Verwaltungsgerichtswege eine Klärung zustande kommt.”
http://archiv.twoday.net/stories/168920

10. Gemeinfreies muss auch bei der Digitalisierung gemeinfrei bleiben. Dieses Prinzip teilen die Zeichner der Europeana-Charta, die EU-Kommission, der europäische Gesetzgeber und der Bundesgesetzgeber. Daher ist die erhobene Gebühr auch kulturpolitisch abwegig.

Nachweise zuletzt in:
http://archiv.twoday.net/stories/1022460169

In der Hauszeitschrift des Bundesarchivs “Forum” wurde 2013 ein Umdenken vorsichtig signalisiert:

Thekla Kleindienst / Bettina Martin-Weber: Neue Bedingungen für
die Nutzung und Weiterverwendung von Archivgut? Die geänderte europäische Richtlinie über die Weiterverwendung
von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie)
http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/bundesarchiv_de/oeffentlichkeitsarbeit/fach-publikationen/forum2013_endfassung.pdf

Es ist an der Zeit, der Abzocke ein Ende zu bereiten. Durch eine Klage oder öffentlichen Druck (etwa durch eine Petition).

Update:
http://rivva.de/263406982

Bundesarchiv, Bild 183-21910-0004 / CC-BY-SA
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de