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Gnadenloser BGH setzt nutzerfeindliche Rechtsprechung in Sachen Filesharing fort

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Filesharing-BGH-bestaetigt-Urteile-gegen-Anschlussinhaber-2688861.html

Dazu passt: Ein BGH-Richter plaudert aus dem Nähkästchen, was die strafrechtlichen Revisionsverfahren der UAM angeht:

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-06/bundesgerichtshof-justiz-fischer-im-recht/komplettansicht

Unter den Landblawgenden sind nicht alle von der Weisheit des BGH in Sachen Filesharing begeistert:

https://rheinrecht.wordpress.com/2015/06/11/bgh-entscheidungen-zum-filesharing-werfen-fragen-auf

“Die als zu erwartenden Grundsatzentscheidungen von einem Beklagtenvertreter angekündigten Entscheidungen dürften bei Vertretern der Abmahnindustrie zu begeisterten Jubelstürmen geführt haben. So hat der BGH nicht nur einen Schadensersatz von 200 EUR pro angebotenem Musiktitel für angemessen erachtet, sondern auch die geltend gemachten Abmahnkosten für berechtigt erachtet.”

http://oerlinghauser-it-recht.blogspot.de/2015/06/filesharing-die-gro-angekundigten.html

“Die Kanzleien werden jetzt, alles was nicht verjährt ist zur Klage bringen, denn es winken hohe Schadensersatzforderungen.”

Update: “BGH öffnet Abzocke der Musikindustrie Tür und Tor”
http://kanzlei-lachenmann.de/filesharing-bgh-oeffnet-abzocke-der-musikindustrie-tuer-und-tor

Wann kommt die Todesstrafe für Filesharer?

academia.edu und Artdok

Hubertus Kohle spricht einen wichtigen Punkt an:

http://blog.arthistoricum.net/beitrag/2015/06/11/academiaedu-und-artdok

Was für die Kunstgeschichte funktioniert, der Ausbau des disziplinären Repositoriums mit einem Profildienst und Annotations-Funktion (von Frau Effinger in den Kommentaren angekündigt), entfällt für die Geschichtswissenschaft, da die BSB München oder HSOZUKULT (beide virtuelle Fachbibliotheken für das Fach) kein Fach-Repositorium aufgesetzt haben.

Vorteile von Repositorien:

Dauerhafte Unterbringung (zumindest hofft man darauf …)
Permanentlinks
Sichtbarkeit via OAI-PMH

Noch was?

Über 2000 Pergamenturkunden der ehemaligen Reichsstadt Schwäbisch Gmünd und des Klosters Gotteszell im Internet einsehbar!

http://www.landesarchiv-bw.de/web/58968

Das ist natürlich großartig, auch wenn die Auflösung etwas besser sein könnte. Das Findmittel stammt aus dem Jahr 1907. ” Ein Abgleich der Titelaufnahmen mit den in verschiedenen Bänden der Reihe der Inventare der nichtstaatlichen Archive in Baden-Württemberg (Hefte 9, 11,12, 14 und 15) gedruckten Regesten der Urkunden und Akten der Reichsstadt Schwäbisch Gmünd und einzelner dortiger geistlicher Institutionen konnte im Rahmen des Retrokonversionsprojektes nicht durchgeführt werden, ist aber zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen.” Die Regesten von Nitsch und Deibele haben erhebliche Mängel, bieten aber in der Regel mehr Informationen als die Kurzregesten des Repertoriums.

Beispiel:

Bestellsignatur: B 177 S U 670
Archivischer Identifikator: 2-2460515
Permalink: http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=2-2460515
Archivalienart: Urkunden
Titel: Hans Kurtz von Gmünd schwört bei seiner Entlassung aus dem Gmünder Gefängnis, in das er wegen Anfertigung eines falschen Siegels und damit verübter Betrügereien gekommen ist, und bei seiner Ausweisung aus Gmünd Urfehde.
Laufzeit: 1447 April 23 (Georgii)
Aussteller: Hans Kurtz von Gmünd
Siegler: Jörg Flad; Jörg von Schnaitberg, Sohn des Fritz von Schnaitberg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Informationsträger (Material): Pergament
Sprache: Deutsch
Siegelbeschreibung: 2 Sg. abg.
Vorsignaturen: B 177 S Bü 230

Alfons Nitsch, UAG 1 (1966), Nr. 1221 lautet:

1447 April 23 (Georg). Hans Kurtz von G., der ins Gefängnis gekommen ist, weil er Siegel von verstorbenen Richtern gefälscht und damit Betrügereien verübt hat, wird auf Lebenszeit aus der Stadt verwiesen und darf sich nur “jenseits des [sic! KG] vier Welden” (Rhein, Böhmerwald, Thüringer Wald und Etschgebirge) aufhalten. Er schwört Urfehde. – Sr.: Jörg Flad und Jörg von Schnaitberg, Sohn des Fritz von Schnaitberg.
Or. Perg. B 179 Nr. 670 im HStASt.

Kurz erwähnt wird die Urfehde bei Herrmann im einhorn-Jb. 2003, S. 102.

Mein Handexemplar weist aus, dass eine ganze Reihe von Personen- und Ortsnamen bei Nitsch fehlt, darunter die Fürbitter, obwohl er diese in der Urfehde UAG Nr. 216 aufgeführt hatte. Fast alle Fürbitter nannte ich in der Stadtgeschichte 1984 (siehe unten).

Ohne das Eintreten von

Abt Volkhard von Lorch und etlicher seiner Konventualen
Nikolaus Nottel, alter Provinzial des Predigerordens
Bruder Wilhelm, Vikar desselben Ordens
Pfarrer und ganze Priesterschaft zu Gmünd
Hans von Nenningen der Ältere
Jos von Brogenhofen genannt Vetzer
Konrad von Stetten (Steten)
Hans Schätzer (Scheczer) von Geislingen und seines Sohns Hans, seiner Oheime,
und vieler anderer mehr

wäre der missratene Spross einer der Gmünder Geschlechterfamilien (vgl. Geschichte der Stadt Schwäbisch Gmünd, 1984, S. 123) wohl nicht mit dem Leben davongekommen.

Die Urkunde liefert auch die Todesdaten zweier Richter: Hans Hug 1429 und Albrecht Rüter 1439 (angegeben ist der Abstand ihres Tods zur Gegenwart: 18 bzw. 8 Jahre). Weitere Namen: Kurtz war mit einer Lucie verheiratet, Rülin von Böckingen, Bürger zu Gmünd, Hans im Steinhaus, Landgericht der Burggrafschaft Nürnberg, Herrschaft Rottenburg (Rotenburg).

Die Formulierung “jenseits des vier Welden” ist kein wörtliches Zitat, es heißt in der Urkunde “yber die vier welde”.

Über die Existenz von Siegeln erfährt man bei Nitsch nie etwas. Auf dem Digitalisat sieht man deutlich, dass die Angabe des Findmittels, beide Siegel seien abgegangen, offenkundig falsch ist. Es hängt ein Siegel an der Urkunde, ein zweites war offenbar nie vorhanden. Das Siegelbild ist nur undeutlich zu erkennen, analog zu Nr. 1216 wird man aber Jörg Flad annehmen dürfen.