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Art und Verteilung von PDF-Formaten auf wissenschaftlichen deutschen Repositorien mit Hinblick auf Langzeitarchivierung

Stuttgarter Bachelor-Arbeit von Markus Hennies:

urn:nbn:de:bsz:180-madoc-387754
https://ub-madoc.bib.uni-mannheim.de/38775

“Es lässt sich durchaus festhalten, dass einige Repositorien die Empfehlungen der DINI zur
Langzeitarchivierung sehr gut annehmen. Die meisten erledigen jedoch nur die Pflicht und nicht
die Kür. LZA ist durchaus ein relevantes Thema, auch und gerade für Open Access Repositorien,
denn: Was nutzt der freie Zugang zu Dateien, die nicht mehr gelesen werden können? Open
Access besitzt damit auch eine zeitliche Dimension, die erst langsam wahrgenommen und
bearbeitet wird.
Insgesamt ist die Verbreitung der PDF/A-Formate aber noch nicht sehr weit fortgeschritten.” (S. 63)

Zeitschrift für digitale Geisteswissenschaften: Aufruf zur Einreichung von Beiträgen

http://dhd-blog.org/?p=5141

“Die Zeitschrift für digitale Geisteswissenschaften ist ein Projekt des Forschungsverbundes Marbach Weimar Wolfenbüttel und wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert. Sie ist als ein online erscheinendes Open Access-Journal konzipiert, das ausschließlich Originalbeiträge publiziert.”

Deutsche Freimaurerliteratur in Harvard – eine Problemanzeige

Im Zuge der Provenienzforschung ist in Bibliotheken Freimaurerliteratur als NS-Raubgut identifiziert und in manchen Fällen auch restituiert worden, so etwa der Rest der Bibliothek der Münchner Loge Zum aufgehenden Licht an der Isar.

In den UsA gibt es erstaunlich reichhaltige Bestände zur deutschen Freimaurerei in zwei Universitäten: Cornell und Harvard. Während der Bestand in Cornell auf die Sammlung des deutschstämmigen New Yorker Rechtsanwalts Benno Loewy (gest. 1919) zurückgeht, liegt die Lage in Harvard anders. Die Bände wurden zwischen 1965 und 1970 vereinnahmt und stammen offensichtlich aus dem internationalen Handel. Eine willkürliche Stichprobe von 20 digitalisierten Werken, die über HOLLIS und HATHTRUST zugänglich sind, ergibt: fast alle stammen aus dem einstigen Bestand deutscher Logen.
Bei 15 von 20 ist die Provenienz eindeutig durch Besitzstempel nachweisbar: 4 x Loge ”3 Cedern” in Stuttgart, 3 Johannesloge zu den Ehernen Säulen in Dresden, 2 Loge zum Goldenen Apfel in Dresden, 2 Loge zum Goldenen Kreuz in Dresden , 2 Große Landesloge Sachsen, 1 Loge zur Biederen BVereinigung, Glogau, 1 (ein Band von 1178) Loge Archimedes zu den drei Reißbrettern Altenburg und 1 aus dem Archiv der Großen Landesloge von Deutschland. Es ist mehr als wahrscheinlich, dass da noch mehr ist, und nur zu hoffen, dass Harvard das auch erkennt und sich zur Provenienzforschng und Restitution entschliesst. Es wäre interessant, ob es Zugangslisten mit dem Verkäufer gibt – vermutlich ein staatliches Antiquariat der DDR?

Skandalöses Versagen des Landes Hessen in Sachen ehemals standesherrlicher Archive

Christian Vogel: Zehn vormals standesherrliche Archive in Zentralhessen. Birstein, Vierfach Büdingen (Isenburg), Braunfeld, Lich, Laubach (Solms), Doppelt Ortenberg (Stolberg). Fortsetzung der Monarchie ins Hessen des 21. Jahrhunderts. Gelnhausen und Assenheim: Selbstverlag 2015. 66 S.

Zusammenfassung und Bezugsmöglichkeiten:
http://www.vfh-vogelsberg-wetterau-kinzigtal.de/aktuelles [20.5.2023 online unter https://www.vfh-vogelsberg-wetterau-kinzigtal.de/rentkammerarchive-in-buedingen]

Christian Vogel, Vorsitzender der Vereinigung für Heimatforschung Vogelsberg-Wetterau-Kinzigtal e.V., deckt mit dieser brisanten Broschüre den skandalösen Umgang des hessischen Wissenschaftsministeriums mit ehemals standesherrlichen Archiven auf. Es geht um die Dokumente von neun Kleinstaaten, die von drei Adelsfamilien regiert wurden: Isenburg, Solms und Stolberg. Neben den gedruckten Rechtsnormen und Erwähnungen in Veröffentlichungen (z.B. vom Büdinger Archivar Dr. Decker) dienten als Quelle Akten des Staatsarchivs Darmstadt und einzelne Auskünfte des Fideikommissgerichtes mit Sitz in Kassel.

Vogel kann zeigen, dass die standesherrlichen Archive nach Ansicht des 19. Jahrhunderts in ein Landesarchiv, das staatliches Eigentum darstellt, und ein Familienarchiv zerfallen. Er beruft sich auf ein Gutachten des Direktors des Staatsarchivs Darmstadt 1929 (S. 8 Anm. 1) und Äußerungen des hessischen Staatsregierung 1930 (S. 12). Der Verdacht liegt nahe, dass das Land Hessen alles tun wird, diese Rechtsauffassung als obsolet darzustellen.

Für den nicht-staatlichen Teil der Archivüberlieferung hat die Gesetzgebung über die Auflösung der Fideikommisse in der Weimarer Republik und der NS-Zeit nach wie vor gültige Sicherungsmaßnahmen, die den Schutz der Sammlungen gegen Ausverkauf und ihre Zugänglichkeit garantieren sollten, geschaffen. Zum Hessischen Gesetz vom 11. November 1923 merkt der Autor an: “Man fragt sich nach Lektüre der eindeutigen Bestimmungen zu Sammlungen und Büchereien, wie mehrfach Archive ohne Genehmigung örtlich verlagert bzw. in Büdingen ohne eine solche nicht nur eine einzelne mittelalterliche Handschrift, sondern gleich ganze Bibliotheken oder wesentliche Teile davon veräußert werden konnten” (S. 17).

Siehe dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/1808038

Die durch die Gesetzgebung 1923/38 geschaffene Rechtslage ist “fast völlig in Vergessenheit geraten” (S. 21). Daran hat sicher auch der in Kassel ansässige Fideikommiss-Senat des OLG Frankfurt, der als Verwaltungsbehörde für die Aufsicht über die nach wie vor geschützten Sammlungen zuständig ist, Schuld.

Nach Darstellung dieser juristischen Voraussetzungen geht Vogel auf die einzelnen Archive ein, die hinsichtlich ihres Inhalts kurz charakterisiert werden, soweit Angaben zu ermitteln waren. Wichtige Dokumente zur Rechtsstellung legt er als Faksimile vor.

Für die besonders gefährdeten Isenburger Archive stellt Vogel dar, dass aufgrund einer Vereinbarung zwischen Preußen und Hessen 1923 für die Archive Stiftungen hätten errichtet werden müssen, was aber nur in zwei von fünf Fällen geschah. Für das Büdinger Gesamtarchiv und das Archiv in Birstein wurde 1931 eine gemeinsame Archivbenutzungsordnung erlassen (Faksimile S. 26-29). Jedenfalls hinsichtlich der Rentkammerarchive muss Vogel aber konstatieren, dass niemand bekannt ist, der eine Ortsakte des 18./19. Jahrhundert zu Gesicht bekommen hätte (S. 41).

Zur Berichterstattung über die Machenschaften des faktischen Inhabers der Archive:

?s=b%C3%BCdingen

Eigentümer des Archivs von Solms-Braunfels ist eine Familienstiftung. Eine Benutzungsordnung, die im Kern der Benutzungsordnung von 1929 entspricht, wurde 1997 dem Fideikommissgericht vorgelegt. Die Benutzungsordnung von Solms-Lich von 1931 ist S. 52-55 faksimiliert. Für Solms-Laubach beruft sich der Autor nur allgemein auf die Fideikommiss-Auflösungsgesetzgebung. Es muss aber einen Auflösungsbeschluss geben, der Sicherungen u.a. für das Archiv vorzusehen hatte. Ob sich Vogel danach beim Gericht erkundigt hatte und ob er ihm verweigert wurde, erfährt der Leser leider nicht.

Bei den Stolberger Archiven in Ortenberg führt Vogel Beschlüsse des Fideikommissgerichts von 1959 und 1984 an, die ihm aber offenbar nicht vorlagen – es ist ein Unding, dass solche im Interesse der Allgemeinheit erlassenen Entscheidungen nicht herausgegeben werden. Hier wäre eine Klage gegen das Fideikommissgericht angebracht.

Ein abschließender sehr knapper Überblick zu den anderen standesherrlichen Archiven in Hessen nennt auch die Erbacher Archive. Auf die durch einen Fideikommissgerichtsbeschluss von 1951 geschützten Erbacher Kulturgüter bezieht sich der Aufsatz von Christoph Mohr: Gebundenes Adelsvermögen – Schloss und Ausstattung unter Fideikommissabwicklungsrecht, in: Das Schloss und seine Ausstattung als denkmalpflegeriche Aufgabe (1995), S. 82-86 (das Fideikommiss in Südhessen ist Erbach). Hier ist nachzulesen, wie der Eigentümer entgegen der eindeutigen juristischen Vorgaben dreist hochbedeutende Sammlungsteile verscherbelte – und das Fideikommissgericht ließ ihn gewähren!

Vogels abschließendem Fazit ist zuzustimmen: “Der Staat ist zur Intervention verpflichtet. Die beste Lösung wäre, die zehn organisch gewachsenen vormals standesherrlichen Archive zusammenzulassen und an einem zentralen Ort in Oberhessen als gemeinsames Eigentum von Land und jetzigen Inhabern zusammenzuführen” (S. 66).

Vogels Einsatz für die Zugänglichkeit der Adelsarchive verdient Unterstützung. Seine Resultate ergänzen die Aussagen zur Adelsarchivpflege in den Sammelbänden des Hessischen Staatsarchivs Marburg “Adelsarchive in der historischen Forschung” (2014)

http://archiv.twoday.net/stories/948988269

und “Adelsarchive – zentrale Quellenbestände oder Curiosa?” (2009)

http://archiv.twoday.net/stories/133336582

Da ihnen größtmögliche Publizität zu wünschen ist, ist es aus meiner Sicht unverständlich, wieso Vogel die Broschüre nicht auch ins Internet gestellt hat.

Emp­feh­lun­gen der BBAW zur Zukunft des wis­sen­schaft­li­chen Publikationssystems

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0070-pub-27523182 (UB Bielefeld)

Diskussionsmöglichkeit:

http://www.publikationssystem.de

Einige Notizen zu dieser wichtigen Stellungnahme

4.3 Wählbarkeit ist aus meiner Sicht problematisch

S. 26: “Eine Selektion von nicht mehr weiter zu archivierenden Publikationen findet zu
einem späteren Zeitpunkt statt, an dem sicher festgestellt werden kann, dass sich
die Nutzung erschöpft hat, also kein weiteres Interesse mehr besteht.” Das ist Unsinn. Die Gesetzgeber haben über das Pflichtexemplar eine Entscheidung für die komplette Archivierung des gedruckten geistigen Outputs (im jeweiligen Sprengel) getroffen.

5.1 Preise und Kosten “Die in abbestellten Medien publizierten Forschungsergebnisse sind für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler über den Bibliothekszugriff nicht
mehr zugänglich.” Wir haben eine gut funktionierende Fernleihe!

Die Kritik am Mengenwachstum ist elitär.

S. 41 Anm. 27 Optionaler OA ist bekannt als hybrider OA!

S. 42 Goldener OA mit PCs bei ressourcenschwache Einrichtungen: Und was ist mit nicht angebundenen WissenschaftlerInnen?

Was mir fehlt: Thematisierung der Sprachbarriere:

Klaus Graf: Open-Access und die Sprachbarriere der Wissenschaft. In: Archivalia vom 25. Dezember 2011
http://archiv.twoday.net/stories/59211934

Ebenso: Nachnutzung von Forschungsergebnissen. Kollaboration (Modell Wikipedia).

Das Papier ist voller unbelegter Behauptungen (z.B. zum predatory OA). Es befürwortet OA, aber nicht mutig und zukunftsweisend, sondern mit allerlei unnötigen Kautelen. Der Qualitäts-Fetisch lässt grüßen.

Die Empfehlungen sind aus meiner Sicht wenig wert.

Bibliotheken und die Kunst

“The mission of the Library as Incubator Project is to promote and facilitate creative collaboration between libraries and artists of all types, and to advocate for libraries as incubators of the arts. ”
http://www.libraryasincubatorproject.org

Wie sieht das mit den Archiven aus? Stehen diese der Kreativität auch so nahe? Thomas Wolf, ehemaliger Beiträger hier, würde das wohl bejahen.

LfD Sachsen-Anhalt legt III. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit vor

http://www.informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/LfD/PDF/binary/Informationsfreiheit/Service/Veroeffentlichungen/T%C3%A4tigkeitsberichte/TB3/Dritter_TB_zur_Informationsfreiheit.pdf

S. 24f. zur Novellierung des Landesarchivgesetzes

S. 60 “Bei Gutachten, die im Auftrag einer Behörde durch Private gegen Entgelt erstellt werden, erfasst das der Behörde als Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht zur Aufgabenerfüllung
nämlich auch das Recht zur Informationserteilung nach dem IFG (
VG Köln, Urteil vom 22. November 2013, Az.: 13 K 5281/11;
VG Berlin Urteil vom 21. Oktober 2010, Az.: 2 K 89.09). Das Urheberrecht des Gutachters kann daher einem Informationszugangsanspruch im Regelfall nicht entgegengehalten werden. Darauf hat auch die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und
der Länder in ihrer Entschließung „Das Urheberrecht dient nicht der Geheimhaltung!“ vom 17. Juni 2014 hingewiesen”
[Zu UrhG vs. IFG:
?s=ifg+urhg ]

Via
https://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=7249

US-Proxys für Google Books und HathiTrust

Für nach 1874 und vor 1910 (Google Books) bzw. 1923 (HathiTrust) erschienene Bücher braucht man bei Google Books und HathiTrust einen US-Proxy.

Näheres gibt es bei Wikisource

https://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search#Nutzung_eines_US-Proxys

und in einem kurzen Tutorial auf YouTube, das Studierende von mir erstellt haben:

https://www.youtube.com/watch?v=d3xPHI_z7fA

Funktionierende Web-Proxys findet man auf Wikisource. Sucht man selber nach solchen Proxys, findet man oft solche, bei denen die aktuelle Seiten-URL nicht angezeigt wird, was von Nachteil ist, wenn man seitengenau zitieren will oder die ID des Buchs z.B. für die Beschreibung des Internet Archivs braucht.

Die URL im Klartext steht im Screenshot ganz unten in einem eigenen Feld am oberen Rand.

Dagegen ist der nicht dauerhaften Proxy-URL

http://www.covertbrowsing.com/anonymous.php?u=7cP6URso4eB91tQ5I3NAdR4XnOOrSeununuqKLlELEiaOQd30koGRRtllOcH4gajvw%3D%3D&b=29&f=norefer

nichts dergleichen zu entnehmen.

proxy_url

Schliessung der Skulpturhalle Basel als «unverantwortliche Schreibtischtat» gebrandmarkt

http://www.tageswoche.ch/de/2015_21/kultur/688333/Schliessung-der-Skulpturhalle-als-%C2%ABunverantwortliche-Schreibtischtat%C2%BB-gebrandmarkt.htm1

“Freunde der Skulpturhalle Basel und Archäologen gehen auf die Barrikaden gegen den Beschluss der Regierung, die Aussenstelle des Antikenmuseums zu schliessen. Am Mittwoch überreichten sie eine Petition mit über 6500 Unterschriften.”

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/1022410902

Keine dauerhaften Links bei Google Books auf Seitenebene

Ich durfte in letzter Zeit etliche Links auf Seiten von Google Books ändern. Zuletzt:

http://archiv.twoday.net/stories/75222343

Vor allem bei mehreren Zählungen in einem Band ist die Wahrscheinlichkeit nicht ganz gering, dass nachträglich die Seitencodierungen geändert wurden. Das ist aus wissenschaftlicher Sicht natürlich außerordentlich ärgerlich.

Es kommt gelegentlich vor, dass Digitalisate bei Google Books verschwinden, aber dass ein Digitalisat die ID wechselt, wurde noch nicht beobachtet.

Die Empfehlung, bei Google Books nur nach ID zu zitieren, erscheint mir trotzdem nicht angebracht. Wer weiß, wieviel Mühe es bereitet, eine Fundstelle bei mehreren Zählungen ausfindig zu machen, ist wohlö eher geneigt, die Kröte der Linkänderungen (die natürlich bei gedruckten Beiträgen nicht gegeben ist), zu schlucken. Siehe auch

https://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search#Verlinken_von_einzelnen_Seiten

Armenien wurde gezwungen, den Titel seines ESC-Songs zu ändern

http://www.independent.co.uk/arts-entertainment/eurovision/armenia-at-eurovision-2015-genealogy-forced-to-change-song-title-in-wake-of-too-political-armenian-genocide-claims-10270670.html

Armenien leugnet aber, dass “Don’t deny”, vorgetragen vor allem von Exil-Armeniern mit dem Gruppennamen “Genealogy” sich auf den Genozid vor 100 Jahren bezieht.

Wie krank ist das denn? Paper mit 5154 Autoren

http://www.nature.com/news/physics-paper-sets-record-with-more-than-5-000-authors-1.17567

Als Geisteswissenschaftler ist mir dieser naturwissenschaftliche Herdenwahn suspekt. 9 Seiten Text, der Rest Autorennamen (ärgerlicherweise nach der üblichen Praxis ohne ausgeschriebene Vornamen, was Autorprofile nicht gerade erleichtert). Einige Disziplinen nennen unverdrossen alle Autoren bei Zitaten statt das “et al.” (u.a.) zu benützen. Aber schon bei 50 Autoren ist das wenig praktikabel. Wo liegt die Grenze?

http://journals.aps.org/prl/abstract/10.1103/PhysRevLett.114.191803

Das Exporttool für die Zitation gibt alle Namen aus.

Urheberrechtlich relevant sind nur diejenigen Autoren, die einen schöpferischen Beitrag geliefert haben und die Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod bemisst sich nach dem längstlebenden Autor oder der Autorin. Aber wie will man die wirklichen Autoren feststellen? Glücklicherweise steht der Artikel dank SCOAP3 unter CC-BY. Aber hoppla? Attribution bedeutet – es sei denn etwas anderes wird explizit vereinbart – Nennung aller Urheber! Das bestätigt der Rechtevermerk:

“Further distribution of this work must maintain attribution to the author(s) and the published article’s title, journal citation, and DOI.”

Einen Hauptverantwortlichen (corresponding author) konnte ich nicht entdecken.

Verbraucherzentrale NRW verklagt das Internet

Nicht dass ich Facebook sonderlich mag, aber alle großen Serviceangebote sind Datenkraken. Die Verbraucherzentrale springt auf den hysterischen Zug der beamteten Datenschützer auf, nutzt aber selber solche Angebote z.B. Google Maps.

http://sixtus.net/verbraucherzentrale-nrw-verklagt-das-internet

Zur Rechtslage:

http://www.delegedata.de/2015/05/abmahnung-wegen-like-button-verbraucherschuetzer-verstossen-selbst-gegen-das-datenschutzrecht

Carlo Piltz: “Datenschutzrechtlich absolut konformes Handeln ist in der heutigen Zeit mit schnellen technologischen Entwicklungen, neuen Features für Webseiten und Analysediensten nur schwer möglich. Sowohl für Unternehmen, als auch für Verbraucherschützer.”