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University College London gründet Universitätsverlag, der komplett auf Open Access setzt

http://www.ucl.ac.uk/news/news-articles/0515/270515-ucl-press

Unter den drei ersten Titeln:

http://funnelback-a.ucl.ac.uk/s/search.html?query=&collection=ucl-press

“Temptation in the Archives is a collection of essays by Lisa Jardine, that takes readers on a journey through the Dutch Golden Age”

Im Band über die Schätze der Special Collections gibt es auch Abbildungen aus MS Germ 20

http://discovery.ucl.ac.uk/1468565/6/TREASURES_FROM_UCL.pdf
http://www.handschriftencensus.de/3546

Hochschulgesetz und Open Access Mandate

Bruch et al.: “Open-Access-Strategie für Berlin: wissenschaftliche Publikationen für jedermann zugänglich und nutzbar machen. Nachbereitung einer Veranstaltung und Desiderata”
http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:83-opus4-66573

“Im Hochschulgesetz des Landes Baden-Württemberg werden die Hochschulen des Landes
aufgefordert, ihr wissenschaftliches Personal zur Nutzung eines gegebenenfalls vorliegenden
Zweitveröffenlichungsrechtes im Sinne von § 38 Abs. 4 UrhG zu verpflichten. Die
Landesregierung schließt mit dieser Regelung an eine international verbreitete Praxis
der Forschungsförderer an, die Förderung von Forschung aus öffentlichen Mitteln mit
einer Verpflichtung zum Open-Access-Publizieren zu verknüpfen. Derzeit ist aber ohnehin
nicht klar, ob die Regelung rechtlich Bestand haben wird, da a) bislang noch keine
der betroffenen Hochschulen eine entsprechende Satzung beschlossen hat und b) zu erwarten
ist, dass gegen solch eine Satzung geklagt werden wird. Die Autor_innen dieses
Artikels konnten sich nicht auf eine Beurteilung dieser Verpflichtung einigen. Nach ihrer
Wahrnehmung zieht sich diese Zwiespältigkeit auch durch die gesamte deutsche Open-
Access-Community und auch die potentiell betroffene Autor_innenschaft. Aus diesem
Grund wird hier auf eine Bewertung dieser Policy verzichtet.”

§ 44 Abs. 6 LHG BW lautet:

“Die Hochschulen sollen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. Die Satzung regelt die Fälle, in denen von der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ausnahmsweise abgesehen werden kann. Sie kann regeln, dass die Zweitveröffentlichung auf einem Repositorium nach § 28 Absatz 3 zu erfolgen hat.”

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-HSchulGBWV19P44&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Diese Norm ist missglückt, da die Bezugnahme auf die Einschränkung auf die mindestens zweimal jährlich erscheinende Sammlung absolut unnötig ist. § 38 Abs. 4 UrhG betrifft nur die Fälle der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts. Ansonsten gilt für Beiträge in Zeitschriften und Sammelbänden: “Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.” (§ 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG).

Aufgrund der mandaringleichen Stellung der deutschen Hochschulprofessoren

http://archiv.twoday.net/stories/8401787

ist anzunehmen, dass man “im Rahmen ihrer Dienstaufgaben” nicht auf sie anwenden wird – wenn überhaupt eine Hochschule eine Satzung erlassen sollte.

Erste Ausgabe von “Digital Classics Online” erschienen

http://www.digital-classics-online.eu

“Alle Artikel des E-Journals werden nach dem Open-Access-Prinzip unter einer CC-BY-SA Lizenz von den Autoren frei verfügbar bereitgestellt. Zum Einsatz kommt dabei die Software Open Journal Systems (OJS)”

Via
https://idw-online.de/de/news631892

Denkschriften der Vaterländischen Gesellschaft der Ärzte und Naturforscher Schwabens

Der einzige Band (1805) der Zeitschrift ist online:

http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/periodical/structure/8426961

Sehr lesenswerte Rezension in der Isis 1818:

http://zs.thulb.uni-jena.de/rsc/viewer/jportal_derivate_00225401/ISIS_1818_Bd02_391.tif?x=-965.6150845253578&y=0&scale=0.21921322690992018&rotation=0&layout=singlePageLayout

Der Schwäbisch Gmünder Stadtphysikus Wenzel Aloys Stütz schrieb darin einen umfangreichen Aufsatz über Zeit- und Volkskrankheiten.

Über Stütz:
http://archiv.twoday.net/stories/1022433205

Zur Gesellschaft:

http://www.scholarly-societies.org/history/1801vgans.html

Gründer der kurzlebigen Vereinigung war der Sigmaringer Medizinalrat Franz Xaver Mezler (1756-1812)

http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=117012467

Über die Gründung 1801 unterrichtet ausführlich die Biographie Mezlers 1835

https://books.google.de/books?id=mNdUAAAAcAAJ&pg=PA164

Bei der Stuttgarter Gründungsversammlung wurden dem Präsidenten Mezler zwei redigierende Mitglieder zur Seite gestellt – die naturwissenschaftliche Abteilung leitete der Baron von Schreckenstein, die medizinische der bereits genannte Dr. Stütz aus Gmünd. Geplant war auch ein “Nationalmuseum der schwäbischen Natur- und Kunstproducte” (S. 174). Das letzte Lebenszeichen der Gesellschaft datiert von 1808.

Gründungsbericht in der Zeitschrift für Forstwissenschaft:

https://books.google.de/books?id=cOg6AAAAcAAJ&pg=PA200

Auch im Reichs-Anzeiger:

https://books.google.de/books?id=q0NEAAAAcAAJ&pg=PT912

Pahls Bemerkungen zur ersten Preisfrage der Gesellschaft:

https://books.google.de/books?id=OeIaAAAAYAAJ&pg=PA201

Nicht eingesehen habe ich: Haehl, Erich: Die “Vaterländische Gesellschaft der Ärzte und Naturforscher Schwabens” (1801-1808) : eine Vorgängerin der “Gesellschaft deutscher Naturforscher und Ärzte”: eine geschichtliche Studie. Stuttgart, Univ., Diss., 1925. 90 S.

Die Folien/Volltexte der Vorträge 104. Deutscher Bibliothekartag in Nürnberg 2015 auf dem BIB-OPUS Server

seien hier zu finden

https://opus4.kobv.de/opus4-bib-info/solrsearch/index/search/searchtype/collection/id/16253

behauptet das VÖBBLOG. Richtig ist: Es handelt sich überwiegend um Abstracts.

Grandes Heures d’Anne de Bretagne

“Das Stundenbuch der Anne de Bretagne, Königin von Frankreich ist ein Werk des Buchmalers Jean Bourdichon und zählt zu den herrlichsten Stundenbüchern, die je geschaffen wurden. Als Anna 1514 starb hinterließ sie einen Ruf der Frömmigkeit, Kunstgönnerschaft und der Liebe zum Luxus. In ihren Grandes Heures findet sich diese Charakterisierung bestätigt.” So formuliert, wenig geglückt, die Wikipedia.
https://de.wikipedia.org/wiki/Stundenbuch_der_Anne_de_Bretagne

Paris, ms. lat. 9474 ist online:

http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b550093038

Wieso die Handschrift im Mai 2015 nochmals ins Netz gestellt wurde, ist rätselhaft, da sie seit 2012 schon farbig in Gallica vorliegt.

http://blog.pecia.fr/post/2012/12/17/Les-Grandes-heures-d-Anne-de-Bretagne-sur-Gallica