Bruch et al.: “Open-Access-Strategie für Berlin: wissenschaftliche Publikationen für jedermann zugänglich und nutzbar machen. Nachbereitung einer Veranstaltung und Desiderata”
http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:83-opus4-66573
“Im Hochschulgesetz des Landes Baden-Württemberg werden die Hochschulen des Landes
aufgefordert, ihr wissenschaftliches Personal zur Nutzung eines gegebenenfalls vorliegenden
Zweitveröffenlichungsrechtes im Sinne von § 38 Abs. 4 UrhG zu verpflichten. Die
Landesregierung schließt mit dieser Regelung an eine international verbreitete Praxis
der Forschungsförderer an, die Förderung von Forschung aus öffentlichen Mitteln mit
einer Verpflichtung zum Open-Access-Publizieren zu verknüpfen. Derzeit ist aber ohnehin
nicht klar, ob die Regelung rechtlich Bestand haben wird, da a) bislang noch keine
der betroffenen Hochschulen eine entsprechende Satzung beschlossen hat und b) zu erwarten
ist, dass gegen solch eine Satzung geklagt werden wird. Die Autor_innen dieses
Artikels konnten sich nicht auf eine Beurteilung dieser Verpflichtung einigen. Nach ihrer
Wahrnehmung zieht sich diese Zwiespältigkeit auch durch die gesamte deutsche Open-
Access-Community und auch die potentiell betroffene Autor_innenschaft. Aus diesem
Grund wird hier auf eine Bewertung dieser Policy verzichtet.”
§ 44 Abs. 6 LHG BW lautet:
“Die Hochschulen sollen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. Die Satzung regelt die Fälle, in denen von der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ausnahmsweise abgesehen werden kann. Sie kann regeln, dass die Zweitveröffentlichung auf einem Repositorium nach § 28 Absatz 3 zu erfolgen hat.”
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-HSchulGBWV19P44&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diese Norm ist missglückt, da die Bezugnahme auf die Einschränkung auf die mindestens zweimal jährlich erscheinende Sammlung absolut unnötig ist. § 38 Abs. 4 UrhG betrifft nur die Fälle der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts. Ansonsten gilt für Beiträge in Zeitschriften und Sammelbänden: “Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.” (§ 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
Aufgrund der mandaringleichen Stellung der deutschen Hochschulprofessoren
http://archiv.twoday.net/stories/8401787
ist anzunehmen, dass man “im Rahmen ihrer Dienstaufgaben” nicht auf sie anwenden wird – wenn überhaupt eine Hochschule eine Satzung erlassen sollte.