Zukunft braucht Herkunft

Einen schönen Gedenkartikel auf den verstorbenen Philosophen Odo Marquard (1928-2015) schrieb aus landesgeschichtlicher Sicht Margret Ott:

http://www.blog.pommerscher-greif.de/zukunft-braucht-herkunft

Diverse andere Nachrufe in den Feuilletons z.B.

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/zum-tod-des-philosophen-odo-marquard-13587546.html

GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=119179997

Jahrbuch für Landeskunde von Niederösterreich online bis 1999

Josef Pauser hat sich die Mühe gemacht, aus dem OPAC der Niederösterreichischen Landesbibliothek die einzelnen Jahrgänge hervorzupuhlen und Digitalisate im Internet Archive der ältesten Bände zu ergänzen. Dafür ein herzliches Dankeschön!

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=36733
[13.9.2022 https://voeb-b.at/jahrbuch-fuer-landeskunde-von-niederoesterreich-wegweiser-zu-online-quellen/]

Es fehlt ein Hinweis auf Rübsamens Inhaltsverzeichnisse 1987-1999.

http://legacy.fordham.edu/magazinestacks/jblknoe1.html

Widersprüchliches in Detroit

Es ist in der Tat widersprüchlich, gegen den Verkauf alter Meister des Detroit Institute of Arts zugunsten der bankrotten Stadt Detroit zu kämpfen und andererseits solche Meisterwerke zugunsten des Museums zu verscherbeln.

http://theartlawblog.blogspot.de/2015/05/one-follow-up-on-detroit.html

http://theartlawblog.blogspot.de/2015/04/tell-me-again-about-public-trust-will.html

http://www.detroitnews.com/story/news/local/detroit-city/2015/05/13/van-gogh-sale-dia-tiptoes-art-auction-market/27280699

Sollen anspruchslose Schnappschüse wirklich länger urheberrechtlich geschützt sein als anspruchsvollere Fotos?

Das Problem demonstriere ich in meinem Beitrag

http://www.archiv.rwth-aachen.de/2015/05/15/schutzfrist-bei-lichtbildwerken-und-einfachen-lichtbildern

Fazit: In der archivischen Praxis wird man aber an der Faustregel “Fotos sind 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen (oder der Fotografin) geschützt” bedenkenlos festhalten können.

Schutz der Reproduktionsfotografie

Spindler/Schuster/Wiebe UrhG: Recht der elektronischen Medien
3. Auflage 2015 § 72 Rn. 1-7 führt als Literatur zum Schutz der einfachen Lichtbilder (§ 72 UrhG) an:

“Barsuhn, Gutachtenfotos und Urheberrecht, NZV 2010, 340; Berberich, Die urheberrechtliche Zulässigkeit von Thumbnails bei der Suche nach Bildern im Internet, MMR 2005, 145; Büchner, Schutz von Computerbildern als Lichtbild(werk), ZUM 2011, 549; Graf, Schutz der Reproduktionsfotografie?, Kunstchronik 2008, 206; Lerach, Lichtbildschutz im Internet, DSRITB 2012, 75; Oldekop, Elektronische Bildbearbeitung im Urheberrecht, Köln 2006; Pfennig, Die Begegnung von Fotografie und Kunst: Ein Konflikt ohne Ende, K&R 2007, 1; Schulze/ Bettinger, Wiederaufleben des Urheberrechtsschutzes bei gemeinfreien Fotografien, GRUR 2000, 12; Talke, Lichtbildschutz für digitale Bilder von zweidimensionalen Vorlagen, ZUM 2010, 846; Vogler, Ausgewählte rechtliche Probleme bei „Time for Print“-Verträgen, AfP 2011, 139; Wanckel/Nitschke, Foto- und Bildrecht, 2004.”

Mein Beitrag von 2008

http://archiv.twoday.net/stories/4850312

wird nur in der Literaturliste, aber nicht im Text verwertet. Aber es hat mich überrascht, dass er überhaupt in einem juristischen Kommentar zur Kenntnis genommen wurde.

Zum Thema:

?s=reproduktionsfoto

Rembrandt: Selbstporträt

UK: 491 Pfund für 175 verwaiste Bilder in einem einzigen Scrapbook

http://the1709blog.blogspot.de/2015/05/please-sir-can-i-have-some-more.html

Aus meiner Sicht ist die Summe alles andere als “modest”, denn der Maßstab – die Subvention für die Ausstellung – ist falsch. Man kann es mit der Vorsicht auch übertreiben (wie in diesem Fall, wo ein großzügiger Stiftungscheck die Kuratoren eindeutig verblendet hat). Es wäre weniger aufwändig und bei so alten Bildern auch billiger gewesen, die Bilder zu nutzen und etwaige Ansprüche abzuwarten.

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