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Beitrag zur Kenntnis der mittelalterlichen Heilkunde am Bodensee und Oberrhein

Von Bernhard Milt 1940

http://www.ngzh.ch/archiv/1940_85/85_3-4/85_47.pdf

Zu dem dort genannten Johann Stocker siehe
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/4798 (Anm. 37)
http://archiv.twoday.net/stories/129656411

Die Vierteljahrsschrift der naturforschenden Gesellschaft in Zürich wurde digitalisiert und ist kostenlos online verfügbar unter:

http://www.ngzh.ch/publikationen (mit Volltextsuche)

Interview mit Stefan Domke über das WDR-Projekt “Digit”

http://www.lisa.gerda-henkel-stiftung.de/digit

“In Kartons, Kisten und Alben lagern unzählige Fotos, Dias und Filme aus mehr als 100 Jahren, auf denen die banalsten Dinge und Ereignisse der Welt abgelichtet sind: […] Es sind Momentaufnahmen aus dem Alltag. Für Historiker eine interessante Quelle – aber auch für Medienschaffende. Eine kleine Redaktion des Westdeutschen Rundfunks sammelt die Zeugnisse des Alltags und digitalisiert sie.”

Digit – das Archiv des analogen Alltags: http://digit.wdr.de

s.a. http://archiv.twoday.net/stories/232603409

4 Mio. Scans von bedrohten Archiven online

“Since 2004, the British Library’s Endangered Archives Programme, supported by the Arcadia Fund, has funded nearly 246 projects in 78 countries to preserve and digitize archives at risk of extinction.

Four million images from this initiative are now available online.”

http://hyperallergic.com/183266/four-million-images-from-the-worlds-endangered-archives

http://eap.bl.uk/database/collections.a4d

Die Auflösung ist zu gering!

http://eap.bl.uk/database/large_image.a4d?digrec=239089;catid=55558;r=6334

Empfehlungen zur Erschließung von Druckschriften

Nicht nur die Bemerkung von Falk Eisermann,

?p=2144#comments

auch eigene Erfahrungen mit Findmitteln lassen es geraten erscheinen, die folgenden Empfehlungen zur Diskussion zu stellen.

1. Besteht eine Verzeichnungseinheit aus einer oder mehreren Druckschriften, so ist dies eindeutig kenntlich zu machen. Vorgeschlagen wird die einheitliche Bezeichnung “Druckschrift” bzw. “Druckschriften”, um sie bei einer Volltextsuche auffinden zu können.

Handelt es sich lediglich um vorgedruckte Formulare aus der Zeit aus dem 18. Jahrhundert, die handschriftlich ausgefüllt wurden oder werden sollten, kann der Hinweis entfallen. Dies gilt auch für sogenannte “Ephemera”/Kleindrucksachen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Ephemera

2. Befinden sich Druckschriften in einer Verzeichnungseinheit, so ist in einem Enthält- oder Darin-Vermerk auf diese – analog zu Punkt 1 – aufmerksam zu machen.

3. Es wird dringend empfohlen, die Erschließung durch Wiedergabe der bibliographischen Daten in Anlehnung an bibliothekarische Standards (Autor, Titel – ggf. abgekürzt -, Druckort, Erscheinungsjahr) für alle Druckschriften vorzunehmen. Die Existenz von Illustrationen sollte vermerkt werden.

Falls die Archivbibliothek fachbibliothekarisch betreut wird und/oder einem Verbundkatalog angeschlossen ist, wäre es wünschenswert, im dortigen OPAC zu katalogisieren.

4. Handelt es sich nicht um gängige Werke, sollte in jedem Fall eine Recherche im Karlsruher Virtuellen Katalog im Findmittel dokumentiert werden, sofern dort keine oder nur wenige Nachweise zu finden sind.

http://www.ubka.uni-karlsruhe.de/kvk.html

Dies betrifft auch Drucke des 19./20. Jahrhunderts. Nicht selten verbergen sich in Archivgut Druckschriften, die sonst nirgends nachweisbar sind. In solchen Fällen genügt es nicht, den Umstand im Findmittel, das häufig Teil des “Deep Web” ist, das von den Suchmaschinen nicht berücksichtigt wird, zu dokumentieren.

5. Bei Inkunabeln (bis 31. Dezember 1500 erschienene Drucke) ist in jedem Fall Kontakt aufzunehmen mit dem Gesamtkatalog der Wiegendrucke:

gw@sbb.spk-berlin.de
http://staatsbibliothek-berlin.de/die-staatsbibliothek/abteilungen/handschriften/inkunabeln-wiegendrucke

6. Bei sonst nicht oder nur in wenigen Exemplaren nachweisbaren Drucken sollte mit den entsprechenden Stellen, die für die bibliographische Verzeichnung zuständig sind, Kontakt aufgenommen werden.

Beispiel: VD 16 für Drucke des 16. Jahrhunderts aus dem deutschen Sprachraum

https://www.bsb-muenchen.de/index.php?id=1681&type=0

7. Ermittelte bibliographische Nachweise (GW, VD 16, VD 17, VD 18 usw.) sind der Titelaufnahme beizufügen.

8. Unikale oder sehr seltene Druckschriften sollten in Digitalisierungsprojekte des Archivs aufgenommen und Open Access im Internet präsentiert werden. Eine Zusammenarbeit mit bibliothekarischen Digitalisierungsprojekten ist anzustreben.

Siehe etwa zu den Druckschriften des 17. Jahrhunderts im estnischen Staatsarchiv:

http://www.ra.ee/plakatid/index.php/de

Die illuminierten Handschriften der Rossiana

Das Inventar von 1911 steht jetzt auch im Internet Archive zur Verfügung. Die Handschriften befinden sich inzwischen in der Vatikanischen Bibliothek.

https://archive.org/details/DieIlluminiertenHandschriftenDerRossianaInWienLainz

Zu deutschsprachigen Codices der Rossiana:

http://www.handschriftencensus.de/hss/Rom_%28Vatikanstadt%29

Zu den Handschriften aus Inzigkofen:

http://ordensgeschichte.hypotheses.org/5027 (Nachtrag)

Derzeit sind 24 Codices online:

http://www.mss.vatlib.it/guii/scan/link1.jsp?fond=Ross.

Eine Handschriftenliste von Gollob:

http://www.klosterbibliotheken.at/dig/gollob/gollob.htm

Gutsarchiv Walbeck bleibt öffentlich zugänglich

“Dank eines im Juni 2014 mit der Erbengemeinschaft der letzten Eigentümerfamilie Bartels abgeschlossenen Depositalvertrags bleibt der fast 64 laufende Meter umfassende Archivbestand langfristig für die Öffentlichkeit zugänglich”, teilte das Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt mit.

http://www.lha.sachsen-anhalt.de/aktuelles/gutsarchiv-walbeck-bleibt-oeffentlich-zugaenglich

Gericht tritt Transparenz mit Füßen

“Me­di­en­ver­tre­ter ha­ben kei­nen An­spruch auf Her­aus­gabe ei­nes nicht rechts­kräf­ti­gen Straf­ur­teils. Das Thü­rin­ger Ober­lan­des­ge­richt ent­schied jetzt in ei­nem Eil­ver­fah­ren, dass das Land­ge­richt Mei­nin­gen nicht ver­pflich­tet sei, eine an­ony­mi­sierte Ko­pie des er­gan­ge­nen Straf­ur­teils ge­gen den frü­he­ren Thü­rin­ger In­nen­mi­nis­ter Chris­tian K. an Me­di­en­ver­tre­ter her­aus­zu­ge­ben, da so­wohl der An­ge­klagte als auch die Staats­an­walt­schaft Re­vi­sion ge­gen das Ur­teil ein­ge­legt hatten.”

http://www.strafakte.de/rechtsprechung/keine-herausgabe-strafurteil-presse-nicht-rechtskraeftig