Einige online unter:
http://haandskrift.ku.dk/en/about_the_manuscripts/digitised_manuscripts
Einige online unter:
http://haandskrift.ku.dk/en/about_the_manuscripts/digitised_manuscripts
Gutjahr repliziert:
“Verstößt ein Lehrer gegen Urheberrecht, so haftet das Bundesland, bei dem er angestellt ist aus den Grundsätzen der Amtshaftung.”
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 30.04.2014, Az.: 7 O 1088/13
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/30-04-2014-ag-magdeburg-7-o-1088-13.html
Aus den Gründen:
“Im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter der Medienstelle bestellte der Streitverkündete über einen längeren Zeitraum die 36 im Tenor aufgeführten DVD’s zur Ansicht. Die DVD’s wurden während des Ansichtszeitraumes durch den Streitverkündeten kopiert und in den Verleihkatalog der Kreismedienstelle aufgenommen. Die Original-DVD’s wurden zurückgesandt. Aufgrund von Verdachtsmomenten der Klägerin erstattete diese Strafanzeige. Bei einer Durchsuchung der Kreismedienstelle wurden 34 der 36 streitgegenständlichen DVD’s beschlagnahmt. Gegen den Streitverkündeten wurde wegen Verstößen gegen das Urhebergesetz betreffend dieser DVD’s ein seit … rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Aschersieben erlassen, in dem der Streitverkündete verwarnt wurde und die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von … Tagessätzen vorbehalten blieb.”
Kommentar: Ich meine nicht, dass es legal und legitim war, was der Lehrer getan hat. Aber wenn der dreisteste Wissenschaftsplagiator der letzten Jahrzehnte Guttenberg ohne Strafbefehl davonkam und private Filesharer so gut wie nie etwas vom Staatsanwalt zu befürchten haben, stimmt etwas nicht.
Weiteres Zitat:
“Der Streitverkündete hat auch vorsätzlich gehandelt. In seiner schriftlichen Einlassung als Beschuldigter. im Strafverfahren hat er selbst ausgeführt, dass er mit dem Mitarbeiter der Klägerin über die Haushaltssituation der Kreismedienstelle und einem aus seiner Sicht fehlenden Kopierschutz der DVD’s gesprochen habe. Die Antwort der Klägerin sei gewesen, dass man auch sich gegenüber Kopien auch durch einen Kopierschutz nicht schützen könne und jeder das persönlich mit seinem Gewissen vereinbaren muss. Aus dieser Aussage des Mitarbeiters der Klägerin kann der Streitverkündete keinesfalls den Schluss ziehen, dass die Klägerin mit der Vervielfältigung der DVD’s einverstanden gewesen ist. Ganz im Gegenteil wird hier an das Gewissen des Benutzers der MD appelliert. Aus dem Empfängerhorizont kann diese Aussage nicht anders verstanden werden, dass derjenige der trotz fehlenden Kopierschutzes die DVD’s kopiert, nicht korrekt handelt. Der Streitverkündete war sich daher sehr wohl bewusst, dass trotz eines fehlenden Kopierschutzes – wobei streitig ist ob es tatsächlich kein Kopierschutz gegeben hat, die Vervielfältigung der DVD’s nicht zulässig war. Dies war ihm egal. Er hat die DVD’s dennoch kopiert und in die Verleihliste aufgenommen. Damit hat er mindestens mit bedingtem Vorsatz „dolus eventualis” gehandelt.”
Die Argumentation des Gerichts ist völlig lebensfremd. Wenn jemand sagt, jeder müsse das selbst wissen, heißt das auf gut Deutsch nichts anderes als: Mach mal (aber lass dich nicht erwischen).
“Im Übrigen hat auch jeder Lehrer Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken. Es ist daher insgesamt nicht auszuschließen, dass der Streitverkündete auch in Zukunft vergleichbare Urheberrechtsverletzungen begeht, indem er beispielsweise für seinen Unterricht bei den Schülern Urheberrechtlich geschützte Werke unzulässig vervielfältigt. ”
Ja und? Ist Schulbildung weniger wert als die gnadenlosen Profitinteressen der Verwerter?
Natürlich wird millionenfach täglich (und natürlich auch in den Schulen) das Urheberrecht gebrochen und es werden insofern Straftaten begangen. Aber wehe, wenn jemand erwischt wird, der nicht Bundesverteidigungsminister ist, dann spielt sich die Justiz auf, als hätte er ein Kind totgefahren.
Auf meine Einschätzung, in der Berichterstattung der Mainpost
http://archiv.twoday.net/stories/1022392639
zum Großverkauf aus der Bibliothek Otto Schäfer [in Schweinfurt] gebe es nicht viel Neues, erwiderte GW-Leiter Falk Eisermann in INETBIB:
Doch, darin gibt es sehr wohl etwas ganz wesentlich Neues: “Am 20. Januar sei … aus der Bayerischen Staatsbibliothek die Auskunft gekommen, das Konvolut enthalte keine wesentlichen Unikate, einer Ausfuhr stehe nichts im Wege”, so der Artikel. Da fragt man sich dann aber schon, wer von der BSB sich denn wohl durch eine solche Auskunft hervorgetan hat. Man mag ja nicht meiner Meinung sein (wollen), aber will die BSB denn ohne Rücksicht auf eigene Gesichtsverluste diesen Verkauf ins Ausland promoten und schreckt dabei vor dezidierten Falschauskünften (“keine wesentlichen Unikate”) nicht zurück? Das finde ich schon ziemlich befremdlich.