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Wie der Klostermann-Verlag die historische Überlieferung manipuliert

In dem Interview, das Sabine Baumann mit mir 2004 für die ZfBB führte, fehlte eine Seite:

http://zs.thulb.uni-jena.de/servlets/MCRFileNodeServlet/jportal_derivate_00239589/j04-h4-per-2.pdf

Reaktion der ThULB Jena: “eine Überprüfung mit dem Klostermann-Verlag hat ergeben, dass die „leere“ Seite eine vollseitige Werbeanzeige war. Diese ist vom Verlag durch einen Platzhalter ergänzt worden und das PDF ausgetauscht.”

Selbstverständlich müssen bibliothekarische Fachzeitschriften 1:1 digitalisiert werden. Auch Anzeigen sind historische Quellen.

Petition: Erhalt des Lehrstuhls für Rheinische Landesgeschichte an der Universität Bonn (Update)

“Der Vorstand des Instituts für Geschichtswissenschaft hat nun beschlossen, das Berufungsverfahren für die Professur für Landesgeschichte einzustellen. Sie soll im Rahmen von Sparmaßnahmen wegfallen. Als Ersatz soll das Profil „Landesgeschichte“ mit dem Lehrstuhl für Geschichte der Frühen Neuzeit kombiniert werden.”

http://histbav.hypotheses.org/3231

Schließen Sie sich BITTE den bisher 2400 Unterstützern an:

https://www.openpetition.de/petition/online/erhalt-des-lehrstuhls-fuer-rheinische-landesgeschichte-an-der-universitaet-bonn

Deutsche Biographie erneuerte Onlineauftritt

http://histbav.hypotheses.org/3223

Wir lesen dazu auch

http://archiv.twoday.net/stories/38772155

Halten wir fest: Die einzig wahre Zusammenführung der GND-Institutionen ist nicht die Deutsche Biographie (die immer noch schäbigst die freien Wikimedia-Projekte ausklammert), sondern der BEACON-Service.

deutsche biographie

Quelle: http://www.deutsche-biographie.de/treffer.html?Autor=Graf,%20Klaus

Schweizer Bundesgericht hält Versand von Zeitschriftenartikeln durch Bibliotheken für zulässig

http://wisspub.net/2014/12/18/bundesgericht-halt-versand-von-zeitschriftenartikeln-durch-bibliotheken-fur-zulassig

“Das Schweizer Bundesgericht hat entschieden: Bibliotheken dürfen auf Bestellung einzelne Aufsätze aus wissenschaftlichen Zeitschriften einscannen und per E-Mail an berechtigte Benutzer verschicken. Der von der ETH Zürich betriebene Dokumentenlieferdienst ist mit dem Urheberrecht vereinbar. Das Bundesgericht hebt das Urteil des Zürcher Handelsgerichts auf und weist die Klage von Elsevier, Springer und Thieme ab.”