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Googles Betrug bei der Vollansicht

Auf leisen Sohlen versucht Google immer wieder, seine Buchsuche einer verabscheuungswürdigen Kommerz-Hölle anzunähern, in der die Nutzer übers Ohr gehauen werden. Gibt es moderne Reprints, werden diese gern bevorzugt angezeigt, während die alten gemeinfreien Titel gut versteckt werden.

Bei den Suchoptionen der deutschen Version gibt es nur die Einschränkung “Kostenlose Google E-Books”, die aber nicht identisch ist mit der nur in der Erweiterten Suche (wer findet und nutzt die schon?) verfügbaren Einschränkung “Nur Vollansicht”. Bei Edgar Degas (wieso ich dieses Beispiel wähle:
http://archiv.twoday.net/stories/1022375764 ) werden die hochwertigen Publikationen des Metropolitan-Museums, die in Komplettansicht vorliegen, mit der Einschränkung auf kostenlose E-Books NICHT gefunden.

https://www.google.de/search?q=edgar+degas&num=100&tbs=bkv:r&tbm=bks

https://www.google.de/search?hl=de&tbo=p&tbm=bks&q=edgar+degas&tbs=,bkv:f&num=100

Und mein Screenshot betrifft nicht nur einen Einzelfall. Fast in jedem Buch mit Vollansicht sieht man bei der Trefferanzeige (und zwar schon seit geraumer Zeit) das betrügerische “Für diese Seite ist keine Leseprobe verfügbar” mit Link zu Kaufmöglichkeiten. So auch bei meinen Gmünder Chroniken:

https://books.google.de/books?id=PoAgAAAAMAAJ&q=klaus%20graf%20gm%C3%BCnder%20chroniken#v=snippet&q=klaus%20graf%20gm%C3%BCnder%20chroniken&f=false

Ich sehe das nicht nur als Betrug am Leser, sondern auch als Vertragsverletzung. Ich habe Google (im Rahmen des Partnerprogramms) die Anzeige meines Buchs (ich bin Rechteinhaber der Online-Rechte) erlaubt unter der Bedingung, dass 100 % angezeigt werden. Wenn man das Buch durchblättert, sieht man auch jede Seite. Aber wer nicht auf den Hinweis “Vollansicht” in der Trefferliste geachtet hat (den Metadaten des Buchs auf “Über dieses Buch” kann man die Eigenschaft, dass es komplett angezeigt wird, nicht entnehmen), dem wird fälschlich vorgegaukelt, dass es nicht komplett einsehbar ist.

Da Google über Google Play auch Bücher verkauft, wäre meines Erachtens zu prüfen, ob die Irreführung durch falsche Angaben hinsichtlich der Sichtbarkeit einzelner Seiten nicht einen Verstoß gegen das UWG bedeutet.

Update:

Eine von Google via Partnerprogramm angeforderte Stellungnahme kam umgehend, ist aber alles andere als überzeugend.

Wir zeigen wie gewünscht 100% Ihres Buches an und weisen darüber hinaus auf externe Links zu Amazon, Weltbild etc.
Es wird niemand gezwungen, den Titel käuflich zu erwerben; wir weisen die Leser nur auf die verschiedenen Möglichkeiten hin, während wir wie vertraglich geregelt 100% des Buches anzeigen.

Wie in Ihrem Screenshot zu sehen ist, steht da “Für diese Seite ist keine Leseprobe verfügbar” zu lesen — nicht aber “Für dieses Buch ist keine Leseprobe verfügbar”, was ja nicht richtig wäre — denn ein sehr geringer Teil des Buches wird auch bei einer 100%en Vorschau aus Sicherheitsgründen ausgespart.

Es wird nicht vertuscht, dass Ihr Titel in seiner Vollkommenheit lesbar ist. Ganz im Gegenteil, wir ermöglichen es gerne. Unsere Mission ist Informationen zugänglich zu machen und das Google Books Programm als Teil von Google bringt Bücher, wo es rechtlich möglich ist, gratis unter die Menschen. (“Organize the world’s information and make it universally accessible and useful.”)

google_degas

Dame mit Schwein: Werber wirft Jeff Koons Plagiat bei Skulptur vor

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/jeff-koons-ist-skulptur-fait-d-hiver-plagiat-von-naf-naf-werbung-a-1009051.html

Plagiate in Archivalia:

?s=plagi (619 Treffer)

Update: Der Besitzer hat die Skulptur zurückgezogen

http://derstandard.at/2000009768969/Koons-Plastik-nach-Plagiatsvorwurf-zurueckgezogen

“Centre-Pompidou-Chef Alain Seban erklärte, in der Vergangenheit habe es bereits ähnliche Vorwürfe gegen andere Werke aus Koons’ “Banality”-Serie gegeben. Prinzip der Serie sei es gerade, gekaufte Objekte oder Bilder aus der Presse aufzugreifen. Ein großer Teil der zeitgenössischen Kunst nutze derartige Zitate.”

Kooperation für die Kölner Kunst- und Museumsbibliothek

http://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presse/kooperation-fuer-die-kunst-und-museumsbibliothek

“Der Rat der Stadt Köln hat der Kooperation zwischen der Universitäts- und Stadtbibliothek mit der Kunst- und Museumsbibliothek der Stadt Köln zugestimmt. Über die Kooperation werden die Kunst- und kunstgeschichtlichen Bestände der beiden Bibliotheken in eine gemeinsam betriebene – im ersten Schritt – virtuelle Zentralbibliothek für Kunst und Kunstgeschichte zusammengeführt. ”

Siehe auch
https://de.wikipedia.org/wiki/Kunst-_und_Museumsbibliothek_der_Stadt_K%C3%B6ln

Twitter & Urheberrecht – Ist die Übernahme fremder Tweets rechtlich zulässig?

Den Ausführungen von RA Carsten Ulricht stimme ich im Ergebnis zu:

http://www.jurablogs.com/go/twitter-und-urheberrecht-ist-die-uebernahme-fremder-tweets-rechtlich-zulaessig
http://www.rechtzweinull.de/archives/1675-twitter-urheberrecht-ist-die-uebernahme-fremder-tweets-rechtlich-zulaessig.html

“Im Ergebnis halte ich es auch für richtig, dass bei der ständig zunehmenden Zahl von Inhalten im Internet für die Annahme von Urheberrechtsschutz eine interessengerechte Schwelle gelten muss. Sonst kann jeder, der einen solch kurzen Post ohne entsprechende Legitimation- unabhängig ob privat oder mit kommerziellem Interesse – veröffentlicht, bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers im Wege der Abmahnung oder Klage auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, was doch etwas unverhältnismässig erscheint. Diese Rechtsfolge sollte jedem, der generell Urheberrechtsschutz für Tweets fordert, klar sein.

So wie das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nachvollziehbarerweise kritisiert wird, so erscheint auch der Urheberrechtsschutz von 140 Zeichen langen Sprüchen in der heutigen Zeit durchaus fragwürdig, zudem wenn diese über Dienste wie Twitter zum Zwecke der Weiterverbreitung (über Retweets und andere Technologien) bewußt öffentlich zugänglich gemacht werden.”

Ulbricht spricht die Möglichkeit, Tweets mittels der Einbettungsfunktion online wiederzuverwenden (das gilt natürlich nicht für das umstrittene Buch), nicht ausdrücklich an. Verwendet man die vorgegebene Einbettungsfunktion kann man sich auf die Zustimmung des Urhebers (sollte der Tweet ausnahmsweise doch urheberrechtlich geschützt sein) berufen.

In den Kommentaren versteigt sich Ulricht zu der Aussage: “Wie im Text beschrieben, bedeutet witzig oder originell nicht zwingend urheberrechtlich geschützt.” Das ist völliger Unsinn und allenfalls für das Adjektiv “witzig” aufrechtzuerhalten, denn gerade die Originalität ist ein Hauptkriterium für die “persönliche geistige Schöpfung”.

Mit Blick auf einen als geschützt angesehenen Karl-Valentin-Satz formulierte das LG München 2011: “Auch kurze Wortfolgen sind indes einem Urheberrechtsschutz zugänglich, wenn sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben”.

http://openjur.de/u/254522.html

Im übrigen kann RA Ulricht noch so tun, als könne man Schöpfungshöhe kohärent und schlüssig bestimmen – der Blick auf die real existierende Rechtsprechung zeigt klar, dass dem nicht so ist.

konradin drama Mein kürzestes Konradin-Drama aller Zeiten ist womöglich urheberrechtlich geschützt, da es originell und witzig ist.

Fünf von acht gegen Umverteilung

“Werden gerade diejenigen verschont, die als erfolgreiche Unternehmer über die größten Vermögen und damit auch über erheblichen Einfluss auf das Gemeinwesen verfügen, und wird gerade ihnen ermöglicht, dieses Vermögen unter Befreiung der sonst nach Leistungsfähigkeit auferlegten Lasten an Dritte, insbesondere an Familienmitglieder, weiterzureichen, ohne dass diese hierfür eigene Leistung oder Fähigkeiten eingebracht hätten, verfestigt und verstärkt dies die ökonomische Ungleichheit.”

Aus dem Minderheitenvotum (Gaier, Masing und Baer) der Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung zur Erbschaftssteuer.

http://www.jurablogs.com/go/minderheitenvotum-bverfg-zur-erbschaftssteuer-hat-es-in-sich

Stilkunde: Moving Wall

Der Leipziger Handschriftenexperte Christoph M. macht auf eine Neuerscheinung aufmerksam:

Marek Wejwoda, Dietrich von Bocksdorf und seine Bücher. Rekonstruktion, Entwicklung und inhaltliche Schwerpunkte einer spätmittelalterlichen Gelehrtenbibliothek (Schriften aus der Universitätsbibliothek 31), Leipzig 2014.
Preis: 29,50 Euro

Er schreibt: “Die Publikation wird mit einem moving wall von zwei Jahren in open access bereitgestellt werden.”

Zum Geschlecht von Anglizismen ist lesenswert:

http://www.duden.de/sites/default/files/downloads/Duden_Das_Fremdwort_Lesenswertes_und_Interessantes.pdf (S. 21)

Es trifft zu, dass sich das weibliche Geschlecht (von der Vorstellung DIE Wand, Mauer statt DER Wall) im Deutschen durchgesetzt hat, wie

https://de.wikipedia.org/wiki/Moving_Wall

angibt.

Sinnlos ist es allerdings bei einer Einzelpublikation statt von Embargofrist/Sperrfrist von einer “moving wall” zu sprechen, da sich bei einem einzelnen Buch nichts bewegen kann. Nur auf eine Schriftenreihe könnte man Moving Wall sinnvoll anwenden. Davon kann aber, wie eine Recherche zu den älteren Bänden der “Schriften” ergibt, leider auch keine Rede sein:

http://univerlag-leipzig.de/catalog/category/74-Schriften_aus_der_Universitaetsbibliothek

Bibliotheken sollten sich nicht auf Universitätsverlage einlassen, die Open Access nur mit zu langem Embargo unterstützen. Es gibt viele Universitätsverlage, die auf sofortigen Open Access setzen.

Digital Libraries Connected (DLC)

Vier geisteswissenschaftliche Max-Planck-Institute haben sich zusammengeschlossen:

http://dlc.mpdl.mpg.de/dlc

Man sieht sehr schön, wie einmal mehr die Dummheit triumphiert: das MPI für Wissenschaftsgeschichte hat mit ECHO

http://echo.mpiwg-berlin.mpg.de/home

etc. in diesem Bereich die größten Erfahrungen – aber nein, das wird natürlich nicht ins Boot geholt.

Man vergleiche etwa:

http://echo.mpiwg-berlin.mpg.de/ECHOdocuView?url=/permanent/library/9YB8NPWX/pageimg&pn=7&mode=imagepath

http://dlc.mpdl.mpg.de/dlc/view/escidoc:7050:10/recto-verso/8

Online-Inventar der Skulpturen und Glasgemälde der Veste Coburg

http://www.kunstsammlungen-coburg.de/sammlungen-online.php

Die Bilder stehen unter CC-BY-NC-SA, sind also leider nicht wikipediatauglich.

Via
http://www.oberfranken.de/-10-12-14–Kunstsammlungen-der-Veste-Coburg–Digitales-Angebot-ist-um-zwei-weitere-Sammlungsbereiche-gewachsen.htm