Tag: 4. November 2014
Does Google Scholar contain all highly cited documents (1950-2013)?
http://arxiv.org/abs/1410.8464
“The percentage of documents for which
Google Scholar provides a freely accessible full text link can
be observed in Figure 13. Over 40% of the documents in our sample provided a full text link, and these links are mostly concentrated in the last two decades.”
Geht’s noch, Medienfachverlag Rommerskirchen?
Burg Katz: Japaner kam, kaufte und sperrte zu
http://www.burgerbe.de/2014/11/04/burg-katz-japaner-kam-kaufte-und-sperrte-zu
“Die Burg ist weiter im Besitz von Kosugi und die Öffentlichkeit ausgesperrt. ”
buchhandel.de – Kaufmaschine, keine Suchmaschine
Sogar der sonst wenig kritikfreudige Josef Pauser ist empört:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=34059
http://Buchhandel.de kann man in der Tat vergessen. Bei der Suche nach zimmern grafen
steht natürlich das Buch “Die Grafen von Zimmern” nicht auf der ersten Seite. Man muss nach
zimmern AND grafen
suchen, um es auf Platz 1 zu finden.
Kölner Archiv: Auferstanden aus Ruinen?
http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/42332/Auferstanden-aus-Ruinen
Die Reportage schildert sehr detailliert und anschaulich den Restaurierungsprozess einer eher unbedeutenden Kölner Akte, die in anderen Archiven womöglich heute kassiert würde.
Antiquitates Imperii ad Rhenum: Sammelband mit chronikalischen Notizen aus der Pfalz
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/heidhs572
Es handelt sich bei den Antiquitates um ein Werk von Jakob Beyrlin (1576 – nach 1618).
GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=132403501
[Klein 1998
http://digi20.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb00044184_00241.html
http://archiv.twoday.net/stories/142785931 ]
Heid. Hs. 572 war früher bekannt als Batt. 49 und wurde unter dieser Signatur von Wille beschrieben
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/Wille1903/0159
und von Michael Klein 1987 zitiert (in: Oberrheinische Studien 7, E-Text unter
http://www.rund-um-rhodt.de/media/c0798ac83e21e312ffff80f8fffffff1.pdf Anm. 61).
Zur Sammlung Batt:
http://www.ub.uni-heidelberg.de/allg/benutzung/bereiche/handschriften/batt.html
Die heutigen Signaturen ergeben sich aus der Konkordanz:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/heidhs3383/0111
Das gleiche Werk Beyrlins liegt im Cgm 1681 (ebenfalls 18. Jahrhundert) vor, der gleichfalls online ist:
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00032785/image_3
Die Münchner Handschrift könnte sogar eine unmittelbare Abschrift der Heidelberger sein, was genauer zu prüfen wäre.
Mit der Datierung um 1768 der Heidelberger Handschrift bin ich nicht einverstanden. Ich sehe einen Grundstock des frühen 17. Jahrhunderts. S. 101 wechselt in der Liste der Regenten der Kurpfalz die Hand und zwar bei der Verheiratung des Winterkönigs 1613. Die spätere Hand schreibt Notizen bis 1714 (S. 122), während die Hand, die S. 124 Nachrichten zu 1760/68 eintrug, auch für den Extrakt Lauterer Antiquitäten verantwortlich sein könnte.
Die nachgetragenen Angaben der Heidelberger Handschrift zu den Regenten ab 1613 erscheinen in der Münchner Handschrift (datiert 1714) im fortlaufenden Text.
Kaiserslauterer Chronik und der Extrakt Lauterer Antiquitäten sind in den beiden Handschriften anders organisiert.
Der von mir in das frühe 17. Jahrhundert datierte Grundstock der Heidelberger Handschrift endet S. 121 mit einer Nachricht von 1431. Es folgen Notizen (ab 1622) von der Hand bis 1714, die auch die Regentenliste fortsetzte. Insgesamt reichen die Nachträge bis 1768. Der Extrakt enthält Notizen 1408-1551.
Die Münchner Handschrift integriert in die Lauterner Chronik ab 1408 die Angaben aus dem Extrakt (der endet ja mit einer Notiz zu 1551) und reicht bis 1714. Die in der Heidelberger Handschrift nachgetragenen Notizen (S. 122) werden bis 1714 übernommen, eine deutlich später eingetragene Notiz zu 1718 aber nicht.
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00032785/image_131
Wenn meine Datierung der Extrakt-Hand auf ca. 1768 zutrifft, ist es klar, dass die Heidelberger Handschrift (hinsichtlich der Lauterer Nachrichten aus dem Extrakt-Teil) nicht die unmittelbare Vorlage der Münchner gewesen sein kann. Denkbar wäre allerdings, dass der Schreiber der Münchner Handschrift (ca. 1714) den Extrakt aus einer anderen Vorlage bezogen hat.
In jedem Fall stellt die Münchner Handschrift eine Redaktion der beiden Texte zu Kaiserslautern dar, die sie zu einer verschmilzt. Die fiktiven Angaben zur Urgeschichte der Stadt in der Zeit der Christenverfolgung lassen daran denken, dass Beyrlin auch die Kaiserslauterner Chronik geschaffen haben könnte.
Nachtrag: Die Wasserzeichen sprechen nicht für die Frühdatierung. Karin Zimmermann: “Bis S. 124 finde ich einheitlich die Kombination von
“Baselstab im (Lorbeer)Kranz” mit einer “Hausmarke M” als Gegenmarke.
Auf den wenigen Blättern ab S. 125 gibt es dann noch eine
“Narrenkappe mit Schellenkragen”.
In beiden Fällen finde ich Belege für vergleichbare Wasserzeichen (identische kann ich leider nicht finden) überwiegend im 18. Jhd. Baselstab und Hausmarke gibt es vereinzelt auch schon im 17. Jh.”
Nachtrag:
Darmstädter Handschrift (nicht bei Klein)
https://books.google.de/books?id=bxACAAAAQAAJ&pg=PA105
Björn Gebert von der ULB Darmstadt übermittelte mir freundlicherweise eine kurze Beschreibung der Hs. 199, die nach den Wasserzeichen um 1655 entstanden ist.
“Wasserzeichen:
Typ a) heraldischer Doppeladler mit Baselstab im Herzschild, Krone und Buchstaben (BL), äußerst ähnlich zu WZIS: DE4215-PO-33744 (http://www.wasserzeichen-online.de/?ref=DE4215-PO-33744)
Typ b) heraldischer Adler, einköpfig, mit Baselstab im Herzschild, Krone mit Nimbus, Marke (drei Ringe)
Inhalt
[3 Leerblätter mit Schriftproben]
S. 1: Epistola Generosissimi Comitis Palatini Tubingici Gothonis ad Mauritium Fesslerum
S. 3-17: Antiquitates Imperij primi ad Rhenum
S. 17-28: Antiquitates quaedam Imperij Secundj in provincijs Rheni
S. 29-33: Antiquitates Quaedam Imperij Tertij in provincijs Rheni Cimmerioruum
S. 24-41: Antiquitates Imperij Quarti Romanorum, in provincijs Palatinis
darin:
S. 38-39: Vom Ursprung der Statt Offenheimb
S. 41-42: Von den XI Vogten so am Rhein sassen…
S. 44-46: Vom Ursprung der Pfalz am Rhein…
S. 47-49: Von den Sieben Landtvögten in Alimannia
S. 49-52: Vom Ursprung der Statt Heydelberg
S. 57-59: Antiquitates Quaedam Imperij quinti Gothorum Eorumque Antiquitates in Alannia [sic!] & Gallia
S. 60-77: Antiquitates Qaedam Imperij Sexti Francorum in Gallia Minori & Alemannia Francorum Antiquitates in provincijs ad Rhenum
s. 78-82: Antiquitates Quaedam Imperij Septimi in Palatinatu
S. 83-84 [leer]
S. 85-113: Genealogia Antiquissima Domus Illustriss. & Generossimorumque principum Palatinorum Ex Johanne Sabilione Franco Simeriano Et Mauritio Fesslero descripta Extractus Genealogicus palatinorum principum ad Rhenum: Datierung in marg. mit “A[nn]o Mundj” von Herkules (1980) bis Francus (3940), mit “A[nn]o D[omi]ni”ab Marcomirus (33)”
Siehe auch zur Chronik des Pfarrer Gumbart des Altertumsvereins Mannheim (Kriegsverlust?):
Mannheimer Geschichtsblätter 14 (1913), Nr. 11, Sp. 235 – 237
https://www.stadtarchiv.mannheim.de/bibliostar/pdf//22194.pdf
#forschung [wohl Kriegsverlust http://archivalia.hypotheses.org/52698]
Exemplar in Dillingen
http://periodika.digitale-sammlungen.de/dillingen/Blatt_bsb00007510,00050.html?prozent= [Historischer Verein, ohne Signatur, Auskunft der Studienbibliothek, wo die Hs. benutzbar ist http://archivalia.hypotheses.org/52717 ]
Klein 1987 (Anm. 66) nennt nur Gießen, UB, Hs. 285, nicht aber die Antiquitates quaedam imperii ad Rhenum in Hs. 390:
https://books.google.de/books?id=eiZMAAAAYAAJ&pg=PA125
#fnzhss
Blog des Historischen Archivs des Ostdeutschen Sparkassenverbandes
http://www.sparkassengeschichtsblog.de
Willkommen in der Blogosphäre!
Digitalisierung von Archivgut – Wege und Ziele
Themenschwerpunkt in der Ausgabe 2014 der Bundesarchiv-Zeitschrift “Forum”:
http://www.bundesarchiv.de/fachinformationen/04357/index.html.de
Anschauen! Das geplünderte Erbe
Klar, dass der Kunsthandel schäumt, wenn man seine Machenschaften aufdeckt.
Wasserzeichenfreunde, verp*** euch endlich!
Es ist ein Unding, dass Europeana (entgegen der Europeana-Charta) und Deutsche Digitale Bibliothek/Archivportal D Digitalisate gemeinfreier Kulturgüter dulden, die entgegen der eindeutigen Vorgabe der EU Wasserzeichen tragen.
Es ist aber ebenso ein Unding, dass die ganzen Web 2.0-Anhänger im Archivwesen, zu dieser miesen Praxis (die glücklicherweise nur wenige Archivverwaltungen praktizieren) schön stille schweigen und keine Hand zum Protest rühren, obwohl ein freies Teilen der Bilder in sozialen Netzwerken nicht möglich oder dank optischer Verstümmelung nicht ratsam ist.
Nochmals der Hinweis auf die Vorgaben von EU und Europeana:
2010 Europeana-Charta
http://pro.europeana.eu/c/document_library/get_file?uuid=232395e5-0d02-402c-9d1d-5fc584e7fb69&groupId=10602
“Die Digitalisierung von gemeinfreien Inhalten
schafft keine neuen Rechte über diese Inhalte: Alle
Werke, die in analoger Form als Gemeingut
vorliegen, sind auch nach ihrer Digitalisierung
weiterhin Gemeingut.”
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 27.10.2011
zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung
http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2016291%202011%20INIT
“Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss
gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung
gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller
Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien
gemeinfreien Materials sollte vermieden werden.”
Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF
Der europäische Gesetzgeber spricht vom “Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte”
Diese Formulierung wurde in die Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung des deutschen IWG übernommen:
https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-weiterverwendung-von-informationen-oeffentlicher-stellen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf
Lob der Gemeinfreiheit
Von der juristischen Arbeit von Peukert steht die sehr umfangreiche und lesenswerte Zusammenfassung online (neben Inhaltsverzeichnis und Einleitung):