Auch in der größten Vergrößerungsstufe ist nicht sicher zu erkennen, welche Buchstaben unter dem fest montierten Wasserzeichen liegen!
Siehe auch
?s=copyfraud
Auch in der größten Vergrößerungsstufe ist nicht sicher zu erkennen, welche Buchstaben unter dem fest montierten Wasserzeichen liegen!
Siehe auch
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Hubertus Kohle plädiert für die Nutzung des Zitatrechts und sieht Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen nicht als geschützt an.
http://blog.arthistoricum.net/beitrag/2014/10/19/what-an-ugly-mess-to-hell-with-it
“Ich werde immer wieder gefragt, wie es um die Rechteklärung von Kunstreproduktionen im Internet bestellt ist. Meine erste Antwort darauf: rechtlich gibt es keinen Unterschied zum Druck. Dass manche Museen trotzdem mehr Geld dafür verlangen, steht auf einem anderen Blatt. Ich komme darauf zurück.
Aber da ich in dem Feld kein Spezialist bin, verweise ich eigentlich lieber auf diejenigen, die sich hier entschieden besser auskennen. Dazu gehört z.B. Klaus Graf, dessen einführender Beitrag hier schon mal wesentliche Dinge klärt. Und auch folgendes Buch empfehle ich gerne, auf das ich ebenfalls erst durch eine Rezension (zu einem anderen Buch) von Graf aufmerksam geworden bin: Susan Bielstein, Permissions. A Survival Guide. Blunt Talk about Intellectual Property (University of Chicago Press 2006). Zwar ist es eher auf amerikanische Verhältnisse zugeschnitten (und adressiert das Internet nur am Rande), aber trotzdem lehrreich und im übrigen mit einer solchen Verve und Spritzigkeit geschrieben, dass die etwas dröge Materie richtiggehend spannend wird. Der Titel meines Blogbeitrages ist übrigens diesem Buch entnommen (S. 49). Er kennzeichnet die Genervtheit einer Autorin, die bei der University of Chicago Press für eben diese Rechteklärung zuständig ist. Genervtheit über eine Situation, die erstens kompliziert und von dem Geldeintreibewillen unterschiedlichster Agenten geprägt ist, die aber vor allem so unübersichtlich ist, dass sie insgesamt prohibitiv wirkt.”
Zuletzt habe ich mich zum Thema, von Kohle offenbar unbemerkt, in meinem Beitrag zum Posten von Handschriftenscans geäußert:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/2417
Wichtig ist der Hinweis auf den Aufsatz des Juristen Grischka Petri:
http://www.jcms-journal.com/article/view/jcms.1021217
Siehe auch hier:
https://www.aventinus-online.de/service/ueber-uns/mitteilungen/aventinus-generalia/nr-24
Grund: Es gibt zu wenig Artikel-Einreichungen. ” Die Bayerische Staatsbibliothek hat in Aussicht gestellt, eine adäquate Langzeitarchivierung des Portals unter der gegebenen Internetadresse zu übernehmen. Die Verfügbarkeit bereits publizierter Inhalte bleibt somit unberührt und langfristig gewährleistet. ”
Viele wichtige Hinweise:
http://archaeologik.blogspot.de/2014/11/die-rolle-des-antikenhandels-gerat-ins.html
Für das Mutter-Orbi verweise ich auf meinen Artikel über dark deposits:
http://archiv.twoday.net/stories/1022220766
Bei dem Repositorium der Universität Luxemburg
handelt es sich um ein Angebot, das seine Größe durch Einträge ohne Volltexte oder dark deposits erhält, also durch Nicht-Open-Access-Materialien. das kann nicht Sinn und Zweck eines Repositoriums sein.
Schauen wir uns die Beiträge zum Fach Geschichte im Jahr 2010 an:
http://orbilu.uni.lu/handle/10993/55/browse?type=datepublished&rpp=20&value=2010
Von den 57 Einträgen werden nur 17 mit der Kennzeichnung Peer-Review versehen. Von diesen Peer-Review-Beiträgen stehen ganze 5 Open Access zur Verfügung, einer davon ohnehin frei im WWW.
Positiv hervorzuheben ist nur, dass eine Monographie “Inventing Luxembourg” OA ist:
http://orbilu.uni.lu/handle/10993/2052
Insgesamt zähle ich 12 OA-Beiträge und 4 dark deposits “Only UL Staff”. Die OA-Quote ist erbärmlich niedrig und wird noch schlechter, wenn man mindestens 4 Eprints abzieht, die ohnhehin frei im Netz stehen.
Es fällt auf, dass weitgehend nur Beiträge zur Neueren und Neuesten Geschichte OA sind.
Besonders grotesk: Aus dem http://forum.lu ist ein Beitrag von Majerus frei zugänglich; ein weiterer aus der gleichen Ausgabe ist in der Verlagsversion auf der Website OA:
http://www.forum.lu/pdf/artikel/7029_301_Thyssen.pdf
In ORBIlu ist er aber ein dark deposit und auf die freie Version wird natürlich nicht verlinkt!
Angesichts dieser Mängel ist die Position 519 im IR-Ranking völlig unverdient.
Archivale des Monats beim Landesarchiv BW:
http://www.landesarchiv-bw.de/web/57923
Siehe auch
?s=ahnenprobe
RA Ferner macht auf Probleme mit dem § 201a StGB aufmerksam:
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/773333714
http://archiv.twoday.net/stories/1022219754
Betriebssauna DDR 1980. Foto: Eugen Nosko, Deutsche Fotothek https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de
Für den Verbleib des bedeutenden Archivs wird im UK gerade Geld gesammelt:
In meinem Nachtrag zu
http://ordensgeschichte.hypotheses.org/5027
kann ich die Verfasserschaft Fricks durch das Zeugnis von BAV Cod. Ross. 629, einer Handschrift mit dem gleichen Inhalt wie UB Freiburg Hs. 200, sichern. Eine Schreiberin, sicher eine Nonne des Chorfrauenstifts Inzigkofen, aus dem die Handschrift stammt, schreibt das ganze Korpus der Handschrift ausdrücklich dem Beichtvater Augustin Frick zu.