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Über die Postmoderne. Ein geistvolles Gespräch auf Twitter, in dem Foucault vorkommt

Links:
http://archiv.twoday.net/stories/4549146
http://www.medientheorie.com/doc/archaeologie/ruoff_foucault-lexikon.pdf

Facebook lügt, wenn es sagt: “Jeder kann die Gruppe, ihre Mitglieder und ihre Beiträge sehen”

Beweis:

http://archiv.twoday.net/stories/948995574

Weder ein einzelner Beitrag (mit Permalink in der URL!) noch die Hauptseite der Gruppe

https://www.facebook.com/groups/1426956144186780 (= Geschichte Bayerns) ist ohne Login aufrufbar!

Wenn man etwa

http://www.wallflux.com/info/1426956144186780#

nutzt, wird man ebenfalls auf den Login-Screen geführt, sobald man den Link zu einem Einzelbeitrag verfolgen möchte (um z.B. die Diskussion zu sehen).

Dagegen sind die Seiten von “Seiten” offenbar aufrufbar:

https://www.facebook.com/ArchivRWTH/posts/214527702051216

oder zum Tegernseer Skandal HistBav (Seite, nicht Gruppe)

https://de-de.facebook.com/HistBav/posts/277677262434737

Bei Google+ gibt es dieses Problem übrigens nicht.

Das Turnier auf dem Holbeintisch (1515)

Die Monographie von 1990 ist online:

Der sogenannte “Holbein-Tisch” : Geschichte und Inhalt der bemalten Tischplatte des basler Malers Hans Herbst von 1515 : ein frühes Geschenk an die Burger-Bibliothek Zürich, 1633

Autor: Wüthrich, Lucas
DOI: http://dx.doi.org/10.5169/seals-378967

Er wurde in Schaffhausen ausgestellt, siehe Johannes Waldschütz

http://archiv.twoday.net/stories/936781648

Im Katalog Ritterturniere (Luzern 2014), S. 172f. Nr. 23 (Peter Jezler) vermisse ich

– den Hinweis auf vergleichbare Bildertische (studiert von Kohlhaussen im Anzeiger des GNM 1929 und in einem englischen Band hrsg. von Biddle zur Winchester-Artus-Rundtafel

http://books.google.de/books?id=pxh__CRXm9wC&pg=PA52 )

– die bibliographische Zusammenstellung zum Tisch

http://books.google.de/books?id=jVaBAAAAQBAJ&pg=PA505 (u.ö.)

“Das Amtsgeheimnis hat ausgedient – Hamburg öffnet die Aktenschränke”

http://heise.de/-2409880

Nachtrag zu:
http://archiv.twoday.net/stories/985929234

Was nützt ein geöffneter Aktenschrank, wenn es keine brauchbaren Metadaten gibt? Weiteres Beispiel:

http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/gutachten verweist auf irgendein Gutachten, das nicht mit einem URI, der das E-Aktenzeichen enthält, ansteuerbar ist.

Man muss das PDF öffnen, um den Titel

Lärmtechnische Untersuchung zum Wettbewerb „Wohnen am Volkspark” in Hamburg – Gewerbelärm

zu finden.

Die Erfindung der Sammelhandschrift

Weitreichende Ergebnisse oder weitreichende Überinterpretationen? Diana Müller nahm sich in ihrer Dissertation 2013 die Mitüberlieferung des ‘Gregorius’ von Hartmann von Aue vor und studierte unter anderem die Handschrift A I 1 des Stadtarchivs Konstanz.

http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:hebis:30:3-300690

Neue Zeitschriften in retro.seals.ch

http://www.e-lib.ch/Aktuell/retro.seals.ch-neue-Zeitschriften-online7

“Action: Zivilschutz, Bevölkerungsschutz, Kulturgüterschutz = Protection civile, protection de la population, protectoin des biens culturels = Protezione civile, protezione della populatione, protezione die beni culturali (1934-2007): Action setzt sich für den Zivil- und Bevölkerungsschutz in der Schweiz ein.
Appenzeller Kalender (1722-2010): Seit 1722 jährlich erscheinender astronomischer Kalender. Der zweite Teil gibt eine Chronik der Witterungsverhältnisse des vergangenen Jahres wieder und enthält mehrere Beiträge zu landesgeschichtlichen und volkskundlichen Themen sowie literarische Texte. Während heute appenzellische Inhalte im Zentrum stehen, wurde bis ins 20. Jahrhundert über Politisches und Exotisches aus dem Weltgeschehen berichtet.
Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern (1848-1960): Die Buchreihe Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern macht historische Forschungsarbeiten mit einer breiten Themenpalette einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich.
Karton: Architektur im Alltag der Zentralschweiz (2004-2013): Karton stellt Bauten aus allen Zentralschweizer Kantonen vor. Dadurch soll eine gemeinsame Plattform für das örtliche zeitgenössische Architekturschaffen entstehen. Die Berichte werden von Fachleuten für ein interessiertes Publikum geschrieben.
Mitteilungen der Antiquarischen Gesellschaft in Zürich (1841-1999): Die Antiquarische Gesellschaft befasst sich mit der Erforschung und Vermittlung der Geschichte und Archäologie von Stadt und Kanton Zürich.
Der neue Sammler: ein gemeinnütziges Archiv für Bünden (1805-1812): Die Zeitschrift sollte die Bündner Bevölkerung möglichst kostengünstig über Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Ausland (sofern sie das Vaterlande betreffen) informieren.
Neujahrsblatt herausgegeben von der Feuerwerker-Gesellschaft in Zürich (1806-1949): Das Neujahrsblatt richtete sich in erster Linie an die Jünglinge der Gesellschaft und wollte „eine umständliche Erzählung der Kriegsthaten unserer Voreltern“, ergänzt um militärische Planen, darlegen.
Revue de théologie et de philosophie (1868-2011): Die Zeitschrift hat ein interdisziplinäres Profil : Sie veröffentlicht historische Dossiers, aktuelle Debatten und neueste Publikationen in Theologie und Philosophie und widmet sich dem Gespräch zwischen diesen beiden Disziplinen.
Topiaria helvetica: Jahrbuch (1983-2013): Die Zeitschrift setzt sich mit dem Garten unter diversen Aspekten auseinander: Theorie und Geschichte, Landschaftsarchitektur und zeitgenössische Kunst sowie Botanik.”

Wonnen des IFG – Verwaltungsgericht Köln: Bundesprüfstelle muss Kopie eines vergriffenen Pornofilms herausgeben

http://justillon.de/2014/09/pornosammler-hat-anspruch-auf-kopie-indizierter-sexfilme-gericht-bewilligt-fertigung-und-herausgabe-des-films

“Mit Urteil vom 22.09.2014 gab das Verwaltungsgericht Köln der Klage statt (Az. 13 K 4674/13). Dem Kläger stünde ein Anspruch auf die Fertigung und Herausgabe einer Kopie eines indizierten Sexfilmes zu. Dieser Anspruch folge auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Gericht wertete den Sexfilm als eine „amtliche Information“, welche „zu amtlichen Zwecken aufbewahrt“ werde. Belange des Urheberrechts oder des Jugendschutzes seien nicht berührt, da die Herausgabe der Kopie an einen erwachsenen Privatsammler erfolge.

In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass es sich bei dem Film zwar um ein urheberrechtlich geschütztes Material handeln würde und die Überlassung an ihn auch ein Verbreiten und Vervielältigen sei. Der Kläger könne sich aber auf eine Ausnahmeregelung im Urheberrecht berufen, wonach die Aushändigung einer Kopie zulässig ist, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt und eine ausschließlich analoge Nutzung stattfinde

Da der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich ohne das Vorliegen bestimmte Voraussetzungen gewährt werden muss, sei auch das Motiv des Klägers, möglicherweise nur seine privaten Sammlerneigungen zu befriedigen, unerheblich.”

(Nicht rechtskräftiges) Urteil:
http://www.pornoanwalt.de/wp-content/uploads/2014/09/20140922-vg-koeln-13-k-4674-13.pdf

Siehe auch
http://www.heise.de/tp/news/Oeffentlich-rechtliche-Kopieranstalt-fuer-die-Privatsammler-pornographischen-Materials-2407382.html
https://www.google.de/search?q=%22Carl+Ludwig+2.Teil%22

Ich begrüße das Urteil. Die schenkelklopfende Süffisanz der Berichterstattung mag nach dem Motto “Ein bißchen Spaß muss sein” gerechtfertigt sein, aber die Erwägungen des Gerichts sind zutreffend.

Amtliche Information im Sinne des IFG (Bund) ist alles, was zu amtlichen Zwecken aufbewahrt wird.

Bei einem vergriffenen, anderweitig nicht beschaffbaren Medium kann die Behörde sich nicht auf § 9 Abs. 3 IFG berufen: “Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.”

§ 6 Satz 1 IFG (“Schutz geistigen Eigentums”) zum möglicherweise entgegenstehenden Urheberrecht ist nicht relevant, da bei einem vergriffenen Werk eine Vervielfältigung zum eigenen analogen Gebrauch nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4b, Satz 2 Nr. 2, Satz 3 UrhG zulässig ist. Die Bundesprüfstelle darf die Kopie dem Antragsteller auch übermitteln.

Da der Verkauf des Pornofilms an Erwachsene zulässig war, kann dies dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden.

Die Motive des Antragstellers sind unbeachtlich.

Der Antragsteller hat Anspruch auf eine analoge Kopie, da eine persönliche Einsichtnahme urheberrechtlich weder geboten noch mit weniger Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Signaturenübersicht der Handschriften der SB Berlin

Aus der Liste Diskus: “die Handschriftenabteilung der Staatsbibliothek zu Berlin hat ein neues Info-Tool für ihre abendländischen Handschriften online gestellt – die Signaturenübersicht:

http://staatsbibliothek-berlin.de/die-staatsbibliothek/abteilungen/handschriften/abendlaendische-handschriften/signaturenuebersicht

Hier finden Sie ab sofort zu allen unseren abendländischen Handschriften Angaben zu Aufbewahrungsort und Benutzbarkeit, können von dort auf Digitalisate und Online-Beschreibungen einer Handschrift zugreifen und sich bei einem Teil unserer Handschriften auch über Inhalt, Datierung, Lokalisierung und Umfang informieren. Hinweise auf gedruckte und Links auf digitalisierte Kataloge unserer Signaturenreihen runden das Angebot ab.”

Leider ohne Direktlinks zu den digitalisierten Katalogen!

Leider steht bei den meisten der überwiegend nicht durch igendeinen publizierten Katalog erschlossenen Manuscripta borussica nicht mehr als: “In der Handschriftenabteilung vorhanden.”

Das Deutsche Museum lässt Google Teile seiner Bestände digitalisieren – die Google-Basher kommen wieder aus ihren Löchern

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/digitale-partnerschaft-deutsches-museum-arbeitet-mit-google-zusammen-1.2150366

Gestern gab es auch einen kritischen Kommentar auf WDR 5. Wegen 323 Objekten auf

https://www.google.com/culturalinstitute/collection/deutsches-museum?hl=de

den Aufstand gegen die omnipräsente pöse pöse Datenkrake zu proben, ist schon ein wenig albern.

“Really, really stupid”

Mehrere britische Medien, darunter die BBC , berichten über den Fall der anglikanischen Kirchengemeinde Cheltenham, die ein ihr 1949 gestiftetes Madonnen-Gemälde des deutschen Malers Franz Ittenbach (1813-1879) ohne kirchenaufsichtliche Genehmigung zur Auktion einlieferte. Das Gemälde passte der gegenwärtigen Gemeinde aus theologischen und ästhetischen Gründen nicht, und war kurz davor, in den Müll geworfen zu werden. Auf der Auktion erlöste es 20.000 Britische Pfund (ca. 25.677 Euro). Der Bericht der kirchenaufsichtlich zuständigen Kanzlerin des Bistums Gloucester, der online zugänglich ist eine profunde Rüge an die Verantwortlichen, auch wenn sie aus nachvollziehabren Gründen eine nachträgliche Genehmigung erteilte, sowie eine Mahnung an Gemeinden und Kunsthandel, dass es ohne kirchenaufsichtliche Genehmigung keinen rechtmässigen Erwerb von Kunstwerken aus Kirchenbesitz gibt.