Älteste Tübinger Stadtfahne stammt aus dem 11./12. Jahrhundert

Damit hatte niemand gerechnet:

http://www.tuebingen.de/tuebingervertrag#11437

Die Datierung auf das 11. oder 12. Jahrhundert wirft neue Fragen auf: Handelt es sich bei der dreilatzigen Fahne in der Mitte des Tuches etwa um Original-Überreste aus der Fahne der ersten Pfalzgrafen oder Grafen von Tübingen? Dann wäre dieses mit Sicherheit die älteste württembergische Fahne und weltweit eines der wenigen Fahnentücher, die aus der Zeit des Hochmittelalters erhalten geblieben sind. Dies würde bedeuten, dass dieselbe Fahne über 900 Jahre lang in Tübingen bewahrt und 1514 mit dem Motiv der Hirschstangen erweitert wurde. Zahlreiche Übermalungen und Restaurierungen wurden im Laufe der Zeit vorgenommen, aber ein alter Kern ist erhalten geblieben. Um die Schichten genauer zu datieren, sind umfangreiche Untersuchungen notwendig, die das Stadtarchiv und das Stadtmuseum Tübingen mit Unterstützung von weiteren Landeskundlern, Naturwissenschaftlern und Restauratoren durchführen wollen.

Schwäbisch Haller Häuserlexikon

http://www.schwaebischhall.de/buergerstadt/geschichte/haeuserlexikon.html

Ein solides Angebot des Stadtarchivs Schwäbisch Hall. In alter Zeit nannte man so etwas ein “Häuserbuch”. Wir sehen heute vieles anders als der zu früh verewigte Jürgen Sydow, der 1964 über Häuserbuchprobleme sinnierte:

http://periodika.digitale-sammlungen.de/bdlg/Blatt_bsb00000304,00273.html

Zerstörung von Information im Laufe der Geschichte

Eine Ergänzung zu meinem Beitrag “Überlieferung und Verlust von Geschichtsquellen”

http://archiv.twoday.net/stories/876868207

ist die Infografik

https://www.globaldatavault.com/wp-content/uploads/2014/01/information-destruction-through-history-infographic-final-revised.png

Via
http://bibliothekarisch.de/blog/2014/08/26/infografik-zerstoerung-von-informationen

Parlamentarisches Einsichtsrecht geht vor Archivrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat mir freundlicherweise den in

http://archiv.twoday.net/stories/948996093
und
http://archiv.twoday.net/stories/948994957

erwähnten Einstellungsbeschluss vom 8. März 2012 übersandt. Die archivrechtlich relevante Kernaussage habe ich gefettet.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Beschluss_bundesverwaltungsgericht_einsichtsrecht.pdf

“BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS

BVerwG 6 A 2.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
– 2 –
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht
billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
weil die Klage nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung voraussichtlich
Erfolg gehabt hätte.
Da der Kläger die zum Gegenstand der Klage gemachten Akten mit Schriftsatz
vom 7. Dezember 2011 konkret bezeichnet hat, war der Klageantrag im maßgeblichen
Zeitpunkt ausreichend bestimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die als
allgemeine Leistungsklage zulässige Klage war nach dem Sach- und Streitstand
im Zeitpunkt der Erledigung begründet. Wie der Senat in seinem – den
Verwaltungsrechtsweg und die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
bejahenden – Beschluss vom 10. August 2011 bereits ausgeführt
hat, konnte der Kläger sein Begehren, ihm zum Zecke der Beweiserhebung bestimmte
Unterlagen zugänglich zu machen, grundsätzlich auf den allgemeinen
Anspruch auf Gewährung von Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG stützen, der
hier durch die Bestimmungen über die Amtshilfe nach §§ 4 bis 8 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar
2010 (GVBl. I S. 18) konkretisiert wird. Bei der mit Schreiben an das Hessische
Ministerium für Wissenschaft und Kunst vom 4. November 2010 geäußerten
Bitte des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages – Landtagsverwaltung
– als Geschäftsstelle des 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses,
dem Untersuchungsausschuss die im Beweisbeschluss genannten
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, handelte es sich um ein Amtshilfeersuchen
im Sinne des § 4 Abs. 1 HVwVfG. Diesem durfte der Beklagte nicht die
verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Bestimmungen des Hessischen Archivrechts entgegenhalten. Zwar bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVwVfG,
dass die ersuchte Behörde die erbetene Amtshilfe nicht leisten darf, wenn sie
durch die Vornahme der Unterstützungshandlung gegen das für sie maßgebliche
Recht (vgl. § 7 Abs. 1 Halbs. 2 HVwVfG) verstoßen würde. Die von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss im Rahmen seines Untersuchungsauftrags beanspruchte Herausgabe archivierter Akten zum Zweck der Beweiserhebung ist jedoch nicht als öffentliche „Nutzung“ bzw. „Benutzung“ von Archivgut im Sinne des § 1 Benutzungsordnung für die Staatsarchive des Landes Hessen (ArchivBO) sowie der §§ 14 ff. des Hessischen Archivgesetzes
(HArchivG) zu qualifizieren und unterfällt daher insbesondere auch nicht den in § 15 HArchivG geregelten Schutzfristen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Untersuchungsverfahrens als Ausprägung des parlamentarischen Kontrollrechts.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 44 GG und die entsprechenden
Bestimmungen der Landesverfassungen – hier Art. 27 der Niedersächsischen
Verfassung – so auszulegen sind, dass sie eine wirksame parlamentarische
Kontrolle ermöglichen, und dass ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss
die erforderlichen Beweise erheben können muss. Der Aufklärung
des Sachverhalts durch Untersuchungsausschüsse kommt keine geringere
Bedeutung zu als der Tatsachenermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1178/86 u.a. – BVerfGE 77, 1 ).
Insoweit besteht kein Unterschied zwischen Untersuchungsausschüssen des
Bundestages und denen eines Landesparlaments (vgl. Urteil vom 19. Mai 1988
– BVerwG 7 C 37.87 – BVerwGE 79, 339 ). Die parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
durch Landesverfassungsrecht verliehene Beweiserhebungsbefugnis
erstreckt sich nicht nur auf die im Staatsgebiet des jeweiligen
Landes belegenen Beweismittel (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September
1993 – 2 BvR 1666 u. 1667/93 – NVwZ 1994, 54 ). Dies gilt auch für
die Beiziehung von Unterlagen (Beschluss vom 13. August 1999 – BVerwG
2 VR 1.99 – BVerwGE 109, 258 ). Die Herausgabe von Akten oder anderen
in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken an einen parlamentarischen
Untersuchungsausschuss kann daher auch länderübergreifend nur ausnahmsweise
– etwa unter den in § 96 StPO genannten Voraussetzungen oder
aus verfassungsrechtlichen Gründen – verweigert werden.
– 4 –
Die Beklagte durfte die Herausgabe der angeforderten Akten an den Kläger
nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung auch nicht unter
Hinweis auf den damit möglicherweise verbundenen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
verweigern. Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses
und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf der
Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander
so zugeordnet werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten
(vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11 u. 15/83 – BVerfGE 67,
100 ; Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07 – BVerfGE 124, 78
). Verweigert eine Behörde die Aktenvorlage an einen parlamentarischen
Untersuchungsausschuss unter Verweis auf die gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zu
beachtende Schutzbedürftigkeit der in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen
Daten, so unterliegt sie von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht.
Eine substantiierte Begründung der ablehnenden Entscheidung ist
unentbehrliche Grundlage auch der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 124,
78 ). Welche der vom Kläger als Beweismittel angeforderten Akten personenbezogene
Daten enthalten, weshalb der Schutz dieser Daten unter Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Gewicht des Untersuchungszwecks
und das Gewicht des Beweisthemas überwiegt und weshalb
dem Datenschutz nicht gegebenenfalls durch andere Maßnahmen wie etwa
dem nach Art. 27 Abs. 3 Satz 3 der Niedersächsischen Verfassung mit Zweidrittelmehrheit
möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit hätte sichergestellt werden
können, hat der Beklagte indes weder vorprozessual noch im Rahmen des Klageverfahrens
inhaltlich überprüfbar begründet.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Hahn”

Loeffelholz-Kataloge ehemals Maihinger Handschriften online

Die UB Augsburg stellt die alten Findhilfsmittel ins Netz:

Deutsche Handschriften des 17./18. Jh.

http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:384-uba002508-6

des 16. Jh.

http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:384-uba002507-1

Erfreulicherweise nennt der Reiter Inhalt die jeweiligen Signaturen.

Beispiel Württembergische Chroniken
http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:384-uba002507-0222-1 (1597?)
http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:384-uba002507-0154-5

Siehe auch mit weiteren Nachweise zu frühneuzeitlichen Handschriften
http://archiv.twoday.net/stories/233326607

22.9.2017 Nur auf den Katalog Grupp stützte sich Ernst Müller: Württembergische handschriften in dem bayerischen Kloster Maihingen. In: Besondere Beilage des Staats-Anzeigers für Württemberg 1926, S. 16.

#fnzhss

https://f.hypotheses.org/wp-content/blogs.dir/2516/files/2014/08/wuerttembergica_maihingen.jpg (muss für Vollansicht in neuem Fenster/Tab geöffnet werden!)

Ludwig Reiners’ Plagiat von Eduard Engel

http://www.nzz.ch/feuilleton/buecher/diebstahl-am-seelengut-1.18368344

In der NZZ greift Stefan Stirnemann auf seine früheren Studien zum Plagiat der Deutschen Stilkunst des jüdischen Autors Eduard Engel durch das NSDAP-Mitglied Ludwig Reiners zurück.

Siehe den Aufsatz von 2004:
http://www.kritische-ausgabe.de/hefte/reich/stirnemann.pdf

Oder den von 2003
http://dx.doi.org/10.5169/seals-166919

Mehrere Digitalisate verschiedener Ausgaben des Werks von Engel im KVK. Siehe etwa

https://archive.org/details/DeutscheStilkunst

Update April 2015:
https://norberto68.wordpress.com/2015/04/28/sprachkritik-eduard-engel-ludwig-reiners

Neues Blog: BIÖG – Blog des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

Neu ist das Blog des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien:
Screenshot: Blog des IÖG

Aus der Blogbeschreibung:

Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung hat nunmehr ein eigenes Weblog – und in Fortsetzung einer mehr als ein Jahrhundert zurückreichenden Tradition der ebenso einfachen wie sinnfälligen Bezeichnungen für die Publikationen des Instituts kann es eigentlich nur „BIÖG“ heißen. Hier sollen von nun an, zusätzlich zur bestehenden Online-Präsenz des Instituts, dessen Aktivitäten in Forschung, Lehre und Veröffentlichungen begleitet werden.
(Thomas Stockinger, BIÖG – Blog des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, in: Weblog BIÖG, 22. 8. 2014, http://bioeg.hypotheses.org/1.)

Im Blog werden in den nächsten Monaten auch nach und nach weitere Informationen zum Programm und zu den einzelnen Beiträgen des Workshops „Bloggen in Geschichtswissenschaft und Archivwesen“ (Twitter: #wbgavie), den das Institut am 10. November 2014 veranstaltet, veröffentlicht: http://bioeg.hypotheses.org/13 (Ank./CfP).

BIÖG. Blog des Insituts für Österreichische Geschichtsforschung: http://bioeg.hypotheses.org

Dionysius Sibenbürger und seine Schriften

In dem von Bernhard und Hans Peter Sandbichler 1999 bearbeiteten Handschriftenkatalogs des Museums Ferdinandeum in Innsbruck (1999) – zum Katalog siehe http://archiv.twoday.net/stories/11584199
wird ein umfangreiches handschriftliches Arzneibuch (Signatur: FB 1981) in fünf Büchern, geschrieben und verfasst 1535 von Dionysius Sibenburger, der sieben freien Künste und der Arznei Doktor, beschrieben.

http://www.ksbm.oeaw.ac.at/_scripts/php/digi_books.php?cat=sandbichler&page_fn=B098

In der 1535 datierten Vorrede beruft sich der Schreiber auf den Juden Moses “Neusteter”, Leibarzt der Königin Maria (also Maria von Ungarn 1505-1558), von dem er seine Kenntnisse im 30. Jahr seines Alters erhalten habe, was auf das Geburtsjahr 1505 schließen lässt.

Die Person Sibenburgers wurde von den Autoren nicht identifiziert. Allzu viel lässt sich in der Tat über ihn nicht herausbringen.

GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=100406777

Kurzbiographie aufgrund der folgenden vorläufigen Ermittlungen: Dionysius Sibenbürger (geboren wohl 1505, möglicherweise in Braunau am Inn; gestorben nicht vor 1553) studierte in Padua Medizin. Er verfasste als Bürger zu Braunau und später als Arzt in Salzburg astrologische Vorhersagen.

Bereits Schelhorn 1732 hat vergeblich nach biographischen Nachrichten gesucht.

http://books.google.de/books?id=7XVYAAAAcAAJ&pg=PA148

Schelhorn schätzte die der Pestschrift Sibenbürgers von 1544 angehängte Sterbekunst als “gut Lutherisch” (S. 149) ein und gab sie in seinem Buch über den Salzburger Protestantismus wieder.

Digitalisat der Pestschrift:

http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10908482_00003.html

Auf Schelhorn gehen die Notizen bei Zedler

http://www.zedler-lexikon.de/index.html?c=blaettern&seitenzahl=517&bandnummer=37&view=150&l=de

und Zauner sowie Pillwein zurück

http://books.google.de/books?id=Wb1RAAAAcAAJ&pg=PA251
http://books.google.de/books?id=N7W2AAAAIAAJ&pg=PA190

Die Literatur zu seinen Praktiken beschränkt sich auf das, was man ihnen selbst entnehmen kann, so schon Sudhoff 1902:

https://archive.org/stream/abhandlungenzur05unkngoog#page/n48/mode/2up

Hille 2010
http://books.google.de/books?id=5Fyq36rUTuwC&pg=PA99

Die älteste bekannte Praktik hat die LB Coburg ins Netz gestellt (der VD 16

http://gateway-bayern.de/VD16+S+6184

weist einmal mehr ärgerlicherweise das Digitalisat nicht nach).

http://digital.bib-bvb.de/webclient/DeliveryManager?custom_att_2=simple_viewer&pid=4915014

Auf dem Titelblatt und am Ende der Widmung – datiert Braunau 3. Mai 1543 – an Hans Trenbeck von Trenbach, Pfleger zu Mühldorf und erzbischöflich salzburgischer Rat, bezeichnet sich Sibenbürger als Bürger zu Braunau.

Diese Praktik wurde auch in Köln gedruckt: VD16 ZV 14390. Weitere Nummern: VD16 B 8427.

Hinsichtlich der erhaltenen Praktiken Sibenbürgers ist der VD 16 alles andere als komplett. Allein vier weitere Drucke hat Jonathan Green:

http://books.google.de/books?id=8I51oT4AoosC&pg=PA194

In der 1539 gedruckten Practica auf 1540 (VD16 S 6185) bezeichnet sich Sibenburger bereits als in Salzburg ansässig, er nennt sich beider Arzneien Doktor.

Online beim MDZ sind die Praktiken auf 1545
http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10198899.html
und 1548
http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10198896.html (Widmung Salzburg 5. August 1547 an Wolf Yppenberger, bayerischen Hallamtsverweser in Reichenhall)

Salzburg erscheint auch in weiteren Praktiken auf dem Titelblatt. Ob die Praktik auf 1553, die der Stadt Steyr gewidmet ist, auf einen Ortswechsel hinweist, vermag ich nicht zu sagen.

Nicht bei Green aufgeführt wird die wohl späteste bekannte Praktik, im OPAC der UB Edinburgh: Practica Teutsch auff das 1554 Jar, Durch Dionisius Sibembürger etc. auff das kurtzest mit fleiss gepracticiert.

Sibenbürgers Lebensdaten wären damit mit 1505 (?) bis nicht vor 1553 anzugeben.

Zum Almanach auf 1541:
http://books.google.de/books?id=cKMRAAAAIAAJ&pg=PA55

Nicht im VD 16 erscheint das im OPAC der SB Berlin, aber nicht im ST 16 verzeichnete Diarium ad 1544 (Kriegsverlust?).

GBS-Suche
https://archive.org/stream/bub_gb_pppAAAAAYAAJ#page/n29/mode/2up
http://books.google.de/books?id=VZowAQAAMAAJ&q=%22sibenb%C3%BCrger%22
[= http://hdl.handle.net/2027/coo.31924106162021?urlappend=%3Bseq=170 (US)]

Ein Medizinstudium in Padua erwähnt ein kostenpflichtiger Beitrag aus dem Jahr 1980:

http://www.siebenbuerger.de/zeitung/pdfarchiv/suche/kalender%20hans%20hermann/seite17.html

Zur Familie Sibenbürgers zähle ich den Anton Sibenbürger aus Braunau (1519 immatrikuliert in Ingolstadt, 1539 in Tübingen), der den ersten Teil der Handschrift 4° Cod. ms. 746 der UB München, eines astronomischen Sammelbands, schreibt.

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0526_b205_jpg.htm

Eventuell auch den in Tübingen 1545 immatrikulierten Christoph S. aus Salzburg:

http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/LXV223-1/0333

Weitere Notizen:

http://books.google.de/books?id=NkIxAQAAIAAJ&q=%22sibenb%C3%BCrger%22 bezieht sich womöglich auf einen anderen Dr. Sibenbürgen.

Ob Zinner weitere Drucke kennt?
http://books.google.de/books?id=LjRtAAAAIAAJ&q=%22sibenb%C3%BCrger%22

Nach Zinner zitierte Burmeister die Praktik auf 1540
http://www.bodenseebibliotheken.de/page?vgeb-j2008-t-A079

Die weiteren Namensformen in einem ungarischen Nachschlagewerk wecken kein Vertrauen:

https://www.google.de/search?q=%22siebenb%C3%BCrger+dionysius%22&tbm=bks
http://www.eruditio.hu/lectio/rmsz

Nachtrag: Dr. Peter Kramml vom Stadtarchiv Salzburg teilte freundlicherweise mit, dass ihm keine Salzburger Belege zu S. bekannt sind. Er war sicher weder Leibarzt noch Stadtarzt. Er sandte mir einen Zeitungsartikel von Udo W. Acker, der offenbar aus der Siebenbürgen-Forschung kommt: Als Pestarzt in Salzburg … Dionysius Sibenbürger wirkte im 16. Jahrhundert erfolgreich in unserer Stadt, in: Salzburger Volksblatt vom 10. März 1979. Acker hat sich die Pestschrift etwas gründlicher angeschaut als ich. Er bestätigt den Eindruck Schelhorns, dass sie eine protestantische Überzeugung spiegelt. Aus dem Text geht zudem hervor, dass S. in Padua studierte und einen Griechen Cermisonus aus Korfu als seinen Lehrer nennt.

Weitere Fehlanzeigen meldeten das Landesarchiv Salzburg und (wie nicht anders zu erwarten) das von diesem empfohlene Universitätsarchiv Salzburg.

Nichts Neues erbrachten die freundlicherweise mitgeteilten Notizen Bonorands

http://www.irg.uzh.ch/projekte/bonorand/reg.html#s

Ergiebiger war eine Anfrage bei der Siebenbürgischen Bibliothek in Gundelsheim, die freundlicherweise Materialien übersandte.

Udo W. Acker: Dionysius Sibenbürger. Salzburger Arzt und Protestant im 16. Jahrhundert. In: Südostdeutsche Vierteljahrsblätter 1979 H. 1, S. 26-29

Inhaltlich im wesentlichen identisch mit dem oben zitierten Salzburger Zeitungsartikel, weist dieser Beitrag noch den Hinweis auf, dass Sibenbürger nicht in Nürnberg nachweisbar ist.

Hans Meschendörfer: Siebenbürger, der Name und seine Träger […], Hermannstadt, 2001, S. 61f. machte auf den im Juni 1520 in Wien eingeschriebenen Dionysisius Sibenburger aus Braunau aufmerksam (Natio Renensium, also nicht aus Siebenbürgen). Seine dortige Zulassung zum Bakkalarsexamen erfolgte am 10. Dezember 1524 (Universitätsarchiv Wien AFA 4, Bl. 137v):

http://www.univie.ac.at/archiv/artreg/AFA4%20nr%2021915%20bis%2029258.pdf

Zum Studium in Padua siehe auch
http://books.google.de/books?id=nkm7AAAAIAAJ&q=sibenb%C3%BCrger

5.11.2020 Feuerlein: Bibliotheca symbolica evangelica lutherana 2 (1768), S. 68 GBS nennt eine heute anscheinend nicht mehr nachweisbare Schrift des Dionys. Sibenwürgers (Med. D. in Salzburg) von warer Gottseligkeit Unterricht, Nürnberg 1546.

https://www.presseforschung.uni-bremen.de/dokuwiki/doku.php?id=sibenburger_dionysius ohne diesen Beitrag

10.2.2023 https://oberdeutsche-personendatenbank.digitale-sammlungen.de/Datenbank/Sibenb%C3%BCrger,_Dionysius ohne diesen Beitrag und ohne weiterführende Informationen

#forschung

#fnzhss

ARCHES Projekt, Archäologische Archivierung in Europa

Veröffentlicht
“The Standard and Guide to Best Practice in Archaeological Archiving in Europe”

http://archaeologydataservice.ac.uk/arches/Wiki.jsp?page=The%20Standard%20and%20Guide%20to%20Best%20Practice%20in%20Archaeological%20Archiving%20in%20Europe

Via
http://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/nbdpfbw/article/view/14883/8761

Grüße
J. Paul

28.8.2014, 19.00 Topographie des Terrors: Die Namensnennung von „Euthanasie“-Opfern aus juristischer Sicht”

[Update 28.8.2014: Das Gutachten von Dr. Körting steht hier zur Ansicht und zum Download bereit:
http://blog.gedenkort-t4.eu/2014/08/28/gutachten-zur-namensnennung-zum-download/]

Die vollständigen Namen von Opfern des nationalsozialistischen Krankenmordes dürfen nicht oder nur nach Zustimmung von Angehörigen öffentlich genannt werden.
Damit liegt eine Ungleichbehandlung mit allen anderen Opfergruppen des Nationalsozialismus vor. Begründet wird dies hauptsächlich mit dem Recht von Angehörigen: Sie sollen nicht gegen ihren Willen mit einem Menschen in ihrer Familie in Zusammenhang gebracht werden können, der oder die eine erbliche psychische Krankheit und/oder geistige Behinderung hatte.

Die Plädoyers, eine Änderung dieser Rechtsauslegung, die mit historisch gesehen sehr zweifelhaften Kategorien operiert, anzustreben, verhallten bisher ohne großen Effekt. Auch eine sehr prominent besetzte Tagung in München im Januar 2014 brachte keine Änderung.

Deshalb hat http://gedenkort-t4.eu den Rechtsanwalt Dr. Erhardt Körting, ehemaliger Berliner Justiz- und Innensenator, mit der Erstellung eines Gutachtens betraut.

Er unterzieht die Gesetzeslage und die laufende Rechtssprechung einer kritischen Prüfung und kommt zum Schluss, dass juristisch gesehen nichts dagegen spricht, die Namen von NS-”Euthanasie”-Opfern, auch online, zu nennen.
Wie er zu diesem Schluss kommt, wird er am 28.8. um 19.00 im Dokumentationszentrum Topographie des Terrors darlegen. Dr. Georg Lilienthal, langjähriger Leiter der NS-”Euthanasie”-Gedenkstätte Hadamar, wird dazu einen Kommentar abgeben.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und Diskussionsbeiträge. Das Gutachten werden wir am 28.8. auf http://www.gedenkort-t4.eu veröffentlichen.

Regesten der Mainzer Erzbischöfe

Ausgesprochen inkompetent präsentieren sich die Mainzer Bischofsregesten:

Roth, Font. 1, Nr. 103, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe nach 1374/75, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2386 (Zugriff am 23.08.2014)

Das Zitat “Roth, Font. 1, Nr. 103” ist völlig unsinnig, da Roth Bd. 1 keine durchgehende Zählung hat. Register und diverse Volltextsuchen zum Dilibri-Digitalisat halfen nicht weiter, nach längerem Suchen kam ich auf die Idee nach Eltville Nr. 103 zu suchen, wo dann das Regest tatsächlich steht:

http://www.dilibri.de/rlb/content/pageview/867127

Wenig hilfreich ist, die von FWE Roth angegebene Quelle nicht aufzuführen, die zu einem Abdruck bei Gudenus (IV, 1758, S. 8) führt:

http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10515373_00022.html

Nach dieser jetzt leicht zugänglichen Quelle hätte das Regest erstellt werden müssen und nicht nach Roth! Roth ist – wie fast immer – unzuverlässig, er nennt den Namen des Pfarrers Volzo nicht.

Schon Stramberg erzählt von der 1402 von Niedergladbach nach Eltville überführten Wunderhostie:

http://books.google.de/books?id=emc6AQAAMAAJ&pg=PA788

Digitales Historisches Archiv der Stadt Köln: Große Datenverluste

Am 18. August 2014 meldete das DHA:

“Vor zwei Wochen fiel der Server des DHAK aus, beim Wiederherstellen der Website gab es eine weitere Störung der Backup-Festplatten. Dies führte zu einem großen Datenverlust. Die Reparaturarbeiten der verantwortlichen Firma dauern noch immer an. Zur Zeit werden die verlorenen Digitalisate des HAStK erneut hochgeladen.

Die Wiederherstellung der Personenstandsregister, die Reparaturen der Viewerfunktionen sowie die Neueinrichtung des Forums werden hingegen mehr Zeit in Anspruch nehmen. Wir arbeiten intensiv daran, diesen schweren Crash zu überwinden und bitten um Ihr Verständnis und noch etwas Geduld!”
http://historischesarchivkoeln.de/de/news

Aktenvorlage an Parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist Amtshilfe

Zu dem von Günther – siehe

http://archiv.twoday.net/stories/948994957

erwähnten Fall finde ich in der Juris-Datenbank nur:

Parallelentscheidung zu BVerwG 6. Senat, 10. August 2011, Az: 6 A 1/11

Das ist insofern merkwürdig, als Günther “juris” an das Aktenzeichen anfügte. Auch

http://www.bverwg.de/entscheidungen/suche.php?last_page=%2F&suche=08.03.2012&suchen_button=suchen

führt nicht zu dem Beschluss vom 8. März 2012.

[Siehe nun den Text
http://archiv.twoday.net/stories/956277393 ]

“Gründe

I.1

Dem vom Niedersächsischen Landtag eingesetzten 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss obliegt die Aufgabe, die Vorgänge um die Schachtanlage Asse II, in der unter anderem radioaktive Abfallstoffe gelagert sind, aufzuklären. Der Ausschuss beschloss, Beweis zu erheben durch die Beiziehung aller im Hessischen Hauptstaatsarchiv archivierten Akten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit Strafverfahren stehen, die in Bezug auf die Firmen ALKEM, NUKEM und Transnuklear geführt wurden. Dies lehnte der Beklagte im Wesentlichen unter Hinweis auf die Regelung der Archivbenutzung nach dem Hessischen Archivgesetz ab. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten, alle Akten und Urkunden vorzulegen sowie alle elektronischen Dokumente zu übermitteln, die im Zusammenhang mit Strafverfahren stehen, die in Bezug auf die Firmen ALKEM, NUKEM und Transnuklear geführt wurden und die den Sachverhalt des Untersuchungsauftrags betreffen.

II.

2

Aufgrund der Rüge der Beklagten in dem Parallelverfahren BVerwG 6 A 1.11 entscheidet der Senat auch hier nach § 83 Satz 1 VwGO und § 17a Abs. 3 GVG vorab über den Rechtsweg und die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

3

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen zwei Ländern (§ 40 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

4

1. Die für die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung der Streitsache zwischen zwei Ländern vorausgesetzte Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs liegt vor. Insbesondere handelt es sich um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

5

Für die Abgrenzung eines verfassungsrechtlichen Streits zwischen Ländern, über den das Bundesverfassungsgericht zu befinden hat (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG, § 13 Nr. 8 BVerfGG), von einem nichtverfassungsrechtlichen Länderstreit ist maßgebend, inwieweit das streitige Rechtsverhältnis durch Verfassungsrecht oder durch einfaches Recht geprägt ist (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1976 – BVerwG 7 A 1.76 – BVerwGE 50, 124 ; zum Bund-Länder-Streit vgl.: Beschluss vom 13. August 1999 – BVerwG 2 VR 1.99 – BVerwGE 109, 258 und Urteil vom 24. Juli 2008 – BVerwG 7 A 2.07 – Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 2 Rn. 10; jeweils m.w.N.). Insoweit ist entscheidend, ob der Klageanspruch in dem verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Ländern oder ob er in einem engeren Rechtsverhältnis wurzelt, das durch Normen des einfachen Rechts geprägt ist (vgl. BVerfG; Urteil vom 7. April 1976 – 2 BvH 1/75 – BVerfGE 42, 103 und Beschluss vom 23. November 1982 – 2 BvH 1/79 – BVerfGE 62, 295 ; zum Bund-Länder-Streit vgl.: Urteil vom 24. Januar 2007 – BVerwG 3 A 2.05 – BVerwGE 129, 99 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 2 BvG 1, 2/02 – BVerfGE 109, 1 ; jeweils m.w.N.). Auf die Vorstellung des Klägers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1982 a.a.O. S. 313). Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen handelt es sich hier um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit. Der geltend gemachte Anspruch wurzelt nicht im verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Ländern, sondern im einfachen öffentlichen Recht.

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Die erstrebte Vorlage bzw. Übermittlung von Akten, Unterlagen und elektronischen Dokumenten durch den Beklagten soll Aufschluss über die Vorgänge im Zusammenhang mit der Schachtanlage Asse II geben. Sie dient der Erhebung von Beweisen durch den 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Niedersächsischen Landtages. Begehrt ein Untersuchungsausschuss eines Landesparlaments gegenüber einem anderen Land, dass ihm zum Zwecke der Beweiserhebung bestimmte Materialien zugänglich gemacht werden, kann er sich auf den allgemeinen Anspruch auf Gewährung von Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG stützen (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268, zum Bund-Länder-Streit; Glauben, in: ders./Brocker, Das Recht der Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl. 2011, § 17 Rn. 13 ). Die Untersuchungsausschüsse haben insoweit die Stellung von Behörden im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268 und Urteil vom 21. November 1980 – BVerwG 7 C 85.78 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 183 S. 68; BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 1993 – 2 BvR 1666, 1667/93 – NVwZ 1994, 54 ). Zwar wurzelt das Begehren auf Gewährung von Amtshilfe (ebenso wie das Beweiserhebungsrecht) in der Verfassung. Die Beweiserhebung als solche berührt hingegen nicht das verfassungsrechtliche Grundverhältnis zwischen zwei Ländern. Sie bestimmt sich nach den Regelungen des einfachen Rechts.

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Art. 35 GG sagt nichts über den Umfang der Verpflichtung zur Amtshilfe aus, insbesondere nichts darüber, inwieweit aus einfachem Recht oder dem Grundgesetz Schranken der Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand herzuleiten sind (vgl. Urteile vom 8. April 1976 – BVerwG 2 C 15.74 – BVerwGE 50, 301 und vom 12. Oktober 1971 – BVerwG 6 C 99.67 – BVerwGE 38, 336 ). Art. 35 GG erweist sich deshalb als eine auf das Grundsätzliche beschränkte Bestimmung, die im besonderen Maß der Ausfüllung durch das einfache Recht bedarf (vgl. Erbguth, in: Sachs , GG, 5. Aufl. 2009, Art. 35 Rn. 18). Eine Konkretisierung erfährt Art. 35 Abs. 1 GG insbesondere durch die Regelungen der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze. Auf das Begehren des Klägers finden die Bestimmungen über die Amtshilfe der §§ 4 bis 8 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl S. 18) Anwendung. Ersucht eine Landesbehörde eine Behörde eines anderen Landes um Amtshilfe, richten sich die Zulässigkeit und die Grenzen der Amtshilfeleistung nach den für die ersuchte Behörde maßgeblichen Regelungen (vgl. Urteil vom 6. Februar 1986 – BVerwG 3 C 74.84 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 218 S. 61). Auch die von dem Beklagten für seine Weigerung, dem Anliegen des Klägers Rechnung zu tragen, in Anspruch genommenen Bestimmungen des Hessischen Archivgesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl I S. 380), sind einfachrechtlicher Natur. Mithin erfährt das hier streitige Rechtsverhältnis seine Prägung durch das die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährung von Amtshilfe konkretisierende einfache Recht, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. Glauben, a.a.O., § 28 Rn. 18 ). Es liegt nicht anders als in den Fällen, in denen umstritten ist, ob eine Bundesbehörde verpflichtet ist, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses eines Landesparlaments, ihm zum Zwecke der Beweiserhebung im Wege der Amtshilfe Unterlagen zugänglich zu machen, nachzukommen (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268).

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2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich zuständig und hat im ersten und letzten Rechtszug über den Antrag zu befinden (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

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Die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist eng auszulegen und soll von den allgemein geltenden Zuständigkeitsregeln u.a. nur solche Streitigkeiten ausnehmen, die in ihrer Eigenart gerade durch die Beziehung zwischen den Ländern geprägt sind und sich ihrem Gegenstand nach einem Vergleich mit landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen. Dies trifft jedenfalls für Streitigkeiten zu, bei denen über die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse und der Rechtsstellung zueinander zu entscheiden ist (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 261 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beteiligten streiten darüber, ob und inwieweit der Beklagte verpflichtet ist, dem Beweisbeschluss uneingeschränkt nachzukommen. Diese Frage betrifft die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse im Rahmen einer grundsätzlich zu leistenden Amtshilfe und begründet die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, ohne dem Verfahren seinen verwaltungsrechtlichen Charakter zu nehmen.

Stadtarchiv Augsburg zieht um, hoffentlich ohne Brotkäfer

„Rund Dreiviertel aller Bestände wurden nie erschlossen”. Ein solcher extremer Verzeichnungsrückstand lässt darauf schließen, dass frühere Archivleiter ganz falsche Prioritäten gesetzt haben.

Der Brotkäfer darf nicht umziehen – weiter lesen auf Augsburger-Allgemeine: http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Der-Brotkaefer-darf-nicht-umziehen-id31059542.html

Steinhauers Stellungnahme zum Archivgesetz

https://www.dropbox.com/s/s8kam5sxqeoktky/Stellungnahme_Steinhauer_Archiv_Piraten.pdf

Weitere Stellungnahmen auf dem Landtagsserver. Steinhauer wendet sich gegen die Veräußerungsmöglichkeit von Archivgut. Siehe auch

http://archiv.twoday.net/stories/948994023

Zu den sonstigen Punkten nur zwei kurze Anmerkungen:

§ 9 Abs. 7 ist ein grundsätzlicher Fehlgriff, da sich die entsprechenden Restriktionen ganz offensichtlich auf sensibles zeitgeschichtliches Schriftgut beziehen. Die freie Benutzbarkeit von Werken der sog. Public Domain, siehe etwa Graf 2010

http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/1790

wird durch das Kopierverbot eingeschränkt. Die Wertung von § 64 UrhG ist aber eindeutig.

Als entschiedener Gegner eines gesetzlichen Anspruchs auf ein Belegexemplar gefällt es mir nicht, dass Steinhauer nur die belegexemplarfreundliche h.M. zitiert. Ich darf auf

http://archiv.twoday.net/stories/97060726
http://archiv.twoday.net/stories/4898706 m.w.H.

verweisen.

Das archivische bzw. bibliothekarische Belegexemplarrecht ist ein typisches Beispiel legislativer “Überregulierung”.

1. Meines Wissens wurde noch nie ein Belegexemplar eingeklagt. So what?

2. Meines Wissens gibt es keine empirischen Untersuchungen, dass die Belegexemplarforderung nach Erlass einer validen gesetzlichen Grundlage erfolgreicher wäre.

3. Steinhauer übersieht, dass das Vorbild der Pflichtexemplargesetze absolut in die Irre geht, da Adressat ein Benutzer ist, der anders als ein Verleger nicht notwendigerweise über überlassbare Freiexemplare verfügt.

4. Das Hochschularchiv der RWTH lebt sehr gut mit seiner Belegexemplar-BITTE.

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