Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

RA Gulden schreibt Schwachsinn zum Streaming

http://www.infodocc.info/kinox-to-gibt-es-nun-auch-als-app-illegale-angebote-bleiben

Zutreffend ist einzig und allein: “Die meisten Nutzer wird es wenig jucken, dass die rechtliche Einordnung zu ihren Lasten ausfällt, da es nach unserem Kenntnisstand bisher keine legale Möglichkeit gibt, das Streaming beweissicher zu dokumentieren, um die Streamer zu verfolgen.”

Natürlich ist http://kinox.to illegal. Aber die Aussage “Wer solche Angebote streamt begeht daher eine strafbare Urheberrechtsverletzung, da eine Zwischenspeicherung der Inhalte auf dem Rechner des Streamers stattfindet und damit eine Vervielfältigung, für die der Urheber oder Rechteinhaber keine Zustimmung erteilt haben.” ignoriert alles, was im Gefolge der Redtube-Abmahnung von Rechtsanwälten und Gerichten und Fachautoren herausgearbeitet wurde. Die Zwischenspeicherung erfolgt in genau der gleichen Weise wie bei YouTube oder Redtube, kann also keine Strafbarkeit begründen.

Ich verweise auf die sehr detaillierte Dokumentation zur Causa Redtube hier:

?s=redtube

Siehe insbesondere die juristische Fachliteratur, referiert in:

http://archiv.twoday.net/stories/714912390

Fähige BGH-Richter bejahen Privatkopie auch bei unveröffentlichten Werken

Natürlich gibt es auch eine Menge vernünftiger BGH-Entscheidungen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=68718&pos=3&anz=554

“Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin
auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt.
Eine solche Auslegung ist weder im Blick auf entsprechende Einschränkungen
anderer Schrankenregelungen oder auf das Grundrecht der Kunstfreiheit
oder auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
in der Informationsgesellschaft geboten.
BGH, Urteil vom 19. März 2014 – I ZR 35/13 – OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main”

Aus der Sicht der Archive verdient diese klare Aussage Zustimmung. Auch bei urheberrechtlich geschützten Werken sollten Archive Nutzerwünsche nach Kopien befriedigen, soweit sich nicht ein Missbrauch – also eine eindeutig über die private Nutzung hinausgehende UND von den Kommunikationsgrundrechten des Art. 3 GG nicht gedeckte Nutzung – förmlich aufdrängt.

§ 53 Abs. 4 UrhG ist nach dem BGH nicht analog auf Werke der Porträtkunst anwendbar. Er bezieht sich nur auf Noten, ganze Bücher und Zeitschriften. Man darf diese Aussage sicher für den gesamten Bereich der AV-Unterlagen verallgemeinern.

Via
http://zkbw.blogspot.de/2014/08/privatkopien-auch-von.html

Breslauer Twinger-Handschrift R 203 online

http://www.handschriftencensus.de/22459

Nicht unbedingt hilfreich ist die Praxis des Handschriftencensus, den Autorennamen bei Aktualisierungen mitzuführen, ohne dass der Autor etwas von den Änderungen mitbekommt. So darf ich mich denn mit einem Eintrag (August 2014) zur Breslauer-Twinger-Handschrift R 203 brüsten, in dem ein Digitalisat vermerkt wird, auf das ich gerade eben erst aufmerksam wurde. Meine Informationen zur Handschrift übermittelte ich am 16. Dezember 2009 an Jürgen Wolf.

Den Aufsatz von Altmann verlinkt man besser mit
http://www.digizeitschriften.de/link/0179-9940/0/18/689 (funktioniert leider nur bei den Monumenta-Zeitschriften)

Bl. 237 bis 336, über die sich Altmann (er gibt an: Materialien zu Straßburg, dem Elsass und der Schweiz aus dem 15. Jahrhundert) und früher Hegel

https://archive.org/stream/diechronikender05kommgoog#page/n317/mode/2up

allzu vage äußerten, können jetzt genau untersucht werden. Die Handschrift entstand in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts möglicherweise in Köln.

Die Präsentation der UB Breslau ist mehr als schwachsinnig. Kann mir jemand erklären, wie man ohne Folienangaben am Scan die Handschrift benutzen soll????

Bl. 237r ist http://goo.gl/PHvoEq

Man kann am Ende vor dem jpg durch URL-Änderung blättern. Bequemer ist

http://dk.bu.uni.wroc.pl/cymelia/displayDocument.htm?docId=5002000379

Mehr zur Handschrift in Zukunft.

Handschriften aus dem Bistumsarchiv Trier

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/abt-95-nr-1-199

Leider wird der handschriftliche Katalog von Sauerland nicht angeboten, was vor allem dann misslich ist, wenn darauf für weitere Informationen verwiesen wird. Die Größe des Bestands, der überwiegend aus Norddeutschland (Paderborn, Hildesheim usw.) und aus der Sammeltätigkeit des Grafen Christoph von Kesselstatt (Domdekan zu Paderborn) zu stammen scheint, ist beeindruckend.

Die deutschen Gebete

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/trier-ba-abt-95-nr-69

fehlen z.B. im Handschriftencensus.

Viridarium nobilitatis Lucernensis arboribus genethliacis exornatum

Das genealogische Sammelwerk (angelegt 1765) zum Luzerner Patriziat kann im Exemplar des Staatsarchivs Luzern jetzt online konsultiert werden:

http://www.staatsarchiv.lu.ch/index/schaufenster/geschichten_bilder/viridarium.htm

[19.2.2016: https://staatsarchiv.lu.ch/schaufenster/quellen/viridarium ]

#fnzhss