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“Die internationale Kooperation in Fachprojekten ist unter der Kosten-Nutzen Perspektive nicht immer optimal”

Der Leiter Andreas Hedwig des Staatsarchivs Marburg entschuldigt sich in der Archivliste quasi für den Lottogewinn satter EU-Projektgelder und versichert, es gehe um Erschließungsleistungen.

Pressemeldung zum 4-Mio-Euro-Projekt

Inkunabel aus Inzigkofen in der Stadtbibliothek Ulm?

http://www.ulm.de/sixcms/media.php/29/0408_Selentrost.pdf

“Diß Buoch Gehört In die gemain Teutsch Liberey, in das
Gotzhauß [ausradiert: Lützhaussen]“. Der Druck von 1478 trägt ein meines Wissens exklusives Provenienzmerkmal von Inzigkofen: “gehört in die gemain teutsch liberey”. Nun hat Bernd Breitenbruch: Die Inkunabeln der Stadtbibliothek Ulm 1987 in der Nr. 484 auf die Nummern 77 und 301 aus Luizhausen verwiesen. Es dürfte sich um eine Verlesung von Üntzkouffen o.ä. handeln. Auf meine Bitte war Bernhard Appenzeller von der Stadtbibliothek Ulm so freundlich, zusammen mit Herrn Dr. Breitenbruch den Eintrag nochmals genau unter die Lupe zu nehmen: “Es ist nicht eindeutig zu klären, wie der Eintrag lautete. Wir sind zu dem Schluß gekommen, dass Ihre Vermutung durchaus auch ihre Berechtigung hat”.

Nachtrag: Luginbühl/Bothien 2011, S. 556 http://archiv.twoday.net/stories/1022462559 bilden zu Nr. 585 den gestrichenen Besitzeintrag “Diß buoch gehört in die gemain teutsch liberey zu Ünczkoffen” der Frauenfelder Inkunabel X 00423a (Thomas a Kempis, Augsburg 1498) ab. Das Buch kam über die Kartause Ittingen nach Frauenfeld. Siehe Abbildung

21.12.2018 Inkunabel aus Inzigkofen in Warschau:
http://www.handschriftencensus.de/18426

Älteste Tübinger Stadtfahne stammt aus dem 11./12. Jahrhundert

Damit hatte niemand gerechnet:

http://www.tuebingen.de/tuebingervertrag#11437

Die Datierung auf das 11. oder 12. Jahrhundert wirft neue Fragen auf: Handelt es sich bei der dreilatzigen Fahne in der Mitte des Tuches etwa um Original-Überreste aus der Fahne der ersten Pfalzgrafen oder Grafen von Tübingen? Dann wäre dieses mit Sicherheit die älteste württembergische Fahne und weltweit eines der wenigen Fahnentücher, die aus der Zeit des Hochmittelalters erhalten geblieben sind. Dies würde bedeuten, dass dieselbe Fahne über 900 Jahre lang in Tübingen bewahrt und 1514 mit dem Motiv der Hirschstangen erweitert wurde. Zahlreiche Übermalungen und Restaurierungen wurden im Laufe der Zeit vorgenommen, aber ein alter Kern ist erhalten geblieben. Um die Schichten genauer zu datieren, sind umfangreiche Untersuchungen notwendig, die das Stadtarchiv und das Stadtmuseum Tübingen mit Unterstützung von weiteren Landeskundlern, Naturwissenschaftlern und Restauratoren durchführen wollen.

Schwäbisch Haller Häuserlexikon

http://www.schwaebischhall.de/buergerstadt/geschichte/haeuserlexikon.html

Ein solides Angebot des Stadtarchivs Schwäbisch Hall. In alter Zeit nannte man so etwas ein “Häuserbuch”. Wir sehen heute vieles anders als der zu früh verewigte Jürgen Sydow, der 1964 über Häuserbuchprobleme sinnierte:

http://periodika.digitale-sammlungen.de/bdlg/Blatt_bsb00000304,00273.html

Zerstörung von Information im Laufe der Geschichte

Eine Ergänzung zu meinem Beitrag “Überlieferung und Verlust von Geschichtsquellen”

http://archiv.twoday.net/stories/876868207

ist die Infografik

https://www.globaldatavault.com/wp-content/uploads/2014/01/information-destruction-through-history-infographic-final-revised.png

Via
http://bibliothekarisch.de/blog/2014/08/26/infografik-zerstoerung-von-informationen

Parlamentarisches Einsichtsrecht geht vor Archivrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat mir freundlicherweise den in

http://archiv.twoday.net/stories/948996093
und
http://archiv.twoday.net/stories/948994957

erwähnten Einstellungsbeschluss vom 8. März 2012 übersandt. Die archivrechtlich relevante Kernaussage habe ich gefettet.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Beschluss_bundesverwaltungsgericht_einsichtsrecht.pdf

“BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS

BVerwG 6 A 2.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
– 2 –
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht
billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
weil die Klage nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung voraussichtlich
Erfolg gehabt hätte.
Da der Kläger die zum Gegenstand der Klage gemachten Akten mit Schriftsatz
vom 7. Dezember 2011 konkret bezeichnet hat, war der Klageantrag im maßgeblichen
Zeitpunkt ausreichend bestimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die als
allgemeine Leistungsklage zulässige Klage war nach dem Sach- und Streitstand
im Zeitpunkt der Erledigung begründet. Wie der Senat in seinem – den
Verwaltungsrechtsweg und die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
bejahenden – Beschluss vom 10. August 2011 bereits ausgeführt
hat, konnte der Kläger sein Begehren, ihm zum Zecke der Beweiserhebung bestimmte
Unterlagen zugänglich zu machen, grundsätzlich auf den allgemeinen
Anspruch auf Gewährung von Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG stützen, der
hier durch die Bestimmungen über die Amtshilfe nach §§ 4 bis 8 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar
2010 (GVBl. I S. 18) konkretisiert wird. Bei der mit Schreiben an das Hessische
Ministerium für Wissenschaft und Kunst vom 4. November 2010 geäußerten
Bitte des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages – Landtagsverwaltung
– als Geschäftsstelle des 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses,
dem Untersuchungsausschuss die im Beweisbeschluss genannten
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, handelte es sich um ein Amtshilfeersuchen
im Sinne des § 4 Abs. 1 HVwVfG. Diesem durfte der Beklagte nicht die
verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Bestimmungen des Hessischen Archivrechts entgegenhalten. Zwar bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVwVfG,
dass die ersuchte Behörde die erbetene Amtshilfe nicht leisten darf, wenn sie
durch die Vornahme der Unterstützungshandlung gegen das für sie maßgebliche
Recht (vgl. § 7 Abs. 1 Halbs. 2 HVwVfG) verstoßen würde. Die von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss im Rahmen seines Untersuchungsauftrags beanspruchte Herausgabe archivierter Akten zum Zweck der Beweiserhebung ist jedoch nicht als öffentliche „Nutzung“ bzw. „Benutzung“ von Archivgut im Sinne des § 1 Benutzungsordnung für die Staatsarchive des Landes Hessen (ArchivBO) sowie der §§ 14 ff. des Hessischen Archivgesetzes
(HArchivG) zu qualifizieren und unterfällt daher insbesondere auch nicht den in § 15 HArchivG geregelten Schutzfristen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Untersuchungsverfahrens als Ausprägung des parlamentarischen Kontrollrechts.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 44 GG und die entsprechenden
Bestimmungen der Landesverfassungen – hier Art. 27 der Niedersächsischen
Verfassung – so auszulegen sind, dass sie eine wirksame parlamentarische
Kontrolle ermöglichen, und dass ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss
die erforderlichen Beweise erheben können muss. Der Aufklärung
des Sachverhalts durch Untersuchungsausschüsse kommt keine geringere
Bedeutung zu als der Tatsachenermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1178/86 u.a. – BVerfGE 77, 1 ).
Insoweit besteht kein Unterschied zwischen Untersuchungsausschüssen des
Bundestages und denen eines Landesparlaments (vgl. Urteil vom 19. Mai 1988
– BVerwG 7 C 37.87 – BVerwGE 79, 339 ). Die parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
durch Landesverfassungsrecht verliehene Beweiserhebungsbefugnis
erstreckt sich nicht nur auf die im Staatsgebiet des jeweiligen
Landes belegenen Beweismittel (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September
1993 – 2 BvR 1666 u. 1667/93 – NVwZ 1994, 54 ). Dies gilt auch für
die Beiziehung von Unterlagen (Beschluss vom 13. August 1999 – BVerwG
2 VR 1.99 – BVerwGE 109, 258 ). Die Herausgabe von Akten oder anderen
in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken an einen parlamentarischen
Untersuchungsausschuss kann daher auch länderübergreifend nur ausnahmsweise
– etwa unter den in § 96 StPO genannten Voraussetzungen oder
aus verfassungsrechtlichen Gründen – verweigert werden.
– 4 –
Die Beklagte durfte die Herausgabe der angeforderten Akten an den Kläger
nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung auch nicht unter
Hinweis auf den damit möglicherweise verbundenen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
verweigern. Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses
und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf der
Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander
so zugeordnet werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten
(vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11 u. 15/83 – BVerfGE 67,
100 ; Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07 – BVerfGE 124, 78
). Verweigert eine Behörde die Aktenvorlage an einen parlamentarischen
Untersuchungsausschuss unter Verweis auf die gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zu
beachtende Schutzbedürftigkeit der in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen
Daten, so unterliegt sie von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht.
Eine substantiierte Begründung der ablehnenden Entscheidung ist
unentbehrliche Grundlage auch der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 124,
78 ). Welche der vom Kläger als Beweismittel angeforderten Akten personenbezogene
Daten enthalten, weshalb der Schutz dieser Daten unter Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Gewicht des Untersuchungszwecks
und das Gewicht des Beweisthemas überwiegt und weshalb
dem Datenschutz nicht gegebenenfalls durch andere Maßnahmen wie etwa
dem nach Art. 27 Abs. 3 Satz 3 der Niedersächsischen Verfassung mit Zweidrittelmehrheit
möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit hätte sichergestellt werden
können, hat der Beklagte indes weder vorprozessual noch im Rahmen des Klageverfahrens
inhaltlich überprüfbar begründet.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Hahn”

Loeffelholz-Kataloge ehemals Maihinger Handschriften online

Die UB Augsburg stellt die alten Findhilfsmittel ins Netz:

Deutsche Handschriften des 17./18. Jh.

http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:384-uba002508-6

des 16. Jh.

http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:384-uba002507-1

Erfreulicherweise nennt der Reiter Inhalt die jeweiligen Signaturen.

Beispiel Württembergische Chroniken
http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:384-uba002507-0222-1 (1597?)
http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:384-uba002507-0154-5

Siehe auch mit weiteren Nachweise zu frühneuzeitlichen Handschriften
http://archiv.twoday.net/stories/233326607

22.9.2017 Nur auf den Katalog Grupp stützte sich Ernst Müller: Württembergische handschriften in dem bayerischen Kloster Maihingen. In: Besondere Beilage des Staats-Anzeigers für Württemberg 1926, S. 16.

#fnzhss

https://f.hypotheses.org/wp-content/blogs.dir/2516/files/2014/08/wuerttembergica_maihingen.jpg (muss für Vollansicht in neuem Fenster/Tab geöffnet werden!)

Ludwig Reiners’ Plagiat von Eduard Engel

http://www.nzz.ch/feuilleton/buecher/diebstahl-am-seelengut-1.18368344

In der NZZ greift Stefan Stirnemann auf seine früheren Studien zum Plagiat der Deutschen Stilkunst des jüdischen Autors Eduard Engel durch das NSDAP-Mitglied Ludwig Reiners zurück.

Siehe den Aufsatz von 2004:
http://www.kritische-ausgabe.de/hefte/reich/stirnemann.pdf

Oder den von 2003
http://dx.doi.org/10.5169/seals-166919

Mehrere Digitalisate verschiedener Ausgaben des Werks von Engel im KVK. Siehe etwa

https://archive.org/details/DeutscheStilkunst

Update April 2015:
https://norberto68.wordpress.com/2015/04/28/sprachkritik-eduard-engel-ludwig-reiners