Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Aktenvorlage an Parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist Amtshilfe

Zu dem von Günther – siehe

http://archiv.twoday.net/stories/948994957

erwähnten Fall finde ich in der Juris-Datenbank nur:

Parallelentscheidung zu BVerwG 6. Senat, 10. August 2011, Az: 6 A 1/11

Das ist insofern merkwürdig, als Günther “juris” an das Aktenzeichen anfügte. Auch

http://www.bverwg.de/entscheidungen/suche.php?last_page=%2F&suche=08.03.2012&suchen_button=suchen

führt nicht zu dem Beschluss vom 8. März 2012.

[Siehe nun den Text
http://archiv.twoday.net/stories/956277393 ]

“Gründe

I.1

Dem vom Niedersächsischen Landtag eingesetzten 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss obliegt die Aufgabe, die Vorgänge um die Schachtanlage Asse II, in der unter anderem radioaktive Abfallstoffe gelagert sind, aufzuklären. Der Ausschuss beschloss, Beweis zu erheben durch die Beiziehung aller im Hessischen Hauptstaatsarchiv archivierten Akten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit Strafverfahren stehen, die in Bezug auf die Firmen ALKEM, NUKEM und Transnuklear geführt wurden. Dies lehnte der Beklagte im Wesentlichen unter Hinweis auf die Regelung der Archivbenutzung nach dem Hessischen Archivgesetz ab. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten, alle Akten und Urkunden vorzulegen sowie alle elektronischen Dokumente zu übermitteln, die im Zusammenhang mit Strafverfahren stehen, die in Bezug auf die Firmen ALKEM, NUKEM und Transnuklear geführt wurden und die den Sachverhalt des Untersuchungsauftrags betreffen.

II.

2

Aufgrund der Rüge der Beklagten in dem Parallelverfahren BVerwG 6 A 1.11 entscheidet der Senat auch hier nach § 83 Satz 1 VwGO und § 17a Abs. 3 GVG vorab über den Rechtsweg und die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

3

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen zwei Ländern (§ 40 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

4

1. Die für die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung der Streitsache zwischen zwei Ländern vorausgesetzte Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs liegt vor. Insbesondere handelt es sich um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

5

Für die Abgrenzung eines verfassungsrechtlichen Streits zwischen Ländern, über den das Bundesverfassungsgericht zu befinden hat (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG, § 13 Nr. 8 BVerfGG), von einem nichtverfassungsrechtlichen Länderstreit ist maßgebend, inwieweit das streitige Rechtsverhältnis durch Verfassungsrecht oder durch einfaches Recht geprägt ist (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1976 – BVerwG 7 A 1.76 – BVerwGE 50, 124 ; zum Bund-Länder-Streit vgl.: Beschluss vom 13. August 1999 – BVerwG 2 VR 1.99 – BVerwGE 109, 258 und Urteil vom 24. Juli 2008 – BVerwG 7 A 2.07 – Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 2 Rn. 10; jeweils m.w.N.). Insoweit ist entscheidend, ob der Klageanspruch in dem verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Ländern oder ob er in einem engeren Rechtsverhältnis wurzelt, das durch Normen des einfachen Rechts geprägt ist (vgl. BVerfG; Urteil vom 7. April 1976 – 2 BvH 1/75 – BVerfGE 42, 103 und Beschluss vom 23. November 1982 – 2 BvH 1/79 – BVerfGE 62, 295 ; zum Bund-Länder-Streit vgl.: Urteil vom 24. Januar 2007 – BVerwG 3 A 2.05 – BVerwGE 129, 99 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 2 BvG 1, 2/02 – BVerfGE 109, 1 ; jeweils m.w.N.). Auf die Vorstellung des Klägers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1982 a.a.O. S. 313). Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen handelt es sich hier um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit. Der geltend gemachte Anspruch wurzelt nicht im verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Ländern, sondern im einfachen öffentlichen Recht.

6

Die erstrebte Vorlage bzw. Übermittlung von Akten, Unterlagen und elektronischen Dokumenten durch den Beklagten soll Aufschluss über die Vorgänge im Zusammenhang mit der Schachtanlage Asse II geben. Sie dient der Erhebung von Beweisen durch den 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Niedersächsischen Landtages. Begehrt ein Untersuchungsausschuss eines Landesparlaments gegenüber einem anderen Land, dass ihm zum Zwecke der Beweiserhebung bestimmte Materialien zugänglich gemacht werden, kann er sich auf den allgemeinen Anspruch auf Gewährung von Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG stützen (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268, zum Bund-Länder-Streit; Glauben, in: ders./Brocker, Das Recht der Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl. 2011, § 17 Rn. 13 ). Die Untersuchungsausschüsse haben insoweit die Stellung von Behörden im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268 und Urteil vom 21. November 1980 – BVerwG 7 C 85.78 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 183 S. 68; BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 1993 – 2 BvR 1666, 1667/93 – NVwZ 1994, 54 ). Zwar wurzelt das Begehren auf Gewährung von Amtshilfe (ebenso wie das Beweiserhebungsrecht) in der Verfassung. Die Beweiserhebung als solche berührt hingegen nicht das verfassungsrechtliche Grundverhältnis zwischen zwei Ländern. Sie bestimmt sich nach den Regelungen des einfachen Rechts.

7

Art. 35 GG sagt nichts über den Umfang der Verpflichtung zur Amtshilfe aus, insbesondere nichts darüber, inwieweit aus einfachem Recht oder dem Grundgesetz Schranken der Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand herzuleiten sind (vgl. Urteile vom 8. April 1976 – BVerwG 2 C 15.74 – BVerwGE 50, 301 und vom 12. Oktober 1971 – BVerwG 6 C 99.67 – BVerwGE 38, 336 ). Art. 35 GG erweist sich deshalb als eine auf das Grundsätzliche beschränkte Bestimmung, die im besonderen Maß der Ausfüllung durch das einfache Recht bedarf (vgl. Erbguth, in: Sachs , GG, 5. Aufl. 2009, Art. 35 Rn. 18). Eine Konkretisierung erfährt Art. 35 Abs. 1 GG insbesondere durch die Regelungen der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze. Auf das Begehren des Klägers finden die Bestimmungen über die Amtshilfe der §§ 4 bis 8 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl S. 18) Anwendung. Ersucht eine Landesbehörde eine Behörde eines anderen Landes um Amtshilfe, richten sich die Zulässigkeit und die Grenzen der Amtshilfeleistung nach den für die ersuchte Behörde maßgeblichen Regelungen (vgl. Urteil vom 6. Februar 1986 – BVerwG 3 C 74.84 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 218 S. 61). Auch die von dem Beklagten für seine Weigerung, dem Anliegen des Klägers Rechnung zu tragen, in Anspruch genommenen Bestimmungen des Hessischen Archivgesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl I S. 380), sind einfachrechtlicher Natur. Mithin erfährt das hier streitige Rechtsverhältnis seine Prägung durch das die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährung von Amtshilfe konkretisierende einfache Recht, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. Glauben, a.a.O., § 28 Rn. 18 ). Es liegt nicht anders als in den Fällen, in denen umstritten ist, ob eine Bundesbehörde verpflichtet ist, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses eines Landesparlaments, ihm zum Zwecke der Beweiserhebung im Wege der Amtshilfe Unterlagen zugänglich zu machen, nachzukommen (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268).

8

2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich zuständig und hat im ersten und letzten Rechtszug über den Antrag zu befinden (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist eng auszulegen und soll von den allgemein geltenden Zuständigkeitsregeln u.a. nur solche Streitigkeiten ausnehmen, die in ihrer Eigenart gerade durch die Beziehung zwischen den Ländern geprägt sind und sich ihrem Gegenstand nach einem Vergleich mit landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen. Dies trifft jedenfalls für Streitigkeiten zu, bei denen über die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse und der Rechtsstellung zueinander zu entscheiden ist (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 261 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beteiligten streiten darüber, ob und inwieweit der Beklagte verpflichtet ist, dem Beweisbeschluss uneingeschränkt nachzukommen. Diese Frage betrifft die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse im Rahmen einer grundsätzlich zu leistenden Amtshilfe und begründet die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, ohne dem Verfahren seinen verwaltungsrechtlichen Charakter zu nehmen.

Stadtarchiv Augsburg zieht um, hoffentlich ohne Brotkäfer

„Rund Dreiviertel aller Bestände wurden nie erschlossen”. Ein solcher extremer Verzeichnungsrückstand lässt darauf schließen, dass frühere Archivleiter ganz falsche Prioritäten gesetzt haben.

Der Brotkäfer darf nicht umziehen – weiter lesen auf Augsburger-Allgemeine: http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Der-Brotkaefer-darf-nicht-umziehen-id31059542.html

Steinhauers Stellungnahme zum Archivgesetz

https://www.dropbox.com/s/s8kam5sxqeoktky/Stellungnahme_Steinhauer_Archiv_Piraten.pdf

Weitere Stellungnahmen auf dem Landtagsserver. Steinhauer wendet sich gegen die Veräußerungsmöglichkeit von Archivgut. Siehe auch

http://archiv.twoday.net/stories/948994023

Zu den sonstigen Punkten nur zwei kurze Anmerkungen:

§ 9 Abs. 7 ist ein grundsätzlicher Fehlgriff, da sich die entsprechenden Restriktionen ganz offensichtlich auf sensibles zeitgeschichtliches Schriftgut beziehen. Die freie Benutzbarkeit von Werken der sog. Public Domain, siehe etwa Graf 2010

http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/1790

wird durch das Kopierverbot eingeschränkt. Die Wertung von § 64 UrhG ist aber eindeutig.

Als entschiedener Gegner eines gesetzlichen Anspruchs auf ein Belegexemplar gefällt es mir nicht, dass Steinhauer nur die belegexemplarfreundliche h.M. zitiert. Ich darf auf

http://archiv.twoday.net/stories/97060726
http://archiv.twoday.net/stories/4898706 m.w.H.

verweisen.

Das archivische bzw. bibliothekarische Belegexemplarrecht ist ein typisches Beispiel legislativer “Überregulierung”.

1. Meines Wissens wurde noch nie ein Belegexemplar eingeklagt. So what?

2. Meines Wissens gibt es keine empirischen Untersuchungen, dass die Belegexemplarforderung nach Erlass einer validen gesetzlichen Grundlage erfolgreicher wäre.

3. Steinhauer übersieht, dass das Vorbild der Pflichtexemplargesetze absolut in die Irre geht, da Adressat ein Benutzer ist, der anders als ein Verleger nicht notwendigerweise über überlassbare Freiexemplare verfügt.

4. Das Hochschularchiv der RWTH lebt sehr gut mit seiner Belegexemplar-BITTE.

Halbseidenes: Zisska & Lacher statt Zisska & Schauer

http://www.faz.net/aktuell/2.1995/zisska-lacher-neuer-name-neue-vorwuerfe-13099925.html

“In Kommuniqués auf seiner Website erklärt das Auktionshaus Zisska & Lacher, Inventuren während der Abwesenheit Schauers hätten den „begründeten Verdacht“ ergeben, dieser habe „über Jahre massive Veruntreuungen zum Schaden Dritter wie auch des Hauses selber begangen“. Schauer soll diese Feststellungen, so heißt es dort, „weitgehend eingeräumt“ haben. Nach dem Firmenaustritt des ehemaligen Geschäftsführers Schauer und aufgrund seiner Zusicherung, bei der Aufklärung der ihm angelasteten Vorgänge bis zur vollständigen Bereinigung mitzuwirken, sieht das Auktionshaus von einer Strafanzeige ab. Weiter besagt der Text, Schauer werde seine Ersteigerungslizenz zurückgeben und in Zukunft berufliche Berührungspunkte mit seinem bisherigen Betätigungsfeld vermeiden. Weder Herbert Schauer noch Wolfgang Lacher wollten sich auf Anfrage dieser Zeitung konkreter zu den Vorwürfen äußern.”

Siehe auch
?s=schauer+herbert

Hiram Kümper, “Dietrich Engelhus, eine geschichtliche Quellenforschung”. Über die ungedruckte Habilitationsschrift Karl Lamprechts in der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn

http://cma.gbv.de/dr,cma,017,2014,a,05.pdf

Ein eher ergebnisarmer, linkloser Beitrag. Allzu viel profitiert die heutige Forschung nicht von den Studien Lamprechts.

Engelhus-GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=119012855

29.9.2021 Die Vorarbeiten Lamprechts sind online:

https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:5:1-172888