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Robert Darnton: A Literary Tour de France

“Publishing and the Book Trade in France and Francophone Europe, 1769-1789

This website offers an opportunity to explore the world of books on the eve of the French Revolution. It brings together material from the vast archives of the Société typographique de Neuchâtel, a publisher and wholesaler who provided all kinds of books to all parts of France from 1769 to 1789.”

http://www.robertdarnton.org

Including rich source materials and research articles by Darnton in full text.

Urmann: “Außerdem verliert er seine Zulassung als Anwalt”

http://www.focus.de/digital/internet/wegen-insolvenzerschleppung-und-betrug-redtube-anwalt-urmann-erhaelt-bewaehrungsstrafe_id_4095571.html

Der Abmahn-Anwalt Thomas Urmann wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Er hatte als Geschäftsführer einer Wurstfabrik unter anderem deren Zahlungsunfähigkeit verschleiert. Bekannt wurde er durch Abmahnungen an Nutzer der Porno-Website „RedTube“.

»Weimarer Appell« veröffentlicht – Schriftliches Kulturgut bewahren

http://www.klassik-stiftung.de/weimarerappell

“Erstunterzeichner:
Aleida Assmann, Literatur- und Kulturwissenschaftlerin – Michael Krüger, Schriftsteller – Karl Lagerfeld, Modeschöpfer – Christian Meier, Historiker – Anne-Sophie Mutter, Musikerin – Helmut Schmidt, Bundeskanzler a. D. – Friede Springer, Verlegerin – Nike Wagner, Intendantin – Christina Weiss, Staatsministerin für Kultur a. D. – Wim Wenders, Filmemacher – Ranga Yogeshwar, Wissenschaftsjournalist”

Na wenn Ranga (“Adabei”) Yogeshwar das unterstützt, muss das schon eine prima Sache sein …

Via
https://www.idw-online.de/de/news601216

Foto: Axel Hindemith http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode

Millionen Bilder (nicht nur von Katzen) aus Digitalisaten des Internet Archive auf Flickr

http://www.bbc.com/news/technology-28976849

Es geht um

https://www.flickr.com/photos/internetarchivebookimages/with/14784850762

Das Internet Archive ist damit Flickr Commons beigetreten:

http://blog.flickr.net/en/2014/08/29/welcome-the-internet-archive-to-the-commons

Rademacher, Stephan: »Nur für den privaten Gebrauch!«(ZUM 2014, 666)

“Es konnte gezeigt werden, dass die auf nahezu allen Videogrammen abgedruckten Hinweise, wonach eine Wiedergabe nur zum privaten Gebrauch zulässig ist, für den Endkunden grundsätzlich unbeachtlich sind. Es handelt sich dabei weder um die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte noch um Verpflichtungen nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Der Käufer bzw. Mieter eines Videogramms ist deshalb dazu berechtigt, das Filmwerk auch gegenüber Dritten wiederzugeben, solange er mit ihnen durch eine sonstige persönliche Beziehung verbunden ist. Typische Beispiele für das Vorliegen einer solchen sonstigen persönlichen Verbundenheit im Sinne von § URHG § 15 Abs. URHG § 15 Absatz 3 UrhG bilden die regulären Lerngruppen und Kurse in den allgemeinbildenden Schulen sowie Filmwiedergaben bei beruflichen »Meetings« bzw. Konferenzen.”

Das wird Lehrer freuen.

Siehe auch
http://www.gewerblicher-rechtsschutz.jurion.de/news/?user_aktuelles_pi1[aid]=299903&cHash=d8d309fbf78d4abd46132913e14e1b55


Foto: KMJ http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en

Neue Internetseite zur Wende-Geschichte in Greifswald

http://greifswald-1989-90.de

“Am 4. Dezember 1989 besetzten Greifswalder die SED-Kreisleitung und das Kreisamt für Nationale Sicherheit wie die Kreisdienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit kurz vorher umbenannt wurde. Greifswalder wollen Dokumente, Bilder und Erinnerungen aus dem Jahr 1989 bis zum 14. Oktober 1990, dem Tag der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern, sammeln und auf dieser Website veröffentlichen. ”

“Die Einschaltung von Inkassobüros erfolgt vorwiegend bei Pornofilmen”

http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140132

Eine hochinteressante Statistik (Stand: Juli 2014) von RA Lorenz, der 2009 – 2013 rund 700 Filesharing-Fälle bearbeitet hat.

Einige Auszüge:

“Wie die Statistik zeigt, sind die Gerichtsverfahren wegen der Teilnahme an Tauschbörsen außerordentlich selten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der angebliche Rechtsverletzer frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragt. In diesem Fall liegt die Wahrscheinlichkeit verklagt zu werden unter 3 %. Bei den Fällen, in denen Klagen erhoben wurden, waren die Abgemahnten in 28,6 % der Fälle außergerichtlich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Sie hatten zunächst selber an die abmahnende Kanzlei geschrieben oder gar nicht auf die Abmahnung reagiert. Erst nach Zustellung der Klageschrift bzw. des Mahnbescheids bzw. der Anspruchsbegründung haben die Abgemahnten einen Anwalt konsultiert. Das zeigt, dass sich die Rechteinhaber auch gerne schwache Gegner aussuchen, die sie verklagen. […]

Regelmäßig wird auch auf die strafrechtlichen Folgen verwiesen. Es ist durchaus richtig, dass die Teilnahme an Tauschbörsen gemäß § 106 UrhG strafbar ist, wenn urheberrechtlich geschützte Werke getauscht werden. Die Strafverfahren werden jedoch in der Regel sofort eingestellt. Verschiedene Staatsanwaltschaften haben schon vor einigen Jahren beschlossen nur noch große Fälle zu verfolgen […].

Weiterhin auffallend ist, dass keine einzige einstweilige Verfügung beantragt wurde. Ferner ist in keinem einzigen gerichtlichen Verfahren der Unterlassungsanspruch eingeklagt worden. Letzteres hängt damit zusammen, dass in 85,7 % der Gerichtsverfahren die Abgemahnten bereits nach der Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten. In diesen Fällen brauchte dann nur noch über die Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche entschieden zu werden.”

Digitales Historisches Archiv der Stadt Köln: Unzuverlässige Firma blockiert Wissenschaft

LISA-Video

Eine Veröffentlichung des Kriegstagebuchs Rüthers im Internet war nicht möglich, da ein Hochladen beim Digitalen Historischen Archiv nicht möglich war. Und wenn man übergangsweise einen Server der Stadt Köln genützt hätte, wenn man schon nicht das Internet Archive oder Wikimedia Commons hätte wählen wollen?

Übersicht: Interviews in Archivalia

Die folgende Liste dokumentiert von mir geführte Interviews in Archivalia.

Mit Mareike König zur Wissenschaftlichen Literaturversorgung in Frankreich (29. August 2014)
http://archiv.twoday.net/stories/967549632

Mit Hubert Houben zu den Märtyrern von Otranto (16. Mai 2013)
http://archiv.twoday.net/stories/404099608

Mit Christoph Graf Waldburg zum Wolfegger Hausbuch (2. April 2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4832654
Erneut in “Best of” 2013
http://archiv.twoday.net/stories/581437403

Mit Friedrich Polleroß zu Open Access (21. Oktober 2010)
http://archiv.twoday.net/stories/8397846

Mit Daniel Hess zum Wolfegger Hausbuch (17. Februar 2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4713820

Erwähnungen von Interviews:
?s=interview

Weitere Übersichten in Archivalia
http://archiv.twoday.net/stories/96987678

Interviews mit mir
http://archiv.twoday.net/stories/640155309

Wissenschaftliche Literaturversorgung in Frankreich

Ich habe mit Mareike König, Leiterin der Bibliothek des Deutschen Historischen Instituts Paris, ein Mailinterview zur Literaturversorgung in Frankreich geführt.

Nimmt das DHI an der französischen Fernleihe teil?

Wir als deutsche Bibliothek im Ausland nehmen an der französischen Fernleihe nicht teil. Wir sind „nehmend“ an den deutschen Verbund angeschlossen, d .h. wir verleihen keine Bände, da wir eine Präsenzbibliothek sind, holen aber Bücher aus Deutschland zu uns. Das ist durch die versicherten Versandkosten recht teuer (25 Euro pro Buch). Mitunter ist es günstiger, das von Lesern gewünschte Buch anzuschaffen, denn Fernleihe ist „Mangelverwaltung“ und deutet auf einen Bestand hin, der erwartet wird oder vorhanden sein sollte. Das ist natürlich im Einzelfall zu prüfen.

Wie sehen in Frankreich die Fernleih-Möglichkeiten aus?

Generell gibt es in Frankreich zwei Fernleih-Systeme: eines für die öffentlichen, eines für die wissenschaftlichen Bibliotheken. Prêt entre bibliothèques (PEB) für die akademische Welt (336 Einrichtungen) und Prêt inter-bibliothèques (PIB) für die öffentlichen Bibliotheken (200 Einrichtungen), beide Netze sind miteinander verknüpft.

Ich zitiere aus dem von mir und Dominique Bouchery verfassten Artikel „Bibliotheken in Frankreich: Einrichtungen, Bestände und Suchstrategien“, der diese Tage noch online gehen soll als Spezialnummer der Revue de l’IFHA (Geschichte machen in Frankreich. Ein Wegweiser für Studium, Forschung und Lehre, Revue de l’Institut français d’histoire en Allemagne, 2014.)

„Die Nutzungsbedingungen der Fernleihe sind von Bibliothek zu Bibliothek verschieden. In der BnF wird die Fernleihe für die ersten 20 bestellten Dokumente kostenlos durchgeführt, vorausgesetzt man ist mit dem Forscherstatus in der Bibliothek für das laufende Jahr eingetragen. In anderen Einrichtungen kann der Preis je nach Lage und Ort zwischen 6 € (Inland) und 8 € (Außenverkehr) pro Medieneinheit variieren. Bestellungen von Kopien sind nach den in Frankreich geltenden Urheberrechten ebenfalls möglich, mit Abholung vor Ort oder per Postversand.“

Innerhalb einer Stadt ist eine Fernleihe in Frankreich nicht möglich (in Deutschland vermutlich auch nicht). Sind beispielsweise Bücher oder Aufsätze in Pariser Bibliotheken vorhanden, so könnten wir (würden wir teilnehmen) keine Fernleihe beanspruchen. Da bleibt nur die Lösung, in die jeweilige Bibliothek zu gehen und die Bände dort einzusehen.

Wie steht es mit Direktlieferdiensten?

Nicht besonders gut. Ich zitiere weiter:

„Einen ähnlichen Service wie Subito mit Online-Lieferung gibt es in Frankreich nicht. Eine Alternative ist der Dokumentenlieferdienst Refdoc[1] von INIST-CNRS. Er bietet Zugang zu mehr als 53 Millionen Dokumenten der Fächer Naturwissenschaften, Technologie, Medizin und Geisteswissenschaften, erschienen seit dem Jahr 1823 bis heute. Die Geisteswissenschaften sind dabei eindeutig am schwächsten vertreten. Je nach Dringlichkeitsgrad können die Scans per Mail innerhalb von zwei Stunden, 24 Stunden oder sieben Tagen geliefert werden. Der Dienst ist jedoch in den letzten Monaten in Verruf geraten, weil dort Artikel teuer verkauft und zur Lieferung angeboten wurden, die es andernorts im Open Access gibt.[2]“

Dazu der Nachtrag: Als ich vor ein paar Tagen auf der Website war, um nach den aktuellen Konditionen für die Lieferung zu sehen, konnte ich den Lieferservice dieser Online-Bibliographie nicht mehr finden. Eventuell wurde er aufgrund der Kritik eingestellt. Ich werde nachforschen.

Gibt es Digitalisierung on demand?

Das ist abhängig von den einzelnen Bibliotheken. Eine generelle Übersicht dazu ist mir nicht bekannt. Die BnF beispielsweise bietet diesen Dienst an. Hinweise dazu finden sich auf der Website der BnF unter „Reproduction des Documents“ [3]. Der Dienst war früher sehr langsam, hat sich aber in letzter Zeit stark beschleunigt. Unsere letzte Bestellung für einen Kollegen hat gerade mal zwei Wochen gedauert.

Man kann in Frankreich ganz praktisch Kopien von unveröffentlichten Dissertationen bestellen. In Frankreich gibt es keine Veröffentlichungspflicht für Dissertationen, man braucht keine Publikation, um den Doktortitel tragen zu dürfen (den tragen hier nur Mediziner). Daher bleiben die meisten Dissertationen unveröffentlicht. In Lille gibt es eine zentrale Stelle für die Vervielfältigung (entweder Kopie oder Microfiche) von Dissertationen: das Atelier National de Reproduction des Thèses. Das Atelier liefert auch ins Ausland. Die Kosten orientieren sich an der Seitenzahl. Mit 50, 60 Euro muss man daher leider rechnen.

Darf man in Bibliotheken wie der BNF normale Literatur selbst fotografieren? Gibt es womöglich kostenlose Aufsichtsscanner?

Kostenlose Aufsichtscanner gibt es nicht. Hier wird extrem auf das Einhalten des Urheberrechts geachtet (und auf den schonenden Umgang mit den Medien). Erlaubt sind in Frankreich Kopien von ca. 30% des Umfangs bei Medien, die jünger als 90 Jahre sind. Scans sind kostenpflichtig und kosten derzeit genau so viel wie Kopien!

Man darf in der BnF mit dem eigenen Apparat Dokumente fotografieren, die älter als 90 Jahre sind. Dazu muss man sich an einen speziellen Platz setzen und vorher bei der Aufsicht um Erlaubnis fragen.

Für Bücher, die jünger als 90 Jahre sind, ist das Bibliothekspersonal zuständig, wenn man sich im unteren Bereich der Bibliothek, der Forschungsbibliothek befindet (rez-de-chaussée). Für den Bereich oben (mit dem Freihandbestand) kann man selbst Kopien anfertigen. Da es sich um eine Studienbibliothek handelt, die nur einige Übersichtswerke bereit stellt, ist dieser Bereich für die Forschenden überwiegend uninteressant, ich bin da beispielsweise nie. [4]

Wer kann sich bei wissenschaftlichen Bibliotheken anmelden und was kostet das?

Das ist unterschiedlich geregelt. Oftmals sind die wissenschaftlichen Bibliotheken nur für die eigenen Studierenden und Forschenden da. Will man ein Buch als Externer einsehen, so muss man darlegen, dass es das gewünschte Buch u.U. nur in dieser Bibliothek gibt. Dann bekommt man zumeist eine Lesekarte (nach Nachweis des wissenschaftlichen Vorhabens). Die Websites der Bibliotheken geben darüber Auskunft. Und außerdem in Teilen auch bald der Artikel von Dominique Bouchery und mir 😉 Das DHIP stellt auf Anfrage Empfehlungsschreiben für die französischen Bibliotheken aus, damit klappt der Zugang meistens. Im Blog Francofil gibt es einen Überblick über das komplexe System der französischen Universitätsbibliotheken: http://francofil.hypotheses.org/1659.

Remote Access zu Datenbanken/Journals auch für BürgerInnen?

Außerhalb von Bibliotheken? Ist mir nicht bekannt. Allerdings gibt es in Frankreich sehr große Digitalisierungsprojekte im Open Access wie beispielsweise Gallica http://gallica.bnf.fr, das Digitalisierungsprojekt der BnF, oder Persée http://www.persee.fr/web/guest/home für Zeitschriften, oder auch http://revues.org. Auf dem Blog Francofil http://francofil.hypotheses.org werden regelmäßig Angebote vorgestellt.

Herzlichen Dank!

[1] Refdoc, http://www.refdoc.fr.

[2] Über den Hashtag #inistgate konnte man die Vorwürfe in den sozialen Medien verfolgen. Eine Stellungnahme des CNRS findet sich hier: http://intranet.cnrs.fr/intranet/actus/insist-20121019.html.

[3] http://www.bnf.fr/fr/collections_et_services/reproductions_document.html

[4] Weitere Infos:
http://www.bnf.fr/fr/collections_et_services/services_lecteurs/a.photocopies_impression_donnees.html

Update:
http://adresscomptoir.twoday.net/stories/967549800

Zur Überlieferung der “Genealogia Sponhemica” (1664) des Kaspar Zillesius

Kaspar Zillesius (1635-1687) schrieb 1664 eine handschriftliche Genealogie der Grafen von Sponheim, deren Überlieferung abgesehen von Michael Klein, der sich auf die Karlsruher Handschriften beschränkte, anscheinend noch niemand zusammengestellt hat.

Für Winfried Dotzauer war Zillesius, Rat Herzog Georg Wilhelms von Birkenfeld, der bekannteste Vertreter hintersponheimischer Gelehrsamkeit.

http://books.google.de/books?id=xQoe5c5XTtwC&pg=PA354

Nicht erreichbar war mir: Kumor, Johannes: Der pfälzische Regierungsrat Johann Kaspar Zillesius (1635—1687); in: Heimat. Jb. f. d. Ldkr. Zell 9. 1966. S. 40-41.

Die puren Daten gibt die RLB: “[Geb.:] 05.04.1635. – [Geb.ort:] Traben-Trarbach-Wolf. – [Gest.:] 17.11.1686. – [Sterbeort:] Traben-Trarbach. – [Beruf:] Rechtsanwalt. – [Fachgebiet:] Recht. – [Werke:] Genealogia Sponhemica, 1664. – [Quelle:] Kurzbiographien vom Mittelrhein und Moselland, 1968.”

Siehe auch
http://www.enkirch.de/oberersponheimerhof.html [Archivversion]

Zu Zillesius gibt es zwei GND:

http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=121415333
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=178092142

Der bekannte Rheinische Antiquarius Christian von Stramberg edierte 1835 den Text im Archiv für Rheinische Geschichte:

[ http://www.dilibri.de/rlb/periodical/pageview/27862 ]
http://books.google.de/books?id=Qq0tAAAAYAAJ&pg=Pa161

[ http://www.archivdatenbank.lha-rlp.de/koblenz/e/e.2/700,114/fb/akten/19 In Strambergs Nachlass im LHA Koblenz eine Abschrift des 18. Jh.

16.6.2022 https://apertus.rlp.de/index.php?PLINK=1&ID=32100efb-53dd-4e24-a598-f681ad1408e1]

Johannes Mötsch warf Zillesius Ungenauigkeiten vor und glaubte sich zu der Feststellung befugt, dass “diese Arbeit vor allem durch die Anzahl der Abschreibe- und Interpretationsfehler beeindruckt” (Genealogie der Grafen von Sponheim. In: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 13(1987), S.63-171, hier S. 64).

Michael Klein wies allein in Karlsruhe sieben Handschriften des Werks nach. In seinem Katalog “Die Handschriften 65/1-1200 im Generallandesarchiv Karlsruhe” (1987), S. 227-229 beschreibt er die aus dem 18. Jahrhundert stammenden Handschriften 65/640, 65/641, 65/642, 65/643 und 65/644-645 im GLAK. (Hingewiesen sei auch auf 65/649, eine Arbeit des Zillesius zu Kirchenstreitigkeiten Sponheims 1671 [auch LHA Koblenz Best. 33 Nr. 4076].) Außerdem nannte er im GLAK noch S Kremer-Lamey 119 und BLB Karlsruhe Cod. Karlsruhe 313.

Aus dem 18. Jahrhundert stammt BLB Karlsruhe Cod. Karlsruhe 313:

http://digital.blb-karlsruhe.de/blbihd/content/pageview/81208

Hinzu kommt: Gießen, Universitätsbibliothek, Hs. 572. Adrian nahm das Datum der Fertigstellung 1664 auch als Datierung der Handschrift an.

http://books.google.de/books?id=Kx7eX-zucKYC&pg=PA175

Heidelberg, Universitätsbibliothek, Heid. Hs. 570 ist nach

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/heidhs3383/0111

der ehemalige Cod. Batt. 47 der Bibliotheca Battica, über die zu vergleichen

http://www.ub.uni-heidelberg.de/allg/benutzung/bereiche/handschriften/batt.html

Nach Wille 1903 stammt die Handschrift noch aus dem 17. Jahrhundert.

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/Wille1903/0158

Mit der Existenz weiterer Abschriften ist zu rechnen.

Mir nicht bekannt ist, ob die von Ludwig Rockinger ohne Signaturen genannten Handschriften des Geheimen Hausarchivs München den Zweiten Weltkrieg überstanden haben.

Die Digitalisate zu Rockingers “Älteren Arbeiten” weist nach:
http://de.wikisource.org/wiki/Ludwig_Rockinger

Ob Zillesius tatsächlich der Verfasser von Nr. 80 (Teil II, S. 244) war, muss dahingestellt bleiben. Unter Nr. 81a verzeichnet Rockinger aber den eigenhändigen Entwurf des Zillesius. Nr. 82 ist ein Stammbaum, wobei Rockinger S. 247-256 eine längere Synopse von allen drei Nummern 80, 81 und 82 gibt. In Teil III, S. 127f. teilt er aufschlussreiche Details aus der Korrespondenz des Zillesius mit dem Kreuznacher Oberschultheiss Johann Jakob Kneupell zur sponheimischen Genealogie mit. Noch im Februar 1664 gestand Zillesius eine Schaffensblockade ein, indem er schrieb, er sei der Sache “müde, weilen die mühe grosz, keine Zeit, keine ehre, kein danck, nur geringe belohnung darbey” (S. 127).

Nachträge:

Das Geheime Hausarchiv teilt mit: “in unserem Bestand Handschriften findet sich unter der Nr. 216 der Entwurf der “Genealogia Sponhemica” des Zillesius. Ein Stammbaum ist darin eingeklebt. Nr. 218 enthält eine “Kurtze Erklährung des Sponheimischen Stammbaums” mit dem Randvermerk “ist Herrn Oberschultheißen zu Creutznach cum tabula genealogica also communiciret worden den 21. May 1664″. Korrespondenz des Zillesius mit diesem Oberschultheiss findet sich nirgends, doch fällt auf, dass die Nummer 217 fehlt (Kriegsverlust).”

Kurzbiographie in der Wikipedia (aufgrund von Kumor und Wild)

https://de.wikipedia.org/wiki/Kaspar_Zillesius

1916 verwahrte das katholische Pfarrarchiv Langenfeld nach der Übersicht über den Inhalt der kleineren Archive der Rheinprovinz 5 (1916), S. 27 Nr. 33 eine Genealogia Sponhemia (!) von Zillesius samt weiteren Traktaten z.B. über Bacharach 1756.

http://hdl.handle.net/2027/njp.32101073672410?urlappend=%3Bseq=37 (US)
[13.4.2017 UB Köln]

13.3.2019 Die Heidelberger Hs. ist online:

https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/heidhs570

16.6.2022 Eine weitere Überlieferung ist München, BSB, Cgm 1670 (Schmeller 1866, GBS). Damit sind heute 13 Handschriften noch greifbar.

#forschung

#fnzhss

RA Gulden schreibt Schwachsinn zum Streaming

http://www.infodocc.info/kinox-to-gibt-es-nun-auch-als-app-illegale-angebote-bleiben

Zutreffend ist einzig und allein: “Die meisten Nutzer wird es wenig jucken, dass die rechtliche Einordnung zu ihren Lasten ausfällt, da es nach unserem Kenntnisstand bisher keine legale Möglichkeit gibt, das Streaming beweissicher zu dokumentieren, um die Streamer zu verfolgen.”

Natürlich ist http://kinox.to illegal. Aber die Aussage “Wer solche Angebote streamt begeht daher eine strafbare Urheberrechtsverletzung, da eine Zwischenspeicherung der Inhalte auf dem Rechner des Streamers stattfindet und damit eine Vervielfältigung, für die der Urheber oder Rechteinhaber keine Zustimmung erteilt haben.” ignoriert alles, was im Gefolge der Redtube-Abmahnung von Rechtsanwälten und Gerichten und Fachautoren herausgearbeitet wurde. Die Zwischenspeicherung erfolgt in genau der gleichen Weise wie bei YouTube oder Redtube, kann also keine Strafbarkeit begründen.

Ich verweise auf die sehr detaillierte Dokumentation zur Causa Redtube hier:

?s=redtube

Siehe insbesondere die juristische Fachliteratur, referiert in:

http://archiv.twoday.net/stories/714912390

Fähige BGH-Richter bejahen Privatkopie auch bei unveröffentlichten Werken

Natürlich gibt es auch eine Menge vernünftiger BGH-Entscheidungen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=68718&pos=3&anz=554

“Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin
auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt.
Eine solche Auslegung ist weder im Blick auf entsprechende Einschränkungen
anderer Schrankenregelungen oder auf das Grundrecht der Kunstfreiheit
oder auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
in der Informationsgesellschaft geboten.
BGH, Urteil vom 19. März 2014 – I ZR 35/13 – OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main”

Aus der Sicht der Archive verdient diese klare Aussage Zustimmung. Auch bei urheberrechtlich geschützten Werken sollten Archive Nutzerwünsche nach Kopien befriedigen, soweit sich nicht ein Missbrauch – also eine eindeutig über die private Nutzung hinausgehende UND von den Kommunikationsgrundrechten des Art. 3 GG nicht gedeckte Nutzung – förmlich aufdrängt.

§ 53 Abs. 4 UrhG ist nach dem BGH nicht analog auf Werke der Porträtkunst anwendbar. Er bezieht sich nur auf Noten, ganze Bücher und Zeitschriften. Man darf diese Aussage sicher für den gesamten Bereich der AV-Unterlagen verallgemeinern.

Via
http://zkbw.blogspot.de/2014/08/privatkopien-auch-von.html

Breslauer Twinger-Handschrift R 203 online

http://www.handschriftencensus.de/22459

Nicht unbedingt hilfreich ist die Praxis des Handschriftencensus, den Autorennamen bei Aktualisierungen mitzuführen, ohne dass der Autor etwas von den Änderungen mitbekommt. So darf ich mich denn mit einem Eintrag (August 2014) zur Breslauer-Twinger-Handschrift R 203 brüsten, in dem ein Digitalisat vermerkt wird, auf das ich gerade eben erst aufmerksam wurde. Meine Informationen zur Handschrift übermittelte ich am 16. Dezember 2009 an Jürgen Wolf.

Den Aufsatz von Altmann verlinkt man besser mit
http://www.digizeitschriften.de/link/0179-9940/0/18/689 (funktioniert leider nur bei den Monumenta-Zeitschriften)

Bl. 237 bis 336, über die sich Altmann (er gibt an: Materialien zu Straßburg, dem Elsass und der Schweiz aus dem 15. Jahrhundert) und früher Hegel

https://archive.org/stream/diechronikender05kommgoog#page/n317/mode/2up

allzu vage äußerten, können jetzt genau untersucht werden. Die Handschrift entstand in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts möglicherweise in Köln.

Die Präsentation der UB Breslau ist mehr als schwachsinnig. Kann mir jemand erklären, wie man ohne Folienangaben am Scan die Handschrift benutzen soll????

Bl. 237r ist http://goo.gl/PHvoEq

Man kann am Ende vor dem jpg durch URL-Änderung blättern. Bequemer ist

http://dk.bu.uni.wroc.pl/cymelia/displayDocument.htm?docId=5002000379

Mehr zur Handschrift in Zukunft.

Handschriften aus dem Bistumsarchiv Trier

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/abt-95-nr-1-199

Leider wird der handschriftliche Katalog von Sauerland nicht angeboten, was vor allem dann misslich ist, wenn darauf für weitere Informationen verwiesen wird. Die Größe des Bestands, der überwiegend aus Norddeutschland (Paderborn, Hildesheim usw.) und aus der Sammeltätigkeit des Grafen Christoph von Kesselstatt (Domdekan zu Paderborn) zu stammen scheint, ist beeindruckend.

Die deutschen Gebete

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/trier-ba-abt-95-nr-69

fehlen z.B. im Handschriftencensus.

Viridarium nobilitatis Lucernensis arboribus genethliacis exornatum

Das genealogische Sammelwerk (angelegt 1765) zum Luzerner Patriziat kann im Exemplar des Staatsarchivs Luzern jetzt online konsultiert werden:

http://www.staatsarchiv.lu.ch/index/schaufenster/geschichten_bilder/viridarium.htm

[19.2.2016: https://staatsarchiv.lu.ch/schaufenster/quellen/viridarium ]

#fnzhss

“Die internationale Kooperation in Fachprojekten ist unter der Kosten-Nutzen Perspektive nicht immer optimal”

Der Leiter Andreas Hedwig des Staatsarchivs Marburg entschuldigt sich in der Archivliste quasi für den Lottogewinn satter EU-Projektgelder und versichert, es gehe um Erschließungsleistungen.

Pressemeldung zum 4-Mio-Euro-Projekt

Inkunabel aus Inzigkofen in der Stadtbibliothek Ulm?

http://www.ulm.de/sixcms/media.php/29/0408_Selentrost.pdf

“Diß Buoch Gehört In die gemain Teutsch Liberey, in das
Gotzhauß [ausradiert: Lützhaussen]“. Der Druck von 1478 trägt ein meines Wissens exklusives Provenienzmerkmal von Inzigkofen: “gehört in die gemain teutsch liberey”. Nun hat Bernd Breitenbruch: Die Inkunabeln der Stadtbibliothek Ulm 1987 in der Nr. 484 auf die Nummern 77 und 301 aus Luizhausen verwiesen. Es dürfte sich um eine Verlesung von Üntzkouffen o.ä. handeln. Auf meine Bitte war Bernhard Appenzeller von der Stadtbibliothek Ulm so freundlich, zusammen mit Herrn Dr. Breitenbruch den Eintrag nochmals genau unter die Lupe zu nehmen: “Es ist nicht eindeutig zu klären, wie der Eintrag lautete. Wir sind zu dem Schluß gekommen, dass Ihre Vermutung durchaus auch ihre Berechtigung hat”.

Nachtrag: Luginbühl/Bothien 2011, S. 556 http://archiv.twoday.net/stories/1022462559 bilden zu Nr. 585 den gestrichenen Besitzeintrag “Diß buoch gehört in die gemain teutsch liberey zu Ünczkoffen” der Frauenfelder Inkunabel X 00423a (Thomas a Kempis, Augsburg 1498) ab. Das Buch kam über die Kartause Ittingen nach Frauenfeld. Siehe Abbildung

21.12.2018 Inkunabel aus Inzigkofen in Warschau:
http://www.handschriftencensus.de/18426