Anderer Ansicht ist ein Editor, der sich als Verlagslobbyist in der NZZ betätigt:
Argumente, wieso Editionen ins Internet müssen, habe ich 2004 publiziert:
Anderer Ansicht ist ein Editor, der sich als Verlagslobbyist in der NZZ betätigt:
Argumente, wieso Editionen ins Internet müssen, habe ich 2004 publiziert:
Das gedruckte Findmittel von 1974 ist online:
Die FAZ ergreift naturgemäß Partei für den Antiquar:
http://www.faz.net/aktuell/fuenf-jahre-haft-fuer-herbert-schauer-ohne-beweisfuehrung-13000869.html
Siehe auch
http://corrieredelmezzogiorno.corriere.it/napoli/notizie/cronaca/2014/6-giugno-2014/furti-girolamini-5-anni-libraio-tedesco–223349003594.shtml
http://www.ilmattino.it/napoli/cronaca/saccheggio_dei_girolamini_5_anni_al_titolare_della_casa_d_39_aste_tedesca/notizie/730835.shtml
Unabhängig davon gaben Schauers Münchner Geschäftspartner vor einiger Zeit Erstaunliches bekannt:
“Mit der Inhaftierung von Herrn Schauer musste sich das Haus aber naturgemäß neu aufstellen. In diesem Zusammenhang wurden Bilanzierungen und Inventuren in allen Bereichen vorgenommen. Schon bald stießen wir zu unserer Verwunderung auf vielfältige Ungereimtheiten und unerklärliche Vorgänge. Nach einiger Zeit zeigte es sich dann als unerlässlich, externen fachlichen Beistand anzufordern. Schließlich ergab das unfassbare Ergebnis der Untersuchung den begründeten Verdacht, dass Herr Schauer über Jahre hinweg massive Veruntreuungen zum Schaden Dritter wie auch des Hauses selber begangen hat.
Das Haus hat nach der Feststellung dieser Verfehlungen lange mit der Frage gerungen, ob eine Strafanzeige unerlässlich, oder eine interne Lösung noch vertretbar sein würde und schließlich beschlossen, eine interne Regelung unter Einbeziehung aller Geschädigten anzustreben.
Wir haben daher durch Gesellschafterbeschluss Herrn Schauer aus der KG ausgeschlossen und zur Durchsetzung dieser Entscheidung bei dem Landgericht München I Klage auf Ausschließung von Herrn Schauer eingereicht.
Es hängt jetzt von der Kooperationsbereitschaft von Herrn Schauer ab, ob sich darüber hinaus eine Strafanzeige letztlich doch nicht vermeiden lassen wird.”
http://de.zisska.de/aktuelles
Sogar der sonst so nibelungentreu zu Schauer stehende Verband Deutscher Antiquare sah sich daraufhin genötigt, Konsequenzen zu ziehen und die Mitgliedschaft Schauers ruhen zu lassen:
http://www.boersenblatt.net/803406/template/bb_tpl_antiquariat
Zur Causa Girolamini:
?s=girolamini
Zwei sich beleidigt fühlende Beamte haben zu einer Redaktionsdurchsuchung in Darmstadt beim “Echo” Anlass gegeben. Eine Verhältnismäßigkeit sehe ich nicht.
“Die Staatsanwaltschaft argumentierte dagegen, Onlinekommentare seien nicht von der Pressefreiheit geschützt, da diese von der Redaktion nicht bearbeitet würden.” Das ist Schwachsinn.
Via
http://ra-melchior.blog.de/2014/06/26/zwei-beleidigte-beamte-frau-streisand-18738138
Der Sammelband (u.a. Beiträge von Klimpel und Kreutzer) ist online:
https://www.rtr.at/de/foe/NKRF_Studien_2014/Gemeinn%C3%BCtzige_Medien-Archive_2014.pdf
Via
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=32662
Siehe auch
http://futurezone.at/digital-life/online-medienarchive-urheberrechtssituation-schwierig/72.172.087
http://www.bibliotheksrecht.de/2014/06/25/bibliotheksgesetz-rheinland-pfalz-erste-beratung-18732965
§ 8 sieht vor: “Bibliotheken dürfen zur Erschließung und Verzeichnung ihrer Bestände personenbezogene Daten verarbeiten und über öffentliche Netze zur Verfügung stellen. Soweit es sich dabei um Nachlässe und anderes nicht veröffentlichtes Material handelt, finden die Vorschriften des Landesarchivgesetzes entsprechende Anwendung. Im Übrigen gilt das Landesdatenschutzgesetz.”
Zur Datenschutzklausel siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/565878269
§ 5 Abs. 1: ” Historisch und kulturell bedeutsame Bestände in den Bibliotheken sind im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten durch sachgereohte Aufbewahrung und Erschließung sowie durch geeignete Maßnahmen insbesondere der Konservierung,Restaurierung und Digitalisierung zu schützen, zu bewahren und für den öffentlichen Gebrauch und zukünftige Generationen zu erhalten. im Übrigen gilt das Denkmalschutzgesetz.”
Peinlich: Die Relativierung “im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten”.
Der Abs. 2 zum Belegexemplarrecht überzeugt mich nicht, siehe auch
Das ist überwiegend Konsens der Bibliotheken. Diskutiert wird auch auf INETBIB, wo nicht nur ich Steinhauer widersprochen habe, der aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Kennzeichnung ablehnt.
http://universaar.uni-saarland.de/monographien/volltexte/2014/120/pdf/BognerLeber_neunPlusEins.pdf
Der Beitrag von Nine Miedema behandelt sein Thema – Nibelungenlied und Niederlande – nur mäßig aufschlussreich.
In den Niederlanden sollte der Fund einer angeblichen jüdischen Mikwe (Ritualbad) durch die gefälschte Zeichnung einer Menora (siebenarmiger Leuchter) abgesichert werden. Den Skandal dokumentiert Schreg:
http://archaeologik.blogspot.de/2014/06/der-mikwenskandal-von-venlo-archaologie.html
Ob eine 1991 in Schwäbisch Gmünd gefundene Anlage eine Mikwe war oder nicht, wird man dagegen auf absehbare Zeit nicht wissen können, da man in unverantwortlicher Weise es versäumt hat, die Befunde genau zu untersuchen. Auch die damalige Rolle des verdienten, inzwischen verstorbenen Gmünder Bauhistorikers Theodor Zanek, dessen deutlich Rechtsaußen-Gesinnung niemandem entgangen ist, der ihn näher kannte, wird wohl nicht zu klären sein. Siehe
STADTVERWALTUNG ZWICKAU
Medieninfo Nr. 230 vom 25. Juni 2014
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Das Kulturamt informiert:
STADTARCHIV ÖFFNET WIEDER
Am 1. Juli 2014 kann das Stadtarchiv in der Lessingstraße nach über einjähriger Schließzeit wieder von der Öffentlichkeit genutzt werden. Die Einrichtung musste am 1. Juni 2013 aufgrund statischer Probleme geschlossen werden. Die Ursache für diesen gravierenden Schritt waren statische Probleme.
Um den Magazinbereich zu entlasten, wurden nun Teile des Archiv- und Bibliotheksgutes aus der Lessingstraße 1 ausgelagert. Mit dem Einbau einer Raumluftbefeuchtungsanlage in das bereits vom Stadtarchiv genutzte Objekt im Stadtteil Eckersbach wurde eine sachgerechte Unterbringung des Archivgutes möglich. Die Bau- und Planungskosten belaufen sich auf 60.500 Euro, die Umzugskosten auf 4.600 €. Zusätzliche Mietkosten entstehen für das Objekt keine.
Perspektivisch kann das Problem der Überlastung nur mit dem Umzug gelöst werden. Da die Bestände des Archivs und der Ratsschulbibliothek stetig wachsen, würden sie in einigen Jahren wieder zur Überlastung führen. Deshalb stellt die Auslagerung nur eine Zwischenlösung dar, bis für das Stadtarchiv ein neues Domizil gefunden wurde. Hierfür gibt es jedoch momentan keine verbindlichen Planungen.
Ab Dienstag, dem 1. Juli gelten wieder die üblichen Öffnungszeiten (Dienstag von 8 bis 18 Uhr, Mittwoch und Donnerstag von 8 bis 16 Uhr sowie Freitag von 8 bis 12 Uhr; zwischen 11.30 und 13 Uhr ist keine Kassenzeit) Da durch die Auslagerung nicht mehr alle Bestände uneingeschränkt zugänglich sind, bitten die Mitarbeiter des Stadtarchivs die Besucher um vorherige Anmeldung und Terminvereinbarung (Tel.: 0375 834105 oder 834702, E-Mail: stadtarchiv@zwickau.de).
Wilfried Seibicke legte mit seinem Historischen Deutschen Vornamenbuch ein Standardwerk vor, das aber bei näherem Hinsehen das ganze Elend der Etikettierung von Vornamen als Heiligennamen offenbart.
Bei Heimo wird in Bd. 2 (1998), S. 319 der hl. Haimo Bischof von Halberstadt genannt, obwohl es sicher so gut wie keinen Kult dieses Heiligen gab, eine Benennung nach dem Heiligen also so gut wie unwahrscheinlich ist. Umgekehrt wird bei Hariolf (S. 285) nur auf die germanische Herkunft (HER+WOLF) hingewiesen (Belege ab 1929 in Stuttgart). Wer in der Umgebung von Ellwangen aufgewachsen ist weiß aber, dass dort der hl. Hariolf als Klostergründer verehrt wird. Bei der Eingabe von Hariolf bei Google erscheint an erster Stelle die Wikipedia mit dem Eintrag zu St. Hariolf. Bei einigen Namensträgern ist der Bezug zu Ellwangen schon in der Trefferliste ersichtlich.
http://www.e-codices.unifr.ch/de/list/all/LastUpdate
U.a. die beiden ältesten Bürgerbücher von Fribourg 1341-1769.
Sind auf dem unidentifizierten Wappen auf
http://www.e-codices.unifr.ch/de/snm/LM001314/5v/x-large
gekreuzte Mohnstengel zu sehen?
Falk Eisermann ist skeptisch:
http://www.listserv.dfn.de/cgi-bin/wa?A2=ind1406&L=incunabula-l&T=0&P=1467
Nachweise im KVK (mit Worldcat)
Mit Sternchen gekennzeichnete Nachweise stammen aus folgenden Quellen
Artlibraries
http://artlibraries.net
Landesbehörden NRW
http://bvlb.nrw.de/webopac/index.asp
Library of Congress
http://catalog.loc.gov
Stadtarchiv Bozen
http://www.gemeinde.bozen.it/cultura_context.jsp?ID_LINK=1067&area=48
INLAND (74)
Deutsche Nationalbibliothek (2)
Frankfurt
Leipzig
Universitätsbibliotheken (43)
Amberg
Augsburg
Bamberg
Berlin, Evangelische
Berlin, HU
Berlin, Künste
Berlin, TU
Bielefeld
Bremen
Chemnitz
Dresden
Duisburg
*Duisburg, FHöV
Düsseldorf, FH
Erlangen-Nürnberg
Freiberg
Freiburg (PH)
Fulda
Gießen
Göttingen
Hagen, Fernuni
Hagen, FH Südwestfalen
Halle
Hamburg
Hamburg, Angewandte
Hamburg, TU
Hannover, Hochschule
Hannover, Schwitters-Forum
Heidelberg
Ilmenau
Jena
Kassel
Kiel
Magdeburg
Mainz
Marburg
Münster
Stuttgart
Tübingen
Ulm
Wiesbaden
Wilhelmshaven
Wuppertal
Universitäre Institutsbibliotheken (2)
Münster, ITM-Recht
Tübingen, Brechtbau
Landesbibliotheken und wissenschaftliche Stadtbibliotheken (8)
Aschaffenburg, HofB
Berlin, ZLB (2)
Chemnitz
Mainz
München, SB
Stuttgart
Worms
Spezialbibliotheken (19)
Archivwesen (5)
Bonn, Universitätsarchiv
Bundesarchiv
München, Stadtarchiv
Münster, Universitätsarchiv
Siegburg, Kreisarchiv
Öffentliche Verwaltung, Justiz (6)
*Düsseldorf Gesundheitsministerium
Freiburg, MPI Ausländisches
Hannover, Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft
Heidelberg, MPI Ausländisches
Karlsruhe, BGH
München, MPI Innovation
Museen (1)
*Bonn, Kunst- und Ausstellungshalle
Sonstige (7)
Berlin, Bildungsgeschichtliche Forschung
Berlin, Friedrich-Ebert-Stiftung
Berlin, Zentrum Altersfragen
Braunschweig, Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Köln, Leibniz Institute for the Social Sciences GESIS
Riesa, Berufsakademie
Würzburg, Diözesanbibliothek
AUSLAND (4)
UB Basel
UB St. Gallen
*Library of Congress
*Stadtarchiv Bozen
Siehe auch
?s=urheberrechtsfibel
13.10.2022 Eine Recherche in Verbundkatalogen öffentlicher Bibliotheken ergab außer einem Exemplar in der LFS Brandenburg nur je ein Exemplar in den Stadtbibliotheken Bielefeld und Speyer.
Ich selbst bin natürlich weit davon entfernt, stets Überschriften fehlerfrei zu gestalten, aber es spricht nicht für die Fehlerkultur der österreichischen Bibliothekare, dass sie Pauser bis jetzt nicht auf seinen Lapsus hingewiesen haben:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=32625
Der Hinweis selbst ist natürlich höchst schätzenswert.
http://www.volkskundemuseum.at/ozv_jahrgange
Einsehbar sind:
Zeitschrift für österreichische Volkskunde 1/1895-24/1918
Wiener Zeitschrift für Volkskunde 25/1919-49/1944
Österreichische Zeitschrift für Volkskunde 1/1947-65/2011
Meines Wissens beteiligen sich Museen ganz selten an der Buch- und Zeitschriftendigitalisierung, weshalb die Bibliothek des Österreichischen Museums für Volkskunde besonders zu loben ist.
https://www.findbuch.at/de/oesterreich.html
Auf http://Findbuch.at sind auch digitalisierte Adressbücher zu finden.
http://blog.christian-hufgard.de/lizenzgebuehrforderung_fuer_foto_unter_cc-lizenz-2014-06-21
Die Abmahnung betrifft einen Fall, bei dem ein Nutzer von einem anklickbaren Vorschaubild auf eine Seite (auf dem gleichen Server!) mit Lizenzangaben weitergeleitet hat. Die Wikipedia-Projekte verfahren in der Regel auch so (wenngleich in der norwegischen Wikipedia eine andere Praxis verbreitet ist, z.B.
https://no.wikipedia.org/wiki/Oslo )
Das LG München betonte 2011 für die GNU FDL (und in einem Obiter dictum auch für CC), die Angaben müssten direkt am Bild stehen:
Befinden sich die Lizenzangaben auf einem fremden Server, ist meines Erachtens § 95c UrhG verletzt.
Empfehlenswert und im Sinne des Urhebers ist es, wenn die Angaben direkt am Bild stehen. Auch bei einem direkten Hinweis (z.B. (c) oder Lizenzangaben) auf die verlinkte Seite sollte den Anforderungen der Lizenz Genüge getan sein. Ohne einen solchen Hinweis sehen diejenigen, die nicht auf die Idee kommen, auf das Bild zu klicken, die Lizenzangaben aber nicht.
Angesichts der dominanten Stellung der Wikipedia sprechen gute Gründe dafür, dass sich der Nutzer auf eine gängige, also offenbar angemessene Praxis im Sinne der Lizenzbestimmung (“die Urheberschaft oder Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen Form anerkennen”) berufen kann.
Verbreitet mit einer Schwachsinns-Lizenz:
“I, the copyright holder of this work, hereby publish it under the following license:
BSD wordmark.svg Copyright The author
Redistribution and use in source and binary forms, with or without modification, are permitted provided that the following conditions are met:
Redistributions of source code must retain the above copyright notice, this list of conditions and the following disclaimer.
Redistributions in binary form must reproduce the above copyright notice, this list of conditions and the following disclaimer in the documentation and/or other materials provided with the distribution.
Neither the name of The author nor the names of its contributors may be used to endorse or promote products derived from this software without specific prior written permission.
THIS SOFTWARE IS PROVIDED BY THE AUTHOR AND CONTRIBUTORS “AS IS” AND ANY EXPRESS OR IMPLIED WARRANTIES, INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, THE IMPLIED WARRANTIES OF MERCHANTABILITY AND FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE ARE DISCLAIMED. IN NO EVENT SHALL THE AUTHOR AND CONTRIBUTORS BE LIABLE FOR ANY DIRECT, INDIRECT, INCIDENTAL, SPECIAL, EXEMPLARY, OR CONSEQUENTIAL DAMAGES (INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, PROCUREMENT OF SUBSTITUTE GOODS OR SERVICES; LOSS OF USE, DATA, OR PROFITS; OR BUSINESS INTERRUPTION) HOWEVER CAUSED AND ON ANY THEORY OF LIABILITY, WHETHER IN CONTRACT, STRICT LIABILITY, OR TORT (INCLUDING NEGLIGENCE OR OTHERWISE) ARISING IN ANY WAY OUT OF THE USE OF THIS SOFTWARE, EVEN IF ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGE.”
Überwiegend kurze Ausschnitte aus Filmen präsentiert:
Via Vöbblog
Quelle: https://www.facebook.com/vorsichtbuch?ref=stream
Facebooks Einbettungscode funktioniert in Archivalia nicht. Ich weiß nicht, ob ein Gericht wirklich der Ansicht wäre, dass keine Zustimmung des Urhebers vorliegt, wenn aus technischen Gründen die Einbettung durch IMG SRC ohne Einbettungscode simuliert wird und die Quelle (als der Facebook-Stream) angegeben wird. Sobald das Bild von Facebook verschwindet, verschwindet es auch hier. Die weiteren Funktionen des Einbettungscodes sind ja nur im Interesse Facebooks, sodass es zweifelhaft ist, ob sich der Urheber bei einer Abmahnung darauf berufen könnte.
Ulrich Herb wertet das DOAJ in einer verdienstvollen Artikelserie bezüglich Lizenzfragen aus.
Zwei Handy-Fotos von SS. IV Coronati (damals OSB) von meinem Rom-Aufenthalt. Weiterführende Hinweise bei Götze 2009:
http://books.google.de/books?id=hdRLn75f_dQC&pg=PA62