Wie üblich, unterschlägt Josef Pauser das Wichtigste:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=32377
http://www.zikg.eu/aktuelles/nachrichten/freischaltung-weinmueller
“Da es innerhalb der von der Provenienzforschung veröffentlichten Datenpools keine Referenzfälle für
die Publikation von in Privatbesitz befindlichen Geschäftsdaten in Bezug auf NS-verfolgungsbedingt
entzogenes Kulturgut gibt, galt es die auf maximale Transparenz gerichteten Interessen der
Provenienzforschung und/oder der Anspruchsberechtigten bzw. deren mandatierten
Interessenvertretern, die rechtlichen Rahmenbedingungen, d. h. die einschlägigen Vorschriften zum
Datenschutz (vgl. BDSG und BayArchivG) sowie die Interessen der Projektpartner NEUMEISTER und ZI
und der Drittmittelgeber in Einklang zu bringen respektive adäquat zu berücksichtigen.
Für die Veröffentlichung über die Datenbank Kunst- und Kulturgutauktionen 1933-1945 im Modul
Provenienzrecherche der Lostart Datenbank der Koordinierungsstelle wurden deshalb folgende
Informationen aus den transkribierten Daten ausgewählt:
– Katalog-Nummer., Datum und ggfs. Titel der Auktion,
– Lot Nr./Objekt Nr.,
– Schätzpreis,
– Limitpreis,
– Zuschlagspreis,
– Namen der Einlieferer,
– und ggfs. bei nicht verkauften Objekten das Kürzel „zurück“
Während die Recherche in den Namen der Einlieferer in Zukunft online möglich sein wird, da sie eine
wichtige Grundlage für die Suche nach Anspruchsberechtigten darstellt, werden die Namen der
Käufer aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nicht frei zugänglich im Internet publiziert. Auskünfte
über die in den Katalogen vermerkten Käufernamen können bei nachgewiesenem berechtigten
Interesse durch die Arbeitsstelle für Provenienzforschung in Berlin erteilt werden. ”
Ich halte es für einen Skandal, dass öffentliche Institutionen die Erforschung der NS-Zeit mit dubiosen “datenschutzrechtlichen Erwägungen” eines Auktionshauses behindern. Aus archivrechtlicher Sicht wären diese ganzen Daten (beispielsweise nach dem NRW-Archivgesetz) frei zugänglich.
Die Käufer dürften so gut wie nicht mehr am Leben sein, und der Datenschutz endet mit dem Tod. Aber das ist nicht untypisch für die “Provenienzforschung”, die einstige Rechtsbrüche nahtlos mit neuen Rechtsbrüchen (siehe auch Geheimnistuerei im Fall Gurlitt) fortsetzt und im vorliegenden Fall Täter schützt.