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Virtuelle Todesanzeigen und virtuelle Kondolenzbücher

LG Saarbrücken
Urteil vom 14.02.2014
13 S 4/14
JurPC Web-Dok. 74/2014, Abs. 1 – 42

http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140074

” Die Erstellung einer virtuellen Todesanzeige ist datenschutzrechtlich nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Danach ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt. Das ist der Fall, wenn die Daten aus öffentlichen Todesanzeigen in Tageszeitungen entnommen werden.
Die virtuelle Todesanzeige verletzt die Menschenwürde und das postmortale Persönlichkeitsrecht der betreffenden Person nicht. Die bloße Mitteilung von Namen, Geburts- und Sterbedaten, Wohnort, Berufsbezeichnung und letzter Ruhestätte in Form einer Todesanzeige beeinträchtigt den Verstorbenen nicht in seinem Achtungsanspruch und Geltungswert. Vielmehr handelt es sich um wertneutrale Daten ohne wertenden Bezug zur Persönlichkeit des Verstorbenen. Dass die Daten durch eine Veröffentlichung im Internet einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ggf. auch dauerhaft verfügbar gehalten werden, ändert an dieser Bewertung im Grundsatz nichts. Der Betroffene wird hierdurch nicht zu einer „quasi-öffentlichen“ Person stilisiert, die er zu Lebzeiten nicht war.
Einträge in virtuellen Kondolenzbüchern hingegen, die den Eindruck vermitteln, der Verstorbene habe eine außereheliche Beziehung unterhalten, stellen Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar mit der Folge, dass diese Einträge unverzüglich zu löschen sind, sobald die für das virtuelle Kondolenzbuch verantwortliche Person hiervon Kenntnis erlangt.”

Auszug aus dem Urteil:

“Auch die Übermittlung der in der Todesanzeige enthaltenen Daten wäre nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig. Soweit diese Bestimmung die Datenübermittlung von weiteren Erfordernissen abhängig macht, insbesondere von der glaubhaften Darlegung eines berechtigten Interesses sowie einer Aufzeichnung und stichprobeweisen Überprüfung der Darlegung, bedarf dies einer verfassungskonformen – einschränkenden – Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO). Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten müssen an den Aufgaben und Zwecken gemessen werden, denen die Speicherung und Übermittlung dient (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1985 – VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505 f.). Eine wortgetreue Anwendung des § 29 Abs. 2 BDSG würde danach nicht nur zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Recht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit führen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO). Sie würde auch die Meinungsfreiheit ( Art. 5 Abs. 1 GG) berühren. Denn über die Verknüpfung mit der Kommentarfunktion dient die Todesanzeige zugleich als Ausgangspunkt für die Äußerung von Meinungen in Bezug auf den Verstorbenen. Einschränkungen der betroffenen Grundrechte sind nur rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO mwN.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze können die o.a. gesetzlichen Einschränkungen für die vorliegende, von dem historischen Gesetzgeber nicht vorhergesehene (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO) Datenübermittlung keinen Bestand haben. Denn die nie ganz auszuschließende, bloß abstrakte Möglichkeit, dass durch eine missbräuchliche Verwendung der Kondolenzfunktion Verletzungen der hier auf Seiten des Betroffenen allein einschlägigen Menschenwürde eintreten könnten, begründet für sich allein noch keine Verletzung der Menschenwürde, die solche Einschränkungen rechtfertigen könnte. ”

Die zitierte BGH-Entscheidung betraf http://Spickmich.de

http://openjur.de/u/31109.html (Rz. 45 zur verfassungskonformen Auslegung von § 29 BDSG)

Das Saarbrücker Urteil hat unmittelbare Bedeutung für das Genealogen-Projekt:

http://www.familienanzeigen.org

Einbetten von Instagram-Fotos

Schon seit 2013 gibt es eine Einbetten-Funktion für Instagram, wie sie hier für Flickr rechtlich beurteilt wurde:

http://archiv.twoday.net/stories/714907881
http://redaktionsblog.hypotheses.org/2183

Berichte zur Einbettungsfunktion:

http://www.internetworld.de/social-media/facebook/einbetten-leicht-gemacht-288421.html

http://blog.instagram.com/post/55095847329/introducing-instagram-web-embeds (en)

Wer vom neuen Stream

http://instagram.com/rwthaachenuniversity#

etwas einbetten will, klickt auf die drei Punkte und kommt zu Embed. Illustrieren kann ich das hier nicht, da in Archivalia kein iframe zulässig ist.

In Archivalia_EN:

http://archivalia.tumblr.com/post/84242805780/via-foto-von-rwthaachenuniversity

Man stimmt

http://instagram.com/about/legal/terms/api/#

zu, die weniger eindeutig sind als bei Flickr.

“Comply with any requirements or restrictions imposed on usage of User Content by their respective owners. Remember, Instagram doesn’t own User Content – Instagram users do. Although the Instagram APIs can be used to provide you with access to User Content, neither Instagram’s provision of the Instagram APIs to you nor your use of the Instagram APIs override User Content owners’ requirements and restrictions, which may include “all rights reserved” notices (attached to User Content by default when uploaded to Instagram), Creative Commons licenses or other terms and conditions that may be agreed upon between you and the owners. In ALL cases, you are solely responsible for making use of User Content in compliance with owners’ requirements or restrictions.”

Daraus scheint hervorzugehen, dass CC-Restriktionen wie NC zu beachten sind. Was die Standard-Klausel “all rights reserved” angeht, ist es selbstwidersprüchlich, eine Einbettungsmöglichkeit für die Masse der Bilder anzubieten, während “all rights reserved” signalisiert, dass man eben nicht auf einer anderen Website nachnutzen darf. Hier kann man aber auf die generelle Einwilligung setzen, falls keine spezifischen Restriktionen ersichtlich sind.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022218366

ARD und ZDF beschließen einheitliche Misshandlung der Wissenschaftsfreiheit

http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/type=nachrichten&id=2383

“Pressemitteilung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten:

Regelungen über den Zugang für Wissenschaft und Forschung zum Archivgut der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland und des Deutschen Rundfunkarchivs

1. Grundsätze

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland sind sich des kulturellen Wertes der in ihren Archiven bewahrten medialen Überlieferung bewusst und unterstützen die Zwecke von Wissenschaft und Forschung. Die Bedeutung der audio-visuellen Medien als wissenschaftliches Quellenmaterial nimmt zu und zahlreiche Kapitel der Zeitgeschichte können ohne deren Analyse nicht mehr geschrieben werden.

Mit den folgenden Regelungen wird der Zugang von Wissenschaft und Forschung zu den Archiven der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und des Deutschen Rundfunkarchivs (DRA)1 transparent und einheitlich gestaltet. Dadurch wird die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gefördert. Unter medialer Überlieferung werden dabei nicht nur Bewegtbilder- und Tondokumente verstanden, sondern auch ergänzende Bestandsgruppen wie Schriftoder Sammelgut (Techniksammlungen, Sachzeugen etc.), deren Kontextinformationen in vielen Fällen für die Auswertung und das Verständnis der Video-, Bildund Tondokumente unverzichtbar sind.
Der Zugang zum Archivgut für Wissenschaft und Forschung ist damit in den Rundfunkanstalten nach einheitlichen Maßstäben und gemäß einem in allen öffentlich- rechtlichen Rundfunkarchiven in Deutschland geltenden einheitlichen Verfahren geregelt.

Nicht Gegenstand dieser Regelungen sind alle anderen Nutzungen von Archivgut durch Dritte:
– durch Bildungseinrichtungen im Rahmen der Rundfunkgesetze
– ohne wissenschaftliche Zwecke (z.B. durch Firmen, Institutionen, Museen, Vereine, Stiftungen, Parteien oder sonstige Einrichtungen und Organisationen)
– durch sonstige kommerzielle Anbieter

Diese nicht-wissenschaftlichen Nutzungsformen erfolgen in der Regel durch bilaterale Verträge mit den Verwertungsgesellschaften oder den Rundfunkanstalten selbst.

2. Zugangsberechtigung
Die Rundfunkanstalten gewähren unter Beachtung der Primärzwecke ihrer Archive als Präsenz- und Arbeitsarchive Zugang zu den Beständen für Zwecke der Wissenschaft und Forschung. Als solche gelten insbesondere Vorhaben mit dem Ziel einer Dissertation (andere wissenschaftliche Abschlussarbeiten ggf. nach Einzelfallprüfung) und andere wissenschaftliche Projekte von hauptamtlichen Hochschulangehörigen, Gastdozenten oder Honorarprofessoren sowie vergleichbaren Mitgliedern der Hochschulen und wissenschaftlichen Institute.

Aus Rücksicht auf schutzwürdige Interessen gelten für den Zugang zu bestimmten Bestandsgruppen jedoch die folgenden Einschränkungen:
– Für Verwaltungsunterlagen der Rundfunkanstalten sind die allgemeinen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.
– Für Dokumente, die sich auf natürliche Personen beziehen, gelten die Bestimmungen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes und des Datenschutzes. Unter Umständen ist vor der Nutzung die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen einzuholen.
– Für die Nutzung von Deposita ist die Einwilligung des jeweiligen Depositum- Gebers einzuholen und nachzuweisen.
– Die Bestimmungen des Urheberrechts sind einzuhalten.

Darüber hinaus kann die Nutzung versagt werden, wenn
– schutzwürdige Belange der Rundfunkanstalt tangiert sind
– schutzwürdige Belange Dritter dem entgegenstehen
– die Erhaltung des Archivgutes gefährdet ist
– der Nutzungsumfang die Kapazitäten des Archivs übersteigt.

Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Archivguts besteht nicht.

3. Benutzung
Nutzungsanfragen müssen schriftlich unter Angabe des durch die akademische Einrichtung bestätigten Nutzungszwecks und des Themas der wissenschaftlichen Arbeit an die für die wissenschaftliche Nutzung zuständige Stelle der jeweiligen Rundfunkanstalt erfolgen (s. Adressenliste in der Anlage).

Vor Beginn einer Nutzung ist in der Regel eine Erstberatung der Wissenschaftlerin oder des Wissenschaftlers erforderlich, in der unter anderem geklärt wird, ob das Thema ausreichend spezifiziert ist, ob geeignetes Archivgut im Archiv der Rundfunkanstalt überhaupt vorliegt, ob die Voraussetzungen für eine Einsichtnahme gegeben sind oder geschaffen werden können und ob genügend Kapazitäten für die Recherche und die weitere Begleitung des Vorgangs vorhanden sind. Im Hinblick auf die Wahrung etwaiger Persönlichkeitsrechte, auf Bestimmungen des Datenschutzes oder auf die Wahrung von Urheber- und Leistungsschutzrechten muss der Benutzer vor Einsicht in Dokumente des Archivs einen Benutzungsantrag unterzeichnen, in dem sich dieser zur Einhaltung aller die vorgenannten Rechte schützenden Vorschriften verpflichtet.

Die Sichtung des Archivguts erfolgt grundsätzlich in den Räumen der jeweiligen Rundfunkanstalt. Eine Ausleihe des Archivguts ist nicht möglich, nur in Ausnahmefällen kann eine Ansichtskopie erstellt werden.

4. Verwendung und Zitierweise
Das zur Nutzung überlassene Archivgut darf ausschließlich für den beantragten Nutzungszweck verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Zu beachten sind die Bestimmungen des Datenschutzes, bestehende Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie die Persönlichkeitsrechte Betroffener (vgl. Ziffer 2.).

Die Zitierweise, Siglen und Signaturen, mit denen Quellen nachzuweisen sind, werden dem Nutzer verbindlich vorgegeben. Es sind die Regelungen des Zitatrechts einzuhalten. Im Falle einer Publikation oder anderweitigen Veröffentlichung sind dem Archiv hiervon kostenfrei und unaufgefordert ein (ggf. elektronisches) Belegexemplar zu übergeben.

5. Kostenerstattung
Erstberatung, Eigenrecherchen und Sichtung sind kostenfrei. Für Auftragsrecherchen und ggf. Rechteermittlung können die dafür entstehenden Selbstkosten in Rechnung gestellt werden. Für die Anfertigung von Audiound Video-Kopien zur Ansicht wird grundsätzlich die interne Verrechnung einer Technikerstunde zugrunde gelegt (die konkreten Zahlen werden in zwei Anlagen dargestellt).

Autoren: ARD-/ZDF-Archivleiterkonferenz mit Deutschlandradio und dem DRA am 23. Oktober 2013 beim NDR in Hamburg

Kostenübersicht als Anlage zu den Regelungen über den Zugang für Wissenschaft und Forschung zum Archivgut

ARD und Deutschlandradio

Die Eigenrecherche und die Einsichtnahme in das Archivgut vor Ort erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

Für Auftragsrecherchen sowie für die Herstellung und Überlassung von Kopien können die Archive der Rundfunkanstalten zur Deckung der entstandenen Selbstkosten in folgender Weise Rechnungen erstellen:

Die Kosten betragen für
– Auftragsrecherche ggf. Selbstkosten
– Rechteermittlung ggf. Selbstkosten
– Audiokopien 30 € je Technikerstunde
– Videokopien 30 € je Technikerstunde
– Film tatsächliche Überspielkosten (externe Firma)
– Fotos (als Fotokopie) kostenlos
– Fotokopien kostenlos

Sofern Ansichtskopien von AV-Medien für rein wissenschaftliche Zwecke bei externen Dienstleistern erstellt werden, gelten die gleichen Preise, wie bei der Herstellung von Privatkopien für Zuschauer und Hörer.

Die Erstellung von Kopien und die Rechteklärung im Falle von Veröffentlichungen und kommerziellen Verwertungen werden nach den Preislisten der Verwertungstöchter der Rundfunkanstalten bzw. der mit der Verwertung beauftragten Einrichtungen berechnet.

ZDF

Die Eigenrecherche und die Einsichtnahme in das Archivgut vor Ort erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

Für Auftragsrecherchen sowie für die Herstellung und Überlassung von Kopien können die Archive der Rundfunkanstalten zur Deckung der entstandenen Selbstkosten in folgender Weise Rechnungen erstellen:

Die Kosten betragen für
– Auftragsrecherche ggf. Selbstkosten
– Rechteermittlung ggf. Selbstkosten
– Audiokopien ggf. Selbstkosten
– Videokopien ggf. Selbstkosten
– Film tatsächliche Überspielkosten (externe Firma)
– Fotos (als Fotokopie) kostenlos
– Fotokopien kostenlos

Sofern Ansichtskopien von AV-Medien für rein wissenschaftliche Zwecke bei externen Dienstleistern erstellt werden, gelten die gleichen Preise, wie bei der Herstellung von Privatkopien für Zuschauer und Hörer.

Die Erstellung von Kopien und die Rechteklärung im Falle von Veröffentlichungen und kommerziellen Verwertungen werden nach den Preislisten der Verwertungstöchter der Rundfunkanstalten bzw. der mit der Verwertung beauftragten Einrichtungen berechnet.

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Die Pressemitteilung finden Sie zudem hier:
http://www.ard.de/download/943956/Regelungen_zum_Archivzugang.pdf

Eine Liste mit Ansprechpartnern zum Archivzugang finden Sie hier:
http://www.ard.de/download/943982/Ansprechpartner_zum_Archivzugang.pdf

Ich halte das restriktive Dokument für einen Skandal und in mehrfacher Hinsicht für RECHTSWIDRIG.

Nicht nur institutionelle Forschung (“unter Angabe des durch die akademische Einrichtung bestätigten Nutzungszwecks”) ist wissenschaftliche Forschung im Sinne des Art. 5 GG.

Die Forderung nach einem Belegexemplar bedarf einer gesetzlichen Grundlage (einfach mal in Archivalia die Suche bemühen).

Leider hat sich die unfähige Justiz dieses Landes schon oft vor den Karren der Rundfunkanstalten spannen lassen und die Grundsätze des öffentlichen Rechts für sie gebeugt. Aber versuchen sollte man es schon, gegen diesen eklatanten Schlag ins Gesicht der Zivilgesellschaft gerichtlich vorzugehen.

RaderGate: Der C.H. Beck Verlag will das Buch „Große Seeeschlachten“ von Arne Karsten und Olaf B. Rader aus dem Verkehr ziehen

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/forschung-und-lehre/plagiatsvorwurf-gegen-historikerbuch-doch-zu-viel-wiki-12916364.html

Die von Arne Karsten, Junior-Professor für Geschichte der frühen Neuzeit in Wuppertal, verfassten Kapitel enthalten demnach keine Zitate ohne korrekten Nachweis. Anders sieht es offenkundig bei den von Olaf B. Rader, Mitarbeiter an den Monumenta Germania, geschriebenen Kapiteln aus. Rader habe sich häufiger bei Wikipedia bedient, allein im ersten Kapitel „Salamis“ wurden dreizehn Stellen gefunden, rund fünf Prozent des Textes sei eine Übernahme des Wikipedia-Artikels zur Seeschlacht von Salamis. Auch in anderen Kapiteln finden sich zahlreiche Versatzstücke aus der Internet-Enzyklopädie.

Als gravierend bewertet der Verlag auch, dass sich Rader im neunten Kapitel „Trafalgar“ stark an einen 2003 im Netz veröffentlichten Aufsatz von Thomas Siebe „angelehnt“ hat. Die Quote der „sehr ähnlichen Formulierungen“ belaufe sich hier auf zehn Prozent. Olaf B. Rader bedauere „die nicht nachgewiesene Nutzung fremder Texte zutiefst“, mit dem Autor Siebe habe er sich über die Nutzung des Aufsatzes „Mythos Trafalgar“ verständigt.

Die geistige Leistung der Autoren sieht der Verlag dennoch nicht geschmälert

Stellungnahme des Verlags:

http://www.spiegel.de/media/media-33664.pdf

“Der Verlag entschuldigt sich für die
nicht kenntlich gemachten Übernahmen aus Wikipedia-Artikeln und insbesondere für die Anlehnung an den Trafalgar-Artikel von Thomas Siebe.”

Wenn es nur um die Wikipedia gegangen wäre, hätte der Beck-Verlag den drastischen Schritt womöglich nicht vollzogen, von der Wikipedia darf man ja klauen … Aber da Rader von Siebe abgeschrieben hat, ging das dem Verlag doch zu weit.

Völlig überflüssig ist das Einprügeln auf Janning, der den ganzen Skandal ausgelöst hat.

“Der Verlag begrüßt es, wenn ihn Hinweise auf Fehlverh
alten erreichen. Diese sollten aber mit
Rücksicht auf die Konsequenzen für die Betroffenen sorgfältig geprüft werden, bevor sie
publiziert werden. Die Plagiatsverdächtigungen gegen Arne Karsten erweisen sich als haltlos.”

Hallo? Das Buch wird von beiden Autoren verantwortet. Wer was geschrieben hat, ist doch erstmal völlig wurscht und muss bei einer ersten Äußerung nicht berücksichtigt werden.

“Die Vorwürfe gegen Olaf Rader bestä
tigen sich zwar teilweise, aber es ist unklar, ob sie
urheberrechtlich relevant sind. Olaf Rader hat sich mit Thomas Siebe über die Nutzung des
Artikels „Mythos Trafalgar“ verständigt.”

Ob sie urheberrechtlich relevant sind, ist ebenfalls wurscht. Sie sind wissenschaftsethisch und moralisch relevant.

“Arne Janning hat dem Verlag zugesagt, bis zum Abend des 24. April weitergehende Belege, über die zu verfügen er öffentlich behauptet, zur Kenntnis zu bringen. Diese Belege sind bisher nicht
eingetroffen. Das Vorgehen, pauschalisierende Behauptungen in die Welt zu setzen, ohne diese hinreichend zu belegen, ist nicht akzeptabel. Die Autoren haben rechtliche Schritte gegen Arne
Janning eingeleitet”.

Die Wikipedia-Autoren sollten lieber rechtliche Schritte gegen den dreisten Plagiator einleiten, denn es hat sich bei der Prüfung doch herausgestellt, dass Janning im Kern recht hatte, wenn er zahlreiche Übernahmen aus der Wikipedia beanstandete. Seine exemplarische Dokumentation von vier Stellen konnte durchaus wirksam einen Anfangsverdacht begründen.

Keine Silbe schreibt der Beck-Verlag vom dreisten Bilderklau aus Wikimedia Commons, der eindeutig einen Urheberrechtsverstoß darstellte (es sei denn – aber davon ist nicht auszugehen – das Foto wurde mit ausdrücklicher Zustimmung genutzt.)

Berichterstattung hier:

?s=seeschlachten

Sammlungen der Inselspital-Stiftung (MuSIS) und des Instituts für Medizingeschichte der Universität Bern (IMG)

Die museale Sammlung der Berner Inselspital-Stiftung (MUSIS) ist neu als Datenbank mit allen erfassten Objekten online zugänglich.

http://130.92.123.9/start.fau?prj=IMG-Sammlung