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Handschriften aus Deutschland in Leeds

http://www.leeds.ac.uk/library/spcoll/handlists/BIMR.pdf

In diesem Aufsatz werden auch einige in Deutschland entstandene Stücke erwähnt, insbesondere eine Handschrift des wohlbekannten Schreibers Johannes Sintram OFM und das BC MS 12, das 1596 dem Überlinger Chronisten Jakob Reutlinger gehörte.

Zu Reutlinger
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=116478500

Zu Reutlingers Buchbesitz siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/418667158
http://www.flickr.com/photos/58558794@N07/7507066214 (UPenn)
http://www.inka.uni-tuebingen.de/?inka=13000612 (UB HD)
http://ipi.cerl.org/cgi-bin/search.pl (Dresden, Amsterdam, Bibl. hermetica)
http://www.ksbm.oeaw.ac.at/stpaul/inv/mss1.htm

Heldensage und Namengebung

Konrad Schiffmann äußerte sich 1903 zu diesem Thema:

http://digi.landesbibliothek.at/viewer/resolver?urn=urn%3Anbn%3Aat%3AAT-OOeLB-2182026

Die Sitte der Namensänderung beim Eintritt ins Kloster begann erst gegen Ende des Mittelalters, so Schiffmann.

Nach Google (Books) scheint der Aufsatz kaum rezipiert worden zu sein. Zu den angeblichen Heldennamen habe ich mich in “Literatur als adelige Hausüberlieferung?” geäußert:

http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/5277

Die meisten der einschlägigen Studien waren methodisch äußerst unzuverlässig. Aus der landeskundlichen Literatur siehe etwa zu Bamberg recht ausführlich, aber alles andere als überzeugend Arneth 1956:

http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00048778/image_231

#heldensage

Ein Auszug aus der Schwäbisch Haller Chronik Widmanns online

Universitätsbibliothek Giessen, Hs 485
Wiedemann, Georg
Kurzer sumarischer Auszug Hallischer Chronic, von wolernanndter löbl. Reichs-Stadt Schwäbisch Hall und Salzwerk daselbsten Ursprung, Anfang, alten Geschichten, In u. umsitzenden Adels, Stifftungen, Burgen, Gebäuden und Landschafften: aus glaubwürdigen Urkunden durch Georgen Wiedemann, Des Stiffts Comburg Syndicum zu ewiger Gedächtniss seinem Vaterland in dies Büchlein zusammengetragen.

http://digisam.ub.uni-giessen.de/diglit/hs-485

Die Handschrift könnte nach dem Schriftcharakter auch aus der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts stammen.

Es handelt sich um den von Kolb

https://archive.org/stream/WuerttFranken_NF5_9/Wrttembergisch_Franken#page/n159/mode/2up

beschriebenen Auszug Widmanns von 1553 (Kolb kannte die Gießener Handschrift nicht). Der Auszug bezieht sich nur auf die Geschichte der Stadt Hall.

Zur Haller Chronistik und ihren Handschriften siehe die Hinweise

http://archiv.twoday.net/stories/97052702

Die Chronik Widmanns wurde unvollständig herausgegeben von Kolb. Der Widmungsbrief von 1553, der dem von 1550 folgt, wurde von Kolb nicht herausgegeben:

https://archive.org/stream/wrttembergische06landgoog#page/n87/mode/2up

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022391026
http://archiv.twoday.net/stories/1022510536

2.10.2018 Handschriften der Haller Chroniken außerhalb von Schwäbisch Hall trägt zusammen:

https://archivalia.hypotheses.org/73225

In der Nürnberger Sammelhandschrift Hs. 518 der UB Gießen befindet sich laut Adrian 1840 Auszüge aus einer Haller Chronik (Widmann?).

#fnzhss

Twitter-Interview mit Kate Theimer

Morgen werden wir mit Kate Theimer (USA, http://www.archivesnext.com) ein Interview via Twitter führen, ca. 15 bis 16 Uhr; die Fragen und Antworten sind unter #archive20 zu verfolgen. Fragen an Kate Theimer sind natürlich unter diesem Hashtag gerne gesehen.
Kate Theimer wird die Tagung “Offene Archive 2.1” (Stuttgart, 3. und 4.4. 2014) mit einer keynote eröffnen.
Zur Person: http://www.archivesnext.com/?page_id=1810
Vgl. auch http://www.archivesnext.com/?page_id=1810

Datenschutz-Hysterie: LG Frankfurt macht Internet unbenutzbar

Es geht um sogenanntes Tracking:

http://www.internet-law.de/2014/03/lg-frankfurt-auf-tracking-muss-vorab-hingewiesen-werden.html

“Dieser Logik folgend wäre dann aber nicht nur jegliches Tracking oder der Einsatz von Cookies problematisch, sondern natürlich auch die Erstellung von Logfiles, die praktisch auf jedem Webserver stattfindet.

Man kann datenschutzrechtliche Vorschriften natürlich so auslegen, aber man kann die alltägliche Internetkommunikation, die jeder von uns betreibt, dann eben nicht mehr datenschutzkonform abbilden.”

Burgen und Schlösser in NRW

Wie bei solchen Verlautbarungen üblich meldet

http://www.siwiarchiv.de/2014/03/neue-internetpraesenz-gibt-umfassenden-ueberblick-ueber-burgen-und-schloesser-in-nrw

kritiklos die Freischaltung der NRW-Datenbank des deutschen Burgeninstituts.

http://www.ms-visucom.de/cgi-bin/ebidat.pl

Wir hingegen begnügen uns vielfach nicht mit dem Nachplappern von Pressemitteilungen, da wir in einem Blog etwas anderes sehen als ein Mittel parteilicher Öffentlichkeitsarbeit (von Versicherungswerbung für die Provinzial einmal abgesehen) und bewerten solche Angebote oft kritisch, da wir uns anmaßen, über eine gewisse Sachkunde insbesondere was Web 2.0 und dessen Anforderungen angeht zu verfügen. Nicht nur Hardcore-Leser von Archivalia sollten in der Lage sein, die auf der Hand liegenden Mängel des Angebots zu benennen:

– Es gibt keinerlei Web 2.0 (Mitmach-Web) Komponente

– Es gibt für Bilder (in der Regel nur 1 kleines Bild ohne Bildquellennachweise) und Texte keinerlei Nachnutzbarkeit

– Es fehlen Verlinkungen z.B. zu den oft ausgezeichneten Wikipedia-Burgenartikeln oder retrodigitalisierten Werken, vom Internet ist nur Google Earth vertreten

– Bei den “Nachweisen” sind Angaben wie “KD Grevenbroich (1897), S. 23ff.
HHSt NRW (1970), S. 396.
Emsbach/Tauch, Kirchen (1992), S. 46ff. ” ohne Links zur Literaturliste extrem benutzerunfreundlich

– Einzelnachweise fehlen.

– Aktuelle Literatur, etwa das von mir als vorbildlich gewertete Burgenbuch von Frankewitz 2011

http://archiv.twoday.net/stories/133338328

ist nicht eingearbeitet worden.

Man vergleiche etwa

http://www.ms-visucom.de/cgi-bin/ebidat.pl?id=2776

mit

http://de.wikipedia.org/wiki/Schloss_Wissen

Daumen runter!

Wieder mal Produktfotos auf Ebay

Das OLG Hamm führte aus:

Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen scheidet im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder – bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handelt – nach den Feststellungen des Sachverständigen X lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellen.
25

In Ausübung des im eingeräumten Ermessens schätzt der Senat vor diesem Hintergrund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 %, so dass sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von lediglich 5.268,97 € (inkl. Verletzerzuschlag) ergibt und sie zudem Ausgleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 6.000,00 € verlangen kann.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/22_U_98_13_Urteil_20140213.html

Via
http://www.urheberrecht.org/news/5154

Lehren aus der Galileo-Fälschung

Zieht Horst Bredekamp in einem Interview:

http://www.sterne-und-weltraum.de/news/galilei-werk-war-raffinierte-faelschung/1223355

“Antiquare, Auktionshäuser, Buchwissenschaftler, Kunsthistoriker, Materialforscher und Restaurierungswissenschaftler sollten mit der durch diesen Fall gewonnenen Sensibilität für neue Möglichkeiten des Fälschens international zusammenarbeiten, um in einem ersten Schritt eine Datenbank über die Beschaffenheit und die Produktionsweise von originalen und gefälschten Büchern aufzubauen und online zur Verfügung zu stellen. Es müssten die Analysen gefälschter Bücher publiziert werden. Dies ist bislang nicht geschehen. Unser Buch stellt die erste Publikation dieser Art dar; dieser Umstand kann das kommende Aufgabengebiet verdeutlichen. In unserem speziellen Fall kommt eine solche Datei zu spät, aber sie wäre nicht vergeblich, wenn durch sie ein solcher umfassender Austausch angestoßen und neue Methoden der Analyse entwickelt würden.”

Update:
http://bibcomic.blogspot.co.at/2014/03/bugatti-galilei-und-bredekamp.html

Dein Vermieter liefert die Daten, deine Kommune verkauft sie und Polizei- und Geheimdienste greifen sie 24/7 deutschlandweit ab – Das neue Bundesmeldegesetz

https://freiheitsfoo.de/2014/03/04/bmg

http://diedatenschuetzerrheinmain.wordpress.com/2014/03/09/das-bundesmeldegesetz-bmg-massive-eingriffe-in-die-informationelle-selbstbestimmung

“Das zentrale Problem: Online-Zugriffsrechte für Sicherheitsbehörden – bundesweit; rund um die Uhr; ohne richterliche Anordnung bzw. Genehmigung”

Papier ist nicht geduldig

“Ausstellung über die Erhaltung von Schriftgut und Grafik

Das Stadtarchiv Neuss präsentiert vom 12. März bis zum 13. Juni 2014 die Wanderausstellung des Arbeitskreises der Nordrhein-Westfälischen Papierrestauratoren e.V. „Papier ist nicht geduldig“.
Jenseits größerer Schadensereignisse steht die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts kaum im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Doch die täglichen Herausforderungen für Archive, Bibliotheken und Museen, nicht nur herausragende Grafiken und Handschriften, sondern auch umfangreiche Aktenbestände zu erhalten und diese im Original oder als Duplikat der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sind gewaltig.
Die Ausstellung zeigt an konkreten Beispielen aus den Neusser Beständen, welche Schäden unserem schriftlichen Kulturgut drohen. Auf anschauliche und verständliche Weise wird das Bewusstsein für die Bedeutung der Erhaltung von Schriftgut, Büchern und Grafik gefördert.

Kontakt
Stadtarchiv Neuss
Oberstraße 15, 41460 Neuss
Telefon: +49 02131-90-4250
E-Mail: info@papierrestauratoren.de
Internet: http://www.stadtarchiv-neuss.de

http://www.papierrestauratoren.de/2013/05/papier-ist-nicht-geduldig

Update:

Bericht
http://www.wz-newsline.de/lokales/rhein-kreis-neuss/neuss/zukunft-im-archiv-sichern-1.1589499

The Sound of Ruhleben-Camp

Partituren aus dem Internierungslager im Hessischen Hauptstaatsarchiv entdeckt
Das Gelände der Trabrennbahn in Ruhleben (Berlin) diente im Ersten Weltkrieg als Internierungslager für v. a. britische Zivilisten, die sich in Deutschland aufgehalten hatten und in Gewahrsam genommen waren. Darunter befanden sich zahlreiche professionelle Musiker, so dass im Lager regelmäßig ambitionierte musikalische Aufführungen stattfanden. In der so genannten Weltkriegssammlung des Hessischen Hauptstaatsarchivs (Abt. 3037) sind bei Ordnungsarbeiten mehrere Partituren ans Tageslicht gekommen, die für Aufführungen im Lager angefertigt worden waren und z. T. Dirigierzeichen enthalten:

1) Roland Bocquet (* 1878–nach 1941): „Ballade Nr. 1 in C“, für großes Orchester gesetzt von dem renommierten Dirigenten Frederick Charles Adler (1889–1959).

2) Charles Villiers Stanford (1852–1924): „Te Deum Laudamus“ für Chor und Orchester

3) A. G. Claypole: „Overture on National Airs“ für Streichorchester, zwei Flöten und Klavier

Hinzu kommen Orchesterfassungen der englischen Nationalhymne, von „Rule Britannia“, „Red, White and Blue“ und „It’s a long way to Tipperary“.
Als Ergänzung der Zeitungen und Programme aus dem „Ruhleben Camp“ sind die Noten von außerordentlichem Wert für die Geschichte des Lagers und die (englische) Musikgeschichte.
Kontakt: poststelle@hhstaw.hessen.de
Homepage: http://www.hauptstaatsarchiv.hessen.de

NEU! Die Tagung “Offene Archive 2.1″ als Livestream im Internet!

Ganz neu bei der Tagung “Offene Archive 2.1″ in Stuttgart:

Alle Vorträge werden als Livestream mitzuverfolgen sein!
Die Zugangs-URL wird in den nächsten Tagen bekannt gegeben.

Damit sich jeder, ob persönlich oder virtuell anwesend, an der Diskussion beteiligen kann, wird es auch dieses Mal wieder eine Twitter-Wall geben. Diskussionsbeiträge sind über den Hashtag #archive20 möglich.

Tagungsanmeldungen werden gerne entgegengenommen unter elisabeth.steiger@stadt-speyer.de.

Neuer Suchmaschinen- und Metasuchmaschinen-Test

Auf die früheren Tests sei hingewiesen:

http://archiv.twoday.net/stories/444870780
http://archiv.twoday.net/stories/319820660
http://archiv.twoday.net/stories/5267976

Getestet wurden alle noch funktionierenden (Meta-)Suchmaschinen aus den früheren Tests sowie qwant und duckduckgo, insgesamt 24 Stück. Metacrawler heißt jetzt http://zoo.com. metager2 fiel beim zweiten Test aus (Aufgabe 1: metager2 0+0=0).

Soweit nicht anders angegeben, ist die Top-Level-Domain jeweils com. Es wurden wieder die internationalen Suchen eingestellt.

Aufgabe 1
Sucheingabe: paulus weißenberger

Der Nachruf von Franz Quarthal soll gefunden werden.

10 Punkte, wenn er auf Platz 1 steht, 5 wenn er unter den ersten 5 ist.

Für jeden Treffer unter den ersten 5, der sich auf die Person bezieht, einen Punkt.

google 10+5=15
info 10+5=15
http://oneseek.de 10+5=15
qksearch 10+5=15
http://topxplorer.de 10+5=15
webcrawler 10+5=15
search 10+2=12
http://etools.ch 10+1=11
dogpile 5+5=10
yabado 5+5=10
zoo 5+5=10
bing 5+4=9
qwant 5+3=8
duckduckgo 5+3=8
http://metacrawler.de 5+3=8
polymeta 5+3=8
hotbot 0+3=3
http://metager.de 0+3=3
zapmeta 0+3=3
ixquick 0+2=2
vroosh=0+1=1
apollo7 0+0=0
mamma 0+0=0
http://meta-spinner.de 0+0=0

Aufgabe 2
Sucheingabe: Peter Bruder: Die Verehrung des heiligen Rochus zu Bingen am Rhein.

10 Punkte, wenn das Digitalisat des IA (oder von HathiTrust) auf Platz 1 steht, 5 wenn es unter den ersten 5 ist

5 wenn der Artikel Bingen von Wikisource unter den ersten 5 sich befindet

1 Punkt für jeden “informativen” Treffer unter den ersten 5 (keine Dubletten usw.)
hotbot 10+0+5 =15
vroosh 10+0+5=15
info 5+5+5=15
webcrawler 5+5+4=14
zapmeta 10+0+2=12
bing 10+0+1=11
dogpile 10+0+1=11
ixquick 10+0+1=11
mamma 10+0+1=11
qwant 10+0+1=11
zoo 10+0+1=11
http://oneseek.de 0+5+4=9
polymeta 5+0+4=9
http://topxplorer.de 0+5+4=9
search 0+5+3=8
qksearch 0+5+3=8
metager 0+5+1=6
duckduckgo 0+0+2=2
http://etools.ch 0+0+2=2
google: 0+0+2=2
http://metacrawler.de 0+0+2=2
apollo7 0+0+0=0
http://meta-spinner.de 0+0+0
yabado 0+0+0=0

Gesamtreihenfolge

info 30
webcrawler 29
http://oneseek.de 24
http://topxplorer.de 24
qksearch 23
dogpile 21
zoo 21
bing 20
search 20
qwant 19
hotbot 18
google 17
polymeta 17
zapmeta 15
vroosh 16
http://etools.ch 13
ixquick 13
mamma 11
duckduckgo 10
http://metacrawler.de 10
yabado 10
metager 5
apollo7 0
meta-spinner 0

Also Platz 1 für http://www.info.com, Platz 2 für http://webcrawler.com, Platz 3 teilen sich http://www.oneseek.de und http://www.topxplorer.de.

Reihenfolge Juli 2013: http://etools.ch, google, topxplorer.

Reihenfolge März 2013: google, http://etools.ch, metacrawler.

Aufgabe 2 war diesmal allerdings unfair gegenüber Google, das bei individualisiertem Google 6 Punkte mehr bekommen hätte (getestet habe ich mit einem Chrome-Incognito-Fenster.

Nicht gut abgeschnitten hat qwant, aber erheblich besser als duckduckgo.

Dass metager es nur knapp geschafft hat, keine null Punkte zu bekommen, bestätigt mich in meiner Einschätzung dieser Metasuchmaschine.

Aufgabe 2 hat schlagend bewiesen, dass es sich durchaus lohnen kann, andere Suchmaschinen als Google heranzuziehen. Aber das muss ja nicht Qwant sein.

Bei den letzten Tests hatte ich http://info.com nicht auf dem Schirm. http://etools.ch rangiert nun im Mittelfeld. Angesichts der stark wechselnden Ergebnisse (jedesmal waren die Aufgaben andere) sehe ich mich außerstande, eine Empfehlung auszusprechen (allerdings kann ich von Metager nur abraten). Wenn ich das recht sehe, veröffentliche derzeit nur ich solche Tests, was für den Internetnutzer, der eigentlich noch weitere Suchmaschinen neben Google kennen sollte, misslich ist.

Mieses Angebot PaperC

“Ab dem 01.04.2014 wird die Adresse http://www.paperc.de nicht mehr erreichbar sein”

Den rapiden Verlust an Sympathie für dieses Angebot, bei dem es künftig keine (befristete) Komplettansicht (jetzt noch unter http://paperc.de möglich) mehr gibt, sondern nur noch eine Leseprobe von 10 % (das ist sehr viel weniger als durchschnittlich bei den Büchern in Google Books, Libreka und Amazon) dokumentieren unsere Beiträge

?s=paperc

Das ursprüngliche Geschäftsmodell fand ich fair und unterstützenswert. Nun ist PaperC aus meiner Sicht nur noch ein mieser Ebook-Händler, der von seinen Kunden verlangt, die Katze im Sack zu kaufen (nämlich aufgrund eines vorgegebenen 10 %-Ausschnitts).

Pfui Teufel!

Haltlose Anschuldigungen gegen Archivalia in Sachen von Gemmingen

Zu

http://archiv.twoday.net/stories/714906593

und den Kommentaren stelle ich fest:

Aufgrund des Eintrags im Katalog der Fa. Stargardt durfte ich davon ausgehen, dass der Eigentümer des Gemmingen’schen Archivs in Fränkisch Crumbach das Stück als Teil des Archivs bei Stargardt eingeliefert hat.

Meine Überschrift “Freiherren von Gemmingen verscherbeln national wertvolles Archivgut” war aufgrund dieser Faktenlage vollauf gerechtfertigt. Diese Behauptung stelle ich aber bis zu einer Klärung der Sachlage nicht mehr auf.

Stargardt hat telefonisch eine Stellungnahme in Aussicht gestellt. Es wurde jedoch bereits angedeutet, dass das Stück von einem Eigentümer, zu dem es nach einer Erbteilung gelangt war, eingeliefert wurde.

Im Wissenschaftsministerium habe ich heute wieder nur Herrn Bührmann erreicht, der mich an die nicht erreichbare Frau Fuchs weiterverwiesen hat, die meine Fragen von letzter Woche trotz Bitte um eine rasche Antwort noch nicht beantwortet hat.

Der Leiter des Staatsarchivs Darmstadt war heute telefonisch nicht zu erreichen, er ist bis Donnerstag nicht im Haus. Soweit er in einem Kommentar zu meinem Beitrag ausführt “Das im Beitrag genannte Turnierbuch gehörte nicht zum Archivbestand. Bibliotheksgut wurde auf Wunsch des Schenkers ausdrücklich von der Übergabe an das Staatsarchiv ausgenommen. Nach Auskunft des Freiherrn von Gemmingen-Hornberg ist dieses Turnierbuch auch nicht aus seinem Besitz zur Auktion gegeben worden.” stelle ich dazu fest:

1. Nach den Usancen in Adelsarchiven sind Chroniken und andere Handschriften zur Familiengeschichte – um eine solche handelt es sich zweifelsohne bei dem Kraichgauer Turnierbuch der Herren von Gemmingen – Teil des Familienarchivs und damit ARCHIVGUT.

2. Das Stück trägt einen Stempel des Archivs von Fränkisch-Crumbach. Selbst wenn es nicht im Inventar des Archivs verzeichnet sein sollte, das eigentlich dem Wissenschaftsministerium vorliegen müsste (jedenfalls aber dem Staatsarchiv Darmstadt als neuem Eigentümer), spricht das dafür, dass es Teil des geschützten Bestandes ist, jedenfalls dann, wenn es zum Zeitpunkt der Eintragung sich im Archiv befand.

Zu einer Gerichtsentscheidung in Sachen Büdingen, bei der es um die gleiche Frage ging:

http://archiv.twoday.net/stories/692500 (Kommentare)

Zu den von keiner Fachkenntnis getrübten Ausführungen angeblich von Hans Freiherr von Gemmingen

“Wie mir bekannt, gibt es, mindestens 2 “Freiherren” v. Gemmingen, die als Nachfolger in FC benennbar sind, sie sprechen nur von einem, und ob sie den gehört haben, ist auch noch zu bezweifeln.
Als 2. Beteiligter behalte ich mir hierzu juristische Schritte vor!

In der Liste wertvoller Kulturgüter (Minerva-Liste) ist das Buch ebenfalls nicht verzeichnet. Also kann und wäre es nicht ungesetzlich, wenn jemand aus der Familie dasgenannte Werk zum Verkauf geben würde. Soweit mir bekannt, Nachforschungen werden bis Mitte März ein definitives Ergenis haben,´gibt es sogar eine Doublette des Werkes.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Frhr.v. Gemmingen

Genannte List ist trotz Kontakten Anfang der 90 Jahre bis ins Ministerium nie der Familie v. Gemmingen bekannt gemacht worden. ”

stelle ich fest:

Ich habe NICHT von 1 Freiherren von Gemmingen gesprochen, sondern den Plural Freiherren von Gemmingen gewählt. Auch wenn eine natürliche Person der Eigentümer eines Adels- oder Herrschaftsarchivs ist, wird es in der historischen Forschung und im Archivwesen der jeweiligen sogenannten “Adelsfamilie” zugerechnet.

Es gibt keine Minerva-Liste. Wenn das Stück zum Zeitpunkt der Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Archivguts zum Archiv gehörte, unterliegt es den sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen.

“Doublette”: Dass es weitere Turnierbücher der Kraichgauer Ritterschaft und auch von der Gemminger Variante gibt (siehe dazu Archivalia), ändert nichts an der von Brandis bescheinigten besonderen Bedeutung des jetzt angebotenen Stücks.

NACHTRAG 10.3.2014
Mail des Auktionshauses:

“Sehr geehrter Herr Dr. Graf,

das Turnierbuch trägt den Stempel „Frhr. v. Gemmingen’sches Archiv Fränkisch-Crumbach“. Dieses Archiv ist in das Verzeichnis national wertvoller Archive aufgenommen.
Der besondere Schutz, den dieser Eintrag bewirkt, erstreckt sich nach unserer Kenntnis nicht nur auf das an einem bestimmten Ort geschlossen aufbewahrte Archiv, sondern auch auf jedes einzelne Archivstück, unabhängig von seinem Aufbewahrungsort. Daher unser Hinweis auf das Ausfuhrverbot.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Mecklenburg

J.A.STARGARDT
Autographenhandlung
Xantener Strasse 6
10707 Berlin ”

11.3.2014. Frau Fuchs hat freundlicherweise die eingereichten Fragen telefonisch beantwortet.

1. Vertritt das Ministerium die Auffassung, dass die zur Versteigerung eingelieferte Handschrift ihren Schutz nach dem KultgSchG behält?

Ja.

2. Falls ja, wie soll die Kontrolle praktisch erfolgen, insbesondere wenn sie sich in einem anderen Bundesland befindet?

Das muss noch geklärt werden.

3. Sind Präzedenzfälle für solche Einzelverkäufe aus national wertvollen Archiven bekannt und wie wurde verfahren?

In Hessen nicht.

4. Da das Stück mutmaßlich nach Berlin verbracht wurde: Erfolgte eine Ortswechselanzeige des Eigentümers nach § 14 KultgSchG?

Keine Auskunft zu den Fragen 4 und 5.

5. Wenn nein, hat das Ministerium vor, die Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren?

6. Gibt es Gespräche über einen Ankauf für eine öffentliche Sammlung oder sind solche geplant?

Diese gibt es nicht.

7. Beabsichtigt das Ministerium eine vorläufige Unterschutzstellung der Handschrift als national wertvolles Kulturgut?

Dazu besteht keine Veranlassung, siehe Antwort auf Frage 1.

8. Wenn nein, wieso nicht?

Der Schutz besteht ja.

Sebastian Heiser hat eine Bitte an die Raubkopierer bei der SPD

Die SPD hat widerrechtlich Wikipedia-Fotos von ihm genutzt.

Nach einigem Hin und Her habt ihr wegen der beiden Bilder auf den beiden Webseiten dann doch 1.800 Euro an mich überwiesen. Und jetzt schaut mal, was daraus geworden ist und wer von eurem tollen Urheberrecht profitiert:

Mein Anwalt: 1.103,93 Euro
Ich als Urheber: 696,07 Euro

Da sind übrigens die Kosten für eure Anwälte noch nicht drin. Ich nehme mal an, dass eure Anwälte die gleichen Gebühren berechnen wie mein Anwalt. Eure Gesamtausgaben lagen also bei gut 2.900 Euro. Davon habe ich als Urheber 24 Prozent bekommen.

Liebe SPD, könnt ihr das bitte reparieren? Als Mindestkriterien für ein neues Urheberrecht schlage ich vor

– dass ihr es versteht
– dass es so faire Regeln hat, dass ihr euch auch selbst dran haltet
– dass die Urheber mehr bekommen als die Anwälte

Danke

http://blogs.taz.de/hausblog/2014/03/09/liebe-raubkopierer-bei-der-spd

Zum Thema siehe hier
http://archiv.twoday.net/stories/38723599 (Linksammlung)

Urheberrecht auf eine Statue von 1501?

Schmalenstroer wundert sich über einen Anspruch des italienischen Staats.

http://schmalenstroer.net/blog/2014/03/ein-urheberrecht-auf-eine-statue-von-1501

Ich an seiner Stelle wäre womöglich auf die Idee gekommen, in einem Fachblog nach den Hintergründen zu recherchieren. Und ja, in Archivalia hatten wir diesen und weitere Fälle aus Mexiko, Griechenland und Ägypten mehrfach.

http://archiv.twoday.net/stories/6128992 (mit Links zu den weiteren Beiträgen)

Halten wir fest: Die EU-Schutzdauerrichtlinie hat das EU-Urheberrecht (Schutz von WERKEN) harmonisiert, 70 Jahre nach dem Tod, dann ist Schluss.

Längere Fristen in einzelnen Ländern, die sich aus der früheren Rechtslage ergeben, sind zwar legal, gelten aber nur national.

Die EU schreibt ihren Mitgliedern nicht vor, welche Rechtsmaterien sie sonst noch in ihr nationales Urheberrechtsgesetz stopfen.

Daher können Deutschland und Österreich an einem ridikülen “Lichtbildschutz” festhalten.

Daher darf u.a. das UK ein albernes typografisches Schutzrecht für 25 Jahre praktizieren.

Österreich presst den Briefschutz in die Urheberrechts-Wurst:

https://www.jusline.at/77_Briefschutz_UrhG.html

Wer außerhalb Italiens gegen das lächerliche italienische Schutzgesetz verstößt, hat kaum etwas zu befürchten, jedenfalls nichts von nicht-italienischen Gerichten.

Foto David Gaya https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

Bodenseebibliotheken.de nun mit Zitierlinks

http://www.bodenseebibliotheken.de/zeitschriften.html

Dass es nun Zitierlinks auf Seitenebene gibt, ist erfreulich. Beispiel:

http://www.bodenseebibliotheken.de/page?blgb-j2007-h86-t-A036

Dass alle bisherigen Links nicht mehr funktionieren und damit in Wikisource und der Wikipedia viele dutzende Links geändert werden müssen, absolut nicht!

Übrigens gibt es auch eine Volltextsuche für die Artikel. Im April soll das Angebot der Öffentlichkeit vorgestellt werden …

IfL übernahm Bibliothek der deutschen Heimatzeitschriften

http://www.ifl-leipzig.de/de/aktuelles/pressemitteilungen/detail/article/ifl-uebernimmt-bibliothek-der-deutschen-heimatzeitschriften.html

” Die „Bibliothek der deutschen Heimatzeitschriften” hat nach mehreren Interimslösungen einen dauerhaften Standort in der Geographischen Zentralbibliothek (GZB) des Leibniz-Instituts für Länderkunde gefunden. Der in 176 Umzugskartons nach Leipzig überführte Bestand umfasst mehr als 800 Mitteilungsblätter, Zeitschriften und Jahrbücher, vom „Sydslesvigsk Årbok“ bis zum „Storchenturm“ aus Dingolfing, vom „Prümer Landboten“ bis zum „Finsterwalder Heimatkalender“. Die insgesamt rund 25.000 Einzelbände dokumentieren die vielfältigen Tätigkeiten von Vereinen, die sich mit Regionalgeschichte, Denkmalpflege, Naturschutz, Sprachen und Bräuchen beschäftigen. ”

#histverein

Legales Teilen von Flickr-Bildern auch ohne CC-Lizenz?

Bei der Erwähnung der Bilder-Freigabe durch Getty Images

http://archiv.twoday.net/stories/714907056

wurden als Vorgänger die Einbettungscodes von Flickr und Pinterest genannt.

Beim Einbetten von Bildern verhält es sich nicht anders als bei Videos, für die ich in meinem Beitrag Blog&Recht: Darf ich ein fremdes Video einbetten

http://archiv.twoday.net/stories/404099696

RA Ulbricht zitierte:

“Wenn tatsächlich der Berechtigte ein Video oder anderen Inhalt auf einem Portal zur Einbettung freigibt, dürfte jedenfalls aus urheberrechtlicher Sicht kein Ungemach drohen. In diesen Fällen wird tatsächlich über die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform (bei Youtube Nr.10 der Nutzungsbedingungen) dieser ein Recht eingeräumt, für die jeweiligen Inhalte Dritten eine Unterlizenz einzuräumen. Über das Angebot und die Einbettung eines entsprechenden Codes wird dann der jeweilige Inhalt an den einbindenden Webseitenbetreiber unterlizenziert. In diesen Fällen besteht also eine einwandfreie Rechtekette.”
http://www.rechtzweinull.de/archives/149-Video-Embedding-Co-Rechtliche-Probleme-bei-der-Einbindung-von-fremden-Inhalten.html

Abgesehen von irrtümlichen Abmahnungen (diese gibt es häufiger als man annehmen sollte) droht also keine Abmahnung, wenn

a) der Inhalt vom Berechtigen (Urheber oder Inhaber entsprechender Nutzungsrechte) auf der Website eingestellt wurde

b) die Bedingungen der Website (z.B. Verwenden nur des vorgegebenen Einbettungs-Codes) eingehalten wurden

UND

c) die AGB der Website, die diese Weiternutzung ermöglichen, wirksam sind.

Nach dem Urteil vom 13. Februar 2014 scheint ziemlich klar, wie der EuGH eine Vorlage des BGH zum Einbetten von Videos beantworten wird. Ein solches Einbetten ist nach EU-Urheberrecht einem bloßen Verlinken gleichzustellen: “Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält.”
http://archiv.twoday.net/stories/689713958

Damit fehlt es auch an einer Nutzungshandlung, aufgrund derer die GEMA die Einbetter von Musikvideos abkassieren könnte.

Man könnte nun zum obigen Punkt b) anmerken: Wenn jegliches Einbetten einem erlaubten Link entspricht, kann es auf die Bedingungen der Website nicht ankommen. Aber soweit möchte ich nicht gehen.

Vor allem der vorgegebene Einbettungscode kann Ärger bereiten, wenn er nämlich im eigenen Blog nicht funktioniert. Nehmen wir etwa

http://www.pinterest.com/pin/156148312053825719

Unter dem Sharing-Symbol kommt man zu Facebook (wenn man draufklickt tut sich bei mir und [jemand anderem, nicht genannt werden wollend] nichts), Twitter (es wird aber kein Bild angezeigt, der Tweet ist zu lang) oder zu einem Code-Schnipsel für die “eigene Website”, mit dem ich aber in Archivalia, Tumblr und http://de.hypotheses.org (WordPress-Instanz) nichts anfangen kann.

Den Code funktionsfähig nachzubasteln, ist nicht unproblematisch. Bei Getty Images darf man den Code ausschließlich so wie er ist verwenden, während eine solche strikte Vorgabe bei Pinterest anscheinend fehlt.

Bei Flickr habe ich bisher selbstverständlich nur fremde CC-Bilder im Rahmen der Lizenzbedingungen genutzt.

Aber Flickr erlaubt auch ein Teilen darüber hinaus, durch die Sharing-Funktionen seiner Website. Wer bei Flickr Bilder einstellt stimmt dem Teilen zu oder er verbietet es für ALLE seine Bilder, also den ganzen Account. Bei einzelnen Bildern, die Public sind, kann das Teilen nicht individuell abgestellt werden. Weder in den FAQ noch in den Community Guidelines gibt es dazu Erläuterungen. Eher irreführend sind die Yahoo “Terms of Service”:

“With respect to photos, graphics, audio or video you submit or make available for inclusion on publicly accessible areas of the Yahoo Services other than Yahoo Groups, the license to use, distribute, reproduce, modify, adapt, publicly perform and publicly display such Content on the Yahoo Services solely for the purpose for which such Content was submitted or made available.”
https://info.yahoo.com/legal/us/yahoo/utos/utos-173.html

Wenn man das Sharing im Sinne des Nachnutzens als Zweck von Flickr ansieht – siehe etwa schon den zweitältesten Beitrag in diesem Blog zu Flickr 2006

?s=flickr&start=760 – dann kann man die Option, die Bilder des eigenen Accounts für das Teilen freizugeben, durchaus mit dieser Klausel verknüpfen.

In den “Settings” wird bei “Privacy & Permissions” erläutert:

“Allow others to share your stuff

You can set a preference that determines whether sharing features (such as Facebook, Twitter, Tumblr and others) are shown for other people on your public content. These features will always show for you on your content.”

Voreingestellt ist das Teilen.

Das bedeutet nichts anderes als: Verwendet ein Internetnutzer die vorgegebenen Sharing-Möglichkeiten von Flickr (vorgegebene sind bei mir Facebook, Pinterest, Twitter, Tumblr) oder den Einbettungscode (bei uns anscheinend noch der einzig für Archivalia taugliche HTML-Code, während in den USA schon die auf Twoday nicht nutzbare iframe-Einbettung angeboten wird), dann ist seine Bildnutzung legal, da der Urheber durch Hochladen auf Flickr den Möglichkeiten zum Teilen zugestimmt hat. Auch wenn die Lizenz “All rights reserved” ist!

Nichts anderes ergibt sich aus den Veröffentlichungen zum neuen Einbettungs-Code, den Flickr in den USA im Dezember 2013 vorgestellt hat. Das Bild stammt aus

http://petapixel.com/2013/12/19/flickr-introduces-cleaner-embed-feature-brace-photographer-outrage

Die Ankündigung durch Flickr

http://blog.flickr.net/2013/12/18/flickr-web-embeds

ist eindeutig:

“since we respect your copyrights and privacy, the embed feature is only available for publicly shared photos. Private photos will continue to remain private to the select group of people you shared on the photo.”

Mit anderen Worten: Ein Opt-out ist notwendig, will jemand nicht, dass seine Fotos außerhalb von Flickr geteilt werden.

Am Schluss heißt es noch: “Happy embedding!”

Werfen wir noch einen Blick in Plagiarism today, dem es um die Interessen der Rechteinhaber geht:

http://www.plagiarismtoday.com/2013/12/19/flickr-adds-photo-embeds-attribution-images

Dort wird hervorgehoben, dass “Hotlinking” nichts Neues bei Flickr ist. Zugleich heißt es aber auch absolut unmissverständlich:

“This means that, if you don’t want your images appearing on other sites without your explicit permission, you need to disable embedding. This can be done by visiting Flickr’s site, hovering over your icon, selecting “Settings” and visiting “Privacy and Permissions”. From there, just disable “Allow others to share your stuff” and the feature will be gone. However, so will all other sharing tools too.”

Es ist also legal, wenn man Flickr-Bilder, auch wenn diese nicht CC-lizenziert sind, mit den von Flickr vorgegebenen Sharing-Möglichkeiten etwa im eigenen Blog nutzt.

Absichern lässt sich dieses Ergebnis durch ein deutsches Urteil, auf das ich neulich hinwies:

http://archiv.twoday.net/stories/706567568

Das LG Köln hatte sich mit der Praxis von Amazon-Händlern zu befassen, fremde Produktbilder zu verwenden.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2014/14_O_184_13_Urteil_20140213.html

Die umfassende kostenlose Rechteübertragung in den Amazon-AGB gefiel dem Gericht nicht. Es erklärte sie für unwirksam.

Es fällt mir schwer, dieses Ergebnis auf die Yahoo-Nutzungsbedingungen zu übertragen. Wenn man das Sharen von Bildern als wichtigen Zweck von Flickr ansieht und den Nutzern ermöglicht, das Sharen (jederzeit) abzuschalten (mit der Konsequenz, dass das eingebettete Bild nicht mehr sichtbar ist, denke ich), so wüsste ich nicht, was man dagegen einwenden könnte. Niemand ist ja gezwungen, Flickr oder die Sharing-Möglichkeiten zu verwenden.

Obwohl die Nutzung auf Amazon rechtswidrig war, konnte der eine Shopinhaber den anderen aber nicht abmahnen. Das Gericht bezog sich auf die Entscheidung des BGH zur Google-Bildersuche (Vorschaubilder I) und führte aus:

Der Eingriff des Beklagten in die urheberrechtlichen Befugnisse des Klägers ist, obgleich dem Beklagten kein Recht zur Nutzung der Lichtbilder des Klägers zustand bzw. zusteht, nicht als rechtswidrig anzusehen.

Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Urheberrecht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche schlichte Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus (BGH Urteil vom 19.4.2010, I ZR 69/08 -Juris Rn. 33 f Vorschaubilder I).

So liegt der Fall hier.

Der Beklagte hat ebenso wie der Kläger die Bedingungen von B akzeptieren müssen, um überhaupt als Händler an der B-Plattform teilnehmen zu können. Dabei war beiden Parteien das von B standardmäßig praktizierte Listen identischer Produkte und Zusammenführung gleichartiger Produktseiten bekannt. Auch der Kläger hat folgerichtig zunächst, insbesondere in dem Verfahren LG Köln 14 O 564/12 nicht das „Anhängen“ des Beklagten an eigene Angebote des Klägers sondern ein „Herauskopieren“ der Lichtbilder beanstandet.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben beide Parteien anschaulich dargestellt, dass sie zwar mit unterschiedlicher Gewichtung, dennoch beide in sehr großem Umfang als Händler auf der Interplattform http://www.anonym.de tätig sind. Insbesondere war auch dem Kläger bekannt, dass B für jede Produktart regelmäßig nur das Produktbild des Ersteinstellers einblendet und dieses für alle auf der Produktseite gelisteten Händler gleichermaßen verwendet.

Letztlich war es deshalb vom Zufall abhängig, ob der Kläger mit seinem Angebot eine Ersteinstellung erzielen konnte oder ob er von B, weil bereits zu früheren Zeiten ein solches Angebot erstellt und gespeichert worden war, bei Neueinstellung an fremde Lichtbilder angehängt werden würde. Aufgrund dieser von B angewandten Mechanismen war auch dem Kläger bekannt und bewusst, dass B andere Händlerangebote gemeinsam mit seinen Angeboten auf einer Produktseite listen würde, und dies selbst bei Verwendung unterschiedlicher EAN –bzw. GTIN-Nummern spätestens der Fall sein würde, sobald aufgrund der regelmäßig durchgeführten Kontrollen seitens B bemerkt werden würde, dass es sich bei den von dem Kläger angebotenen Produkte um solche handelte, die mit denen anderer Händler identisch waren.

Der Kläger hat auch keine Maßnahmen getroffen, um solch ein gemeinsames Listen von Angeboten unter seinen Produktbildern zu verhindern, z.B., indem er seine Lichtbilder mit einer entsprechenden Kennzeichnung versah.

Wenn sich die Kläger in Ansehung dessen dafür entschied, seine Lichtbilder auf den Server von B hochzuladen, um die Dienstleistung von B vollständig nutzen zu können, geht dies nicht zu Lasten des Beklagten.

Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Benutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH Urt. v. 19.4.2010 – I ZR 69/08 -Vorschaubilder I juris Rn. 36 m.w.N.). Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen hiermit verbunden sind (vgl. BGH Urt. V. 19.4.2010 a.a.O; zu einem vergleichbaren Fall auch Landgericht Köln, Urteil vom 20.6.2011 – 28 O 819/10 -Juris Rn. 19 f).

Danach hat sich der Kläger mit dem Hochladen seiner Lichtbilder auf den Server von B, ohne diese in besonderer Weise als seine eigenen zu kennzeichnen oder gegen Einblendung in Angebote Dritter zu sichern, gegenüber den Benutzern der Internetplattform (nicht jedoch gegenüber B aus obigen Gründen) mit der Wiedergabe seiner Werke in deren Angeboten einverstanden erklärt im Sinne einer schlichten Einwilligung. (Hervorhebung von mir)

Daraus folgt: Selbst wenn die Sharing-Regeln von Yahoo/Flickr unwirksam sein sollten, kann man Flickr nach der Rechtsauffassung des LG Köln nicht als Abmahnfalle verwenden.

Bei Vorschaubilder I ging es darum, dass der BGH es als widersprüchlich ansah, dass eine Künstlerin einerseits eine Suchmaschinenoptimierung vornahm, auf der anderen Seite sich aber gegen das Anzeigen ihrer Bilder als Thumbnails durch die Google-Bildersuche wehrte.

Wenn Rechteinhaber mit Share-Buttons oder durch Einstellen auf Plattformen wie Flickr oder Pinterest zum Teilen von Inhalten einladen, können sie nicht dagegen vorgehen, wenn diese Inhalte (also auch Bilder) tatsächlich geteilt werden.

Also: Happy embedding!

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/752349547