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LG Düsseldorf versteht keinen Spaß: Wanderhure darf nicht im Titel stehen

Der betroffene Satiriker teilt in der ZEIT aus:

http://www.zeit.de/kultur/literatur/2014-03/hassays-wanderhure

Siehe auch
http://www.boersenblatt.net/790394
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-duesseldorf-urteil-37-o-6-14-wanderhure-buch-titel
http://www.t-online.de/unterhaltung/literatur/id_68742386/saechsischer-verlag-prueft-nach-urteil-zur-wanderhure-revision.html

Digitalisate des Landesarchivs Baden-Württemberg unter CC-BY

Nutzungsbedingungen für heruntergeladene DIGITALISATE

Digitalisate von Archivgut des Landesarchivs Baden-Württemberg dürfen von dessen Website kostenlos heruntergeladen, weiterverwendet und weitergegeben werden; dabei ist die Herkunft und die Signatur des Archivguts zu nennen.

Bitte beachten Sie die dafür üblichen Zitierregeln:

Zitieren Sie jeweils die Archivsignatur, so dass auch andere Interessierte das Archivale identifizieren können.
Nennen Sie, falls es sich um ein Werk handelt, den Urheber.
Verbinden Sie jedes der Digitalisate mit der Fundstelle in den Findmitteln des Landesarchivs Baden-Württemberg über den dort angebotenen Permalink.
Beispiele und Hinweise für alle drei Zitierregeln finden Sie hier hinterlegt:

Hinweise und Beispiele zu den Zitierregeln (application/pdf 20.0 KB)
Möchten Sie ein Digitalisat von der Webseite des Landesarchivs ins Internet einstellen, z.B. auf wikipedia oder wikimedia, so lizenzieren Sie dieses mit der Creative Commons Lizenz CC-BY und geben Sie zusätzlich Herkunft und Archivsignatur an.

Bitte beachten Sie auch die allgemeinen gesetzlichen Regelungen (z.B. die Regelungen des Urheberrechts, der Datenschutzgesetze und das Recht am eigenen Bild).
http://www.landesarchiv-bw.de/nutzungsbedingungen

Soweit durch die Reproduktion kein Schutzrecht entsteht, ist das natürlich Copyfraud, aber diese Lizenzierung ist natürlich eine großartige Sache für noch nicht gemeinfreie Fotos dreidimensionaler Objekte, für die das Landesarchiv über Rechte verfügt.

Nach obigen Nutzungsbedingungen ist der Permalink auf das Landesarchiv-Angebot gemäß CC verpflichtend! Es wäre allerdings klarer, wenn das eindeutig so formuliert würde.

Schwäbisch Gmünd. Foto: Edmund Müller (1900-1945)
http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=1-1348570&a=fb
http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de

https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/CPJR2X6TKALKOBUCMFOOPL2MD4672AKL

Nochmals Bibliotheca Casinensis

Zu

http://archiv.twoday.net/stories/714908541

ist nachzutragen. Die UB Bonn hat erfreulicherweise Bd. 5 digitalisiert und auch in einer Notiz – ausgesprochen verdienstvoll – die vier Bände bei HathiTrust verlinkt.

Kristeller online sagt: Beschreibungen bis Nr. 358, nicht nur bis Nr. 311.

Auf dem Schmutztitel ist Tomi V Pars I zu lesen.

http://s2w.hbz-nrw.de/ulbbn/content/pageview/3112170

Die Kollation der MGH-Bibliothek stimmt mit dem vorliegenden Exemplar überein (96 S. u. 224 S.), daher wäre es nutzlos, die MGH-Bibliothek um ein Digitalisat des womöglich Fehlenden zu bitten.

Der in der DNB vorhandene Nachdruck hat auch nicht mehr Seiten:

http://d-nb.info/972448055

Mehr scheint nicht erschienen zu sein (nach Ausweis der von mir konsultierten OPACs mit Kollation also Feststellung der Seitenzählungen), aber wie kommt dann Kristeller auf seine Angabe?

Zur Konzeption des Handschriftenkatalogs siehe auch die Bemerkungen von Hans Butzmann:

http://www.mgh-bibliothek.de/html/butzmann.htm

Nachtrag: Mehr nicht erschienen? Beim Googeln nach “bibliotheca casinensis v” fand ich

http://books.google.de/books?id=jhvxtq3oDn8C&pg=PA306

wo auf Cod. V 351 durch Bd. 5, S. 157f. Bezug genommen wird. Zur Klärung des Sachverhalts habe ich telefonisch Prof. Mentzel-Reuters um Hilfe gebeten.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/876867408

Unfähige Richter verkennen öffentliches Interesse an Gurlitt-Bildern

Der Bayerische VGH hat meiner Meinung nach ein eklatantes Fehlurteil gefällt, als er einen presserechtlichen Auskunftsanspruch hinsichtlich aller gefundenen Gurlitt-Bilder verneinte. Die Persönlichkeitsrechte des Sammlers müssen in einem solchen Fall eindeutig zurücktreten.

http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/das-oeffentliche-interesse-an-den-gurlitt-bildern-374694

?s=gurlitt

An ih­ren Ur­tei­len ver­die­nen Rich­ter min­des­tens doppelt

http://www.strafakte.de/rechtspolitik/die-fragwuerdigen-nebenverdienste-deutscher-richter

“Die „Wirt­schafts­wo­che“ macht (im Heft 14/2014) die Ne­ben­ver­dienste der höchs­ten Rich­ter zum Ti­tel­thema: „Im Na­men des Gel­des“. So kom­men etwa Rich­ter am Bun­des­fi­nanz­hof auf ei­nen durch­schnitt­li­chen Ne­ben­ver­dienst von 25.200 €, wo­bei 57 von 59 Rich­tern noch ne­ben ih­rer her­kömm­li­chen Tä­tig­keit noch eine Ne­ben­be­schäf­ti­gung ha­ben. […]

Nicht zu­letzt ver­die­nen Rich­ter an der Ver­mark­tung ih­rer Ur­teile kräf­tig mit. Diese wer­den dank ei­ner ex­klu­si­ven Part­ner­schaft ver­schlag­wor­tet und kom­men­tiert an ju­ris wei­ter­ge­lie­fert, die wie­derum zahlt da­für an den an­säs­si­gen Rich­ter­ver­ein oder – am Bun­des­ge­richts­hof – an eine ei­gens da­für ge­grün­dete Her­aus­ge­ber­ge­mein­schaft. Da­hin flie­ßen auch die Ver­kaufs­er­löse der Ent­schei­dungs­samm­lun­gen, die nicht etwa von den Ge­rich­ten, son­dern den Rich­tern in pri­va­ter Ne­ben­tä­tig­keit her­aus­ge­ge­ben wer­den. Die Wirt­schafts­wo­che ver­mu­tet ein „Mil­lio­nen­ge­schäft“ da­hin­ter.”

AG Köln zum Abmahnunwesen

Es entsteht der Eindruck, dass die herrschende Rechtspraxis die beiden, die anwaltlichen Abmahngebühren bewusst begrenzenden gesetzlichen Regelungen aus den Jahren 2008 und 2013 offensichtlich soweit irgend möglich, ignoriert. In den Augen der interessierten Öffentlichkeit hat sich ein „Abmahnunwesen“ bzw. eine „Abmahnindustrie“ etabliert. Dem ist nicht gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers durch die Zubilligung überhöhter Streitwerte Vorschub zu leisten. Insoweit darf auf die oben zitierten Worte der Bundesregierung und die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013 verwiesen werden, nach der die herrschende Abmahnpraxis in der Öffentlichkeit als „Abzocke“ wahrgenommen und das Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird.

AG Köln zitiert von
http://www.offenenetze.de/2014/03/31/ag-koeln-mit-deutlichen-worten-zu-schadensersatz-und-gegenstandswert-bei-filesharing-faellen

Überlebt: Druckschrift "Archive in Bayern"

Archive in Bayern. Aufsätze, Vorträge, Berichte, Mitteilungen. Herausgegeben von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns Bd. 7, 2012. 535 S. Vergriffen (siehe unten), Rezensionsexemplar lag vor.

Inhaltsverzeichnis
http://www.gda.bayern.de/publikationen/archive-in-bayern/inhalt/band7.pdf

Die Unbelehrbaren haben nichts begriffen: “Die Druckfassung ist vergriffen. Auf Anforderung wird eine CD (10,- €) geliefert.” Statt die Beiträge Open Access zu veröffentlichen, wird eine CD erstellt. Die Druckveröffentlichung war so überflüssig wie ein Kropf, sie hat offenkundig den Etat der Generaldirektion mit Druckkosten belastet, denen womöglich kein angemessener Absatz gegenübersteht. laut Zeitschriftendatenbank ist das Organ – sieht man von Archivbibliotheken ab – in wissenschaftlichen Bibliotheken außerhalb Bayerns so gut wie nicht vertreten. Für Nordrhein-Westfalen wird ein einziger Standort im Kölner Uni-Archiv nachgewiesen. Keine einzige der NRW-Landesbibliotheken oder Universitätsbibliotheken führt die archivische Fachpublikation.

Der Band hat zwei Schwerpunkte, von denen der erste zur Bestandserhaltung (S. 209-248) durchaus überregionales Interesse für sich beanspruchen kann.

Mario Grauert stellt Strategien der Bestandserhaltung vor, eine allgemeine Einführung zum Thema ohne Weitschweifigkeiten. Drei Aufsätze widmen sich der Notfallplanung bzw. Notfallverbünden. Hier darf natürlich der Einsturz des Kölner Stadtarchivs nicht fehlen. Über den Notfallverbund Münster unterrichtet Marcus Stumpf, während Christian Kruse Notfallplanung im Archivbau behandelt.

Vier Beiträge behandeln die technische Seite: konservatorische Grundregeln, Verfilmung vs. Digitalisierung, Massenentsäuerung und die Sicherung von Tonbändern aus dem Nachlass von Oskar Sala.

Einen Fremdkörper im Band ist der fußnotenreiche hilfswissenschaftliche Fachaufsatz von Marcus Schiegg über “Althochdeutsche Griffelglossen am Beispiel der Handschrift 10 des Archivs des Bistums Augsburg”. Interessant ist das Thema durchaus, wenngleich ohne praktische Relevanz für geschätzte 99,99 % der deutschen Archivare. Diese Griffelglossen (hier: in einer Handschrift des 9. Jahrhunderts) können allzu leicht übersehen werden. Schiegg fasst offenbar seine Magisterarbeit zusammen und ediert S. 102-105 drei von ihm neu entdeckte Griffelglossen.

Zur Handschrift:
http://www.handschriftencensus.de/6655

Die Handschrift wird vom Bistumsarchiv verwaltet, war aber früher der Ordinariatsbibliothek zugewiesen und ist eigentlich typisches Bibliotheksgut.

Der zweite Schwerpunkt dokumentiert ein quellenkundliches Kolloquium “Wald und Jagd in den Beständen der Staatlichen Archive Bayerns” (S. 249-399). Neben der Überlieferung im Hauptstaatsarchiv München werden nur noch die Bestände des Staatsarchivs Nürnberg (also die Waldämter der Reichsstadt Nürnberg) thematisiert. Unangenehm berührt die mäßige Abbildungsqualität insbesondere bei den Karten (nur Schwarz-weiß). Herausragenden wissenschaftlichen Wert besitzt dieser Teil nicht.

Der große Rest sind allerlei Berichte und Mitteilungen, die besser online publiziert worden wären.

Zu fehlendem Open Access im Archivwesen siehe zuletzt:

http://archiv.twoday.net/stories/714914047

Unerfreuliche Erfahrungen mit der Handschriftenabteilung der ULB Düsseldorf

Am 13. Februar versuchte ich im Interesse aller Handschriftenforscher per Mail einige Fragen zu klären, die aufgrund der völlig unzulänglichen Erschließung der von Finger nicht berücksichtigten überwiegend frühneuzeitlichen Binterim-Handschriften offen geblieben waren.

http://ordensgeschichte.hypotheses.org/6641

“Gestatten Sie mir, Sie der Einfachheit halber um eine gern kursorische Klärung hinsichtlich der folgenden Punkte zu bitten.

Ms. 1522 Stimmt die Datierung 1522? Zur Anna-Monogamie gibt es einen 1534 erschienen Druck Agrippas von Nettesheim.

http://books.google.de/books?id=oEc5cJaDiVgC&pg=PA102

Ms. 1215 irgendwas zu Inhalt oder Datierung (Jahrhundert)?

Ms. 1328 Datierung?

Ms. 1389 ausführliches Incipit und Explicit des Novizentraktats, den ich zur Digitalisierung vorschlagen möchte.”

Statt rasch mal nachzuschauen, hat Frau Dr. Talkner eine Antwort “frühestens im März” in Aussicht gestellt. Und die Digitalisierung des mittelalterlichen Novizentraktats abgelehnt. Bis heute habe ich keine Antwort erhalten, obwohl jedem Handschriftenexperten klar sein dürfte, dass keinerlei detaillierte Ergebungen für eine Antwort nötig wären.