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Warum ein kostenpflichtiges Kirchenbuchportal nicht alternativlos ist

Zu http://archiv.twoday.net/stories/714914551

In den Kommentaren zu

http://blog.kirchenbuchportal.de/blog

wird behauptet, dass es keine Alternativen zu einem kostenpflichtigen Portal geben würde. Das ist aus meiner Sicht gelogen.

Selbst wenn man die Auffassung teilt, dass es keine Fördergelder für ein Open-Access-Angebot geben würde, bleibt zu beachten:

– Gemeinsam mit den genealogischen Verbänden könnte ein kostenfreies Angebot realisiert werden.

– Gemeinsam mit den Mormonen könnte ein kostenloses Angebot realisiert werden.

Aber das will man aus theologischen = Abgrenzungsgründen nicht. Das beste genealogische Angebot ist kostenlos und benutzerfreundlich: familysearch der Mormonen.

– Crowdfunding hat man nicht ausprobiert.

Gerade im genealogischen Bereich hat Crowdsourcing ausgezeichnet funktioniert, wieso dann nicht auch Crowdfunding?

– Zusammenarbeit mit Wikimedia Deutschland e.V. hat man nicht ausprobiert.

Auch bei einem kostenpflichtigen Angebot gilt:

– gegen die Weiterleitung und Zweitveröffentlichung der Scans ist kein Kraut gewachsen.

– Jedes Wasserzeichen, das Text nicht überdeckt lässt sich entfernen.

Aus Wikimedia Commons

Wie Verlage die Handschriftenforschung behindern

“Der Verlag Hiersemann weigert sich strikt, die Erlaubnis dafür zu erteilen, bei ihm erschienene Kataloge zu digitalisieren und ins Netz zu stellen. Daher stehen vor allem die bei Hauswedell (gehört zu Hiersemann) erschienenen Hamburger Handschriftenkataloge nicht über ManuMed im Netz zur Verfügung, was die gesamte Handschriften-Community sehr bedauert.”

Die Offlinestellung der Handschriftenkataloge von ManuMed vor einigen Jahren erfolgte vor der Neuregelung der unbekannten Nutzungsarten und wäre absolut nicht notwendig gewesen, da die Rechte bei den Autoren lagen und nicht bei den Verlagen.

Auch im Hamburger Fall empfiehlt es sich, konfrontativ gegen Open-Access-Blockaden vorzugehen und sich der Zustimmung der Autoren zu versichern. Da es von Hiersemann kein Online-Angebot gibt, werden die Online-Rechte nicht ausgeübt und können von den Autoren kostenlos unter Fristsetzung zurückgerufen werden.

“Ich zitiere aus:
http://archiv.twoday.net/stories/4069056

Wer – etwa aus mangelnder Information – die Jahresfrist des § 137 l versäumt hat, hat immer noch die Chance, das ausschließliche Nutzungsrecht zurückzurufen, wenn der Verwerter es nicht oder nur unzureichend ausübt (§ 41 UrhG). Nach dem Ablauf von 2 Jahren nach Einräumung des Rechts kann gegenüber dem Verwerter unter Setzung einer angemessenen Nachfrist der Widerruf erklärt werden.

Bei Büchern wird ein halbes Jahr als Nachfrist als angemessen erachtet, die sich aber durch technische Neuerungen verkürzt: Im Kommentar von Dreier/Schulze, UrhG ²2006 $ 41 Rdnr. 27 wird als Beispiel die Ablieferung einer Diskette genannt. Dann könne die Nachfrist durchaus bei nur drei Monaten liegen.

Ist eine Ausübung des Nutzungsrechts unmöglich z.B. bei Insolvenz oder Aufgabe des Verlags, bedarf es keiner Nachfrist.

Vor allem bei vergriffenen Büchern, bei denen es offensichtlich ist, dass eine Neuauflage seitens des Verlags nicht ins Auge gefasst wird, ist es sinnvoll, das Nutzungsrecht zurückzurufen. Alle Rechte liegen dann wieder beim Autor.

(Aber auch ohne einen solchen ausdrücklichen Rückruf werden bei vergriffenen Bänden viele Verlage problemlos eine “Open Access”-Veröffentlichung im Internet genehmigen.)

Ein solcher Rückruf nach § 41 UrhG ist bereits jetzt bei Werken, die nach 1995 – ab diesem Jahr gilt das Internet nicht mehr als unbekannte Nutzungsart – erschienen sind, empfehlenswert.

Es können auch einzelne Rechte zurückgerufen werden (Dreier/Schulze Rdnr. 10). Da das Online-Recht gesondert ausgeübt werden kann, sollte ein Urheber dieses Recht zurückrufen können, sofern der Verwerter im Online-Bereich untätig bleibt. Hinsichtlich der befürchteten Konkurrenz einer Open-Access-Edition ist festzuhalten, dass es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass bei kostenfreier Internetveröffentlichung die Verkaufszahlen einer Druckveröffentlichung zurückgehen. Das Gegenteil ist richtig:
http://archiv.twoday.net/stories/3326893

Es könnte also sogar gegenüber dem Verlag argumentiert werden, dass ohne eine OA-Veröffentlichung das Nutzungsrecht unzureichend ausgeübt wird.

Der Rückruf ist tunlichst per eingeschriebem Brief an den Verlag zu richten, sofern eine gütliche Einigung im Vorfeld nicht möglich ist.”
http://archiv.twoday.net/stories/41794350

Frankreich: Digitale Bibliothek für universitäre Abschlussarbeiten

Gern lobe ich

http://francofil.hypotheses.org/2245

erneut.

“DUMAS (Dépôt Universitaire de Mémoires Après Soutenance) ist eine digitale Bibliothek für universitäre Abschlussarbeiten aller Fachrichtungen auf Master-Niveau (in Frankreich Bac+4 und Bac+5). Im Moment findet man dort frei zugänglich und im Volltext knapp 4600 Dokumente, darunter rund 170 aus dem Bereich der Geschichtswissenschaften. ”

Zum Problem siehe ausführlich

http://archiv.twoday.net/stories/472713645

Netzsperren künftig europaweit

Internetprovider können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom heutigen Tag (Az.: C ‑ 314/12) von nationalen Gerichten grundsätzlich dazu verpflichtet werden, den Zugang ihrer Kunden zu urheberrechtsverletzenden Websites zu blockieren.

Im konkreten Fall hatten österreichische Gerichte von einem Access-Provider auf Antrag der Rechteinhaber verlangt, den Zugang ihrer Kunden zur Website „http://kino.to“ zu sperren.

http://www.internet-law.de/2014/03/netzsperren-kuenftig-europaweit.html

Kirchenbücher digital: Evangelische Kirchenarchive planen gnadenlose Abzocke (II)

Mit über 26.000 Aufrufen steht auf der ewigen Bestenliste mein Beitrag von 2007:

http://archiv.twoday.net/stories/3776363

Über genealogische Mailinglisten wurde jetzt verbreitet:

“neben digitalisierten Kirchenbuchbeständen des Evangelischen Zentralarchivs in Berlin gehen folgende evangelische Landeskirchen im
Sommer 2014 mit ihren Kirchenbuchdigitalisierungen ans Netz:

Evangelische Landeskirche Anhalt

Evangelische Landeskirche in Baden

Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern

Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

Evangelische-Lutherische Kirche in Norddeutschland

Evangelische Kirche der Pfalz

Evangelische Kirche von Westfalen

Evangelische Landeskirche in Württemberg

Das Angebot wird kostenpflichtig sein.

Unter

http://www.kirchenbuchportal.de

können Sie bereits einen Newsletter abonnieren und/oder sich als Tester der Beta-Phase bewerben.

Zudem gibt es einen Blog:

http://blog.kirchenbuchportal.de/blog

Mein Kommentar:

Die Abzocke ist schändlich, da die Kirchenbücher Kulturgut sind und öffentlichrechtlichen Charakter haben und kostenfrei allen Interessenten zur Verfügung stehen sollten gemäß dem Grundsatz (nicht nur) der EU-Kommission “Was gemeinfrei ist, muss gemeinfrei bleiben”.

Ich rufe alle Genealogen auf, massiv gegen die mit Sicherheit unrechtmäßigen AGB des Angebots zu verstoßen und massenhaft Scans ins Internet Archive oder auf Wikimedia Commons (sicherheitshalber unter Pseudonym) hochzuladen. Da diese nach § 72 UrhG nicht urheberrechtlich geschützt sind, ist das ganz legal. Wird die Weitergabe beanstandet hilft: Sich dumm stellen. Böse Hacker haben die Scans gestohlen.

Gegen solches Unrecht ist Widerstand Pflicht. Wäre ich nicht katholisch, würde ich aus der evangelischen Kirche austreten.

Update:

http://archiv.twoday.net/stories/714914623