BeckRS 2013, 07836
OLG München, Urteil vom 21.02.2013 – 29 U 3907/12
Nach anderen Quellen nicht rechtskräftig!
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 29 U 3907/12
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am 21.02.2013
7 O 12292/11 Landgericht München I
Die Urkundsbeamtin: …
Leitsatz:
In dem Rechtsstreit
L. GmbH,
Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
E. Inc.,
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
wegen Feststellung
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein sowie Richter am Oberlandesgericht Cassardt und Richterin am Oberlandesgericht Dr. Holzinger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2013 für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10.05.2012 aufgehoben.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
III.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnungen „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
IV.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
V.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
VI.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
A. Die Parteien streiten um das Recht der Klägerin, den Roman „Tarzan of the Apes“ zu verfilmen.
Die Klägerin ist ein in M. ansässiges Filmproduktionsunternehmen. Die Beklagte ist eine im Jahre 1923 in Kalifornien gegründete Gesellschaft, deren Gegenstand die Verwaltung von Werken des amerikanischen Autors Edgar Rice Burroughs ist.
Die Klägerin beabsichtigt eine Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ (deutscher Titel: „Tarzan bei den Affen“). Das am 10. September 1912 in den USA veröffentlichte Werk stammt von dem am … 1950 verstorbenen US-amerikanischen Autor Edgar Rice Burroughs.
Der streitgegenständliche Roman wurde am 10. September 1912 zur Eintragung nach den Bestimmungen des amerikanischen Urhebergesetzes angemeldet. Laut Bestätigung des US-Copyright Office wurde die Registrierung am 13. November 1939 erneuert (Anlage B 10).
Edgar Rice Burroughs hatte zunächst seine Rechte an dem Werk „Tarzan of the Apes“ an den Verlag F. Company veräußert. Dieser Verlag hat am 27. Januar 1913 die Rechte an Edgar Rice Burroughs zurückübertragen. Ausgenommen hiervon waren lediglich die sog. „Serial Rights“, also die Rechte zur Veröffentlichung des Werks in einer periodisch erscheinenden Sammlung. Edgar Rice Burroughs hat durch Vertrag vom 2. April 1923 sämtliche Rechte an den von ihm verfassten Sprachwerken auf die Beklagte übertragen.
Die Parteien haben vorprozessual Korrespondenz geführt, in der sich die Beklagte sowohl gegen die beabsichtigte Filmproduktion als auch gegen die Verwendung des Titels „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ unter Berufung auf entgegenstehende Rechte gewandt hat.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Werk „Tarzan of the Apes“ sei in Deutschland nur bis zum 31. Dezember 2000 geschützt gewesen und daher nunmehr gemeinfrei. Ebenso stünden der Beklagten keine Ansprüche im Falle der Verwendung des Titels zu.
Gemäß § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG komme es für den urheberrechtlichen Schutz auf die zwischen den USA und Deutschland geschlossenen Staatsverträge an.
Die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) sei vorliegend nicht anwendbar, da nach Artikel 18 Abs. 1 RBÜ diese Übereinkunft nur für Werke gelte, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden seien. Nach Artikel 18 Abs. 4 RBÜ gelte dies auch, wenn ein Land dem Verband neu beitrete. Zum Zeitpunkt des Beitritts der USA zum RBÜ am 01. März 1989 sei das Werk „Tarzan of the Apes“ in den USA bereits gemeinfrei gewesen, da der Urheberschutz für das 1912 veröffentlichte Werk in den USA bereits zum 31. Dezember 1987 abgelaufen sei. Darauf, ob das Werk tatsächlich, wie von der Beklagten behauptet, zwischen dem 11. September 1912 und dem 17. September 1912 im Vereinigten Königreich veröffentlicht worden sei, komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1986, 69 ff. – Puccini) nicht an, da die angebliche Veröffentlichung unstreitig später als in den USA erfolgt sei.
Maßgeblich für den Urheberschutz des streitgegenständlichen Werks in Deutschland sei das zwischen Deutschland und den USA am 16. September 1955 in Kraft getretene Welturheberrechtsabkommen (WUA). Nach Art. XIX Satz 1 WUA lasse das WUA Verträge oder Vereinbarungen unberührt, die zwischen den USA und Deutschland in Kraft getreten seien. Im Fall einer in solchen Verträgen oder Vereinbarungen enthaltenen Abweichung zu den Bestimmungen des WUA komme dem WUA gemäß Art. XIX Satz 2 WUA der Vorrang zu. Eine solche dem Inkrafttreten des WUA zwischen den USA und Deutschland zeitlich vorausgehende Vereinbarung sei das „Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte“ vom 15. Januar 1892 (im Folgenden: Übereinkommen vom 15. Januar 1892). Nach § 1 des Übereinkommens vom 15. Januar 1892 werde den Angehörigen der Vereinigten Staaten in Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht gewährt, während die WUA in Art. IV Abs. 4 a) einen Schutzfristenvergleich vorsehe. Wegen des Vorrangs der WUA finde daher die erst mit Urhebergesetz vom 9. September 1965 in Kraft getretene Schutzfristverlängerung auf 70 Jahre post mortem auctoris (p.m.a.) gemäß § 64 UrhG keine Anwendung. Der Schutz für „Tarzan of the Apes“ habe daher 50 Jahre p. m. a., somit am 31.12.2000 sein Ende gefunden.
Soweit der Beklagte Markenrechte an dem Titel „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ überhaupt zuständen, schieden Ansprüche gegen die Klägerin jedenfalls wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG aus.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
I.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass dem Werk die Verlängerung der Schutzfrist von 50 auf 70 Jahre durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 zugute komme. Der Bundesgerichtshof habe dies allein für Werke amerikanischer Urheber ausgeschlossen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 1966 nicht mehr geschützt gewesen seien (BGH GRUR 1978, 300 ff. -Buster-Keaton-Filme; BGH GRUR 1978, 302 ff. – Wolfsblut). Das sei jedoch hinsichtlich des Werkes „Tarzan of the Apes“ nicht der Fall.
Weiterhin führt die Beklagte aus, als Ursprungsland im Sinne der RBÜ seien nicht die Vereinigten Staaten, sondern das Vereinigte Königreich anzusehen, weil das Werk dort innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung in den USA und somit gleichzeitig im Sinne von Art. 3 Abs. 4 RBÜ veröffentlicht worden sei. Im Vereinigten Königreich sei das Werk aber im Jahr 1989, als die USA der RBÜ beitraten, noch nicht gemeinfrei gewesen. Die nach dem Copyright Act 1911 im Vereinigten Königreich im Jahre 2000 ablaufende Schutzfrist von 50 Jahren, sei mit der Richtlinie 93/98 EWG auf 70 Jahre verlängert worden. Nach der RBÜ sei das Werk daher in Deutschland bis 2020 geschützt.
Mit Urteil vom 10.05.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist der Auffassung, dass das Werk in Deutschland bis 2020 Urheberschutz genießt, weil der Schutzfristenvergleich des WUA in Deutschland nicht bereits mit Inkrafttreten des WUA am 16. September 1955 Geltung erlangt hat, sondern erst mit Inkrafttreten von § 140 UrhG am 1. Januar 1966 gemäß § 143 Abs. 2 UrhG. Die 70-jährige Schutzfrist des § 64 UrhG gelte gemäß § 143 Abs. 1 UrhG jedoch bereits seit dem 10. September 1965. Die 70-jährige Schutzfrist genösse daher gemäß Art. XIX Satz 3 gegenüber dem in der WUA angeordneten Schutzfristenvergleich Bestandsschutz.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und betont insbesondere, dass Art. IV Abs. 4 a) WUA im Vertragsstil formuliert sei. Sei eine Verpflichtung eines Vertragsstaats im Vertragsstil formuliert, stehe dies einer unmittelbaren Anwendbarkeit im nationalen Recht nicht entgegen.
Sie beantragt,
I.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 10.05.2012, Az. 7 O 12292/11, wird aufgehoben.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
III.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hebt insbesondere nochmals hervor, dass das Werk zwischen dem 11. September 1912 und dem 17. September 1912 in Großbritannien veröffentlicht worden sei. Diese Veröffentlichung sei nach den Bestimmungen des nationalen britischen Rechts gleichzeitig mit der Veröffentlichung in den Vereinigten Staaten erfolgt. Da die RBÜ in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Fassung den Begriff „gleichzeitig“ nicht definiere, sei für die Frage der Gleichzeitigkeit der Veröffentlichung im Vereinigten Königreich auf die Vorschriften im nationalen britischen Recht abzustellen.
Außerdem ist die Beklagte der Auffassung, dass auch bei Anwendung des WUA die Schutzfrist noch nicht abgelaufen sei, da wegen der gleichzeitigen Veröffentlichung des Werks in den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich beim Schutzfristenvergleich gemäß Art. IV Abs. 6 WUA auf das Vereinigte Königreich abzustellen sei.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2013 Bezug genommen.
B. Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es für die Anträge nicht am Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin beabsichtigt, die Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland mit dem Titel oder Titelbestandteil „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“. Die Beklagte meint, sowohl die Verfilmung als auch die Verwendung des Titels oder Titelbestandteils verletzte sie in ihren Rechten. Die Klägerin hat somit ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens dieser Rechte.
II.
Der Beklagten stehen gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zu. Der am 10. September 1912 in den Vereinigten Staaten erstveröffentlichte Roman „Tarzan of the Apes“ ist in Deutschland seit dem 01.01.2001 gemeinfrei.
1. Als Recht des Schutzlandes ist das deutsche Urheberrecht anzuwenden. Im Streit steht der Urheberrechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Der streitgegenständliche Roman hat Werkcharakter im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes. Bei der Darstellung des Lebens und der Abenteuer eines von Affen aufgezogenen Menschen namens „Tarzan“ handelt es sich um ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.
3. Da der Autor bis zu seinem Tod Bürger der Vereinigten Staaten war und die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 UrhG nicht vorliegen, richtet sich der urheberrechtliche Schutz gemäß § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG nach dem Inhalt der Staatsverträge.
a) Nach Art. 1 des immer noch geltenden deutsch-amerikanischen Übereinkommens von 1892 (vgl. BGH GRUR 1978, 300, 301 – Buster-Keaton-Filme; BGH GRUR 1978, 302, 303 -Wolfsblut) wird den Angehörigen der Vereinigten Staaten in Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht gewährt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Werkes waren im Deutschen Reich Werke für einen Zeitraum bis 30 Jahre nach dem Tod des Autors geschützt. Mit dem „Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht“ vom 13. Dezember 1934 wurde diese Frist auf 50 Jahre verlängert; nach dem Tod des Autors Edgar Rice Burroughs am … 1950 erstreckte sich diese Frist also bis zum Jahre 2000. Die Verlängerung der Schutzfristen auf 70 Jahre post mortem auctoris durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 kommt dem Werk allerdings aufgrund des am 16. September 1955 für die Vereinigten Staaten und Deutschland in Kraft getretenen Welturheberrechtsabkommens nicht zugute.
aa) Das Welturheberrechtsabkommen lässt nach seinem Art. XIX Satz 1 zweiseitige Abkommen – wie das Übereinkommen vom 15. Januar 1892 – grundsätzlich unberührt; nur wenn die Bestimmungen eines solchen Abkommens von den Bestimmungen des Welturheberrechtsabkommens abweichen, haben letztere Bestimmungen nach Art. XIX Satz 2 WUA den Vorrang. Solche Abweichungen liegen hier vor; die Schutzfristberechnung – und damit die Schutzdauer des zugebilligten Urheberrechts – ist in beiden Abkommen unterschiedlich geregelt. Nach dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 ist für den Inlandsschutz ausschließlich die Schutzfristberechnung nach Inlandsrecht maßgebend und zwar ohne Rücksicht darauf, ob für das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch Urheberrechtsschutz besteht. Nach Art. IV i. V. m. Art. II des WUA bemisst sich die Schutzfrist im Grundsatz zwar ebenfalls nach Inlandsrecht, doch ist nach Art. IV Abs. 4 a) WUA kein Vertragsstaat verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als es für Werke dieser Art in dem Vertragsstaat, in dem das Werk erstmals veröffentlicht worden ist, festgelegt ist (BGH GRUR 1978, 300, 301, Buster-Keaton-Filme).
bb) Bei Anwendung des Schutzfristenvergleichs nach Art. IV Abs. 4 a) WUA besteht kein Urheberrechtsschutz mehr für das Werk in Deutschland. Nach dem „US-Copyright Act of 1909“ betrug die Schutzfrist 28 Jahre und konnte um weitere 28 Jahre verlängert werden. Aufgrund der erfolgten Erneuerung der Registrierung (Anlage B 10) hätte der Urheberrechtsschutz somit am 10.09.1968 geendet. Durch diverse Verlängerungsgesetze, zuletzt den „US-Copyright Act of 1976“ ist die Schutzfrist jedoch um 19 Jahre (endend am jeweiligen Kalenderjahr) verlängert worden und endete somit am 31.12.1987.
cc) Nach Art. XIX Satz 3 WUA bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem Vertragsstaat vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens aufgrund bestehender Verträge oder Vereinbarungen erworben worden sind, unberührt. Hierzu gehören auch die Rechte, die den Urhebern aufgrund des Übereinkommens vom 15. Januar 1892 in Deutschland erwachsen sind. Art. XIX Satz 3 WUA gewährt des Urhebern hinsichtlich der bereits vor Inkrafttretens des WUA erworbenen Rechte Bestandsschutz. Zu dem geschützten Bestand gehört auch die Schutzdauer (BGH a. a. O.). Durch den in dem WUA vorgesehenen Schutzfristenvergleich konnte dem Inhaber der Urheberrechte am streitgegenständlichen Werk somit die durch das Übereinkommen vom 15. Januar 1892 erworbene Schutzfrist von 50 Jahren p.m.a. für Inländer nicht mehr verkürzt werden.
Die durch das Urhebergesetz vom 9. September 1965 eingeführte Verlängerung des inländischen Urheberrechtsschutzes auf 70 Jahre p.m.a. (§ 64 UrhG), ist allerdings nicht durch Art. XIX Satz 3 WUA bestandsgeschützt.
Soweit man davon ausgeht, dass der in Art. IV Abs. 4 WUA geregelte Schutzfristenvergleich bereits mit Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens am 16. September 1955 unmittelbare Anwendung findet und dies durch § 140 UrhG, in Kraft getreten am 1.1.1966, nur deklaratorisch festgestellt wird (so Drexl GRUR Int 1990, 35, 39, Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. Rz. 2, Nicolini/Möhring UrhG, 2. Aufl. § 140, Rz. 1, Fromm/Nordemann, UrhG 10. Aufl., § 140 Rz. 2; a. A. OLG Frankfurt GRUR 1981, 739 – Lounge Chair), ergibt sich der fehlende Bestandschutz bereits daraus, dass die Schutzfristverlängerung auf 70 Jahre erst 10 Jahre nach dem Welturheberrechtsabkommen in Kraft getreten ist. Für die unmittelbare Anwendung des Schutzfristenvergleichs wird insbesondere angeführt, dass Zweck des WUA die Schaffung einer internationalen Regelung der Urheberrechtsbeziehungen unterhalb des Schutzniveaus der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) zwischen Staaten der Berner Union und solchen, die glaubten, der Berner Union aus rechtlichen Gründen nicht beitreten zu können, sei. Da Art. 7 Abs. 8 RBÜ den Schutzfristenvergleich unzweifelhaft als Regel unbeschadet der Möglichkeit weitergehender Schutzgewährung anerkennt, würde eine abweichende Auslegung des Art. IV Abs. 4 WUA zu einem kaum vertretbaren höheren Schutzniveau des WUA gegenüber der RBÜ führen (Drexl GRUR Int 1990, 35, 39). Gegen eine unmittelbare Anwendung des Schutzfristenvergleichs spricht allerdings der Wortlaut von Art. IV Abs. 4 a) WUA, nach dem nur keine Verpflichtung der Vertragsstaaten besteht, einen längeren Schutz als in dem Vertragsstaat, in dem das Werk zum ersten Mal veröffentlicht wurde, zu gewähren. Dies deutet darauf hin, dass es bei der Inländerbehandlung nach Art. II WUA verbleibt, bis der Gesetzgeber von der Möglichkeit des Art. IV Abs. 4 a) WUA Gebrauch macht (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1981, 739, 741 – Lounge Chair).
Letztlich kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Schutzfristenvergleich bereits seit Inkrafttreten des Welturheberrechtabkommens am 16. September 1955 gilt oder erst mit dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 in § 140 UrhG geregelt wurde, dass der Schutzfristenvergleich des Art. IV Abs. 4-6 WUA anzuwenden ist, denn auch wenn die Anwendung des Schutzfristenvergleichs erst durch § 140 UrhG angeordnet wurde, besteht für die Schutzfristverlängerung vom 50 auf 70 Jahre kein Bestandsschutz gemäß Art. XIX Satz 3 WUA.
Durch Art. XIX Satz 3 WUA sollte vermieden werden, dass im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage in Deutschland erworbene Verwertungsrechte, durch den im WUA angeordneten Schutzfristenvergleich vernichtet werden (BGH GRUR 1978, 300, 302 – Buster-Keaton-Filme). Die Schutzfristenverlängerung auf 70 Jahre in § 64 UrhG ist ebenso wie die Anwendung des Schutzfristenvergleichs in § 140 UrhG im Urheberrechtsgesetz vom 09. September 1965 geregelt. Vertrauen in die Schutzfristenverlängerung konnte daher wegen des im gleichen Gesetz angeordneten Schutzfristenvergleichs für die Werke amerikanischer Urheber nicht entstehen (vgl. auch Ulmer GRUR Int 1978, 214, 215). Zwar ist die Schutzfristenverlängerung gemäß § 143 Abs. 1 UrhG am 17. September 1965 in Kraft getreten und § 140 UrhG gemäß § 143 Abs. 2 UrhG erst am 1. Januar 1966. Dies ist allerdings darauf zurückzuführen, dass die Schutzfristverlängerung auch noch für diejenigen Werke wirksam werden sollte, für die die geltende Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers am Ende des Jahres 1965 abgelaufen wäre. Ziel der gesetzlichen Regelung war es dagegen nicht, dass der Bestandsschutz für Werke amerikanischer Urheber noch auf 70 Jahre verlängert wird, bevor der Schutzfristenvergleich durch § 140 UrhG, der nach der Gesetzesbegründung lediglich klarstellen sollte, dass die Einschränkung des Schutzes auch für die Bundesrepublik Deutschland gilt, in Kraft trat.
Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Schutzfristverlängerung einem Werk, das bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1.1.1966 in seinem Ursprungsland nicht mehr geschützt war, aufgrund des vorzunehmenden Schutzfristenvergleichs nicht zugute kommt (BGH GRUR 1978, 302 ff, Wolfsblut).
Macht man – wie der BGH – die Ausdehnung des Schutzes im Inland wegen des in Art. IV Abs. 4 WUA angeordneten Schutzfristenvergleichs mangels Bestandsschutz nach Art. XIX S. 3 WUA von der Fortdauer des Schutzes in den USA abhängig, so muss es bei dieser Abhängigkeit auch bei Erlöschen dieses Schutzes in den USA vor Ablauf der 70-Jahresfrist verbleiben (Drexl GRUR Int 1990, 35, 41; vgl. auch Schack GRUR Int 1995, 310, 313).
Nach dem Schutzfristenvergleich gemäß Art. IV Abs. 4 WUA ist der Schutz aufgrund des Erlöschens des Schutzes in den USA auch in Deutschland am 31.12.1987 erloschen. Bestandsgeschützt gemäß Art. XIX S. 3 WUA in Verbindung mit dem Übereinkommen von 1892 ist nur die Schutzfrist von 50 Jahren p.m.a. aus dem Schutzfristverlängerungsgesetz vom 13. Dezember 1934, die am 31.12.2000 abgelaufen ist, nicht aber die Verlängerung dieser Schutzfrist auf 70 Jahre im Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht nach dem WUA für das Werk auch kein längerer Schutz, wenn man davon ausgeht, dass das Werk nach der Veröffentlichung in den USA am 10. September 1912 zwischen dem 11. und dem 17. September 1912 auch im Vereinigten Königreich veröffentlicht wurde. Gemäß Art. IV Abs. 6 Satz 2 WUA gilt jedes Werk, das innerhalb von 30 Tagen seit seiner ersten Veröffentlichung in zwei oder mehr Vertragsstaaten veröffentlicht wurde, in diesen Staaten als gleichzeitig veröffentlicht. Bei gleichzeitiger Veröffentlichung in zwei oder mehr Vertragsstaaten gilt das Werk für die Anwendung des Schutzfristenvergleichs nach Art. IV Abs. 4 WUA in dem Staat als zum ersten Mal veröffentlicht, der die kürzeste Schutzdauer hat.
Abgesehen davon, dass ein Vergleich mit den Schutzfristen im Vereinigten Königreich schon deshalb problematisch ist, weil das Vereinigte Königreich dem WUA erst später als die Vereinigten Staaten und Deutschland beigetreten sind, waren die Schutzfristen im Vereinigten Königreich für das Werk bei Veröffentlichung auch nicht kürzer als in den USA, so dass beim Schutzfristenvergleich nicht auf das Vereinigte Königreich abzustellen ist. Wie ausgeführt, belief sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die Schutzfrist nach dem „US Copyright Act of 1909“ auf 28 Jahre. Selbst wenn man die Möglichkeit der Verlängerung um 28 Jahre, die nach Art. IV Abs. 4 b) WUA ausdrücklich nur im Rahmen des Art. IV Abs. 4 a) WUA und nicht im Rahmen des Art. IV Abs. 6 WUA zu berücksichtigen ist, hinzurechnet, endete der Schutz bei Veröffentlichung nach amerikanischen Recht am 10.09.1968, während sie nach britischem Recht nach dem Copyright Act 1911 erst 50 Jahre nach dem Tod des Autors, also erst im Jahr 2000 endete. Da die Schutzfrist in den USA bei Veröffentlichung des Werkes kürzer war als im Vereinigten Königreich, ist für den Schutzfristenvergleich nicht auf die Schutzfristen im Vereinigten Königreich abzustellen.
c) Nach dem Revidierten Berner Übereinkommen (RBÜ) besteht für das Werk in Deutschland kein Urheberrechtsschutz.
Zwar sind sowohl Deutschland als auch die Vereinigten Staaten dem RBÜ beigetreten, die Vereinigten Staaten allerdings erst mit Wirkung zum 01.03.1989.
aa) Nach Art. 18 Abs. 1 RBÜ gilt die Übereinkunft nur für Werke, die bei Inkrafttreten der RBÜ noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind. Dies gilt nach Art. 18 Abs. 4 RBÜ auch, wenn ein Land dem Verband neu beitritt. Ursprungsland ist nach Art. 5 Abs. 4 a) RBÜ das Verbandsland, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde; handelt es sich um Werke, die gleichzeitig in mehreren Verbandsstaaten mit verschiedener Schutzdauer veröffentlicht wurden, das Land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewähren. Zuerst veröffentlicht wurde das Werk in den Vereinigten Staaten. Ursprungsland sind somit die Vereinigten Staaten. In diesen ist der Schutz jedoch bereits am 31.12.1987 und somit vor deren Beitritt am 01.03.1989 abgelaufen, so dass die RBÜ für das streitgegenständliche Werk keine Anwendung findet.
bb) Auch wenn man annimmt, dass das Werk zwischen dem 11. und 17. September 1912 auch im Vereinigten Königreich veröffentlicht wurde, ist Ursprungsland im Sinne von Art. 18 Abs. 1 RBÜ die USA und nicht das Vereinigte Königreich. Zwar ist in der aktuellen Fassung der RBÜ (Paris) in Art. 3 Abs. 4 geregelt, dass ein Werk, das innerhalb von dreißig Tagen seit der ersten Veröffentlichung in zwei oder mehr Ländern erschienen ist, als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt. Diese Regelung ist jedoch erst durch die Brüsseler Fassung von 1948 in die RBÜ aufgenommen worden, zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung des Werkes im Jahr 1912 galt sie nicht.
Geht man davon aus, dass, da der Beitritt der USA erst zum 01.03.1989 erfolgt ist, allein die Fassung der RBÜ (Paris) für den Sachverhalt maßgeblich sein kann, ist auch hinsichtlich der Frage, ob das Werk erstmals in einem Vertragsstaat veröffentlicht wurde, auf den nunmehr erfolgten Beitritt der USA zur RBÜ abzustellen. Ist das Werk gemäß Art. 3 Abs. 4 RBÜ (Paris) gleichzeitig in zwei Verbandsländern, nämlich den USA und dem Vereinigten Königreich veröffentlicht worden, ist Ursprungsland gemäß Art. 5 Abs. 4 a) RBÜ das Land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewähren. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gewährten die Vereinigten Staaten – wie oben unter b) dargelegt – eine kürzere Schutzdauer als das Vereinigte Königreich. Ursprungsland im Sinne der RBÜ sind somit die Vereinigten Staaten.
Stellt man dagegen wie die Beklagte darauf ab, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nur Großbritannien und nicht auch die Vereinigten Staaten Verbandsland der RBÜ waren, waren Ursprungsland die Vereinigten Staaten, da die Veröffentlichung im Vereinigten Königreich nicht gleichzeitig im Sinne der damaligen Fassung der RBÜ mit der Veröffentlichung in den Vereinigten Staaten erfolgte. Die erstmalige Veröffentlichung erfolgte dann vielmehr allein in den USA, da nach der damals maßgeblichen RBÜ, die für die Verbandstaaten Deutschland und das Vereinigte Königreich galt, eine gleichzeitige Veröffentlichung nur bei einer Veröffentlichung am gleichen Tage gegeben war.
Es ist davon auszugehen, dass sich ein abgeschlossener Sachverhalt, nämlich das Entstehen des Schutzes im Ursprungsland eines Werkes, auch nach dem damals maßgebenden Rechtszustand bemisst. Eine Rückwirkung der Neuregelung der Voraussetzungen für die Entstehung des Urheberrechtsschutzes im Ursprungsland scheidet für bereits erwachsene Rechte grundsätzlich aus (BGH GRUR 1986, 69, 72 – Puccini, vgl. auch Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. § 121 Rz. 8).
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ist der Begriff „gleichzeitig“ in der Berner Übereinkunft im Sinne von „am selben Tage“ verstanden worden (BGH a. a. O.). Ob der Begriff nach damaligen britischem nationalen Recht dahingehend verstanden wurde, das jede Veröffentlichung innerhalb von zwei Wochen als „gleichzeitig“ anzusehen ist, spielt keine Rolle, da maßgeblich für den Urheberrechtsschutz des Werkes nur die Staatsverträge und nicht das nationale britische Recht sind. Nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Vereinigten Königreich und Deutschland geltenden RBÜ war der Verbandsstaat Vereinigtes Königreich somit nicht Ursprungsland des Werkes.
cc) Durch den Beitritt der USA zur RBÜ am 01.03.1989 hat das Werk auch nicht gemäß Art. 20 RBÜ wieder Schutz durch das Übereinkommen vom 15. Januar 1892 erlangt. Zwar hat nach der Zusatzerklärung zu Art. XVII WUA die Berner Übereinkunft Vorrang vor dem WUA und nach Art. 20 RBÜ bleiben weitergehende Recht aufgrund anderer Abkommen bestehen. Das gilt jedoch nur für die Werke, die vom zeitlichen Anwendungsbereich der RBÜ nach Art. 18 Abs. 1 RBÜ umfasst sind, die somit beim Beitritt der USA zum RBÜ im Ursprungsland Schutz genossen (Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., vor §§ 120 Rz. 38). Dies ist – wie unter bb) dargelegt -beim streitgegenständlichen Werk nicht der Fall.
III.
Der Beklagten stehen gegen die Klägerin auch keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ in Deutschland zu.
Die Geltendmachung etwaiger titelschutzrechtlicher Ansprüche scheidet jedenfalls wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG aus.
Bei den Titeln „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ handelt es sich um eine beschreibende Angabe im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG. Es wird die zentrale Eigenschaft des Films beschrieben, nämlich dass es sich um eine Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ von Edgar Rice Burroughs handelt, dessen Inhalt inzwischen allgemein bekannt ist.
Die Benutzung des Titels „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ verstößt unter Würdigung aller Umstände auch nicht gegen die guten Sitten.
Die Verwendung darf den berechtigten Interessen des Titelschutzberechtigten nicht in unlauterer Weise zuwiderlaufen. Es bedarf besonderer Unlauterkeitsumstände, um die Gestattung des § 23 MarkenG zurückzudrängen (Senat GRUR-RR 2009, 307, 308).
Solche besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Vielmehr korrespondiert die Anwendung von § 23 Nr. 2 MarkenG in einer Konstellation wie im Streitfall mit dem Sinn und Zweck der zeitlichen Befristung des Urheberrechts. Mit der Festlegung der Rechtsschutzdauer eines urheberrechtlich geschützten Werkes werden die nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Urheber im Interesse der Allgemeinheit beschränkt. Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst müssen nach einer die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und seiner Erben angemessen berücksichtigenden Frist der Allgemeinheit frei zugänglich sein (Senat a. a. O. m. w. N.). Dies schließt die Verfilmung des gemeinfreien Romans unter seinem Titel oder unter Verwendung von Titelbestandteilen mit ein.
C. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
3. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zuzulassen.
Die Entscheidung, würde sie rechtskräftig, ist natürlich willkommen, da sie die Public Domain stärkt. Zugleich macht die die Komplexität der internationalen Aspekte des Urheberrechts deutlich.
Update: BGH hat die Entscheidung bestätigt
http://archiv.twoday.net/stories/790549832