Artikel von Michael Schonhardt
http://quadrivium.hypotheses.org/162
Das Illegalitätsbewusstsein ist aber wenig ausgeprägt, sagt eine aktuelle Studie:
https://www.divsi.de/wp-content/uploads/2014/02/DIVSI-U25-Studie.pdf
Stefan Wiederkehr, “Ein leichter Einstieg in die Geschichtswissenschaft. Rezension zu: Doina Oehlmann (2012): Erfolgreich recherchieren – Geschichte (= Erfolgreich recherchieren). Berlin ; Boston MA : De Gruyter Saur. IX, 131 S., ISBN 978-3-11-027112-6 (brosch.), 978-3-11-027130-0 (E-Book), 19,95 €.”. LIBREAS. Library Ideas, 24 (2014). http://libreas.eu/ausgabe24/09wiederkehr
http://www.kerstin-hoffmann.de/pr-doktor/2014/03/07/wie-zitiere-ich-korrekt-aus-social-media
Etwas übertrieben vom Aufwand her und mit folgendem stimme ich überhaupt nicht überein:
“Wenn allerdings ein Kommentar nur mit Vornamen oder einem “Nickname” (Pseudonym) gekennzeichnet ist, wird es wieder aufwändig. Denn der Urheber eines Zitats sollte eindeutig zu erkennen sein.”
Es ist die freie Entscheidung von jedem oder jeder, wie er im Internet auftreten will, ob mit einem Pseudonym oder unter Klarnamen. Das sollte bei solchen “Recherchen” immer bedacht werden.
Via
http://bibliothekarisch.de/blog/2014/03/17/gelesen-in-biblioblogs-11-kw-14-vertretung-lesewolke
wo ergänzend auf
http://archiv.twoday.net/stories/16539613
http://archiv.twoday.net/stories/706566279
hingewiesen wird.
Link zum PDf-Flyer mit aktualisiertem Programm (Workshop): http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/120/56001/Flyer_Archivtag_klein.pdf
http://www.ksta.de/aus-dem-kreis/prozess-hundebesitzer-gegen-vogelschuetzer,16365188,26477926.html
Das AG Bonn verkennt, dass das Fotografieren, auch wenn es “systematisch und heimlich” geschieht, von der allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt ist. Grundsätzlich besteht das Recht am eigenen Bild nach dem KUG nur bei Veröffentlichungen. Sowohl Beweisfotos, die ein übereifriger Vogelschützer von Personen macht, die Ordnungswidrigkeit begehen oder zu begehen scheinen, als auch Fotos von Detektiven halte ich für zulässig, da der Fotograf sich auf ein berechtigtes Interesse berufen kann.
Es sind ja durchaus Fälle denkbar, bei denen man auf jeden Fall Beweisfotos aufgrund der Schwere des Verstoßes billigen würde. Es kann für die rechtliche Beurteilung nicht darauf ankommen, ob das Anzeigeverhalten dem gesunden Volksempfinden entspricht oder nicht. Solange die Bilder nicht an die Öffentlichkeit gelangen, ist ein solcher Eingriff aus meiner Sicht hinzunehmen.
Der Bundesgesetzgeber hat die Grenze des (strafrechtlich) Zulässigen in einer Strafvorschrift gefasst: § 201a StGB:
https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild#.28Blo.C3.9Fes.29_Erstellen_von_Bildern
http://cloud.irights.info/dropbox-will-gerichte-draussen-halten-mit-fraglichen-mitteln
Irights hat erhebliche Zweifel, dass die Verpflichtung der Dropbox-Kunden, statt eines Gerichtsverfahrens alle Ansprüche von einem kalifornischen Schiedsgericht klären zu lassen, in Deutschland wirksam ist.
“A new British Library collaboration called the Virtual Mappa project is well under way, using digital images of a selection of medieval world maps – mappaemundi – and some excellent new annotation software (more on that at a later date). High-resolution images of these maps will be available online for public use, with transcribed and translated text, notes, links to outside resources and other tools for understanding these marvellous mappaemundi”. – See more at: http://britishlibrary.typepad.co.uk/magnificentmaps/2014/03/good-news-for-fans-of-medieval-maps.html#sthash.HyJ8BX1X.dpuf”
Neulich erhielt ich eine Mail über einen Internetfilter in einem Forschungsinstitut, der auch das Internet Archive und die Wikipedia betrifft, nämlich alles, was im weitesten Sinn eine Tauschbörse sein könnte. Ich verwies vor allem auf Art. 5 GG, der auch in Arbeitsverhältnissen via Drittwirkung der Grundrechte zu beachten ist.
Nun beschwert sich der Chaos Computer Club Zürich über einen sehr weitgehenden Pornofilter der Uni Zürich, der auch eindeutig nichtpornografische Seiten wie http://www.abogados.us erfasst:
“Das Deutsche Archäologische Institut veröffentlicht ab sofort seine Grabungs- und Forschungsergebnisse in einem neuen digitalen Format, den DAI e-Forschungsberichten!
Um immer aktuell zu sein, erscheinen die e-Forschungsberichte das gesamte Jahr über in einzelnen Faszikeln zeitnah zu den jeweiligen Forschungskampagnen. Sie sind open access zugänglich und erlauben es so einem breiten Leserkreis, die Forschungen des DAI zu verfolgen.”
http://idw-online.de/pages/de/news577662
http://www.dainst.org/sites/default/files/media/press/e-forschungen/e-Forschungen2014_1.pdf
Der Bundesrechnungshof unterliegt nicht mehr dem Informationsfreiheitsgesetz:
http://www.zeit.de/politik/deutschland/2014-03/ifg-transparenz-bundesrechnungshof/komplettansicht
Wie wahr, felix schwenzel!
Gibt es eine objektive und wissenschaftliche Methode zur Messung von Schmutz auf Archivgut bzw. zur Messung des Reinigungseffektes, wenn das Archivgut gereinigt worden ist?
http://redaktionsblog.hypotheses.org/2183
In einem ausführlichen Beitrag bin ich auf die Getty-Bilderfreigabe eingegangen und habe Getty gegen wie mir scheint häufig ungerechte Kritik in Schutz genommen.
“Niemand ist gezwungen, das aus meiner Sicht durchaus großzügige Angebot von Getty Images anzunehmen, und jeder, der es tut, kann die Bilder jederzeit wieder rauswerfen. Es gilt, die weitere Entwicklung und das weitere Verhalten von Getty zu beobachten. Wer sich an Gettys Regeln hält, sollte aber bis auf weiteres keine bösen Überraschungen erleben.”