Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Neuer Suchmaschinen- und Metasuchmaschinen-Test

Auf die früheren Tests sei hingewiesen:

http://archiv.twoday.net/stories/444870780
http://archiv.twoday.net/stories/319820660
http://archiv.twoday.net/stories/5267976

Getestet wurden alle noch funktionierenden (Meta-)Suchmaschinen aus den früheren Tests sowie qwant und duckduckgo, insgesamt 24 Stück. Metacrawler heißt jetzt http://zoo.com. metager2 fiel beim zweiten Test aus (Aufgabe 1: metager2 0+0=0).

Soweit nicht anders angegeben, ist die Top-Level-Domain jeweils com. Es wurden wieder die internationalen Suchen eingestellt.

Aufgabe 1
Sucheingabe: paulus weißenberger

Der Nachruf von Franz Quarthal soll gefunden werden.

10 Punkte, wenn er auf Platz 1 steht, 5 wenn er unter den ersten 5 ist.

Für jeden Treffer unter den ersten 5, der sich auf die Person bezieht, einen Punkt.

google 10+5=15
info 10+5=15
http://oneseek.de 10+5=15
qksearch 10+5=15
http://topxplorer.de 10+5=15
webcrawler 10+5=15
search 10+2=12
http://etools.ch 10+1=11
dogpile 5+5=10
yabado 5+5=10
zoo 5+5=10
bing 5+4=9
qwant 5+3=8
duckduckgo 5+3=8
http://metacrawler.de 5+3=8
polymeta 5+3=8
hotbot 0+3=3
http://metager.de 0+3=3
zapmeta 0+3=3
ixquick 0+2=2
vroosh=0+1=1
apollo7 0+0=0
mamma 0+0=0
http://meta-spinner.de 0+0=0

Aufgabe 2
Sucheingabe: Peter Bruder: Die Verehrung des heiligen Rochus zu Bingen am Rhein.

10 Punkte, wenn das Digitalisat des IA (oder von HathiTrust) auf Platz 1 steht, 5 wenn es unter den ersten 5 ist

5 wenn der Artikel Bingen von Wikisource unter den ersten 5 sich befindet

1 Punkt für jeden “informativen” Treffer unter den ersten 5 (keine Dubletten usw.)
hotbot 10+0+5 =15
vroosh 10+0+5=15
info 5+5+5=15
webcrawler 5+5+4=14
zapmeta 10+0+2=12
bing 10+0+1=11
dogpile 10+0+1=11
ixquick 10+0+1=11
mamma 10+0+1=11
qwant 10+0+1=11
zoo 10+0+1=11
http://oneseek.de 0+5+4=9
polymeta 5+0+4=9
http://topxplorer.de 0+5+4=9
search 0+5+3=8
qksearch 0+5+3=8
metager 0+5+1=6
duckduckgo 0+0+2=2
http://etools.ch 0+0+2=2
google: 0+0+2=2
http://metacrawler.de 0+0+2=2
apollo7 0+0+0=0
http://meta-spinner.de 0+0+0
yabado 0+0+0=0

Gesamtreihenfolge

info 30
webcrawler 29
http://oneseek.de 24
http://topxplorer.de 24
qksearch 23
dogpile 21
zoo 21
bing 20
search 20
qwant 19
hotbot 18
google 17
polymeta 17
zapmeta 15
vroosh 16
http://etools.ch 13
ixquick 13
mamma 11
duckduckgo 10
http://metacrawler.de 10
yabado 10
metager 5
apollo7 0
meta-spinner 0

Also Platz 1 für http://www.info.com, Platz 2 für http://webcrawler.com, Platz 3 teilen sich http://www.oneseek.de und http://www.topxplorer.de.

Reihenfolge Juli 2013: http://etools.ch, google, topxplorer.

Reihenfolge März 2013: google, http://etools.ch, metacrawler.

Aufgabe 2 war diesmal allerdings unfair gegenüber Google, das bei individualisiertem Google 6 Punkte mehr bekommen hätte (getestet habe ich mit einem Chrome-Incognito-Fenster.

Nicht gut abgeschnitten hat qwant, aber erheblich besser als duckduckgo.

Dass metager es nur knapp geschafft hat, keine null Punkte zu bekommen, bestätigt mich in meiner Einschätzung dieser Metasuchmaschine.

Aufgabe 2 hat schlagend bewiesen, dass es sich durchaus lohnen kann, andere Suchmaschinen als Google heranzuziehen. Aber das muss ja nicht Qwant sein.

Bei den letzten Tests hatte ich http://info.com nicht auf dem Schirm. http://etools.ch rangiert nun im Mittelfeld. Angesichts der stark wechselnden Ergebnisse (jedesmal waren die Aufgaben andere) sehe ich mich außerstande, eine Empfehlung auszusprechen (allerdings kann ich von Metager nur abraten). Wenn ich das recht sehe, veröffentliche derzeit nur ich solche Tests, was für den Internetnutzer, der eigentlich noch weitere Suchmaschinen neben Google kennen sollte, misslich ist.

Mieses Angebot PaperC

“Ab dem 01.04.2014 wird die Adresse http://www.paperc.de nicht mehr erreichbar sein”

Den rapiden Verlust an Sympathie für dieses Angebot, bei dem es künftig keine (befristete) Komplettansicht (jetzt noch unter http://paperc.de möglich) mehr gibt, sondern nur noch eine Leseprobe von 10 % (das ist sehr viel weniger als durchschnittlich bei den Büchern in Google Books, Libreka und Amazon) dokumentieren unsere Beiträge

?s=paperc

Das ursprüngliche Geschäftsmodell fand ich fair und unterstützenswert. Nun ist PaperC aus meiner Sicht nur noch ein mieser Ebook-Händler, der von seinen Kunden verlangt, die Katze im Sack zu kaufen (nämlich aufgrund eines vorgegebenen 10 %-Ausschnitts).

Pfui Teufel!

Haltlose Anschuldigungen gegen Archivalia in Sachen von Gemmingen

Zu

http://archiv.twoday.net/stories/714906593

und den Kommentaren stelle ich fest:

Aufgrund des Eintrags im Katalog der Fa. Stargardt durfte ich davon ausgehen, dass der Eigentümer des Gemmingen’schen Archivs in Fränkisch Crumbach das Stück als Teil des Archivs bei Stargardt eingeliefert hat.

Meine Überschrift “Freiherren von Gemmingen verscherbeln national wertvolles Archivgut” war aufgrund dieser Faktenlage vollauf gerechtfertigt. Diese Behauptung stelle ich aber bis zu einer Klärung der Sachlage nicht mehr auf.

Stargardt hat telefonisch eine Stellungnahme in Aussicht gestellt. Es wurde jedoch bereits angedeutet, dass das Stück von einem Eigentümer, zu dem es nach einer Erbteilung gelangt war, eingeliefert wurde.

Im Wissenschaftsministerium habe ich heute wieder nur Herrn Bührmann erreicht, der mich an die nicht erreichbare Frau Fuchs weiterverwiesen hat, die meine Fragen von letzter Woche trotz Bitte um eine rasche Antwort noch nicht beantwortet hat.

Der Leiter des Staatsarchivs Darmstadt war heute telefonisch nicht zu erreichen, er ist bis Donnerstag nicht im Haus. Soweit er in einem Kommentar zu meinem Beitrag ausführt “Das im Beitrag genannte Turnierbuch gehörte nicht zum Archivbestand. Bibliotheksgut wurde auf Wunsch des Schenkers ausdrücklich von der Übergabe an das Staatsarchiv ausgenommen. Nach Auskunft des Freiherrn von Gemmingen-Hornberg ist dieses Turnierbuch auch nicht aus seinem Besitz zur Auktion gegeben worden.” stelle ich dazu fest:

1. Nach den Usancen in Adelsarchiven sind Chroniken und andere Handschriften zur Familiengeschichte – um eine solche handelt es sich zweifelsohne bei dem Kraichgauer Turnierbuch der Herren von Gemmingen – Teil des Familienarchivs und damit ARCHIVGUT.

2. Das Stück trägt einen Stempel des Archivs von Fränkisch-Crumbach. Selbst wenn es nicht im Inventar des Archivs verzeichnet sein sollte, das eigentlich dem Wissenschaftsministerium vorliegen müsste (jedenfalls aber dem Staatsarchiv Darmstadt als neuem Eigentümer), spricht das dafür, dass es Teil des geschützten Bestandes ist, jedenfalls dann, wenn es zum Zeitpunkt der Eintragung sich im Archiv befand.

Zu einer Gerichtsentscheidung in Sachen Büdingen, bei der es um die gleiche Frage ging:

http://archiv.twoday.net/stories/692500 (Kommentare)

Zu den von keiner Fachkenntnis getrübten Ausführungen angeblich von Hans Freiherr von Gemmingen

“Wie mir bekannt, gibt es, mindestens 2 “Freiherren” v. Gemmingen, die als Nachfolger in FC benennbar sind, sie sprechen nur von einem, und ob sie den gehört haben, ist auch noch zu bezweifeln.
Als 2. Beteiligter behalte ich mir hierzu juristische Schritte vor!

In der Liste wertvoller Kulturgüter (Minerva-Liste) ist das Buch ebenfalls nicht verzeichnet. Also kann und wäre es nicht ungesetzlich, wenn jemand aus der Familie dasgenannte Werk zum Verkauf geben würde. Soweit mir bekannt, Nachforschungen werden bis Mitte März ein definitives Ergenis haben,´gibt es sogar eine Doublette des Werkes.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Frhr.v. Gemmingen

Genannte List ist trotz Kontakten Anfang der 90 Jahre bis ins Ministerium nie der Familie v. Gemmingen bekannt gemacht worden. ”

stelle ich fest:

Ich habe NICHT von 1 Freiherren von Gemmingen gesprochen, sondern den Plural Freiherren von Gemmingen gewählt. Auch wenn eine natürliche Person der Eigentümer eines Adels- oder Herrschaftsarchivs ist, wird es in der historischen Forschung und im Archivwesen der jeweiligen sogenannten “Adelsfamilie” zugerechnet.

Es gibt keine Minerva-Liste. Wenn das Stück zum Zeitpunkt der Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Archivguts zum Archiv gehörte, unterliegt es den sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen.

“Doublette”: Dass es weitere Turnierbücher der Kraichgauer Ritterschaft und auch von der Gemminger Variante gibt (siehe dazu Archivalia), ändert nichts an der von Brandis bescheinigten besonderen Bedeutung des jetzt angebotenen Stücks.

NACHTRAG 10.3.2014
Mail des Auktionshauses:

“Sehr geehrter Herr Dr. Graf,

das Turnierbuch trägt den Stempel „Frhr. v. Gemmingen’sches Archiv Fränkisch-Crumbach“. Dieses Archiv ist in das Verzeichnis national wertvoller Archive aufgenommen.
Der besondere Schutz, den dieser Eintrag bewirkt, erstreckt sich nach unserer Kenntnis nicht nur auf das an einem bestimmten Ort geschlossen aufbewahrte Archiv, sondern auch auf jedes einzelne Archivstück, unabhängig von seinem Aufbewahrungsort. Daher unser Hinweis auf das Ausfuhrverbot.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Mecklenburg

J.A.STARGARDT
Autographenhandlung
Xantener Strasse 6
10707 Berlin ”

11.3.2014. Frau Fuchs hat freundlicherweise die eingereichten Fragen telefonisch beantwortet.

1. Vertritt das Ministerium die Auffassung, dass die zur Versteigerung eingelieferte Handschrift ihren Schutz nach dem KultgSchG behält?

Ja.

2. Falls ja, wie soll die Kontrolle praktisch erfolgen, insbesondere wenn sie sich in einem anderen Bundesland befindet?

Das muss noch geklärt werden.

3. Sind Präzedenzfälle für solche Einzelverkäufe aus national wertvollen Archiven bekannt und wie wurde verfahren?

In Hessen nicht.

4. Da das Stück mutmaßlich nach Berlin verbracht wurde: Erfolgte eine Ortswechselanzeige des Eigentümers nach § 14 KultgSchG?

Keine Auskunft zu den Fragen 4 und 5.

5. Wenn nein, hat das Ministerium vor, die Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren?

6. Gibt es Gespräche über einen Ankauf für eine öffentliche Sammlung oder sind solche geplant?

Diese gibt es nicht.

7. Beabsichtigt das Ministerium eine vorläufige Unterschutzstellung der Handschrift als national wertvolles Kulturgut?

Dazu besteht keine Veranlassung, siehe Antwort auf Frage 1.

8. Wenn nein, wieso nicht?

Der Schutz besteht ja.

Sebastian Heiser hat eine Bitte an die Raubkopierer bei der SPD

Die SPD hat widerrechtlich Wikipedia-Fotos von ihm genutzt.

Nach einigem Hin und Her habt ihr wegen der beiden Bilder auf den beiden Webseiten dann doch 1.800 Euro an mich überwiesen. Und jetzt schaut mal, was daraus geworden ist und wer von eurem tollen Urheberrecht profitiert:

Mein Anwalt: 1.103,93 Euro
Ich als Urheber: 696,07 Euro

Da sind übrigens die Kosten für eure Anwälte noch nicht drin. Ich nehme mal an, dass eure Anwälte die gleichen Gebühren berechnen wie mein Anwalt. Eure Gesamtausgaben lagen also bei gut 2.900 Euro. Davon habe ich als Urheber 24 Prozent bekommen.

Liebe SPD, könnt ihr das bitte reparieren? Als Mindestkriterien für ein neues Urheberrecht schlage ich vor

– dass ihr es versteht
– dass es so faire Regeln hat, dass ihr euch auch selbst dran haltet
– dass die Urheber mehr bekommen als die Anwälte

Danke

http://blogs.taz.de/hausblog/2014/03/09/liebe-raubkopierer-bei-der-spd

Zum Thema siehe hier
http://archiv.twoday.net/stories/38723599 (Linksammlung)

Urheberrecht auf eine Statue von 1501?

Schmalenstroer wundert sich über einen Anspruch des italienischen Staats.

http://schmalenstroer.net/blog/2014/03/ein-urheberrecht-auf-eine-statue-von-1501

Ich an seiner Stelle wäre womöglich auf die Idee gekommen, in einem Fachblog nach den Hintergründen zu recherchieren. Und ja, in Archivalia hatten wir diesen und weitere Fälle aus Mexiko, Griechenland und Ägypten mehrfach.

http://archiv.twoday.net/stories/6128992 (mit Links zu den weiteren Beiträgen)

Halten wir fest: Die EU-Schutzdauerrichtlinie hat das EU-Urheberrecht (Schutz von WERKEN) harmonisiert, 70 Jahre nach dem Tod, dann ist Schluss.

Längere Fristen in einzelnen Ländern, die sich aus der früheren Rechtslage ergeben, sind zwar legal, gelten aber nur national.

Die EU schreibt ihren Mitgliedern nicht vor, welche Rechtsmaterien sie sonst noch in ihr nationales Urheberrechtsgesetz stopfen.

Daher können Deutschland und Österreich an einem ridikülen “Lichtbildschutz” festhalten.

Daher darf u.a. das UK ein albernes typografisches Schutzrecht für 25 Jahre praktizieren.

Österreich presst den Briefschutz in die Urheberrechts-Wurst:

https://www.jusline.at/77_Briefschutz_UrhG.html

Wer außerhalb Italiens gegen das lächerliche italienische Schutzgesetz verstößt, hat kaum etwas zu befürchten, jedenfalls nichts von nicht-italienischen Gerichten.

Foto David Gaya https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de