“Man kann daraus lernen, dass auch die besten Methoden, die man anwendet – und das meinen wir, getan zu haben -, dass auch dies nicht genügt. Dass die Skepsis nie aufhören darf und dass in der Epoche von Lasern und digitalen Reproduktionsmethoden die Fälscher immer einen Schritt voraus sind. Und dass man die Leidenschaft nicht verlieren darf.”
Tag: 13. Februar 2014
Fischers Schwäbisches Wörterbuch
Bände 1, 3 und 5 sind weltweit einsehbar unter:
Rick Anderson über Open-Access-Mandate
http://scholarlykitchen.sspnet.org/2014/02/12/open-access-mandates-and-open-access-mandates
Aus meiner Sicht sind die meisten Mandate bloße Rhetorik.
Abmahn-Abzocke: Selbstverständlich darf man das Coverfoto eines bei Ebay verkauften Buchs einstellen
“Dr. […], Inhaber der […] Verlagsanstalt, macht in den uns vorliegenden Abmahnungen jeweils Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche hinsichtlich des vom Verlag vertriebenen Titels […], geltend. In der Verwendung des Coverfotos […] bei eBay sieht dieser einen Verstoß gegen den Lichtbildschutz gemäß den §§ 2 Nr. 5, 72 UrhG gegeben. Diesem stünde allein das Nutzungsrecht zu und dieser habe keine Nutzungserlaubnis an die entsprechenden eBay-Verkäufer erteilt.
Neben der Unterlassung wird ein Nutzungsentgelt von 260 € pro Jahr, zzgl. Aufwandsentschädigung für Portospesen sowie MwSt. geltend gemacht.”
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/13-02-2014-abmahnbarometer-…
Die dort nicht näher belegten Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung lassen sich mit einem Hinweis auf das BGH-Urteil Parfumflakon begründen, der u.a. ausführte: “Könnte hier der Hersteller mit Hilfe des Urheberrechts eine übliche werbende Ankündigung des Produkts unterbinden, wäre ihm ein Instrument zur Kontrolle des Weitervertriebs an die Hand gegeben, über das er im Interesse der Verkehrsfähigkeit der mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachten Waren gerade nicht verfügen soll.”
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20144,%20232
http://archiv.twoday.net/stories/5255315
[31.8.2023 Nach Erhalt eines Anwaltschreibens habe ich den Namen und nachträglich auch weitere Daten des Abmahners entfernt. Die Kanzlei.biz hat ihren Beitrag ebenfalls entfernt.]
Weiterer Band der Zürcher Wickiana online
Er betrifft das Jahr 1579:
Supplementa ad Corpus Constitutionum Brandenburgico-Culmbacensium
Handschriftlicher Nachtrag:
Wikimedia Foundation gründet Bildungsableger
Glückwunsch an Frank Schulenburg, der Geschäftsführer der auf Nordamerika beschränkten Wiki Education Foundation wird:
Filesharing-Abmahnungen dürften weniger werden
Das AG Düsseldorf meint, “dass nach seiner gefestigten Rechtsauffassung für den Anschlussinhaber lediglich eine sekundäre Darlegungslast dahingehend besteht nachvollziehbar einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person ergibt.” Wenn das erfolgt ist (z.B. Hinweis auf Mitbewohner) liegt die volle Beweislast wieder beim Abmahnenden.
Belangloses von Groebner
http://public-history-weekly.oldenbourg-verlag.de/2-2014-6/heisses_zeug
“Noch nie waren gedruckte Aufsätze und Bücher so notwendig wie heute, nämlich als Filter für stabile Resultate: Hochfrequente “heiße” Kommunikationsmedien – wie dieses hier – alimentieren und fördern “kühlere” Speicher mit längerer Haltbarkeit. Deswegen wird in den digitalen Formaten auch ununterbrochen auf Papierpublikationen verwiesen. Das gilt für wissenschaftliche Netzpublikationen ebenso wie für jeden brauchbaren Wikipedia-Eintrag. Und aus richtig guten Blogs werden – Bücher. Hallo, digitale Revolution, ist da jemand? ”
Welches Resultat ist denn wirklich stabil?
Da lohnt wirklich keine Silbe zur Widerlegung. Ich verweise nur auf
http://redaktionsblog.hypotheses.org/951
?s=groebner
Foto: Dontworry https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
Die ULB Bonn erstellt auf Wunsch für Wissenschaftler der Universität Bonn kostenlos Digitalisate
Komplette Liste der Binterim-Handschriften nun im Netz
In einem Nachtrag zu
http://ordensgeschichte.hypotheses.org/6641
teile ich die 13 Titel von bei Finger fehlenden Handschriften des Depositums Binterim der ULB Düsseldorf mit.
Muss ein Archiv versichert sein?
http://archivamt.hypotheses.org/132 macht auf eine Broschüre dazu aufmerksam und zugleich – rechtlich durchaus fragwürdig – Werbung für die Provinzial-Versicherung:
http://De.hypotheses.org sollte darauf hinwirken, dass Schleichwerbung auf seinem Portal grundsätzlich unterbleibt.
http://www.e-recht24.de/artikel/marketing-seo/7573-gekaufte-fans-bezahlte-blogposts.html
http://archiv.twoday.net/stories/16574168
Analog zu der Entscheidung, wonach ein Posting eines Autohausmitarbeiters auf seinem privaten Facebook-Account dem Autohaus als Werbung zuzurechnen ist
kann der Eintrag des Archivamtsblogs der Provinzial als Werbung zugerechnet werden. Es spielt also keine Rolle, ob die Provinzial das Archivamt für seine Werbung bezahlt hat.
Zwei angebliche Shakespeare-Porträts vorgestellt
Zweifel sind angebracht.
Siehe auch
https://en.wikipedia.org/wiki/Portraits_of_Shakespeare
EuGH: Inhaber einer Internetseite darf über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind
Pressemitteilung des EUGH:
http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=159937
“Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.
Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält.”
Indem in der Pressemitteilung der nur am Rande in der Entscheidung thematisierte Sachverhalt des Einbettens (Embedding) prominent hervorgehoben wird, wird der Schluss nahegelegt, dass der EuGH bei der Vorlagefrage des BGH
http://archiv.twoday.net/stories/404099696
ebenso nutzerfreundlich entscheiden könnte. Dann würden die Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, die beim Einbetten von YouTube-Videos den Einbetter zur Kasse bitten möchten, in die Röhre schauen.
Die Entscheidung im Volltext:
Presse-Echo (in kleinster Auswahl):
Zur Link-Haftung in meiner Blog&Recht-Serie
http://archiv.twoday.net/stories/453148108
Update: RA Reinholz mosert zwar, kommt aber nicht umhin zu schreiben: “Zwar liegt dem EuGH noch eine weitere ähnlich gelagerte Vorlagefrage des BGH (v. 16.05.2013 – I ZR 46/12 – Die Realität) vor. Dieser möchte nämlich vom EuGH wissen, ob die Einbettung von auf Youtube abrufbaren Videos in eine andere Internetseite ausnahmsweise eine Form der öffentlichen Wiedergabe darstellt, obwohl damit keinem neuen Publikum Zugang zu den Videos verschafft wird. Mit seiner heutigen Entscheidung dürfte der EuGH aber die Beantwortung der Vorlagefrage vorweggenommen haben, zumal er die Vorlagefrage 4 „Darf ein Mitgliedstaat einen weiter gehenden Schutz des Ausschließlichkeitsrechts des Urhebers vorsehen“ verneint hat.”
http://blog.beck.de/2014/02/13/eugh-zur-urheberechtsverletzung-durch-verlinkung
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