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Artikelversionen und Urheberrecht

Kevin Smith bestritt, dass bei einem Copyright-Transfer das Recht an früheren Versionen beim Autor bliebe:

http://blogs.library.duke.edu/scholcomm/2014/01/28/setting-the-record-straight-about-elsevier

Charles Oppenheim (UK) widersprach:

http://poynder.blogspot.de/2014/02/guest-post-charles-oppenheim-on-who.html

Harnad steuerte die immer gleiche falsche Leier bei, once more …

http://openaccess.eprints.org/index.php?%2Farchives%2F1095-Digital-Formality-Digital-Reality.html=

Smith beharrte

http://listserv.crl.edu/wa.exe?A2=ind1402&L=LIBLICENSE-L&F=&S=&P=18503

Für das deutsche Recht neige ich der Position von Smith zu, auch wenn mir eine andere Auslegung lieber wäre.

Die Einräumung von Nutzungsrechten bezieht sich auf ein konkretes Werk und damit auf alle seine Versionen, soweit keine freie Benutzung vorliegt.

Der Verlag erwirbt jedenfalls das Recht an der eingereichten Version (final draft), ob nun ein Peer Review stattgefunden hat oder nicht. Weder die Reviewer noch der Verlag erlangt normalerweise ein urheberrechtlich relevantes Recht durch Review und weitere redaktionelle Bearbeitung (copy editing).

Fürs Protokoll: Anders als im UK gibt es hierzulande kein Leistungsschutzrecht für den gesetzten Text.

Oppenheims Ansicht, der an den Verlag gesandte unbegutachtete Entwurf (D) sei nicht vom Urheberrecht des nach Review eingereichten Textes (F) erfasst, gibt der Open Access Bewegung Steine statt Brot, denn selbstarchiviert werden soll, wenn eine Verlagsversion nicht eingestellt werden darf, der Final Draft F und nicht der Preprint D. Das ist Konsens der maßgeblichen Förderer von “grünem OA”.

Nach deutschem Recht ist zu fragen, ob D eine urheberrechtlich unfreie Bearbeitung von F ist. Auf die chronologische Reihenfolge kommt es nicht an, denn man könnte sich ja auch vorstellen, dass ein Zweitautor D durch Kürzung und Bearbeitung von F erstellt. Die “Vorlage” D (im Gedankenspiel!) verblasst keineswegs in F und umgekehrt.

Wie sieht es mit weiteren Bearbeitungen durch den Wissenschaftsautor aus? Das Verbot, ein wissenschaftliches Thema mit etwas Eigenplagiat erneut zu bearbeiten, wäre offensichtlich mit Blick auf Art. 5 GG hochproblematisch. Aber das ist eher ein vertragsrechtliches Problem, denn abgesehen von den Schranken des UrhG muss sich auch der Urheber dem Recht des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts fügen, soweit er urheberrechtlich geschützte Passagen wiederverwendet.

Primär liegt das Bearbeitungsrecht nach § 23 UrhG aber beim Urheber. Inwieweit ein Verlag bei einem Wissenschaftstext tatsächlich das Bearbeitungsrecht erwirbt, das es ihm ermöglicht, die Veröffentlichung von Bearbeitungen des Urhebers zu untersagen, hängt vom konkreten Vertrag ab.

Die Vertragsmuster unter

http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/wiss_vertragsnormen.pdf

sprechen bei Beiträgen zu Sammelbänden und Zeitschriften eher nicht dafür, dass ein solches weitgehendes Bearbeitungsrecht vereinbart wird. Bei Zeitschriftenbeiträgen ist die Einjahresfrist des § 38 UrhG berücksichtigt. Danach darf in der Regel auch die Verlagsversion selbstarchiviert werden.

Nachtrag: Zu Vervielfältigung und Bearbeitung siehe auch den BGH, zitiert von
http://archiv.twoday.net/stories/565870908
http://goo.gl/pSH4Gm
http://openjur.de/u/657558.html

“Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch solche – sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende – Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 – I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 – Vorentwurf II; Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 17 – Vorschaubilder I).”

Soweit Verlage ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung haben, können sie gegen unwesentlich anders gefasste Vorversionen oder nachträgliche Versionen vorgehen.

Illustrationen zu Goethe-Werken aus dem Goethehaus

http://blog.arthistoricum.net/beitrag/2014/02/05/illustrationen-zu-goethes-werken-jetzt-online-recherchierbar

Auch wenn CC-BY-NC-SA auf Anhieb nett wirkt, ist es doch bei gemeinfreien Werken wie von Slevogt (gest. 1932) Copyfraud, da ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG nach den Vorgaben des BGH nicht in betracht kommt.

Archivzitat: Vergraben im Archiv …..

“ …. Das heißt: Wir werden uns nicht ständig monatelang in irgendwelchen Archiven vergraben, sondern aktiv mit allen anderen Kollegen zusammenschließen …. ”.
Zeit Online Investigativ-Ressort, lt. meedia.de, 6.2.2014. Ein Facebook-Fund bei Dietmar Bartz, der auch hier Beiträger ist.
Ob man im Archiv nicht den einmaligen Content findet, den Online-Welt sucht?

Sportkreise als Partner bei der Sicherung von Sportüberlieferungen

Der lsb h – Arbeitskreis „Sport und Geschichte“ bemüht sich bereits seit längerer Zeit um eine Regionalisierung der Ansätze für eine Sicherung von Sportüberlieferungen. Diese Zielsetzung wurde auch in einem Gespräch mit Ulrich Manthei, dem Vorsitzenden des lsb h – Beirats der Sportkreise, verfolgt, das bereits Ende des letzten Jahres stattgefunden hat. Manthei zeigte sich äußerst aufgeschlossen und bewies durch zahlreiche konstruktive Vorschläge sein Interesse an tragfähigen Lösungen.

So sprach er sich beispielsweise dafür aus, Fortbildungsangebote zur Archivarbeit stärker zu regionalisieren und mit den Verantwortlichen in den Sportkreisen frühzeitig abzustimmen. Darüber hinaus machte er darauf aufmerksam, dass die künftig jährlich erforderlichen Ver-einsvertreterversammlungen ebenfalls dafür genutzt werden sollten, Sportvereine für die Archivarbeit und für die Bewahrung von Sportüberlieferungen zu sensibilisieren. Weiterhin schlug er vor, nicht nur im Rahmen von „Sport in Hessen“, sondern auch mit Hilfe des lsb h – Newsletter über die Tätigkeit des Arbeitskreises „Sport und Geschichte“ zu informieren.

Darüber hinaus bestand bei den Gesprächsteilnehmern Einigkeit, dass „Archivarbeit“ zumindest in den Satzungen der Sportkreise als Pflichtaufgabe verankert werden sollte, wie dies im Sportkreis Schwalm-Eder bereits geschehen ist. Schließlich sagte Manthei auch noch seine Unterstützung zu, wenn es darum geht, Basisdaten über den Stand der Archivarbeit in den hessischen Sportvereinen zu erheben. Diese Themen sollen auf einer für den 9. März 2014 in der Landessportschule Frankfurt geplanten Tagung mit den Archivbeauftragten der Sportkreise vertiefend erörtert werden.

Die Regionalisierung der Ansätze zur Sicherung von Sportüberlieferungen steht darüber hinaus auch bei der schon traditionellen Tagung des lsb h – Arbeitskreises „Sport und Geschichte“ zum überregionalen Erfahrungsaustausch am 15. Mai 2014 in Frankfurt im Mittelpunkt der Beratungen. Dr. Peter Engels (Darmstadt) wird dann als Stadtarchivar über das Thema „Sportüberlieferungen als Gegenstand der Arbeit von Stadtarchiven und Geschichtsvereinen“ sprechen.

Erstmals hat mit Roland Frischkorn (Frankfurt) auch der Vorsitzende eines Sportkreises seine aktive Mitwirkung zugesagt. Frischkorn wird über „Sportkreis-Initiativen zur Sensibilisierung für sportgeschichtliche Themen“ informieren und soll damit zugleich Impulse für den umfassenden Informationsaustausch der Tagungsteilnehmer geben. Das abschließende Referat zum Thema „Sicherung von Sportüberlieferungen im Sportbund Pfalz“ hat Asmus Kaufmann (Kaiserslautern) übernommen.

Kaufmann kann unter anderem über positive Erfahrungen mit dem Sportmuseum der Pfalz in Hauenstein berichten. Eröffnet wird die Tagung mit einem Referat von Prof. Dr. Dr. Bernd Wedemeyer-Kolwe (Hannover), das sich mit der „Arbeit des Niedersächsischen Instituts für Sportgeschichte – NISH“ beschäftigt. Ihm folgt Kuno Schuch (Köln) mit einem Beitrag zur „Spurensuche des Deutschen Golfarchivs im Großherzogtum Hessen“. Mit Blick auf diese Referenten und Themen kann auch 2014 erneut mit einer interessanten Tagung gerechnet werden.

Zwei Veranstaltungen im Herbst 2014 befassen sich wieder mit der Fortbildung von ehrenamtlichen Archivaren im Sport. Am 13. September 2014 sollen in der Landessportschule Frankfurt Grundlagen der Archivarbeit behandelt und dabei auch Probleme der Bestandserhaltung sowie der Archivierung von Fotos angesprochen werden. Bei einer Tagung am 18. Oktober in der Sport- und Bildungsstätte Wetzlar wird die Erstellung von Jubiläumsschriften im Mittelpunkt stehen.

Weitere Auskünfte zu diesen Tagungen erteilt Herr Heiner Richter als zuständiger Mitarbeiter des Landessportbunds Hessen. Sie erreichen Herrn Richter, der auch Adressat für Anmeldungen zu den Tagungen ist, telefonisch (0 69 / 6789 – 496 o. 623) per Fax (0 69 / 6789 – 427) oder per E-Mail (hrichter@lsbh.de).

Peter Schermer

Wieder Spaß mit den UAM des BGH

Kein Schwein weiß, wie lange es dauert, bis diese Faulenzer beim BGH die Urteilsbegründung veröffentlichen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=66711&pos=0&anz=22

Via
http://www.urheberrecht.org/news/5133

Die nur durch Pressemitteilung bekannte Entscheidung ist für mich rätselhaft:

Wieso sind die Filmaufnahmen vom Tod eines Mauer-Flüchtlings als Folge von Einzelbildern nach § 72 UrhG und nicht als Laufbilder geschützt?

Zu Laufbildern:
http://archiv.twoday.net/stories/572463488

Die Leistungsschutzrechte nach den §§ 94, 95 UrhG kommen nur für nach dem 1.1.1966 geschaffene Filme in Betracht (Katzenberger in Schricker/Loewenheim Vor §§ 88ff. Rz. 47).

Schutzfrist nach § 94: 50 Jahre nach erster erlaubter öffentlicher Wiedergabe bzw. Herstellung, falls keine erlaubte Wiedergabe in der 50-Jahres-Frist. Diese Regelung gilt auch für die Lichtbilder nach § 72 UrhG.

Nach Katzenberger (§ 135a Rz. 9) sind (unveröffentlichte) Lichtbilder aus der Zeit vor dem 1.1.1966, die 1985 als Dokumente der Zeitgeschichte gewertet wurden, bis Jahresende 2015 geschützt.

Ich kann nicht erkennen, dass die maßgeblichen Sachverhalte in der Pressemitteilung durchscheinen.

Update: Volltext liegt vor
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2086/12

Meine Einordnung war zutreffend.

Der BGH sieht in den Lichtbildern Dokumente der Zeitgeschichte und bezieht sich zustimmend auf die Ausführungen zu den Wagner-Fotos.

Durch die Erstsendung noch am Tag der Aufnahme 1962 sei kein Erscheinen bewirkt worden.

“Das Erscheinen eines Lichtbildes setzt danach voraus, dass das Lichtbild in körperlicher Form – etwa als Abzug – an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 37); auch die Eingabe digitalisierter Bilder in elektronische Bildarchive kann danach als Erscheinen einzustufen sein (vgl. Maaßen, ZUM 1992, 338, 342 f.). Die Veröffentlichung eines Lichtbildes in unkörperlicher Form – beispielsweise durch Sendung – genügt dagegen nicht.”

Das ist hahnebüchen! Die UAM fummeln wieder einmal verwerterfreundlich an der Schutzfrist herum. Die UAM segnen den Umgehungstatbestand angesichts des mangelnden Laufbildschutzes einfach ab.

Bei Filmeinzelbildern ist die Rede von einem “Abzug” ersichtlich fehl am Platz, denn selbst wenn ein Standbild erschienen wäre ließe sich ohne weiteres ein anderes Standbild finden, das nicht erschienen ist.

Die Laufbilder sind also nur dann gemeinfrei, wenn sie mit Zustimmung der Rechteinhaber komplett (also ungekürzt) nicht innerhalb der 50-Jahresfrist in Form von Werkstücken (z.B. auf CD) verbreitet wurden.

Opfergruppe Eckiger Tisch fordert Zugang zu kirchlichen Akten

“Auch wir fordern den Vatikan und die Kirche in Deutschland auf, endlich einen unabhängigen Zugang zu den Akten und Archiven zu gewähren”, erklärte Matthias Katsch am Donnerstag in Berlin. Die Opfer hätten ein Recht auf Transparenz und Aufklärung, sagte der Sprecher der Betroffenen an jesuitischen Schulen wie dem Berliner Canisius-Kolleg und dem Bonner Aloisiuskolleg.

Der UN-Kinderrechtsausschuss hatte am Mittwoch in Genf vom Vatikan die Herausgabe aller Namen und Informationen über Kinderschänder in der katholischen Kirche gefordert. Alle Täter müssten strafrechtlich verfolgt werden, hieß es in einem Abschlussbericht des Gremiums über die Missbrauchsfälle. Der UN-Ausschuss verlangte von der katholischen Kirche, alle bekannten und verdächtigen Kinderschänder von ihren Aufgaben zu entbinden und den nationalen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Alle Opfer von sexuellen Übergriffen müssten entschädigt werden.

“Es ist gut, dass der Umgang der katholischen Kirche mit den Missbrauchsfällen nun auf der internationalen Ebene gelandet ist”, sagte Katsch. Die katholische Kirche sei eine globale Organisation, und nicht wenige Missbrauchstäter seien durch die Kirche in andere Länder versetzt worden, wenn ihre Taten vor Ort offenbar wurden. “Sie wurden so dem Zugriff der staatlichen Behörden entzogen, und es wurden oft weitere Kinder und Jugendliche zu Opfern dieser Täter.” Dies betreffe etwa die Serientäter des jesuitischen Berliner Canisius-Kollegs, denen der Absprung nach Lateinamerika gelungen sei.

“Wir erneuern unsere Forderung nach einer Null-Toleranz-Politik im Umgang mit Missbrauchspriestern”, sagte der Sprecher des Eckigen Tisches. Notwendig sei außerdem endlich eine angemessene Entschädigung für das institutionelle Versagen der katholischen Kirche beim Schutz der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen vor den Übergriffen ihrer priesterlichen Mitarbeiter. Zudem solle sich auch der Europarat endlich auf europäischer Ebene mit dem Verhalten des Vatikans in Bezug auf sexuellen Missbrauch befassen.
Quelle: evangelisch.de, 6.2.14

Alte Bücher aus Urbino online beim Internet-Non-Culturale

http://bibliostoria.wordpress.com/2014/02/05/il-fondo-urbinate-della-biblioteca-universitaria-alessandrina

http://www.internetculturale.it/opencms/opencms/it/collezioni/collezione_0107.html

Halten wir einmal mehr fest:

Der Viewer ist nicht benutzerfreundlich.

Es gibt keine Permalinks, weder auf Buch- noch auf Seitenebene. In Ermangelung eines Resolvers fängt man mit der OAI-Adresse nichts an.

Die Facetten sind unbrauchbar.

#newLIS 2014 reloaded

http://bibliothekarisch.de/blog/2014/02/06/kurz-newlis-2014-reloaded

Meine Position: Ich befürworte eine Open Access Zeitschrift zum Bibliothekswesen und benachbarten Gebieten (auch: Archivwesen), die

– Deutsch als Hauptsprache hat

– qualitätsgesicherte wissenschaftliche Fachaufsätze enthält, wobei gern mit Open Review experimentiert werden darf

– weitere, insbesondere aktuelle Inhalte (vergleichbar dem “Bibliotheksdienst” oder Blogs) bietet.

Gern bin ich bereit, etwa als Reviewer, mich da selbst einzubringen.

SPD-Bonze soll Museen und Archiv in Remscheid leiten

http://www.rga-online.de/rga_100_110517808-2-_Ist-Sven-Wiertz-der-richtige-Nachfolger-fuer-Dr-Urs-Diederichs.html

“[…] Sven Wiertz (SPD) wird als neuer Chef des Historischen Zentrums nicht von allen gern gesehen.

Wie berichtet, soll Wiertz, der seit zehn Jahren als persönlicher Referent das Büro von Oberbürgermeisterin Beate Wilding managt, die Leitung des Deutschen Werkzeugmuseums, des Haus Cleff und des städtischen Archivs übernehmen. ”

Diskussion um Frauenmediaturm

Jochen Hilgers berichtet auf http://WDR.de: “Nach der Schwarzgeld-Beichte von Alice Schwarzer gibt es in Köln immer noch viel Diskussion und auch Kritik. Kommunalpolitiker fordern jetzt mehr Transparenz – vor allem darüber, was die Finanzierung des Frauenmediaturms angeht. Das ist der Sitz von Schwarzers Stiftung, Info-Zentrum zur Geschichte der Frauenbewegung und Sitz der Redaktion der Zeitschrift “Emma”.
Jörg Frank von den Kölner Grünen fordert zumindest eine Nachjustierung des Vertrages, wie er es ausdrückte. Denn: Auf der Homepage des Frauenmediaturms steht zum Beispiel, dass man dort Räumlichkeiten auch privat mieten kann. Gewerbe darf Schwarzers feministisches Archiv dort aber nicht betreiben. ….”

Die Finanzierung des FMT ist in den Frühjahren 2012 und 2013 bereits heftig diskutiert und durch die Medien “gejagt” worden.
Zum Frauenmediaturm auf Archivalia s. ?s=frauenmediaturm