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In memoriam Gerhard Taddey (1937-2013).

Im Archivar 2014/1, S. 127-129 [Fußnote] würdigt Robert Kretzschmar den am 13. November 2013 verstorbenen Archivar Gerhard Taddey, den auch ich als liebenswürdigen Kollegen in gutem Angedenken halten werde.

Siehe auch

http://www.swp.de/crailsheim/lokales/region/Gerhard-Taddey-stirbt-im-Alter-von-75-Jahren;art5511,2305563

http://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Taddey

http://www.stuttgart-gedenkt.de/Traueranzeige/Gerhard-Taddey

http://archiv.twoday.net/stories/40232 (Festschrift)

http://www.digizeitschriften.de/link/00121223/0/22/683 (Rezension der Dissertation 1966 im Deutschen Archiv)

http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=121407411

Fußnote: Es liegt noch nicht einmal Heft 2013/4 des Archivar online vor:
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/2013/index.html

Jobs im ARCHIVAR 2014/1

Von den Stellenangeboten waren die von Neu-Ulm und des Rhein-Neckar-Kreises bereits in OpenBiblioJobs vertreten

https://jobs.openbiblio.eu/stellenangebote/einrichtungstyp/archiv

Die Leitung Bischöfliches Zentralarchiv/Bischöfliche Zentralbibliothek, für die eine Ausbildung als Archivar im höheren Dienst verlangt wird, habe ich soeben dort gemeldet.

RADAR-Website online

http://www.radar-projekt.org/display/RD/Home

http://blogs.tib-hannover.de/tib/2014/02/28/forschungsdaten-sichern-und-zugaenglich-machen-das-radar-projekt

“Aber wie wäre es, wenn neben traditionellen wissenschaftlichen Aufsätzen auch die zugehörigen Daten, einzelne Graphiken oder ganze komplexe Datensammlungen in vollem Umfang zitierfähig wären?”

Wäre voll cool …

Einführung in die Sagenkunde

Lange Zeit beackerte ich das Feld der historisch-kritischen Sagenforschung außerhalb der Volkskunde mehr oder minder alleine, nun tritt häufig auch der “Pädagoge und Medienmann” Jiři Hönes auf, dessen vorzügliche Beiträge hier wiederholt genannt wurden. Sein Beitrag über eine Calwer Sagenballade wurde erneut publiziert von:

http://www.alltagskultur.info/2014/02/was-deuten-die-steinernen-kreuze-dort

Dem Vertraulichkeitsvermerk einer E-Mail kommt keinerlei rechtlich verbindliche Wirkung zu

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/13-06-2013-olg-saarbruecken-5-u-5-12.html

Immer wieder lesen wir:

“Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail und die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar”

Das OLG Saarbrücken meinte jedoch, es komme “nicht entscheidend darauf an, ob der Verfasser die Schreiben ausdrücklich mit einem “Vertraulichkeitsvermerk” versehen hat. Da es allein Sache der einzelnen Person selbst ist, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (vgl. BVerfG, a.a.O.), kann für die Annahme eines Eingriffs nicht entscheidend sein, ob einem Schreiben nach seinem Inhalt – sei es aufgrund ausdrücklicher Deklaration oderauch nach den Umständen – besondere Vertraulichkeit zukommt. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die konkrete Veröffentlichung im jeweiligen Fall die Billigung ihres Verfassers genießt.”

Ausnahmsweise sei die Veröffentlichung einer so gekennzeichneten Mail zulässig gewesen, da das Gericht dem Grundrecht der Meinungsfreiheit mehr Gewicht zumaß. Die verfehlte Rechtsprechung der damaligen UAM des BGH – “Da jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers ist, steht grundsätzlich allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form eine sprachliche Gedankenfestlegung seiner Person der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. (BGH, Urt. v. 25. Mai 1954 – I ZR 211/53, BGHZ 13, 334 = NJW 1954, 1404)” – wird bestätigt.

Schaumburg und das Larov Brandenburg (Testament ist nicht gleich Testament)

LAROV Brandenburg in der Magdeburger Strasse 51 in 14770 Brandenburg an der Havel bearbeitet einen Antrag gemäss EALG auf Gewährung von Ausgleichsleitungen (Bodenreform) und Feststellung der Berechtigung.. Gut Sewekow lag in Preussen. In Preussen gab es kein Fideikommiss der Familie Schaumburg-Lippe.

Das Larov bittet mich um Übersendung des Testamentes nach meiner im Dezember 2008 verstorbenen Mutter. Das Aktenzeichen beim Larov lautet:1/2-43750-102114.

Ich habe die Gelegenheit genutzt und darum gebeten, dass im Gegenzug Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe das Testament des letzten regierenden Fürsten Adolf dem Larov vorlegen soll. er soll auch das Findbuch der Archivalien in niedersächsischen Staatsarchiven vorlegen.

Mein Vorschlag hat keine Begeisterung hervorgerufen. Mir wurde gesagt, dass unser Antag abgelehnt werden mangels nachweises. Ich sagte, dann tun Sie bitte dasselbe bei meinem Vetter.

Kann mir kaum vorstellen, dass das Larov Alexander auffordern wird, das Testament Adolfs vorzulegen Wird das Larov das Findbuch in Adolfs Archivalien einsehen wollen, wird es Recherchen durchführen. Wird es den Anspruch von Alexander bejahen, obwohl sein Grossvater nur Miterbe war, obwohl sein Grossvater nachweislich dem NS System Vorschub geeistet hat, obwohl das Testament Adolfs nicht vorgelegt wird ?

Das Amtsgericht Frankfurt Oder erliess Durchsuchungsanordnungen im Jahre 2007 in dieser Angelegenheit. Das Findbuch sollte in Bückeburg beschlagnahmt werden..

Lange her.

http://www.vierprinzen.com/2014/02/larov-brandenburg-wegen-gut-sewekow.html

Cassovia Digitalis – Die Digitale Stadtbibliothek Kosice/Kaschau

http://www.cassovia-digitalis.eu

Mit alten Drucken.

Kann man nicht auf bewährte Viewer setzen, muss es ein dämlicher Flash-Viewer sein, nur weil es offenbar genügend Geld zum Verpulvern zur Verfügung stand? Die Scanqualität könnte besser sein.

Bei den Postkarten tut sich erst einmal nichts bei mir. Dann sieht man die ausgewählte Postkarte, aber ein Download ist nicht möglich.

Was ist das denn für ein Murks?

Ein lateinischer Jungfrauenspiegel in Wolfenbüttel

Christian Heitzmann schrieb mir: Der “Text in 71.6 Aug. 2°, f. 18ra-34rb trägt die rubrizierte Überschrift Incipit speculum virginum, beginnt mit Domina labia mea aperias ut os meum annunciet laudem tuam. Taceat laudes tuas, dicit beatus Bernardus, qui non novit miserationes tuas. Idem dicit Quando misereri noluit mater misericordie? Quando subuenire non potuit … Der Text endet mit … O quanto melius quanto salubrius est audire deum consulentem adiuuantem docentem arguentem per presentis doloris infirmitatem quam in futuro ulciscentem seuientem condempnantem.” Leider ist es mir mit den üblichen Hilfsmitteln (Google bzw. Google Books, ManuMed, http://manuscripta.at, HMML) nicht gelungen, den Text zu identifizieren. Er beginnt wie viele andere Texte mit dem Psalmwort “Domine labia …” (Psalm 50,17 – die Handschrift hat falsch Domina statt Domine). In einem solchen Fall ist ein zu kurzes Incipit überhaupt nicht hilfreich.

Die karge Beschreibung Heinemanns und Literatur zur Handschrift ist erreichbar unter:

http://dbs.hab.de/mss/?list=ms&id=71-6-aug-2f

Köster datierte den Codex aus dem Augustiner-Chorfrauenstift Marienberg bei Helmstedt in die Zeit um 1300:

http://www.dilibri.de/rlb/periodical/pageview/219370

Dass der Text mit dem “Speculum virginum” des von mir als Peregrinus Hirsaugiensis bezeichneten Autors nichts zu tun hat, stellte schon Matthäus Bernards fest (Speculum virginum, ²1982, S. 6). Zu spekulativ: “Vielleicht handelt es sich bei dem von Leop. Janauschek, Bibliographia Bernardina (Xenia Bernardina 4), Wien 1891, IX, 98 erwähnten Bernhard von Clairvaux fälschlich zugeschriebenen Jungfrauenspiegel um das gleiche Werk”. Schlägt man bei Janauschek nach

https://archive.org/stream/bibliographiabe00janagoog#page/n27/mode/2up/search/speculum+virginum

stellt man fest, dass ohne irgendeinen Beleg ein “Speculum virginum” unter Bernhard zugeschriebenen Werken erscheint. Das kann das Speculum des Peregrinus oder ein ganz anderer Text sein. Das Incipit bezieht sich doch auf einen Text, der Bernhard zitiert und nicht auf einen, der Bernhard zugeschrieben wird. Bernards Kombination ist daher zurückzuweisen.

Hat jemand eine Idee, wie man mehr über den Text herausbringen könnte?

Anhängen an Lichtbilder von Ersteinstellern bei Amazon

Das LG Köln kam zu dem Schluss, dass die gängige Praxis, sich bei Produktfotos an die Bebilderung des Ersteinstellers anzuhängen, nicht zu einer Urheberrechtsverletzung durch den Nachnutzer führt. Zwar seien die AGB von Amazon diesbezüglich unwirksam, da die kostenlose und umfassende Übertragung der Nutzungsrechte dem Gericht zu weit ging, aber durch das vorbehaltlose Hochladen habe der Kläger der Praxis zugestimmt.

“Danach hat sich der Kläger mit dem Hochladen seiner Lichtbilder auf den Server von B, ohne diese in besonderer Weise als seine eigenen zu kennzeichnen oder gegen Einblendung in Angebote Dritter zu sichern, gegenüber den Benutzern der Internetplattform (nicht jedoch gegenüber B [= Amazon] aus obigen Gründen) mit der Wiedergabe seiner Werke in deren Angeboten einverstanden erklärt im Sinne einer schlichten Einwilligung.”

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2014/14_O_184_13_Urteil_20140213.html

Update: Laut OLG Köln sind die AGB wirksam
http://www.urheberrecht.org/news/5381

Produktfotos aus der Entscheidung

Eine Handschrift des Pseudo-Engelhart von Ebrach

Ein “Sch.” druckte im Diözesan-Archiv von Schwaben 1 (1884), S. 20-22 unter dem unspezifischen Titel “Eine mittelhochdeutsche Handschrift” Auszüge aus einer in seinem Besitz befindlichen geistlichen Sammelhandschrift (Papier, Anfang 15. Jahrhundert) und zwar überwiegend Meister Eckhart zugeschriebene mystische Sprüche.

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/dioezarchivschwab1884/0028

Dass es sich um den von Karin Schneider (Hg.), Pseudo-Engelhart von Ebrach, Das Buch der Vollkommenheit (DTM 86), Berlin, 2006 edierten Text handelt, ergibt sich etwa aus der Beschreibung des Cgm 166 durch Petzet:

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0602_b206_jpg.htm

Die Corpushandschrift H der Fassung A ist online:

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/cpg418

Abgedruckt wird auch das in den Text aufgenommene Exempel “Die fromme (selige) Müllerin’ (S. 22).

Der Handschriftencensus zählt 109 Handschriften der Ps-Ebrach-Kompilation, fast alle Streuüberlieferung:

http://www.handschriftencensus.de/werke/2155

Eine Verwertung des Artikels im Diözesan-Archiv in der altgermanistischen Literatur ist aus dem Internet nicht ersichtlich. Ob es sich um eine noch vorhandene Handschrift handelt, vermag ich nicht anzugeben, doch möchte ich es bezweifeln, da die mir in Auszügen bei Amazon zugängliche Ausgabe Schneiders dafür keinen Anhaltspunkt gibt.

Beim Blick ins Buch (für registrierte Kunden) kann man ergänzend zum Blättern die Suchfunktion nutzen:

http://www.amazon.de/Pseudo-Engelhart-von-Ebrach-Buch-Vollkommenheit/dp/3050042362

Es scheint sich um eine Handschrift der Fassung C gehandelt haben, da wie in dieser Fassung Nr. 202 und 203 (beide nicht einsehbar bei Amazon, siehe aber das Incipit-Register) am Anfang stehen, bevor der Text mit Nr. 1 fortgesetzt wird.

Auslassungen oder Blattziffern sind im Abdruck nicht angemerkt. So weiß man also nicht, ob Nr. 2-5 auch in der Vorlage fehlten.

Reihenfolge der Abschnitte: 202-203, 1, 6-9, 14-17, 19, 21, 23, 25 (23 und 25 nicht bei Amazon einsehbar), 28 (Müllerin), 30-32.

Die Handschrift von Sch. wies mehrere Eckhart-Zuweisungen (z.B. von Nr. 14, bei Amazon nach ding flizzet suchen; Nr. 32, bei Amazon nach gewant suchen) auf, zu denen ich im Apparat von Schneiders Ausgabe keine Parallelen finde.

Der Abdruck endet mit Nr. 32 (Schneider S. 17, bei Amazon nach genoz suchen).

Nachtrag: Herr Nemes hat im Oktober 2014 dem Handschriftencensus einen mit mir abgestimmten Eintrag zur Handschrift eingereicht. Die von mir vorgeschlagene Zitation

Klaus Graf, Eine Handschrift des Pseudo-Engelhart von Ebrach. In: Archivalia vom 27. Februar 2014 http://archiv.twoday.net/stories/706567565

wurde jedoch abgelehnt:

http://handschriftencensus.de/25408

Damit werden einmal mehr Weblogeinträge diskriminiert. Außerdem wurde der von Herrn Nemes vorgeschlagene Eintrag erheblich gekürzt. Wortlaut ohne die Literaturangaben:

Privatbesitz H. Sch. (Verbleib unbekannt)

Inhalt: Geistliche Sammelhandschrift (“25 Abhandlungen religiösen Inhalts, über die Gebote, Tugenden, Sünden, Gebet u. s. w.”, H. Sch. S. 20), u. a. Ps.-Engelhart von Ebrach: ‘Das Buch der Vollkommenheit’ (wohl Fassung C)
darin:
Nr. 28 = ‘Die fromme (selige) Müllerin’
Nr. 32 = Mechthild von Magdeburg: ‘Das fließende Licht der Gottheit’ (Auszüge)

Beschreibstoff: Papier

Entstehungszeit: Anfang 15. Jh.

7.11.2020 Balázs J. Nemes und Elke Senne unter Leitung von Ernst Hellgardt (Hg.), Mechthild von Magdeburg, ‘Lux divinitatis’ – ‘Das liecht der gotheit’. Der lateinisch-frühneuhochdeutsche Überlieferungszweig des ‘Fließenden Lichts der Gottheit’. Synoptische Ausgabe, Berlin/Boston 2019, S. XIX Anm. 19 (Auszug GBS) erwähnt diesen Beitrag ohne meinen Namen!

#forschung

Über 120 Nonsense-Artikel aus Conference-Proceedings entfernt

Die Wissenschaftsverlage Springer und IEEE haben über 120 Artikel aus ihren Datenbanken entfernt, nachdem der französische Informatiker Cyril Labbé aufgedeckt hatte, dass sie computergenerierter Nonsense sind, erstellt mit einer 2005 veröffentlichten Software SCIgen, mit der MIT-Forscher zeigen wollten, wie man mit Unsinns-Aufsätzen von Konferenzen akzeptiert werden könne. Wie schon der Bohannon-Sting wirft auch dieser Befund die Frage auf, wie es mit der Qualität von Peer Review in der Wissenschaft bestellt ist.

http://www.zeit.de/wissen/2014-02/wissenschaftsverlage-zufallsgenerierte-fachartikel

http://www.nature.com/news/publishers-withdraw-more-than-120-gibberish-papers-1.14763

http://retractionwatch.com/2014/02/24/springer-ieee-withdrawing-more-than-120-nonsense-papers

http://hal.archives-ouvertes.fr/docs/00/71/35/55/PDF/0-FakeDetectionSci-Perso.pdf

Protest gegen die Diskriminierung der Hochschulwissenschaft im Urheberrecht

https://www.openpetition.de/petition/online/protest-gegen-die-diskriminierung-der-hochschulwissenschaft-im-urheberrecht

“Die Unterzeichner dieses Aufrufs protestieren gegen die Anfang 2014 in Kraft getretene Regelung im Urheberrechtsgesetz, § 38 (4), die der Mehrheit von Autorinnen und Autoren an den Hochschulen das Zweitveröffentlichungsrecht verweigert. Die Unterzeichner fordern ein Zweitveröffentlichungsrecht für alle Autorinnen und Autoren, unabhängig von ihren Beschäftigungsverhältnissen. Die Unterzeichner fordern den Bundesjustizminister auf, rasch eine entsprechende Änderung im Urheberrechtsgesetz auf den parlamentarischen Weg zu bringen”

Siehe auch
http://www.heise.de/tp/news/Das-Urheberrechtsgesetz-kommt-nicht-zur-Ruhe-2124989.html

Aus meiner Sicht verstößt die gesetzliche Regelung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Zudem ist aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit abzuleiten, dass ein gesetzlicher Eingriff in die Vertragsfreiheit im Wissenschaftsbereich diskriminierungsfrei zu sein hat.

Ich bezweifle im übrigen, dass auch ein verbesserter § 38 UrhG eine messbare Auswirkung auf die (nach wie vor geringe) Akzeptanz des grünen OA hat.

"Archive haben es geschafft, ihren analogen Arbeits- und Denkstrukturen ein digitales Mäntlein umzuhängen ohne aber ihre Arbeit digital zu definieren"

Kurz vor Torschluss hat sich Bastian Gillner in der Blogparade zu Wort gemeldet. Ich stimme ihm völlig zu.

http://archive20.hypotheses.org/1244

Schmidt, Nora (2014): Der Goldene Weg des Open Access zum funktionalen Publikationswesen. Handlungsoptionen für die Universität Wien

http://phaidra.univie.ac.at/o:337723

“Die Analyse der unterschiedlichen Geschäftsmodelle zeigt die faktische Stärke des Author-Pay-Modells auf, das sich auch im Hinblick auf innovative Publikationsformate und Markteintrittschancen zu einem Erfolgsmodell entwickelt. ”

Gerade bei schlechtbezahlten Geisteswissenschaftlern stößt der Gedanke, dass der Autor zahlen muss, auf wenig Akzeptanz. Selbst in den Naturwissenschaften ist es alles andere als selbstverständlich, dass die Institution des Autors die Kosten übernimmt. Und wenn der Autor keiner Institution angehört?

Wenn bei stärkerer Akzeptanz von Open Access das Geld in den Publikationsfonds nicht mehr für alle ausreicht – nach welchem Kriterium soll eine Kostenübernahme oder ein Zuschuss zugebilligt werden? Im traditionellen System blieb der Autor – zumindest in den Geisteswissenschaften und zumindest bei Aufsätzen – vor dem Problem verschont, sich um die Finanzierung seines Beitrags kümmern zu müssen.

Zudem ist “Der Autor zahlt” zu ergänzen durch: “was der Verlag verlangt”. Open Access als Melkkuh, damit die fetten Gewinne der Verlage gesichert werden können?

Von einer Wissenschaftsrepublik, in der jeder die gleiche Stimme und das gleiche Gewicht unabhängig von den finanziellen Ressourcen hat, kann aber auch nicht im geringsten die Rede sein. Wer genügend Geld hat oder hinter sich hat, kann auch die absurd hohen Autorengebühren der führenden OA-Zeitschriften bezahlen und sich Impact sichern. Im Fall von PLoS One und seinen Nachfolgern muss er noch nicht einmal einen exzellenten Beitrag geschrieben haben. Es genügt (und das ist ja auch richtig), dass er wissenschaftlich solide ist.

Forscher mit wenig finanziellem Hintergrund und außeruniversitäre Forscher sind zunächst nichts anderes als Bittsteller. Ich kann das nicht als gerecht empfinden.