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Was fürs Streaming gilt, gilt auch fürs Lesen: Legal!

Erst jetzt sehe ich den niederträchtigen Artikel von Willi Winkler, der sich in der SZ im September 2013 darüber empörte, dass das US-Project Gutenberg (das er fälschlich ein Partner-Projekt des kommerziellen deutschen Projekts Gutenberg nennt) Thomas Mann und andere noch in Europa urheberrechtlich geschützte Literatur einfach so zugänglich macht.

http://www.sueddeutsche.de/digital/project-gutenberg-und-die-buddenbrooks-verfall-des-urheberrechts-1.1771939

Beim Fischer-Verlag reagiert man ausweichend und dann empfindlich. “Downloads von Deutschland aus sind in solchen Fällen illegal”, erklärt man dort, aber was hilft das schon? Illegal heißt noch lange nicht, dass es niemand tut. Niemand kann einen Franzosen, Kanadier oder Isländer daran hindern, im Internet zu fischen, bis er den Thomas Mann hat, den er nach deutschem Recht nicht bekommt.

Die juristische Aussage halte ich für falsch. Wie üblich vernebeln die Rechteinhaber die wahre Rechtslage (Stichwort “Raubkopie”), und mit Willi Winkler finden sie einen eilfertigen Speichellecker.

Zu § 44a, der das bloße Lesen am Bildschirm ohne bleibenden Download erlaubt, war hinreichend viel anlässlich der Streaming-Abmahnungen zu lesen. Nach meiner Ansicht ist auch das passive Nutzen von eindeutig illegalen Streaming-Portalen wie den Nachfolgern von http://kino.to weder strafbar noch illegal. Zu wenig beachtet wird, dass unbedarfte Nutzer keineswegs auf Anhieb erkennen können, dass die Inhalte illegal sind (“offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage”, § 53 UrhG). Nachdem etwa Sendungen der Krimi-Reihe Tatort auf YouTube ohne weiteres über Monate oder länger geduldet werden und solche Tatorte auch in den illegalen Streaming-Portalen vorhanden sind, erscheint es bedenklich, von Gelegenheitsnutzern, die sich etwa nur Tatorte ansehen, zu erwarten, dass sie den Gesamtinhalt des Portals sichten. Ganze Spielfilme sind auch bei legalen Portalen kostenlos erhältlich.

Bei einer Vorlage, die im Ausland aufgrund abweichender Urheberrechtsfristen legal ins Netz gestellt wurde, kann die offensichtliche Rechtswidrigkeit definitiv nicht bejaht werden.

Eine Privatkopie von Thomas Manns Buddenbrocks (Erstausgabe 1901) ist also nach § 53 UrhG erlaubt. In den USA ist alles vor 1923 erschienene Public Domain (die Ausnahme für ausländische Bücher ab 1909 und den 9th Circuit Court of Appeals, also Alaska usw., hat eher theoretischen Charakter

http://copyright.cornell.edu/resources/publicdomain.cfm#Footnote_12 ). Die Erstausgabe von 1901 darf rechtmäßig in den USA ins Internet gestellt werden und kann daher auch in Deutschland nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Die Erstausgabe ist natürlich vergriffen und daher zieht auch das Verbot ganze Bücher zu kopieren in § 53 Abs. 4 UrhG selbst dann nicht, wenn man sie auf Ebooks anwenden wollte.

Für den “eigenen Gebrauch” (§ 53 Abs. 2 UrhG) gilt die Einschränkung der offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage aus Absatz 1 nicht!

Da es sich bei der Erstausgabe um ein mindestens zwei Jahre vergriffenes Werk handelt (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b) darf also auch ein kommerzielles Unternehmen sich die Buddenbrocks legal herunterladen, sofern es nur einen Ausdruck erstellt oder die Kopie ausschließlich analog nutzt (aaO Satz 2).

Selbst wenn man die Argumentation mit der Erstausgabe abweisen würde unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass es natürlich aktuelle Ausgaben der Buddenbrocks gibt, wäre aus der in Abs. 2 von § 53 UrhG gewährten Möglichkeit, kleine Teile zu kopieren (auszudrucken oder analog zu nutzen), die Erlaubnis des Werkgenusses zum Zweck der Auswahl der zu vervielfältigenden Seiten anhand einer nicht-dauerhaften Kopie abzuleiten. Stünde also nur ein Gesamt-PDF zur Lektüre zur Verfügung, so dürfte dieses zeitweilig heruntergeladen werden, da es sonst gar nicht möglich wäre, die Schranke zu nutzen.

Für wissenschaftliche Zwecke darf aber nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, sofern der Zweck die Kopie gebietet, ohne die genannten Einschränkungen kopiert und auch digital genutzt werden. Ein Wissenschaftler, der die Erstausgabe der Buddenbrocks benötigt, darf also nach deutschem Recht ganz legal – entgegen dem Geschreibsel von Winkler in der SZ und der Stellungnahme des Verlags – die Ausgabe von einem US-Server herunterladen und dauerhaft abspeichern.

Norwegens Bücher im nationalen Netz: Keine Beeinträchtigung der Buchverkäufe

http://www.sueddeutsche.de/kultur/norwegen-stellt-buecherschatz-kostenlos-ins-internet-ein-zweites-leben-fuer-schmoeker-1.1865890

http://www.nb.no/nbsok/search?mediatype=b%C3%B8ker

Veröffentlicht werden Werke, die vor dem Jahr 2001 erschienen sind. Dabei gilt in Norwegen wie in Deutschland, dass der Urheberrechtsschutz erst 70 Jahre nach dem Tod eines Autors endet.

Dass nun trotzdem viele Schriften von einheimischen Autoren und übersetzte Werke aus aller Welt im digitalen Bücherregal stehen, wurde durch eine Vereinbarung der Nationalbibliothek mit dem Verband Kopinor ermöglicht. […]

Für jede digitalisierte Seite – egal, ob aus einem Bestseller-Roman oder einem kaum gelesenen Buch – zahlt die Bibliothek an Kopinor eine festgelegte Summe. Im vergangenen Jahr waren es zunächst 0,36 Kronen (rund 4,3 Cent), bis zum kommenden Jahr sinkt die Summe auf 0,33 Kronen (rund 3,9 Cent).

Kopinor verteilt das Geld später an Verlage und Autoren – der Schlüssel dafür wurde allerdings noch nicht festgelegt. Wer seine Werke nicht kostenlos im Netz sehen will, kann eine Löschung verlangen. Dies ist bislang jedoch nur rund 3500 Mal passiert.

Die meisten Werke, die wieder entfernt wurden, waren nicht etwa berühmte Bestseller, sondern Kinder- und Schulbücher, mit denen Verlage vergleichsweise viel Geld verdienen können.

Die Buchverkäufe in Norwegen scheinen von dem neuen Angebot bislang nicht beeinträchtigt.

Update:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?cat=387

Reichsadlerhumpen (1593) mit Quaternionenadler in Melbourne

http://www.ngv.vic.gov.au/col/work/13840

Zum Thema:

http://de.wikipedia.org/wiki/Reichsadlerhumpen

Die Verwendung des Bilds hat das Museum (National Gallery of Victoria ) mit Hinweis auf den Public-Domain-Status des dargestellten Gegenstands freundlicherweise genehmigt. Soll mir recht sein.

RA Kompa schmäht Archivare

http://www.heise.de/tp/blogs/6/155694

“Inzwischen pfeifen die Spatzen von den Dächern immer lauter, dass die Rechte für die Vögel-Filme gar nicht bei der Abmahnerin „The Archive AG“ liegen sollen. Die Archivare haben ihren Schweizer Briefkasten kürzlich verlegt und als neuen Chef-Archivar einen vertrauenserweckenden Herrn mit Staatsangehörigkeit von Benin eingesetzt. Die geographische Nähe zu Nigeria und den dort ansässigen „Nigerian Scamern“ ist sicher nur zufällig. Ob aber der vom Kabinett Merkel II im sogenannten „Anti-Abzock-Gesetz“ geschaffene Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Abmahnung in § 97a Abs. 4 UrhG zielführend ist, wenn 50.000 Abmahnopfer einen Briefkasten pfänden, darf bezweifelt werden.

Gutachter Dr. Frank Schorr könnte jetzt allerdings ganz andere Probleme bekommen. So bekennt er in dem Gutachten ja den Download dreier Werke, bei denen unklar ist, ob deren Rechteinhaber dem Patentanwalt den “Download” gestattet haben. Der Nachweis einer Zuordnung zur Adresse dürfte sich in dem Fall erübrigen. ”

Es ist natürlich ein Unding, die Verantwortlichen der Abmahnfirma “The Archive AG” als Archivare zu bezeichnen und damit unsere Zunft zu schmähen.

Zum letzten Absatz: vgl. meine Urheberrechtsfibel S. 95
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf

Teil der nichtendenwollenden Streaming-Soap:

?s=streaming

Eigentümer klagen, weil Gemeinde ein Altarbild in Schloss Possenhofen aufstellen will

http://jusatpublicum.wordpress.com/2014/01/17/posse-und-glosse-um-schloss-possenhofen-und-menschliche-bedurfnisse

http://de.wikipedia.org/wiki/Schloss_Possenhofen

“Das Altarbild und eine steinerne Engelsfigur aus dem 19. Jahrhundert, die ebenfalls in der Schlosskapelle gestanden haben soll, sind ein Geschenk der Familien Bagusat an die Gemeinde Pöcking. Bürgermeister Schnitzler und Kulturreferent Luppart zeigten sich gestern erleichtert, begeistert und dankten den Stiftern. Alexander Bagusat erläuterte, beim Verkauf des Schlosses 1982 an einen Finanzinvestor habe sein Großvater das Bild aus der Kapelle genommen, da damals noch unklar war, was mit dem Besitz geschieht. Die geplante Wiederaufhängung des Gemäldes in der Kapelle und die Verknüpfung mit dem Kaiserin-Elisabeth-Museum habe die Familie davon überzeugt, dass das Bild wieder zurückgeführt werden müsse.

Die Schlosskapelle gehört der Eigentümergemeinschaft. Wie berichtet, will die Gemeinde die Kapelle der Öffentlichkeit zugänglich machen. Grundlage ist ein Dauernutzungsrecht, das sich Pöcking als Grunddienstbarkeit bei der Umbaugenehmigung gesichert hatte. Eine Öffnung des nahezu leeren Kapellenraumes erschien bislang wenig sinnvoll.”
http://www.merkur-online.de/lokales/regionen/altargemaelde-kehrt-zurueck-214098.html

Und dagegen wird nun geklagt, da ein “erhöhter Besucherandrang” befürchtet wird.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022370774

Schlosskapellen-Foto: I. Giel, Public Domain

Gutachten zur Wundersoftware GLADII 1.1.3 nun online

http://abmahnung-medienrecht.de/2014/01/das-gutachten-zur-software-gladii-1-1-3-liegt-nun-im-wortlaut-vor/#more-2348

PDF:
http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2014/01/Gutachten_zur_Software_GLADII_1_1_3.pdf

Die Wundersoftware hat die IP-Adressen der abgemahnten Nutzer von Redtube ermittelt, siehe

?s=streaming

Kommentare:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2014/01/17/redtube-gutachten-veroeffentlicht

Update:

“CHIP Online meint:
Das Redtube-Abmahnkonstrukt fällt langsam aber sicher völlig in sich zusammen. Im Extremfall, also wenn alle zuvor angestellten Vermutungen stimmen sollten, hat eine Schweizer Firma von einer nicht existenten deutschen Firma nicht existente Rechte erworben, die anschließend mit illegaler Gewinnerzielungsabsicht zum Versand von Abmahnungen eingesetzt wurden. Die dafür benötigten IP-Adressen wurden von einer nicht existenten Software auf illegalem Wege ermittelt und als klar wurde, dass die Abmahnwelle nicht ohne Widerstand über die Bühne gehen wurde, sind die Hintermänner untergetaucht.”
http://www.chip.de/news/Redtube-IP-Adressen-wohl-illegal-ermittelt-_UPDATE__66630483.html

Niggemeiers 100. Super-Symbolfoto zeigt URV

http://www.stefan-niggemeier.de/blog/super-symbolfoto-100

Bild: © http://wikipedia.org ist natürlich eine Urheberrechtsverletzung Falschbehauptung, da der Rechteinhaber nicht die Wikipedia, sondern der Autor oder die Autorin (hier: Daphne Zaras) des Bildes ist. Siehe

http://archiv.twoday.net/stories/581437101

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Dszpics1.jpg ist in den USA Public Domain und kann auch in Europa problemlos genutzt werden, da nicht bekannt ist, dass US-Bundesbehörden Nutzungen im Ausland verfolgen. Könnte Frau Zaras in Deutschland klagen? Keine Ahnung. Das Abkommen Deutschlands mit den USA von 1892, das eine uneingeschränkte Inländerbehandlung von US-Urhebern vorsieht, geht dem Schutzfristenvergleich der EU-Schutzdauerrichtlinie wohl vor.

Kleiner Doktor: CSU-Generalsekretär bekommt Ärger

Die FAZ hat das Feuer auf den neuen CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer eröffnet, der aufgrund seines Prager PhDr. (wird üblicherweise mit einem Master gleichgesetzt) den Grad nur in Berlin und Bayern als “Dr.” führen darf. Außerdem dokumentierte sie eine plagiierte längere Textstelle.

http://www.faz.net/aktuell/politik/csu-generalsekretaer-andreas-scheuer-die-grosse-geschichte-vom-kleinen-doktor-12755293-p3.html?printPagedArticle=true

Wer betrügt, der fliegt?

Update: Scheuer berzichtet darauf, den Doktortitel zu führen. Der Plagiatvorwurf ist übrigens schon im STERN 2011 thematisiert worden, siehe den Nachweis in

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/csu-generalsekretaer-scheuer-verzichtet-auf-doktortitel-a-944034.html

Die Gegenüberstellung gabs schon

http://www.mediendenk.de/index.php?AID=0000026219

Siehe auch
http://de.plagipedi.wikia.com/wiki/Andreas_Scheuer:_Die_politische_Kommunikation_der_CSU_im_System_Bayerns

Update II:

http://www.sueddeutsche.de/bildung/plagiatsvorwuerfe-gegen-csu-generalsekretaer-scheuer-falscher-bindestrich-als-indiz-1.1865731

Plagiatsjäger Weber widerruft

[24.6.2019 404]

An der TU Dresden hatten die Vorwürfe Webers gegen Katrin D. Ende 2012 Entrüstung ausgelöst.

http://www.flurfunk-dresden.de/2013/01/06/meinungsfreiheit-versus-rufmord-anonyme-vorwurfe-gegen-plagiatsgutachter-stefan-weber [24.6.2019 404]

http://www.flurfunk-dresden.de/… [24.6.2019 404]

http://verleumdung.wordpress.com/comment-page-1/#comment-53

Respekt für die öffentliche Selbstkritik Webers!

Nachtrag 21.1.2020: Ich habe den Nachnamen auf Bitten der Betroffenen entfernt.