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Copyright-Trolle auf Wikimedia Commons tasten ausländische Public Domain an

https://meta.wikimedia.org/wiki/Wikilegal/Use_of_Foreign_Works_Restored_under_the_URAA_on_Commons

https://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Possibly_unfree_files/2013_October_6#Ontario_highway_photos

https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/File:Burlington_Skyway_1958.png

Es ist schon schlimm genug, dass die Wikimedia Foundation Massenlöschungen auf Commons aufgrund der mehr als fragwürdigen URAA-Entscheidung der UAM des Supreme Courts zulässt statt auf Take down notices zu reagieren. Einflussreiche Admins löschen im Ausland Gemeinfreies was das Zeug hält. Für Werke, die im Ausland aufgrund gesetzlicher Vorschriften als gemeinfrei gelten, wird jetzt eine schriftliche Zusicherung verlangt, dass die ausländische Regierung darauf verzichtet, ihr nach URAA in den USA bestehendes Copyright durchzusetzen.

Bei deutschen Medien betrifft § 5 UrhG auf Commons vor allem Gesetze und Gerichtsentscheidungen, die bisher von den Trollen nicht angetastet wurden. Diese sind laut Copyright Office auch in den USA als “edicts of government” nicht schützbar:

https://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Public_domain#cite_note-compendium206_01-8

Aber alle amtlichen Werke, die am 1. Januar 1996 in Deutschland gemeinfrei waren nach § 5 UrhG, sind nicht betroffen und sollten auf Commons sicher sein. Das gilt wohl auch für ältere DIN-Normen vor der Gesetzesänderung von 2003

https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Institut_f%C3%BCr_Normung#Normen_in_der_Rechtsordnung

Update:

“Was da auf Commons zurzeit abgeht ist einfach nur noch krank.” (Stepro)
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=125922297#Ein_letzter_Weihnachtsgruss_vom_Portal_Philatelie

Es wurde auch eine Bundesarchivspende, eine Briefmarke betreffend, gelöscht:

https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/File:Bundesarchiv_Bild_102-10008,_Briefmarken_zur_Rheinland-R%C3%A4umung.jpg

Creative Commons lizenzierte Medien in sozialen Netzwerken

“Es spricht viel dafür, dass eine lizenzkonforme Nutzung eines unter CC stehenden FREMDEN Bildes auf Facebook nicht möglich ist.” Schrieb ich im Januar 2013

http://archiv.twoday.net/stories/233326527

Bereits 2012 veröffentlichte das Legal Team der Wikimedia Foundation eine Stellungnahme, wonach Medien Dritter unter CC-BY-SA nicht auf Facebook veröffentlicht werden können.

https://meta.wikimedia.org/wiki/Legal_and_Community_Advocacy/CC-BY-SA_on_Facebook

Das gilt natürlich nicht nur für CC-BY-SA, sondern auch für CC-BY, wie auf der Diskussionsseite zu lesen ist. Dort wurde auch darauf hingewiesen, dass Tumblr und http://Wordpress.com unmittelbar vergleichbare Formulierungen verwenden.

Es ist ohne weiteres möglich, dass der Urheber auf sozialen Netzwerken eigene Bilder und Medien, die unter einer CC-Lizenz stehen, veröffentlicht.

Als CC-Lizenz gilt für das Folgende nicht CC0, eine Freigabe nach dem Muster der Public Domain, sondern nur CC-BY in Kombination mit NC, ND, SA.

Es spricht viel dafür, dass das Ergebnis für Facebook auch auf Google+, Tumblr, Pinterest, http://Wordpress.com usw. übertragbar ist, was natürlich ein Unding ist, da so von “freien Inhalten” nicht mehr die Rede sein kann. Dies gilt auch, wenn die Lizenzbedingungen (Namensnennung, Verlinkung der Lizenz) vom hochladenden Nutzer eingehalten werden. Siehe dazu zuletzt

http://archiv.twoday.net/stories/581437101

Soweit Anbieter sich ein eigenes, nicht durch die CC-Lizenzbedingungen eingeschränktes Weiterverbreitungsrecht zusichern lassen, verstößt ein Nutzer, der ein von einem anderen Urheber unter CC freigegebenes Medium hochlädt oder auch nur teilt wahrscheinlich gegen die Bedingungen der CC-Lizenz und wohl auch gegen die Nutzungsbedingungen des Anbieters, die sich immer zusichern lassen, dass der Nutzer über alle nötigen Rechte verfügt.

Die Anbieter selber sind in den USA durch den sicheren DMCA-Hafen aus dem Schneider. In Deutschland haften sie nur dann als Störer für “User generated Content”, wenn sie die Urheberrechtsverletzung nach Hinweis nicht umgehend abstellen. Nutzen sie die Inhalte z.B. für Werbezwecke als eigene, haften sie natürlich als Täter.

Wer ein geschütztes Medium ohne Zustimmung des Rechteinhabers postet oder teilt (das gilt entgegen Schmalenstroer auch für kleine Vorschaubilder) kann nach deutschem Recht wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wenn ihm keine Schranke des Urheberrechtsgesetzes zu Hilfe kommt oder der Rechteinhaber in die Rechtsverletzung eingewilligt hat.

Zur Nichtübertragbarkeit der BGH-Entscheidung zu Bildersuchmaschinen lese man etwa die Erläuterungen von

http://www.telemedicus.info/article/1763-Die-Thumbnail-Entscheidung-des-BGH-im-Detail.html

Bei Bildersuchmaschinen kommen als Vorkehrungen gegen den unbefugten Zugriff robots.txt und Verzicht auf Suchmaschinenoptimierung in Betracht. Ich sehe im Augenblick nicht, wie man das auf eine CC-Lizenz übertragen kann, wenn es nicht um Bildersuchmaschinen geht. Zeigt Googles Bildersuchmaschine CC-Bilder ohne Attribution und Lizenz an, so kann man dagegen nach Ansicht des BGH nicht vorgehen, da die Internetveröffentlichung selbst ja nicht unrechtmäßig erfolgte. Soziale Netzwerke gelten aber noch nicht als Netz-Infrastruktur, an deren Funktionieren die Allgemeinheit ein so großes Interesse hat, dass der BGH für sie eine Nutzungseinwilligung fingiert.

Wie könnte sich ein Nutzer, der in Deutschland wegen Teilens eines CC-Bilds auf Facebook oder einer vergleichbaren Plattform abgemahnt wird, verteidigen?

a) Nutzungseinwilligung analog zur BGH-Entscheidung Bildersuchmaschinen. Da müsste ein Richter aber schon sehr kreativ sein. Weitere Instanzen würden das sicher anders sehen.

b) Priorität der Anbieterbenachrichtigung nach DMCA oder nach den Vorgaben des BGH. Mittelfristig womöglich eine Option, aber aktuell wird das wohl von der herrschenden Meinung komplett abgelehnt.

c) Unwirksamkeit der AGB des Anbieters oder von Creative Commons. Denkbar ist, dass die Terms of Use nicht wirksam einbezogen wurden oder einer Inhaltskontrolle nicht statthalten.

Soweit Anbieter-AGB dazu führen, dass die CC-Pflichtangaben als zur Rechtewahrnehmung zentrale Metadaten entfernt werden können, verstoßen sie gegen ein gesetzliches Leitbild, nämlich § 95c UrhG

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95c.html
http://archiv.twoday.net/stories/581437101

Wäre die Facebook-Klausel unwirksam, könnte auch kein Verstoß gegen die CC-Lizenz festgestellt werden, soweit sonst die Lizenzbedingungen vom Nutzer eingehalten wurden.

Es ist allerdings prima facie unwahrscheinlich, dass ein Gericht die Axt an eine so zentrale Facebook-AGB legen wird.

In meinem Tumblr-Blog bin ich natürlich selbst betroffen, da ich dort häufig CC-lizenzierte Medien Dritter teile, hoffentlich immer lizenzkonform. Es kommt aber manchmal vor, dass ich sehe, dass beim Weiterbloggen die Lizenzangaben entfernt werden.

http://www.tumblr.com/policy/en/terms_of_service

“When you transfer Subscriber Content to Tumblr through the Services, you give Tumblr a non-exclusive, worldwide, royalty-free, sublicensable, transferable right and license to use, host, store, cache, reproduce, publish, display (publicly or otherwise), perform (publicly or otherwise), distribute, transmit, modify, adapt (including, without limitation, in order to conform it to the requirements of any networks, devices, services, or media through which the Services are available), and create derivative works of (including, without limitation, by Reblogging, as defined below), such Subscriber Content. The rights you grant in this license are for the limited purpose of operating the Services in accordance with their functionality, improving the Services, and allowing Tumblr to develop new Services. The reference in this license to “derivative works” is not intended to give Tumblr itself a right to make substantive editorial changes or derivations, but does enable Tumblr Subscribers to redistribute Subscriber Content from one Tumblr blog to another in a manner that allows Subscribers to, e.g., add their own text or other Content before or after your Subscriber Content (“Reblogging”).

When you upload your creations to Tumblr, you grant us a license to make that content available in the ways you’d expect from using our services (for example, via your blog, RSS, the Tumblr Dashboard, etc.). We never want to do anything with your content that surprises you.”

Wenn ein Medium mit Zustimmung des Rechteinhabers auf Tumblr erscheint, darf es nach den Terms in Tumblr weitergebloggt werden. Ein Rechteinhaber kann also nicht gegen das Rebloggen als Rechteverletzung vorgehen, da er dem Rebloggen zugestimmt hat.

Auch wenn z.B. Archivalia_EN nicht-kommerziell ist, eröffnen die Terms die Möglichkeit des Rebloggens im Sinne eines von CC nicht erlaubten Weiterlizenzierens auch im kommerziellen Kontext. Ich hätte also nie CC-BY-NC-Bilder verwenden dürfen.

Dass es beim Rebloggen (oder auch bei Nutzungen durch Tumblr selbst) zur Entfernung von Attribution und Lizenzangaben kommen kann, wird durch die Terms nicht ausgeschlossen, weshalb als Konsequenz das Gleiche gilt wie für Facebook.

Ich akzeptiere diese Konsequenz aber nicht und hoffe darauf, dass Urheber CC-lizenzierter Bilder nicht auf die Idee kommen, an sich lizenzkonforme Nutzungen (Angabe des Urhebers und Verlinkung der Lizenz) abzumahnen.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/589725484

Schloss Eutin. This picture has been placed in the public domain in honor of Michael Hart, founder of Project Gutenberg. 8 September 2011.

Reuchlin-Briefwechsel abgeschlossen

Die folgende Besprechung erschien in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 161 (2013), S. 566-568

Johannes Reuchlin, Briefwechsel. Bd. 4: 1418-1522. Bearb. von Matthias Dall’Asta und Gerald Dörner (= Johannes Reuchlin Briefwechsel, hrsg. von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften in Zusammenarbeit mit der Stadt Pforzheim). Stuttgart-Bad Cannstatt: frommann-holzboog 2013. L, 522 S., Ln. EUR 128,- ISBN 978-3-7728-1986-5

Johannes Reuchlin, Briefwechsel. Bd. 4: 1518-1522. Leseausgabe in deutscher Übersetzung von Georg Burkard, hrsg. von Matthias Dall’Asta im Auftrag und mit Unterstützung der Stadt Pforzheim. Stuttgart-Bad Cannstatt: frommann-holzboog 2011. 239 S., Brosch. EUR 38,- ISBN 978-3-7728-2018-2

1999 erschien der erste Band des Reuchlin-Briefwechsels, der an die Stelle der heute veralteten Ausgabe Ludwig Geigers dritt, der 1875 312 Briefe – viele aber nur auszugsweise oder als Regest – präsentierte. Nun ist das monumentale Werk abgeschlossen, Bd. 4 kam im Januar 2013.heraus. Die begleitende Leseausgabe mit der Übersetzung des 2010 verstorbenen Georg Burkard erschien bereits im Sommer 2012.

Obwohl es aus meiner Sicht kleinere Mängel gibt (meine Besprechungen der früheren Bände sind zu finden in der ZGO 2002, 2005 und 2012), kann das Gesamturteil nur sehr positiv ausfallen. Die meisten vorliegenden oder noch laufenden Ausgaben von Humanisten-Briefwechseln übertrifft die Reuchlin-Ausgabe: Die Texte werden durch ausführliche genaue Regesten und überwiegend ausgezeichnete Kommentare bestens erschlossen. Selbst die kleine Schere für das Kürzen der Nasenhaare wird liebevoll kommentierend bedacht (S. 306).

Wie schon in Bd. 3 bildet die Auseinandersetzung Reuchlins mit den Dominikanern und den Kölner Theologen um seinen “Augenspiegel” einen Schwerpunkt des vierten Bandes. 1520 wurde in Rom der Augenspiegel verurteilt. Daneben belasteten den greisen Humanisten die mit seinem Exil – die Vertreibung Herzog Ulrichs von Württemberg 1519 und die Pest ließen ihn ins bayerische Ingolstadt fliehen – einhergehenden Sorgen. Als wichtigste Korrespondenten in dieser Zeit würdigt die Einleitung Willibald Pirckheimer und Michael Hummelberger. Am 30. Juni 1522 ist Reuchlin gestorben. Der letzte bekannte Brief, gerichtet an Hummelberger, vom 22. Februar 1522 endet optimistisch: “Wir werden, jeder einzelne von uns, die Grundlagen für eine neue Zukunft legen. ‘Die Wahrheit wird über der Erde aufgehen’, und wenn die Schatten vertrieben sind, wird das Licht hell erstrahlen, das nun schon 400 Jahre von der scholastischen Verderbnis verdunkelt worden ist” (Burkard S. 208).

Aus den 46 Jahren von 1477 bis 1522 sind 405 Briefe überliefert (403 laufende Nummern und die Nachträge ep. 73a und die zweifelhafte ep. 55a). Leider gibt es keinerlei zusammenfassenden Überblick zum Gesamtbestand, und seien es auch nur einige statistische Bemerkungen (von einer Einordnung in die humanistische Briefkultur ganz zu schweigen). Am 3. Januar 1520 beklagte sich Reuchlin, ihm fehle die Ruhe für einen ausführlichen Bericht an Hummelberger, da er seit dem Vortag in großer Eile nicht weniger als 18 Briefe habe eigenhändig schreiben müssen (S. 374). Überliefert ist davon nur einer, an Pirckheimer. Nun handelte es sich um eine Ausnahmesituation, trotzdem wird man schlussfolgern dürfen, dass nur ein kleiner Teil der von Reuchlin geschriebenen Briefe überliefert ist. Ein Handschriftenregister, dem man entnehmen könnte, in welchen Handschriften welche Briefe überliefert sind, fehlt leider.

“Corrigenda und kommentierende Addenda zu Band 1-3″ bieten die Seiten 434-452, wobei auch die weiterführenden Hinweise der Rezensionen ausgewertet wurden. Leider jedoch nicht gründlich genug: Nicht berücksichtigt wurden meine Nachweise (ZGO 2001, S. 632; 2005, S. 659) zu Heinrich von Württemberg und Pius Hieronymus Baldung (zu ep. 215) sowie zu Velde (ep. 89). Neuere biographische Literatur (am wichtigsten: das Humanismus-Verfasserlexikon) wurde nur in kleiner, willkürlich anmutenden Auswahl notiert. Beispielsweise wird S. 212 zu Lorenz Truchsess von Pommersfelden auf Bd. 2, Ep. 231 verwiesen, ohne dass man in den Nachträgen von Löbberts Studie im Archiv für mittelrheinische Kirchengeschichte 2008 etwas erfährt. Es erschwert die Handhabung, dass die Nummern der Briefe, auf die stets verwiesen wird, nicht in der Kopfzeile zu finden sind.

S. 417 wird der älteren Literatur folgend der Dominikaner Magnus Vetter 1520 als “Prior in Gmünden” bezeichnet. Er war jedoch Prior in Schwäbisch Gmünd (vgl. Christine Stöllinger Löser im Verfasserlexikon 2. Aufl. Bd. 9, Sp. 326), was man übrigens auch ergoogeln kann.

Ein Sachregister gibt es nicht, auch kein Glossar, und die Weglassung der Regionalbezeichnungen im Register ist nun schon zum vierten Mal zu rügen. Zu S. 36 wird zu “ad iugum Hercynium atque Bacenas in Suevia” auf ep. 75 in Bd. 1 verwiesen, nicht jedoch auf die weiteren Belege in Bd. 4: S. 114, 289, 335. Von “transcendi Harcynium iugum” spricht Reuchlin S. 289, was schlüssig als Schwäbische Alb verstanden wird, aber im Wiederspruch zu dem sonst favorisierten Verständnis als Schwarzwald steht. Wer wissen will, ob die Eburonen irgendwo im Briefwechsel erwähnt werden (S. 68), darf alle vier Bände von vorne bis hinten durchlesen. Die Libreka-Volltextsuche von Bd. 2 liefert noch einen Beleg bei Michael Köchlin (II, S. 16).

Damit ist einmal mehr die Frage angesprochen, welchen Sinn es im 21. Jahrhundert noch hat, eine solche Edition nicht Open Access bereitzustellen. Wer an der gedruckten Darbietungsform klebt, verkennt, dass es der Wissenschaft zutiefst schadet, wenn sie bei öffentlich geförderten Forschungsprojekten Verlage subventioniert statt das Potential einer kostenfreien Online-Veröffentlichung auszuschöpfen. Wer intensiv mit den Bänden arbeiten will, kann sie sich nicht einfach kaufen, denn sie kosten einschließlich der Leseausgabe zusammen 640 Euro. Und obwohl natürlich jede Hochschule das wichtige Quellenwerk besitzen sollte, finde ich für die RWTH Aachen keinen Nachweis. Man müsste in die Aachener Diözesanbibliothek pilgern, um die Bände einsehen zu können.

Mit einer übergreifenden Volltextsuche könnte man die erwähnten Registermängel ausgleichen. Nachträge und Ergänzungen könnten problemlos mit den Briefen verknüpft werden. Bei den Biogrammen böte schon jetzt die Einbindung der GND (hinsichtlich der Personennamen, früher: PND) einen erheblichen Mehrwert. Links zu den inzwischen in stattlicher Zahl vorliegenden Digitalisaten der alten Drucke würde die Verifizierung der Quellenstellen extrem erleichtern. In den Augen der Humanisten haben die Scholastiker die Weisheit weggeschlossen. Das Bild möchte ich übertragen und dringend dafür plädieren, dass solche Editionen wie der Reuchlin-Briefwechsel möglichst bald “befreit” werden und der Wissenschaft und Allgemeinheit digital zur Verfügung stehen.

25.3.2019

Die Rezensionen der Bände 1-3 in der Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins sind online auf Commons.

150 (2002), S. 631-633 Johannes Reuchlin: Briefwechsel. Bd. 1: 1477-1505. Unter Mitwirkung von Stefan Rhein bearb. von Matthias Dall ‘Asta und Gerald Dörn e r (= Johannes Reuchlin Briefwechsel, hrsg. von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften in Zusammenarbeit mit der Stadt Pforzheim). Stuttgart-Bad Cannstatt: frommann-holzboog 1999 Johannes Reuchlin: Briefwechsel. Bd. 1: 1477—1505. Leseausgabe in deutscher Übersetzung von Adalbert Weh. Im Auftrag und mit Unterstützung der Stadt Pforzheim. Stuttgart-Bad Cannstatt: frommann-holzboog 2000

153 (2005), S. 657-659 Johannes Reuchlin: Briefwechsel. Bd. 2: 1506-1513. Bearb. von Matthias Dall’Asta und Gerald Dörner (= Johannes Reuchlin Briefwechsel, hrsg. von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften in Zusammenarbeit mit der Stadt Pforzheim). Stuttgart-Bad Cannstatt: fromrnann-holzboog 2003 Johannes Reuchlin: Briefwechsel. Bd. 2: 1506-1513. Leseausgabe in deutscher Übersetzung von Adalbert Weh. Hrsg. von Manfred Fuhrmann im Auftrag und mit Unterstützung der Stadt Pforzheim. Stuttgart-Bad Cannstatt: frommann-holzboog 2004

160 (2012), S. 637-638 Johannes Reuchlin: Briefwechsel. Bd. 3: 1514-1517. Bearb.von Matthias Dall’Asta und Gerald Dörner (= Johannes Reuchlin Briefwechsel hrsg. von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften in Zusammenarbeit mit der Stadt Pforzheim). Stuttgart-Bad Cannstatt: frommann—holzboog 2007 Johannes Reuchlin: Briefwechsel. Bd. 3: 1514-1517. Leseausgabe in deutscher Übersetzung von Georg Burkard. Im Auftrag und mit Unterstützung der Stadt Pforzheim. Stuttgart-Bad Cannstatt: frommann-holzboog 2007