https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Projektdiskussion/Kurier-Bildrechte_Ende_2013
Ich habe schon immer die Auffassung vertreten, dass es zur lizenzkonformen Nutzung nicht ausreicht, dass die Rechteinformationen sich auf Wikimedia Commons befinden.
Neu war mir in dieser ellenlangen Diskussion der Hinweis auf ein Urteil des LG München vom 5. Oktober 2011, in der es um Bildlizenzierung von Bildern aus der Wikipedia ging.
Das Bild des Politikers Ulf Fink war noch unter GNU FDL in die Wikipedia eingestellt worden.
Das Gericht war der Auffassung, dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang der Namensnennung zum Bild vorliegen müsse. Es reiche nicht aus, wenn man die Angaben auf einer Seite finde, die man durch Anklicken des Bilds erreicht.
Anders als in der Wikipedia, wo Bild und Bildbeschreibungsseite auf dem gleichen Server liegen, sei das bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall. Es könne ja auch sein, dass der Wikipedia-Server gar nicht erreichbar sei.
(Eine Argumentation, die ich ebenfalls oft vertreten habe.)
Auch bei der CC-Lizenz, die nicht einschlägig sei, da das Bild bereits 2006 nachgenutzt wurde, würde sich nichts anderes ergeben.
“Im Rahmen der CC-Lizenzen kann die exakte Platzierung (z.B. unmittelbar am Bild) nicht vorgegeben werden, stellen die offiziellen FAQ von CC klar.” heißt es in meinem beitrag zur Nutzung freier Bilder in meiner Reihe Blog&Recht:
http://archiv.twoday.net/stories/219051498
Das ist kein Widerspruch zum Münchner Urteil. Grundsätzlich muss bei freien Lizenzen das Medium mit den rechtlich relevanten Metadaten (gleichsam das Label oder Etikett, das die freie Nutzung garantiert) untrennbar verknüpft sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Metadaten auf einem anderen Server liegen, über den der Nachnutzer nicht verfügen kann. Durch Trennung von Medium und Metadaten wird meines Erachtens der Tatbestand des § 95c UrhG verwirklicht, der die Entfernung und Veränderung für die Rechtewahrnehmung wichtiger elektronischer Metadaten verbietet.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/11446847
Das Urteil, das eine einstweilige Verfügung bestätigt, macht deutlich, dass man sich an dem orientieren sollte, was der gesunde Menschenverstand in Sachen Bildrechte bei Online-Nutzungen empfiehlt. Möglichst am Bild selbst den Namen des Urhebers nennen (ggf. mit von ihm geforderten Link, wie unten) und die Lizenz verlinken. Dann sollte es keine Probleme geben.
Wenn Firmen und Behörden, die das nicht kapieren, abgemahnt werden, habe ich kein Mitleid. Fotografen, die oft hochwertige Bilder unter freie Lizenz stellen (also bereit für die KOSTENLOSE NUTZUNG), dürfen erwarten, dass man diese zwei (in Zahlen: 2) Regeln beachtet.
Zu einem besonders hohen Lizenzbetrag für ein CC-Bild:
http://archiv.twoday.net/stories/572462654
Linksammlung:
http://archiv.twoday.net/stories/38723599
Foto: Michael Lucan, Lizenz: CC-BY-SA 3.0