Ein Kanalbau-Plan sieht die Beseitigung des Pont des Trous im belgischen Tournai vor.
Petition:
Ein Kanalbau-Plan sieht die Beseitigung des Pont des Trous im belgischen Tournai vor.
Petition:
Den bislang juristisch fundiertesten Beitrag – noch dazu flott geschrieben – zur Abmahnwelle lieferte Alexander Schultz:
Man befindet sich in bester Gesellschaft, wenn man die Ansicht vertritt, progressives Streaming bei der Wiedergabe eines Films aus einem Tube-Portal – vorbehaltlich abgezweigter Vervielfältigungsstücke – sei durch die Schranke § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt. § 44a Nr. 2 UrhG endet nach meiner Ansicht an dem Punkt, an dem mehr als ein rezeptiver Werkgenuss im Rahmen der Wiedergabe gegeben ist, sprich sich der Betrachter eine dauerhafte Kopie aus dem Zwischenspeicher erstellt, gleich an welcher Stelle er die Daten abfischt. Umgehungen wird es immer geben und gehen stets Hand-in-Hand mit neuen Techniken.
Das Anschauen eingebetteter Videos in Blogs oder ähnlichem ist ein fester Bestandteil der Netzkultur geworden. Wo soll die Grenze gezogen werden? Das Anschauen/ Browsen einer Website als solche ist i.S.d. § 44a Nr. 2 UrhG privilegiert, gleichwohl nicht das Anklicken eines darin eingebetteten Videos? Was ist mit Website-Hintergrundmusik, die automatisch beim Aufrufen der Website vollständig in den Speicher geladen wird? Begeht auch hier der Websurfende eine Urheberrechtsverletzung?
Der Leser merkt: Es kann nicht sein, denn das ist nicht der Sinn und Zweck des geltenden urheberrechtlichen Wertungssystems. Das Netz würde zu einem Minenfeld verkommen. Sowohl das Verhalten von Herrn RA Urmann als auch The Archive AG erinnern mich an das eines Patenttrolls. Nicht produzieren, sondern abkassieren.
Auch RA Zimbehl hält in einem englischsprachigen Beitrag die Abmahnungen nicht für haltbar:
***
Ein umfangreiches Resümee des Skandals legte Peter Mersch vor
http://www.mersch.com/cmscontent/fileupload/newZ1new_fileupload_url1_eZ279333Z3porno-abmahnungen.pdf
während das auf
http://www.bildblog.de/53498/drohanrufe-penisfotos-filterblasenentzuendung
beworbene Subreddit
http://www.reddit.com/r/abmahnwelle
inzwischen nur noch privat ist – hoffentlich nur vorübergehend.
***
Aktuelle Links findet man nicht nur bei mir auf G+, sondern auch in den Kommentaren des Lawblogs:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/16/urmanns-plaene/comment-page-2
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/2013-12-18-abmahngefahr-facebook-vorschaubilder.html
Das Deaktivieren der automatisch ausgewählten Vorschaubilder, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht geteilt werden dürfen, ist nun mehr mehr möglich.
“Der Nutzer hat beim Posten von Links in dem sozialen Netzwerk damit nur noch die folgenden drei Möglichkeiten:
(1) Link mit Vorschautext und Vorschaubild veröffentlichen
(2) Link mit Vorschautext und eigenem Vorschaubild veröffentlichen
(3) Link ohne Vorschautext und ohne Vorschaubild veröffentlichen”
Die meisten werden aus Bequemlichkeit (1) wählen, obwohl (2) – zu aufwändig! – oder (3) das Abmahn-Risiko quasi auf Null setzen.
Etwa 2 % des Bestands werden morgen und übermorgen verschenkt. Besser als vernichtet.
“Als Teil des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten Pilotprojektes “Digitalisierung von archivalischen Quellen“ hat das aktuelle Vorhaben zum Ziel,
in den westfälischen Archiven vorhandene und für die lokale und regionale Geschichte besonders wichtige Amtsbücher sowie vergleichbare Quellen zu digitalisieren und online zugänglich zu machen. ”
Ob das Soester Nequam-Buch auch gemeint ist?
Lesenswert:
Hs. II 67, um 1300 entstanden.
http://www.fdrlibrary.marist.edu
Natürlich auch von besonderem Interesse für NS-Forscher.
http://bibliothekarisch.de/blog/2013/12/18/was-kommt-nach-pdf
Wieso “goldenes Gefängnis”? PDFs sind fürs Text-mining wertlos und auch für das Nachverfolgen von Links ungeeignet.
Einem Schnipsel entnehme ich:
“Die Chronik des Enoch Widmann ist unzulänglich ediert in: Quellen zur Geschichte der Stadt Hof, herausgeg. von Ch. Meyer, Hof 1894, S. Iff. Zur Kritik vgl. Dietlein Bd. 1, S. 7 ff. Eine Neuausgabe von Joetze blieb ungedruckt, Manuskript im Stadtarchiv Hof” (Otto Meyer)
Sollte es mir gelingen
http://access.bl.uk/item/pdf/lsidyv366f5ab3
downzuloaden, werde ich mitteilen, ob sich darin die Widmann-Ausgabe verbirgt. Aus der Lektüre der Meyerschen Ausgabe weiß ich, welch spannende Quelle das ist. Update: Im Viewer sieht man, dass es die gesuchte Ausgabe ist.
http://explore.bl.uk/primo_library/libweb/action/display.do?doc=BLL01014862059
Veraltet ist die Wiedergabe von Wirth 1843:
http://books.google.de/books?id=BKtBAAAAcAAJ
Update: Meyers Quellen zur Geschichte der Stadt Hof, Neue Folge (1896) online unter
The following was posted by Dr Clive D Field to the Religious-Archives-Group listserv:
https://www.jiscmail.ac.uk/cgi-bin/webadmin?A2=RELIGIOUS-ARCHIVES-GROUP;56cf2def.1312
On 16 September 2013 the Bible Society announced that it intends to open in 2014 a new visitor centre in a deconsecrated church in North Wales, on the shore of Lake Bala. The centre will tell the story of the Bible’s impact on Wales and, through Wales, the rest of the world. Funding for the initiative is to be raised ‘through the sale of some assets, and donations from Bible Societies around the world and supporters’.
It now emerges that the assets being sold include biblical manuscripts which form part of the Society’s library and archives which have been built up incrementally since the Society’s foundation in 1804. The collection has been on deposit, and publicly accessible, at Cambridge University Library since the Society moved its headquarters from London to Swindon in 1985. In return for its custodianship, the Library receives an annual grant from the Society (£39,000 in 2012-13).
The Society’s disposal policy is set out in its annual report and accounts for 2012-13: ‘Bible Society occasionally disposes of items where un-catalogued duplicate materials are identified or where materials are not a core part of the historic Bible collection. The proceeds generated are generally used for the enhancement of the collection by cataloguing, conservation and digitisation, as well as occasional purchases of relevant and related printed and manuscript material. During the year ended 31 March 2013, sales of uncatalogued duplicates totalled £115,000 (2012, £Nil).’
The planned sale of a small number of manuscripts is being handled by Christies on behalf of the Society. The decision to sell has apparently been taken by the Society’s Board of Trustees, which is chaired by Philip Green. It seems likely that the manuscripts are those which are mentioned in the report and accounts for 2012-13 as having been recently valued at £1.8 million. It is hard to imagine how these can be defined as ‘non-core’, and certainly the proceeds of the sale do not seem destined to be ploughed back into the collection.
Cambridge University Library is being offered first refusal to buy six of the Society’s manuscripts. The University has today (14 December 2013) issued a press release launching a public appeal to raise £1.1 million to purchase the single most important manuscript, the Codex Zacynthius.
The Codex takes its name from the Greek island Zakynthos, from whence it was brought back in 1821 and presented to the Society. It is a palimpsest of 176 vellum leaves, which contains an undertext (first deciphered in 1861) of fragments of the Gospel of St Luke, chapters 1:1-11:33 in Greek, and which have been dated to the 6th or 7th century. It is also said to be the oldest extant New Testament manuscript with a commentary alongside the text. It is classed as in ‘the top flight of Biblical manuscripts’ by Lord Williams of Oystermouth (former Archbishop of Canterbury). More details are given in the press release at:
The Library has until the end of February 2014 to raise the £1.1 million. If it is unsuccessful, the manuscript will presumably go to auction, and there is a fair chance that it will be sold to a foreign institution or a private collector, and thus be lost for the nation.
The membership of the Religious Archives Group will doubtless wish the Library well in its efforts, and some members may even be able to suggest possible donors to help. Nevertheless, this will be a stretching fundraising target for the Library, not least since it comes so soon after completion of fundraising to purchase (with the Bodleian Libraries in Oxford) for £1.2 million the Lewis-Gibson Genizah Collection of Hebrew and Arabic manuscripts from Westminster College, Cambridge, as announced by the Library on 6 December 2013 at:
http://www.lib.cam.ac.uk/newspublishing/index.php?c=1#news421
The Bible Society’s decision to sell important and unique Biblical items from its heritage collection is regrettable and, some of its donors and legators may well feel, a betrayal of the Society’s past. It also begs the question of what further sales from the collection the Society may contemplate in future. The Society’s President is Rt Revd and Rt Hon Richard Chartres, Bishop of London, who gave an inspirational speech at the launch of the Religious Archives Group’s religious archives survey three years ago. (EXLIBRIS-L)
Meinen 2007 in der “Kunstchronik” erschienenen Artikel “Kulturgut muss frei sein!”, hier in erweiterter Form veröffentlicht am 24. November 2007
http://archiv.twoday.net/stories/4477824 (Links nicht aktualisiert, Bild ergänzt)
sehe ich als Manifest für freie Inhalte.
Einige Hinweise auf ausgewählte Archivalia-Beiträge zum Thema gestern:
http://archiv.twoday.net/stories/581435588
Alle Türchen: #bestof
***
Klaus Graf: Kulturgut muss frei sein!
Erschienen in: Kunstchronik 60 (2007), S. 507-510 [Themenheft Open Access, http://archiv.twoday.net/stories/4477176 ]. Im folgenden mit ausgewählten Nachweisen angereichert.
„Alle Werke des Geistes gehören der Nation, gehören der Menschheit an und in diesem Sinne allein krönen sie den Besitzer mit dem Golde ihres Reichtums.“ Was der Sammler Ludwig von Oettingen-Wallerstein 1811 formulierte, geht auf die Ideen der Französischen Revolution zurück. [1] Diese hatte die Kunstwerke der Feudalklasse zum Volkseigentum erklärt. Indem Friedrich Schlegel die Schönheit nicht mehr als aristokratisches Privileg sah, sondern als „heiliges Eigentum der Menschheit“ bestimmte, verlieh er einem Gedanken Ausdruck, der in der Gegenwart vor allem die internationalen Abkommen über den Kulturgutschutz bestimmt. Der Begriff Kulturgut – im Englischen deutlicher: „cultural property“ – weist der Kultur die Eigentumsrechte an jenen Gütern zu, für die der Anspruch auf dauernde Bewahrung geltend gemacht wird. Kulturgut ist kulturelles Allgemeingut. [2]
Im deutschsprachigen Rechtsraum vermisst man so eindringliche Reflexionen über das rechtlich schützenswerte Interesse der Öffentlichkeit an kulturellen Schätzen, wie sie der US-Jurist Joseph L. Sax 1999 in seinem hierzulande nahezu unbekanntem Buch „Playing Darts with a Rembrandt“ vorgelegt hat. Obwohl die Aura des Originals bei spektakulären Ausstellungen für Besucherströme (und entsprechende Einnahmen) sorgt, ist das Kunstwerk längst in das Zeitalter seiner digitalen Reproduzierbarkeit eingetreten, und es stellt sich die Frage, wie unter den neuen Auspizien der mediale Zugang zu den Werken der Kunst, Literatur und Wissenschaft, die in Museen, Bibliotheken, Archiven und Denkmalämtern verwahrt werden, ausgestaltet sein sollte. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der noble Bildungsauftrag dieser im Kern philanthropischen Institutionen durch das Internet in vorher nicht gekannter Weise gefördert werden könnte. Über das World Wide Web kann ein Museum mehr Menschen Kunstgenuss verschaffen als je zuvor. Wir können uns an erlesenen japanischen Holzschnitten in bester Scan-Qualität virtuell delektieren, ohne auch nur ein einziges der sie umgebenden Schriftzeichen zu verstehen. Angebote, die Kulturgüter in dieser Weise zugänglich machen, können in der Regel exzellente Zugriffszahlen registrieren.
Oft genug aber verhält es sich anders, denn es geht um viel Geld. Digitale Kulturgüter sind Waren, die in den Augen vieler ihrer Hüter an Wert verlieren, wenn sie frei verfügbar sind. Die Angst vor dem digitalen Bilder-Klau geht um. Drakonische Bildrechte-Regimes erschüttern die Grundlagen nicht nur des kunsthistorischen Publikationswesens. „Wem gehört die Mona Lisa?“ fragte DIE ZEIT in ihrer Ausgabe vom 8. Januar 2004 [3]. Leonardo da Vinci ist länger als 70 Jahre tot, seine Werke sind nicht mehr urheberrechtlich geschützt, also „gemeinfrei“. Jeder sollte sie ohne irgendwelche Beschränkungen frei nutzen dürfen, zu welchem Zweck auch immer. Das Urheberrecht ist in allen nationalen Gesetzgebungen und internationalen Konventionen befristet (abgesehen von vereinzelten Regelungen zum „droit moral“). Nach Ablauf der Schutzfrist, so die amtliche Begründung zum geltenden Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, müssten die Verbreitung und Wiedergabe der “Meisterwerke der Literatur und Kunst, die in den Kulturbestand eines Volkes eingehen […] im allgemeinen Interesse […] jedermann freistehen“ [4]. Davon wollen Archive, Bibliotheken, Museen und Denkmalämter nichts wissen, sie beanspruchen eine Art ewiges Urheberrecht an den Abbildungen des ihnen anvertrauten Inventars. Der US-Jurist Jason Mazzone hat den anschaulichen Begriff „Copyfraud“ für die unberechtigten Ansprüche hinsichtlich von Werken in der „Public Domain“ eingeführt [5].
Dass bei der originalgetreuen Wiedergabe von zweidimensionalen Vorlagen nach herrschender juristischer Lehre (die der Fotografenlobby natürlich nicht genehm ist) kein Schutzrecht nach § 72 Urheberrechtsgesetz entsteht, ignoriert man [6]. Archive stempeln einen Urhebervermerk auch auf einfache Fotokopien, bei deren Herstellung – darin sind sich alle Juristen einig – nun wirklich kein Urheberrecht entsteht. Das eigene Fotografieren der Benutzer bzw. Besucher wird unterbunden, schließlich will man ja jede Nutzung kontrollieren – und abkassieren. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bildagenturen differenzieren nicht zwischen gemeinfreien und geschützten Bildern mit der Konsequenz, dass ihre Vertragspartner nie in den Genuss der Gemeinfreiheit nach Ablauf der Schutzfrist kommen. Dritte können diese gemeinfreien Bilder selbstverständlich nutzen, denn sie sind an die Knebelverträge nicht gebunden. Es gibt, so die Gerichte, kein „Recht am Bild der eigenen Sache“ [7]. Nach wie vor gültig ist die Entscheidung „Apfel-Madonna“ des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1965, bei der es um die Nachbildung einer gemeinfreien Skultptur des Aachener Suermondt-Museums ging: „Zwar ist der Eigentümer des Originalstückes kraft der Sachherrschaft, die ihm das Eigentum verleiht, in der Lage, andere Personen vom Zugang zu dem Kunstwerk auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren. Es mag auch ein durchaus berechtigtes Interesse der Museen bestehen, daß von den in ihrem Eigentum stehenden Kunstwerken nur möglichst getreue Nachbildungen in den Handel gelangen. Hat der Eigentümer jedoch einem Dritten gestattet, das gemeinfreie Werk nachzubilden und diese Nachbildung in den Verkehr zu bringen, so kann er […] weitere Nachbildungen des Originals durch andere Personen, die hierbei die mit seiner Erlaubnis hergestellte Kopie als Vorlage benutzen, nicht verhindern.“ [8]
Kulturgut-Kuratoren sind Treuhänder, keine Zwingherren. Anders als private Sammlungen unterliegen öffentliche dem Regelwerk des öffentlichen Rechts, das die Tätigkeit der Institutionen strikt an ihre gesetzlichen Aufgaben bindet. Im Falle der Archive wird diese umfassend in den Archivgesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Die Etablierung eines Verwertungs-Monopols bei Reproduktionen von Kulturgut ist diesen Aufgabenbeschreibungen nicht zu entnehmen [9]. Da die nach dem Muster urheberrechtlicher Lizenzen ausgestalteten Reproduktionsgebühren Wissenschaft und Presse behindern, liegt eine eindeutige Überschneidung mit der Kernaufgabe der Institutionen, das Kulturgut nutzbar zu machen, vor. Benutzungsbeschränkungen, die der Kommerzialisierung dienen, sind als staatliche Eingriffe zu qualifizieren, denen die Grundrechte des Benutzers, also die durch Artikel 5 Grundgesetz geschützte Forschungs- und Pressefreiheit entgegengehalten werden können. 1994/95 kamen Bibliotheksjuristen zu dem Schluss, dass die in Handschriftenbibliotheken üblichen Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von Schriftstücken nicht rechtmäßig sind [10]. Dieses Resultat lässt sich ohne weiteres auf Bilder übertragen.
Wird die Vermarktung zur tragenden Einnahmequelle, so sind insbesondere die steuerlichen Privilegien der Kulturinstitutionen bedroht. Zudem ist völlig zweifelhaft, ob die ökonomischen Blütenträume in Erfüllung gehen werden. Gerade bei kleineren Häusern besteht das Risiko, dass die erhofften Einnahmen ausbleiben, durch ein rigides Rechte-Management aber kulturpolitisches Porzellan zerschlagen wird, indem wichtige Partner der Öffentlichkeitsarbeit verprellt werden.
Eine Herausforderung des traditionellen, verlagsgestützten wissenschaftlichen Publikationswesens stellt die Forderung nach „Open Access“ dar [11]. Open Access meint den kostenlosen und von urheberrechtlichen Beschränkungen freien Zugang zu wissenschaftlichen Dokumenten und Daten via Internet. Das herrschende Bildrechte-Regime ist mit den von allen bedeutenden Wissenschaftsorganisationen unterstützten Grundsätzen von Open Access nicht kompatibel. Es war eine geniale Fügung, dass das Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte, Gastgeber der Berliner Konferenz von 2003, auf der die maßgebliche „Berliner Erklärung für Open Access“ verabschiedet wurde, in ihr den Verweis auf die ECHO-Charta [12] verankern konnte, der es um die freie Nutzung des Kulturguts im digitalen Kontext geht. Die Berliner Erklärung richtet sich ausdrücklich auch an die Kulturgut verwahrenden Institutionen, an die Archive, Bibliotheken und Museen. Sie unterstreicht, dass Open Access nicht nur kostenfrei bedeutet, sondern dass alle wissenschaftlich verantwortbaren Nachnutzungen der unter Open Access stehenden Werke möglich sein müssen. Einen Ausschluss kommerzieller Nutzung oder ein Verbot von Bearbeitungen (z.B. Übersetzungen) kann man weder der Berliner Erklärung noch der vorangegangenen „Budapest Open Access Initiative“ von 2001 entnehmen. Als eine Standard-Lizenz führender Open-Access-Zeitschriften hat sich die „Creative Commons“-Lizenz CC-BY etabliert, die ganz im Sinne der genannten Open-Access-Definitionen lediglich die Urhebernennung bei der Nachnutzung fordert, kommerzielle Nutzung und Bearbeitungen also erlaubt.
Digitale Abbildungen von Kulturgütern zählen zu den wissenschaftlichen „Daten“, die nach den Zielen der Open-Access-Bewegung frei genutzt werden sollen. Je weniger Schranken bestehen, um so mehr kann das eigentliche Ziel von Wissenschaft, die maximale Verbreitung ihrer Erkenntnisse, erreicht werden. Es ist mit „Open Access“ nicht vereinbar, wenn Bilder im Internet nur in einer Auflösung zugänglich gemacht werden, die für wissenschaftliche Zwecke unbrauchbar ist. Kostenpflichtige Digitalisierungsprojekte schließen diejenigen Institutionen aus, die sich den Zugang nicht leisten können.
Der Schwerpunkt der Open-Access-Bewegung liegt auf den wissenschaftlichen Zeitschriftenartikeln. Den größten Rückhalt findet die Forderung nach Open Access daher bei den unter den steigenden Zeitschriftenpreisen ächzenden Bibliotheken, wenngleich diese die Implikationen von Open Access für das von ihnen verwahrte Kulturgut negieren. Es ist ein klarer Fall von Doppelmoral, auf der einen Seite die kostenfreie Verfügbarkeit von Fachaufsätzen von Verlagen und Wissenschaftlern einzufordern, auf der anderen Seite aber die Digitalisate des eigenen gemeinfreien Bibliotheksguts mit martialischem Copyfraud einzuzäunen [13].
Noch nicht „angekommen“ ist Open Access bei den Archiven, Museen und Denkmalämtern. Zwar haben 2003 die Dresdener Kunstsammlungen die Berliner Erklärung als einziges Museum unterzeichnet, doch sind auf der Website der Institution vier Jahre später keinerlei Anzeichen zu finden, dass Open Access in irgendeiner Weise unterstützt wird. Renommierte Museen wie das Germanische Nationalmuseum gehören der Leibniz Gemeinschaft an, die 2003 der Berliner Erklärung beitrat. Von Open Access ist bei ihnen aber ebenfalls keine Spur zu finden, und auch nicht bei den allermeisten anderen geisteswissenschaftlichen Instituten dieser Wissenschaftsorganisation (siehe im einzelnen eine Fortsetzungsserie im Weblog „Archivalia“ im Sommer 2007, resümiert unter http://archiv.twoday.net/stories/4113065 ).
Open Access ist nicht nur für Wissenschaftler wichtig. Auch Bürgerinnen und Bürger profitieren von freien Inhalten. Daher ist eine strikte Abgrenzung der Open-Access-Bewegung von den Projekten, die freie Inhalte („Open Content“, eine „digitale Allmende“) schaffen möchten, oder der „Creative Commons“-Bewegung, die Urheber dazu motivieren möchte, ihre Urheberrechte teilweise an die Allgemeinheit abzugeben, nicht möglich. Der riesige Zulauf, den die freie Mitmach-Enzyklopädie Wikipedia findet, oder der beachtliche Umfang des vom gleichen Träger, der einem Bildungsauftrag verpflichteten Wikimedia Foundation, betriebenen freie Bild- und Multimedia-Archivs Wikimedia Commons [14] zeigen, dass hier eine selbstbewusste Lobby für freie Inhalte wächst, mit der die kulturgutverwahrenden Einrichtungen zu rechnen haben werden.
Das „Digital Rights Management“ befindet sich in der Musikindustrie bereits wieder auf dem Rückzug, denn die Kunden meutern. Bei den Verlagen haben einige wenige bereits erkannt, dass sie mit Open Access, also kostenfreier Online-Zugänglichkeit, nachweislich mehr gedruckte Bücher verkaufen als ohne [15]. Von daher liegt es nahe, den Archiven, Bibliotheken, Museen und Denkmalämtern dringend zu empfehlen, mit Open Access ernst zu machen, die gemeinfreien Inhalte freizugeben und freie Projekte als Partner zu gewinnen. Die auf Verbote, künstliche Verknappung und Reproduktionsgebühren setzende kleinliche Krämermentalität schadet erwiesenermaßen dem kulturellen Auftrag der Institute, sieht man davon ab, dass sie auch juristisch fragwürdig ist. Anders als „Open Access“, für den es bereits erfolgreiche Geschäftsmodelle gibt, trägt sie auch den beispiellosen Chancen des digitalen Zeitalters nicht Rechnung: alter Wein in neuen Schläuchen. Es bleibt zu hoffen, dass die Open-Access-Bewegung und freie Projekte bald auch den Kulturgut-Bereich mit ihrer Dynamik anstecken werden. Wissenschaft und Bildung werden es ihm danken.
[Nachweise – nicht in der Druckfassung:]
[1] http://archiv.twoday.net/stories/3724405
[2] http://www.jurawiki.de/FotoRecht
[3] http://www.zeit.de/2004/03/Bildrechte-digital [9.3.2023 ohne Paywall im Internet Archive]
[4] BT-DS IV/270 Text
[5] Mazzone, Jason, “Copyfraud” . Brooklyn Law School, Legal Studies Paper No. 40 Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=787244
Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung
[6] http://archiv.twoday.net/stories/3203578
[7] http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum
[8] BGHZ 44, 288
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Apfel-Madonna
[9] Kurzreferat “Open Access und die Archive” (Essen 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2712317
[10] Volltexte von Gödan et al.
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/re_pu_00.htm
[9.3.2023 https://files.dnb.de/EDBI/deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/handsch2.html]
[11] Zu Open Access siehe ausser
http://www.open-access.net
http://archiv.twoday.net/stories/2967274
[12] http://echo.mpiwg-berlin.mpg.de/policy/oa_basics/charter
Siehe auch den Beitrag von Simone Rieger/Urs Schoepflin in: Kunstchronik 60 (2007), S. 510-513
[13] http://archiv.twoday.net/stories/2518568
[14] http://commons.wikimedia.org/wiki/Hauptseite
[15] http://archiv.twoday.net/stories/3326893
Ludwig Fürst von Oettingen-Wallerstein
http://svpow.com/2013/12/17/elsevier-steps-up-its-war-on-access
Nun hat auch die Universität Calgary Take-down-Notices erhalten.
Ein Grund mehr für alle WissenschaftlerInnen den Elsevier-Boykott zu unterzeichnen (bisher 14.000+):