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"Gaunerzinken" heute

Schleswig-Holstein: “Die Polizei schlägt Alarm – es geht unter anderem um Kreise, Striche und Rechtecke: Seit einigen Wochen verzeichnet sie Einbrüche in Häusern und Wohnungen in und um Flensburg herum, in deren unmittelbarer Nähe Zeichen auf Hauswänden oder Gartenzäunen aufgemalt sind – sogenannte Gaunerzinken. „Es handelt sich möglicherweise um organisierte Strukturen“, sagt Polizeisprecher Matthias Glamann.

Was steckt hinter den Zeichen? Gaunerzinken, früher auch als Kuckuckszeichen bekannt, sollen potenzielle Einbrecher auf Häuser und Wohnungen aufmerksam machen, die sich für einen Einbruch „lohnen“. Außerdem können sie auch Auskunft über geeignete Tatzeiten sowie Fluchtrichtungen geben. Sie werden mit Kreide oder Bleistift aufgemalt.”

http://www.shz.de/nachrichten/meldungen/die-geheimen-zeichen-der-einbrecher-banden-id5182556.html

Zur (Rechts-)Geschichte der “Gaunerzinken”:

http://de.wikipedia.org/wiki/Zinken_%28Geheimzeichen%29

http://wwws.phil.uni-passau.de/histhw/TutKrypto/tutorien/gaunerzinken.htm

Streaming-Abmahnung: Kanzlei stellt kostenloses Antwortschreiben an die Regensburger Abzocker zur Verfügung

Nach wie vor ist das Netz voll mit Anwalts-Statements, die – wider besseres Wissen (?) – bei der aktuellen Streaming-Abmahnung durch U+C (nicht der Fake-Abmahnung per Mail mit Trojaner-Beigabe) davor warnen, die Sache aussitzen zu wollen und eine anwaltliche Beratung empfehlen. Dann ist man nicht selten mehr als die von U+C geforderten 250 Euro los …

Von daher ist löblich: “Die Kanzlei Hild & Kollegen möchte sich nicht an der mit der Abmahnwelle verbundenen Geldmaschinerie beteiligen und von den Betroffenen so kurz vor Weihnachten anders verplantes Geld abkassieren. Vielmehr hat sich http://kanzlei.biz dazu entschieden, den Betroffenen quasi als Weihnachtsgeschenk kostenlos ein umfangreiches Antwortschreiben als Download auf seiner Facebook-Seite (https://www.facebook.com/kanzlei.biz/app_151503908244383) zur Verfügung zu stellen. Dieses ersetzt keine Rechtsberatung, soll jedoch dem Betroffenen dennoch die Möglichkeit eröffnen, sich selbst und dennoch effektiv und ohne weitere Kosten gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen.”

Einzige Gegenleistung: 1 Facebook-Like ist erforderlich, um das PDF abrufen zu können:

https://www.facebook.com/kanzlei.biz
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/13-12-2013-redtube-abmahnung-kostenloses-antwortschreiben.html

Die Stellungnahme enthält unter I:

“Ich bestreite, den gegenständlichen Film gestreamt zu haben.”

1. “Keine Vervielfältigung des streitgegenständlichen Werkes”

Zitat: “Selbst wenn eine Vervielfältigung angenommen würde, kommt das Eingreifen der Schrankenregelung nach § 44a UrhG in Betracht. Diese schränkt die Unzulässigkeit von Vervielfältigungshandlungen dahingehend ein, dass eine flüchtige oder begleitende Vervielfältigung dann zulässig ist, wenn sie
einen wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung darstellt und es deren alleiniger Zweck ist, eine rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen, § 44a Nr. 2 UrhG. Bei der rechtmäßigen Nutzung geht es um die Frage, ob der allein rezeptive Werkgenuss darunter fällt. Wenn man berücksichtigt, dass im Zeitalter des analogen Fernsehens/Videos der alleinige Genuss einer auch illegal erstellten Vervielfältigung nicht strafbar war, führt eine normative
Betrachtung dazu, dass Streaming zum reinen Betrachten eines Videos als unter die Schrankenregelung des § 44a Nr. 2 UrhG fallend und damit straffrei anzusehen ist (vgl. Münchener
Anwaltshandbuch IT -Recht, 3. Auflage, Rn. 330; vgl. BGHZ 37, 1 (6f.) – AKI; Beck’scher Online – Kommentar Urheberrecht, Stand: 01.09.2013, § 44a UrhG, Rn. 3).”

2. “Zulässige Privatkopie (§ 53 Abs.1 Satz 1 UrhG)”

3. “Keine Werkqualität”
“Ferner fehlt es pornographischen Filmen regelmäßig an der Werkqualität gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Bei diesen Filmen liegt keine persönliche geistige Schöpfung vor, da diese
lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen (vgl.
LG München I, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O
22293/12 ).”

Dazu ausführlicher hier:

http://archiv.twoday.net/stories/572463488

Die Kanzlei beachtet nicht, dass das Nichtvorliegen des Urheberrechtsschutzes trotzdem die Abmahnung ermöglicht, wenn die Laufbilder in Deutschland geschützt sind (was ich ja bezweifle).

Unter II wird subsummiert:

1. “Anwendung des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG ”

2. Abmahnung sei “rechtsmissbräuchlich”

3. (Lückenloser Nachweis der Rechte fehle.)

4. Angesichts Unklarheit über die Ermittlung der IP-Adresse wird auf die Strafbarkeit des Datenausspähens nach § 202 StGB hingewiesen und nach § 34 BDSG Auskunft über die gespeicherten Daten (Fristsetzung 2 Wochen) verlangt.

III. U+C soll binnen zwei Wochen erklären, dass keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

Fazit: Eine im wesentlichen brauchbare Zurückweisung, die diejenigen verwenden können, die nicht einfach abwarten wollen. Nach wie vor sehe ich auch im Nichtstun in diesem Fall kein nennenswertes Risiko.

***

Weitere Infos hier:
?s=streaming
und auf Google+ (umfangreiche Linksammlung in meinem Stream)

Update:

RA Udo Vetter im Interview: “Bei den Leuten, die jetzt eine Abmahnung bekommen haben, kann ich sagen: Die Abmahnung ist ganz klar rechtswidrig. Wegen einer rechtswidrigen Abmahnung, die unwirksam ist, muss man keine Unterlassungserklärung abgeben. Wozu ich allerdings auch nicht rate, ist, gar nichts zu machen, sondern der Kanzlei U+C unter den bekannten Kontaktdaten und unter Angabe des Aktenzeichens zu widersprechen. Dazu genügt ein Satz: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich widerspreche der Forderung.” Das geht per Mail oder man kann da auch per Fax und per Post und von mir aus mit Einschreiben und Rückschein machen. Man braucht für diesen Widerspruch keinen Anwalt.”

http://wsj.de/article/SB10001424052702303293604579256252616552172.html

Neue Handschriften in e-codices

http://www.e-codices.unifr.ch/de/list/all/LastUpdate/50/0

Einige lateinische Handschriften der UB Basel und der Abtei Einsiedeln, ein Cartular aus Lausanne der Berner Burgerbibliothek, ein Kanzleiregister des Domkapitels Sitten, die Boner-Handschrift der Bodmeriana aus der Lauber-Werkstatt, Heinrich Murers “Helvetia sancta” aus Frauenfeld und vieles andere mehr.

Von den St. Galler Handschriften greife ich heraus:

“St. Gallen, Stiftsbibliothek, Cod. Sang. 990

Papier · 589 pp. · 30.5 × 21/21.5 cm · Dominikanerinnenkloster St. Katharinen in St. Gallen (Regina Sattler, Dorothea Hertenstein, Elisabeth Schaigenwiler) · 1521/22

Sammelband aszetischen Inhalts mit geistlichen Traktaten des Dominikanermönchs Wendelin Fabri aus Pforzheim

Die im Dominikanerinnenkloster St. Katharinen in St. Gallen in den Jahren 1521 und 1522 von den dortigen Schreiberinnen Regina Sattler, Dorothea von Hertenstein und Elisabeth Schaigenwiler geschriebene Handschrift überliefert als einzige die geistlichen Werke des aus Pforzheim gebürtigen Dominikanermönchs Wendelin Fabri (um 1465 – nach 1533). In seiner Funktion als Spiritual im Dominikanerinnenkloster Zoffingen in Konstanz entstanden zwischen 1510 und 1518 geistliche Traktate für die klösterlichen Tischlesungen, nämlich zum Altarssakrament, zu den fünf Gerstenbroten der Ordensleute und zu den Früchten der heiligen Messe, die Kollationen über die sieben O-Antiphonen sowie die Traktate Villicatorius und Prudentia simplex religiosorum. Die Handschrift gelangte zwischen 1780 und 1782 in die Klosterbibliothek von St. Gallen; Ende des 16. Jahrhunderts war sie noch im Dominikanerinnenkloster St. Katharinen in Wil gelegen.”

Fabri war mir bisher kein Begriff. Nicht nur Thomas Finck oder Felix Fabri haben um 1500 deutschsprachige Schriften für Klosterfrauen geschrieben. Zu Augustin Frick siehe

http://ordensgeschichte.hypotheses.org/5027

Freiburger (CH) Schulordnung

Freie Journalisten erhalten richtig Geld für Zeitungsartikel in zahlungspflichtigen Online-Archiven

“Zeitungsverlage müssen die Nutzung von Zeitungsartikeln freier Mitarbeiter in entgeltpflichtigen Online-Archiven angemessen honorieren. Der Betrag kann dabei 110 Euro pro Zeitungsartikel für einen Zeitraum von drei Jahren erreichen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19. November 2013 entschieden. ”

http://www.djv.de/startseite/service/news-kalender/detail/article/freie-journalisten-erhalten-richtig-geld-fuer-zeitungsartikel-in-zahlungspflichtigen-online-archiven.html

British Library macht über 1 Mio. alte Bilder auf Flickr Commons zugänglich

http://britishlibrary.typepad.co.uk/digital-scholarship/2013/12/a-million-first-steps.html

Mittels Crowdsourcing sollen die Bilder, die wie auf Flickr Commons üblich keine bekannten urheberrechtlichen Beschränkungen aufweisen, erschlossen werden.

Update:
http://www.generalist.org.uk/blog/2013/mechanical-curator-on-commons
http://www.fotostoria.de/?p=2077
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/gratisbilder-zeichnungen-aus-dem-schatz-der-british-library-a-939419.html

Ich hatte übersehen, dass die Bilder mit einem Link zum PDF des ganzen Buchs versehen sind. Oder mit einem Link zum OPAC, wo sich der PDF-Link findet.

Im OPAC http://explore.bl.uk gibt es anscheinend keine primäre Filtermöglichkeit, aber nach Eingabe eines Suchworts lassen sich die online einsehbaren Bücher filtern. Zum Suchwort leipzig derzeit 652 Bücher, überwiegend deutschsprachig. Es sind viele Bücher nach der Google-Grenze von derzeit 1872 digitalisiert, selbstverständlich nicht nur solche mit Bildern (aus denen die Flickr-Bilder automatisiert ausgeschnitten wurden).

Bei nicht wenigen kommt man aber nicht zu einem Digitalisat, obwohl der Katalog das verspricht. Das hängt mit einem Bug zusammen, der auf

http://www.bl.uk/catalogues/search/issues.html

besprochen wird. Man muss ggf. alle Browserfenster schließen. Bei

http://access.bl.uk/item/pdf/lsidyv37d75da2

half das.

Image taken from page 11 of 'Poems. [With letters, illustrations, etc.]'

Wegen Plagiaten in seiner Doktorarbeit ist Landkreistagspräsident Jakob Kreidl (CSU) seinen Doktorhut offiziell los

http://www.main-netz.de/nachrichten/regionalenachrichten/bayern/art11994,2864054

“Die Münchner Bundeswehr-Universität erkannte dem Landrat von Miesbach den Titel ab. »Die Arbeit von Herrn Kreidl stellt keine eigenständige wissenschaftliche Leistung dar und war damit nicht dissertationswürdig«, teilte die Uni am Donnerstag zur Begründung mit. Der Fakultätsrat der Fakultät für Staats- und Sozialwissenschaften habe dies am Vortag einstimmig entschieden.

Kreidl akzeptierte die Entscheidung und kündigte an, keine Rechtsmittel dagegen einzulegen. »Ich bedauere sehr, dass meine Arbeit wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügt und wiederhole meine Entschuldigung hierfür«, sagte er laut Mitteilung.”

Interview mit ihm:
http://www.tegernseerstimme.de/jakob-kreidl-doktortitel-aberkannt/108593.html

Best of Archivalia (xiii): Bücher weggeben statt wegwerfen (2007)

Zu den meistgelesenen Artikeln von Archivalia (Platz 19 mit 21887 Zugriffen) zählt der am 27. Februar 2007 hier erschienene Beitrag (vorgeschlagen von “Chris” am 2013/11/30 23:57):

http://archiv.twoday.net/stories/3351291 (Links hier nicht aktualisiert, viele konstruktive Kommentare und Hinweise am Originalartikel)

Er erschien im Zusammenhang mit der Causa Eichstätt, der Vernichtung von Büchern aus Kapuzinerbibliotheken durch die UB Eichstätt. Zusammenfassend jüngst dazu:

http://archiv.twoday.net/stories/453138938

Wenige Tage zuvor hatte ich in der FAZ einen Artikel dazu geschrieben:

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/universitaet-eichstaett-83-tonnen-buecher-als-muell-1411791.html

Nach wie vor bin ich der Überzeugung, dass bei Büchervernichtungen zu wenig getan wird, um sie denjenigen zu übermitteln, die etwas mit ihnen anfangen können. Niemand kann mich davon überzeugen, dass Bilder, wie sie in Detroit aufgenommen wurden

http://archiv.twoday.net/stories/506932973

“alternativlose” Abläufe dokumentieren.

Teilen statt vernichten! Das gilt für Lebensmittel wie für Bücher.

Alle Türchen: #bestof

***

Wieso entsetzt die Vernichtung riesiger Mengen (alter) Bücher so viele Menschen?

Wieso haben sehr viele Menschen, die Bücher lieben, eine Scheu davor, Bücher in den Müll zu werfen, auch wenn sie keinen Bedarf mehr dafür haben?

Besteht zwischen der Scheu, Bücher wegzuwerfen, und der Abscheu, mit der wir die NS-Bücherverbrennungen quittieren, eine geheime Verbindung?

Überregional bekanntgeworden ist die von dem Pfarrer Martin Weskott betriebene “Bücherburg Katlenburg” bei Göttingen, wo man gegen eine Spende Bücher mitnehmen kann. Nach der Wende wurden riesige Mengen DDR-Bücher vor der Entsorgung gerettet.
http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/profil/443006

http://www.buecherburg.de

Sie haben überflüssige Bücher oder kennen jemanden, der gut erhaltene Bücher ins Altpapier wirft?

Bücher gehören nicht auf den Müll!
Bitte unterstützen Sie die Aktion

“BÜCHER WEITERGEBEN STATT WEGWERFEN”

Wussten Sie, …

… dass der Physiker Hans Lauche vom Max-Planck-Institut für Aeronomie in einem Buch aus dem Büchermagazin Hinweise auf Materialkombinationen gefunden hat, die für den Bau eines Spektral-Fotometers für die Saturn-Sonde Cassini hervorragend geeignet waren?

Dazu auch:
http://www.tagesspiegel.de/dritte-seite/archiv/08.06.2006/2549283.asp

“Ein Ingenieur vom Max-Planck-Institut für Sonnenfeldforschung ganz in der Nähe hatte bei ihm ein altes DDR-Physik-Fachbuch gefunden. Und da stand drin, wie man eine Fassung macht aus Magnesiumsilikat. Eine Fassung, wie er sie brauchte für das Fotospektrometer der „Cassini“-Sonde.”

Immer wieder werfen aber Bibliotheken kaltschnäuzig Bücher weg, die andere gerne gehabt hätten:

http://www.flickr.com/photos/ants_in_my_pants/91875957
zur badischen Landesbibliothek


Foto: JochenB
Lizenz: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0

http://www.ib.hu-berlin.de/~ben/humboldt_buecher
zur UB der Humboldt-Uni
http://weblog.ib.hu-berlin.de/?p=3299

Fürs Verschenken überzähliger Bücher plädiert:
http://www.rbb-online.de/_/themen/beitrag_jsp/key=5168898.html

Die Berliner Stadtreinigung listet auf, wer in Berlin Bücher für wohltätige Zwecke entgegennimmt:
http://www.bsr.de/bsr/html/5095.htm

Sie betreibt auch einen Verschenkmarkt:
http://www.bsr-verschenkmarkt.de/list.asp

Bücher nehmen insbesondere die Oxfam-Shops an:
http://www.oxfam.de/a_51_sachen_spenden.asp?me=51

Die Bibliotheken haben ihren Tausch über eine Mailingliste organisiert:
http://homepages.uni-tuebingen.de/juergen.plieninger/dubletten.htm

Weitere Hinweise zu Bücherprojekten in einer Liste von Umsonstökonomie-Projekten:
http://www.autoorganisation.org/mediawiki/index.php/Anders_Leben/Anders_wirtschaften/Umsonst%C3%B6konomien

Beispiel eines Umsonstladens:
http://www.neue-arbeit-hamburg.de/pmwiki.php/Main/BildetUmsonstl%e4den

Zur Bookcrossing-Szene
http://de.wikipedia.org/wiki/Bookcrossing

Beispiel einer Büchertauschbörse im WWW
http://www.meinbuch-deinbuch.com

In manchen (viel zu wenigen) Städten gibt es öffentliche Bücherschränke, wie z.B. in Bonn:

Quelle: http://www.guntherkrauss.de/bilder/bonn/oeffentlicher-buecherschrank.html

Weitere Hinweise, Ideen?

Warum der Laufbilderschutz für die aktuellen Porno-Streaming-Abmahnungen entscheidend ist

Es gibt viele Gründe, wieso die aktuelle riesige Abmahnwelle der Kanzlei U+C wegen angeblichen Porno-Streamings auf der Plattform Redtube unwirksam sein könnte. Auf meine Berichterstattung hier und auf G+ wird verwiesen.

?s=streaming

Immer wieder wurde in Foren auf ein Urteil verwiesen, wonach Pornos ohnehin nicht urheberrechtlich geschützt seien.

Eine genaue Prüfung der Rechtslage ergibt, dass die Nichtbeachtung der fremdenrechtlichen Voraussetzungen in den jetzigen Gestattungsbeschlüssen des Landgerichts Köln rechtsfehlerhaft war und insoweit einen urheberrechtlichen Skandal fortsetzt, der schon früher sogar zu rechtswidriger Strafverfolgung geführt hat.

Angesichts der Tragweite des mit § 101 UrhG verbundenen Grundrechtseingriffs hätte sorgfältig geprüft werden müssen, ob – bei Nichtvorliegen eines Filmwerks – der Schweizer Laufbildhersteller die Formalitäten des § 121 Abs. 1 UrhG eingehalten hat, woran es zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel gibt.

Dass noch viel wichtigere Punkte von den offensichtlich unfähigen Kölner Richtern sorgfältig hätten geprüft werden müssen, schließt nicht aus, dass bereits die Nichtbeachtung der fremdenrechtlichen Problematik die entsprechenden Beschlüsse als rechtswidrig erscheinen lässt. Und das selbst dann, wenn man doch zum Schluss kommt, dass ein Laufbilderschutz in Deutschland besteht. Dies ergibt sich daraus, dass an die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung strenge Anforderungen zu stellen sind. Es reicht nicht aus, wenn die Rechtsverletzung wahrscheinlich erscheint (Wimmers in Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 Rz. 67). Es hätte also bewiesen werden müssen, dass die Laufbilder erstmals in Deutschland oder bei Erscheinen im Ausland innerhalb eines Monats erschienen sind.

Hat eine Schweizer Firma als Inhaberin des Laufbilderschutzes nach § 95 UrhG die Pornofilme auf einen US-Server in der Art von Redtube hochgeladen, ohne sie in Deutschland innerhalb der Monatsfrist auch in Form von Vervielfältigungsstücken in den Handel zu bringen, so scheidet nach herrschender Meinung ein Laufbild-Schutz und damit ein Schutz in Deutschland aus. Auf dieser Basis darf niemand abgemahnt werden.

Bei dem Landgericht Köln hätten angesichts der Kombination Porno und Schweizer Firma die Alarmglocken schrillen müssen, da Pornos der Urheberrechtsschutz abgesprochen wird und ein Schutz als Laufbilder bei einem Nicht-EU-Rechteinhaber formale Voraussetzungen hat, die vom Antragsteller hätten dargelegt werden müssen.

Zunächst einmal ist zu belegen, dass die These zutrifft:

Die herrschende urheberrechtliche Meinung schließt Pornos und Sexfilme vom Urheberrechtsschutz als “Filmwerke” nach § 2 UrhG aus und gewährt ihnen nur den Schutz als Laufbilder nach § 95 UrhG.

Wie recht häufig äußerte sich Udo Vetter in seinem Lawblog fahrlässig ungenau, als er ohne irgendwelche Belege und natürlich wie üblich ohne einen Link zur Entscheidung behauptete, dass bei Pornofilmen, deren Handlung nur im Geschlechtsverkehr besteht, “fast alle Gerichte” die Schöpfungshöhe bejahten. Das ist ersichtlich aus der Luft gegriffen, denn Rechtsprechung und Schrifttum sehen das einhellig anders.

Das Landgericht München hat sich in seiner Entscheidung gegen die Firma Malibu, die – so ein Zufall! – von den jetzt abmahnenden Urmann und Collegen vertreten wurde, an eine bestehende Rechtsprechung angeschlossen.

http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/06/LG-M%C3%BCnchen-7-O-22293-12.pdf

Auf Anwaltsseiten und in Blawgs wurde soweit ich sehe, keine Kritik an dem Beschluss geübt, auch wenn man die Konsequenzen relativiert hat. Von einer “Porno-Ente” zu sprechen, wie es Weitzmann und Kreutzer getan haben

http://irights.info/nicht-kreativ-genug-eine-porno-ente-erobert-die-schlagzeilen

geht aber zu weit.

Katzenberger nennt im umfangreichsten Urheberrechtskommentar (Schricker/Loewenheim § 95 Rz. 12) als Beispiele für bloße Laufbilder “Sex und Pornofilme”, ohne irgendwelche abweichenden Meinungen zu vermerken. Stattdessen nennt er Gerichtsentscheidungen, die das ebenso sehen:

OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 53 – Laufbilder
OLG Hamburg, UFITA 87 (1980), 322/4 – Tiffany [3 U 140/79]
OLG Hamburg, GRUR 1984, 663 – Video Intim

Das LG Köln stellte 2010 fest:

“Bei den Erotikfilmen handelt es sich mangels “Werkqualität” um Laufbilder (OLG Hamburg, GRUR 1984, 663 – Video Intim), die Laufbildschutz nach §§ 95 i.V.m. 94 UrhG genießen.”
http://openjur.de/u/536931.html

Der Kommentar von Dreyer et al. 2009 hält kurz und knackig fest: “An der notwendigen schöpferischen Gestaltungshöhe fehlt es idR Pornofilmen (OLG Hamburg GRUR 1984, 663 – Video intim).”
https://www.google.de/search?tbm=bks&q=%22Video+Intim%22+olg+hamburg

1992 führte Thomas Hoeren in GRUR die Sexfilme unter den Filmen “zweiter Klasse”, die nur Laufbilder seien, auf:

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/veroeffentlichungen/043.pdf

Die Belege ließen sich wohl unschwer vermehren.

Jedenfalls bei kürzeren Filmen (im Münchner Fall war der längere Film 19 Minuten lang), bei denen es an einer Handlung abgesehen vom “Gerammel” fehlt, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Schutz als Filmwerk nicht gegeben ist.

Paul Katzenberger hat den Justiz-Skandal in Sachen Laufbilder wenn man so will “aufgedeckt” (Schricker/Loewenheim § 95 Rz. 12). Ich selbst schrieb in meiner Urheberrechtsfibel 2009 zu § 128

“Ein in den USA erstellter kurzer Pornoclip zählt nach deutschem Recht nicht zu den Filmwerken, sondern zu den Laufbildern (§ 95). Er ist in Deutschland nicht nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. (Geschützt sind aber die Filmeinzelbilder nach § 72 als einfache Lichtbilder.) Die Vorschrift orientiert sich an § 126. Da einschlägige Staatsverträge fehlen, sind ausländische Filmhersteller außerhalb der EU/EWRStaaten kaum geschützt. Es geht wohlgemerkt nicht um den urheberrechtlichen Schutz, der den Urhebern von Filmwerken selbstverständlich zukommt, sondern um das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers. Besteht im Ausland (z. B. in den USA) kein solcher spezifischer Schutz, ist nach dem Schutzfristenvergleich auch in Deutschland kein Schutz möglich. Im Fall des Pornoclips gibt es keine Film-Urheber, da kein Filmwerk vorliegt, und die Darsteller sind auch, da sie einfach Sex haben und nicht ein Werk zum Vortrage bringen, keine ausübenden Künstler.

Mit der fremdenrechtlichen Vorschrift des § 128 waren einige deutsche Gerichte offensichtlich überfordert. Sie haben sie schlicht und einfach übersehen oder ignoriert.

Der Schutz des Filmherstellers ist zu streichen und daher muss auch
§ 128 weg!”

http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf

Wie das mit den Filmeinzelbildern ist, kann dahingestellt bleiben. Rechteinhaber haben sich meines Wissens bei einem Film noch nie auf den Schutz der Filmeinzelbilder berufen, aber man weiß ja nie (Graf’s Law von 2006: Alles was abgemahnt werden kann, wird irgendwann einmal abgemahnt werden

https://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Historiograf/GNU_FDL_Highway_to_Hell_-_FAQ#Definitionen ).

Bei meinen Ausführungen 2009 stützte ich mich auf Katzenberger, der vor allem anhand der Videospiele, die überwiegend auch nur als Laufbilder gelten, kritisiert hat, dass die Gerichte die fremdenrechtliche Rechtslage bei Spielen aus den USA und Japan verkannt und falsche Entscheidungen getroffen haben. “Bedauerlicherweise”, schreibt er (zitiert nach der 4. Auflage, die 2009 natürlich noch nicht vorlag), “sind offensichtlich auch zahlreiche strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, auch solche gegen Jugendliche, auf jene nicht existente gesetzliche Grundlage gestützt worden”.

Das ist aus meiner Sicht durchaus ein Justizskandal. Wenn man verlangt, dass man sich an die Regeln des UrhG hält, dann kann man nicht einfach Regeln weglassen, weil das den Rechteinhabern besser passt.

Es gibt keinen internationalen Schutz für Laufbilder. Katzenberger bezieht sich auf eine richtige Entscheidung des österreichischen OGH “Game Boy”, die ein japanisches Videospiel betraf und online ist:

http://ww.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19911217_OGH0002_0040OB00003_9200000_000

Da es bei den vorliegenden Streaming-Abmahnungen um Pornos ging, hätte zunächst einmal die Eigenschaft als Filmwerk erwiesen werden müssen, da die gefestigte deutsche Rechtsprechung Pornos eben nicht als Filmwerke, sondern als Laufbilder sieht.

Im Antrag des RA Sebastian an das LG Köln ist ausdrücklich von der Übertragung der “verfahrensgegenständlichen Rechte” hinsichtlich des durch eine spanische Firma hergestellten Films “Amanda’s Secret” an die Schweizer Antragstellerin “The Archive AG” die Rede.

http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/uploads/2013/12/Antrag.pdf

Da die Rechte des Filmherstellers übertragbar sind (§ 94 UrhG), ist als Rechteinhaber des Laufbildschutzes eine Firma außerhalb von EU und EWR anzusehen, denn die Schweiz gehört dazu nicht! Wären die Rechte noch bei der spanischen Firma (EU) oder an eine deutsche Firma übertragen worden, so wäre der Laufbildschutz automatisch gegeben und ein Einwand aussichtslos.

Was auch immer sich die Abmahner von dem Schweizer Standort von “The Archive” versprochen haben mögen, die Rechteübertragung bereitet ihnen, folgt man meiner Argumentation, erhebliche fremdenrechtliche Probleme mit dem Laufbildschutz.

Im Lawblog-Forum wurde hinreichend Beweismaterial zusammengetragen, dass die Filme, um die es in der Abmahnung geht, obskure Machwerke sind, über die man sonst nichts findet, also auch kein DVD-Angebot. Damit aber stellen sich ähnliche Beweisprobleme wie bei dem Münchner Fall, bei dem die Rechteinhaber das Erscheinen in Deutschland bzw. bei Erscheinen im Ausland spätestens einen Monat später in Deutschland (Voraussetzung des fremdenrechtlichen Schutzes nach § 121 Abs. 1 UrhG) nicht darlegen konnten. Nach Katzenberger (§ 6 Rz. 56) reicht ein Upload auf einen Server in oder außerhalb Deutschlands nicht aus, um den Urheberrechtsschutz nach § 121 Abs. 1 zu begründen! Durch eine reine Internetveröffentlichung kann also z.B. Amanda’s Secret nach dieser autoritativen Meinung keinen deutschen Laufbildschutz erlangt haben.

Ohne Laufbildschutz keine Urheberrechtsverletzung und a) keine Gerichtsauskunft hinsichtlich der Anschrift und b) auch keine wirksame Abmahnung!

Markenrechtliche Abmahnung des Begriffs "Geek Nerd"

Da eine Firma betroffen ist und nicht zehntausende verunsicherte Abgemahnte in Sachen angeblichen Porno-Konsums, gibt es blitzschnell eine Facebook-Gruppe, die den Widerstand koordiniert:

http://www.getdigital.de/blog/fall-trade-buzzer-abmahnung-gerichtliches-verbot-der-benutzung-von-geek-nerd