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Florentiner Plutei nicht mehr online zugänglich!

Der Hinweis von Herrn Piggin auf

http://macrotypography.blogspot.de/2013/12/java-disaster-in-florence.html

betrifft mich dummerweise ganz persönlich. Die Studien von Bernards zum Speculum virginum und seinem Umkreis machen auf Anhieb einen akribischen Eindruck. Aber in die Überlieferungsübersicht zu De fructibus des sogenannten Konrad von Hirsau (Peregrinus Hirsaugiensis) haben sich Textzeugen eingeschlichen, die nicht den Text, sondern Rezeptionszeugnisse des Textes bzw. der Tugenden- und Laster-Kataloge des Speculum virginum (das ja vom gleichen Autor stammt) überliefern. Für den Göttinger 8° theol. 5 habe ich das in meinem Beitrag

http://archiv.twoday.net/stories/565874648

ausgesprochen.

In seiner Überlieferungsübersicht (Scholastik 1953, S. 74) nennt Bernards auch

Florenz, B. Laurenziana, plut. 42 n. 15, Bl. 167r (früher 171)

von 1431, die nur Definitionen enthält, die Bonaventura zugeschrieben werden.

Digitalisat war zugänglich über:
http://opac.bmlonline.it/Record.htm?record=642712446099

[25. Januar 2014: Digitalisate funktionieren wieder, Viewer wie im IA

http://teca.bmlonline.it/ImageViewer/servlet/ImageViewer?idr=TECA0000624284&keyworks=Plut.42.15#page/343/mode/1up ]

Beschreibung
http://www.centropiorajna.it/censimento/schemssital4.htm#61

Ich habe leider keine Kopie der Handschriftenseite heruntergeladen, konnte aber eindeutig feststellen, dass es sich NICHT um einen Überlieferungszeugen von De fructibus handelt. Von daher kann es auch dahingestellt bleiben, dass Bernhards angab, in den Opera Bonaventurae 10 (1902), S. 29 [Nr. 95] würden ohne Signatur drei weitere Handschriften erwähnt.

http://capricorn.bc.edu/siepm/DOCUMENTS/BONAVENTURE/BonaventureOpOm10.pdf
https://archive.org/stream/operaomnia10bona#page/n41/mode/2up
http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=coo.31924024497236;seq=53 (US)

Denn diese Literaturstelle bezieht sich eindeutig auf die Florentiner Handschrift. Angegeben wird zu den “Definitiones vitiorum et virtutum secundum Bonaventuram” als Incipit:

“Superbia est singularis excellentiae tumentis animae caecus quidam appetitus”.

Die zitierte Literaturstelle Bonelli 1765 bezieht sich nur auf den Codex in Florenz:

http://books.google.de/books?id=0QNKAAAAcAAJ&pg=RA2-PR16

Distelbrink, Balduinus: Bonaventurae scripta, authentica dubia vel spuria critice recensita. Rom 1975, S. 121 habe ich nicht eingesehen. [Nr. 121 auf S. 131 zu “Definitiones vitiorum et virtutum” gibt nur die Handschriften in Florenz und Kopenhagen, bezieht sich auf Bloomfield 1955 Nr. 983 und nennt noch Bonelli Prodromus 1767 Sp. 414 , 754:

http://books.google.de/books?id=PVcZCNCf5zYC&pg=PA142 (Cod. Florent.)
http://books.google.de/books?id=PVcZCNCf5zYC&pg=RA2-PR21 ]

Es kann nicht Aufgabe dieses Beitrags sein, die Abhängigkeiten von Pseudo-Bonaventura-Schriften von den Definitionen des Peregrinus Hirsaugiensis, die sich – in Reihenfolge und Wortlaut durchaus abweichend – im Speculum virginum und in De fructibus finden herauszuarbeiten. Ich begnüge mich daher auf einige Hinweise.

1. Das “Opusculum de quatuor virtutibus cardinalibus” wurde Bonaventura abgesprochen:

http://www-app.uni-regensburg.de/Fakultaeten/PKGG/Philosophie/Gesch_Phil/alcuin/work.php?id=24099

In diesem Text wird z.B. die Peregrinus-Definition der fortitudo zitiert:

http://books.google.de/books?id=4ULoezqR55wC&pg=PA324

Laut Manipulus florum ist die dortige Urquelle das Speculum virginum (ed. Seyfarth S. 92, 94):

http://web.wlu.ca/history/cnighman/MFfontes/FortitudoV.pdf

Zusammengezogen sind im manipulus die Definitionen der fortitudo und magnificentia, wobei der Begriff claritudo in der Fassung von de fructibus nicht erscheint (Zürcher Mittellatein E-Text).

Dass die Definition recht beliebt war, zeigt eine Google- und Google-Books-Recherche nach “fortitudo est immobilis”.

Die zitierte Pseudo-Bonaventura-Schrift steht jedoch ersichtlich dem Wortlaut von de fructibus nahe (Angabe der Begleiterinnen der Tugend).

2. Arbores de viciis et virtutibus werden Bonaventura zugeschrieben.

Eine Wiedergabe findet sich in einer Ausgabe von 1774 (Bonaventurae … supplementum 3, S. 225):

http://books.google.de/books?id=MilKAAAAcAAJ&pg=PR131 [Laster fehlen.]

Es handelt sich um den bei Bloomfield Nr. 5942 (maßgeblich ist das Supplement von Newhauser et al. 2008) verzeichneten Text mit dem Textbeginn “Superbia radix omnium vitiorum”. Die Bäume stammten aus De fructibus oder dem Speculum virginum.

An Handschriften werden angegeben 1979: Wien, ÖNB, 3683, Bl. 386r-388r
http://manuscripta.at/?ID=7466 (1456/57, geschrieben in der Kartause Christgarten)

Im Supplement von 2008 findet man:

Cambridge, UL, Gg 4.32, Bl. 11v-12r (saec. XIV)
Beschreibung:
http://books.google.de/books?id=5UKK4og531UC&pg=PA142

Monte Cassino 207 K, S. 328-329
Wiedergabe der Bäume in der Bibliotheca Casinensis 4, S. 315-317
http://hdl.handle.net/2027/mdp.39015019356065?urlappend=%3Bseq=683 (US)

eventuell London, BL, Arundel 83 II, Bl. 128v-129r
Digitalisat:
http://www.bl.uk/manuscripts/Viewer.aspx?ref=arundel_ms_83_f128v
Beschreibung:
http://www.bl.uk/catalogues/illuminatedmanuscripts/record.asp?MSID=6458&CollID=20&NStart=83 (De Lisle Psalter)

Literatur: Distelbrink S. 61 (siehe oben). In den Opera Bd. 10 (wie oben), S. 30 Nr. 104.

[Distelbrink S. 94f. Nr. 61 Arbores de vitiis et virtutibus. Hs.: Monte Cassino 20 (540), Bl. 130. Bonelli, Prodromus Sp. 406f., 742 – Link siehe oben.]

Das Problem besteht hier wie so oft darin, dass eine Textgruppe eine einzige Bloomfield-Nummer hat, ohne dass klar ist, ob die einzelnen Überlieferungszeugnisse tatsächlich einen gemeinsamen Text oder eine Darstellung überliefern. Hier geht es ganz generell um Tugenden- und Lasterbäume, weshalb alles dafür spricht, die Handschriftenliste von Bloomfield/Newhauser et al. mit Skepsis aufzunehmen.

Bäume der Tugenden und Laster in Beinecke 416:

http://brbl-archive.library.yale.edu/exhibitions/speculum/3v-4r-virtues-and-vices.html

Siehe dazu auch:
https://en.wikipedia.org/wiki/Tree_of_virtues_and_tree_of_vices

Handschriften, die nur die Bäume überliefern, haben daher meines Erachtens in einer Überlieferungsübersicht von De fructibus erst einmal nichts zu suchen und sollten in einen Anhang verbannt werden. Ob solche Bäume auf die bildlichen Darstellungen von De fructibus oder des Speculum virginum zurückgehen, muss geklärt werden. Denkbar ist auch, dass auch ohne Rückgriff auf die Darstellungen Tugenden- und Lasterbäume aus der reinen Textüberlieferung geschaffen wurden.

Bekanntlich halte ich daran fest, dass Peregrinus ein Hirsauer Mönch war. Aus meinem Beitrag zu den Hirsauer Inschriften:

“Ob die im nach 1543 mit Wandgemälden ausgestatteten Hirsauer Abtshaus vorhanden gewesenen Bäume der superbia und der humilitas auf die Tugenden- und Lasterbäume des Speculum virginum zurückgehen (zu diesem Bildmotiv Seyfarth Ausgabe S. 35* Anm. 92), wie die Bearbeiterin in Nr. 219 vermutet, mag auf sich beruhen. Träfe diese Ableitung zu, hätte es in Hirsau eine illuminierte Handschrift des Speculum oder anderer Peregrinus-Schriften (auch Laud. misc. 377 enthält einen Tugenden- und Laster-Baum) gegeben.”
http://ordensgeschichte.hypotheses.org/5502

Bernards nannte in der “Scholastik” 1953 Paris, BNF, Arsenal 1116, Bl. 185r-186r, doch die Handschrift enthält anscheinend nur die Bäume
Teil F (13. Jh.)
https://www.archive.org/stream/cataloguedesman02bibl#page/288/mode/2up
http://archivesetmanuscrits.bnf.fr/ead.html?id=FRBNFEAD000079135

3. Es muss von daher offen gelassen werden, wie sich die Handschrift in Florenz zu den Texten mit gleichem Incipit “Superbia est singularis …” verhält, die Bloomfield Nr. 5912 auflistet bzw. die dieser Nummer in Handschriftenkatalogen zugewiesen wurden.

Ein Google-Schnipsel aus “Medioevo” 2006

http://books.google.de/books?id=-d7WAAAAMAAJ&q=%22Superbia+est+singularis%22

nennt für Bloomfield 5912 (ein Exzerpt dieser Nummer habe ich nicht) Handschriften in Mons und Namur und bringt damit Manuskripte in Trier und Kopenhagen in Verbindung.

[Das ist unrichtig. In Verweij, Michiel: “The Manuscript Transmission of the Summa De Virtutibus by Guillielmus Peraldus. A Preliminary Survey of the Manuscripts”, in: Medioevo 31 (2006), S. 103-296, hier S. 262 Anm. 353 geht es nur um den aus Trier stammenden Kopenhagener Codex.]

(Es darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass die Universität Freiburg vernünftige Arbeit mit Bloomfield und dem unverzichtbaren Supplement unmöglich macht, da das Grundwerk 1979 im Handschriftenlesesaal U2 steht, das Supplement 2008 aber bei den Mittellateinern!)

Zum einschlägigen Textbeginn “Superbia est singularis” gebe ich folgende Übersicht (nach dem Alphabet der Standorte).

Admont 119, Bl. 3r-4r (14. Jh.)
http://manuscripta.at/?ID=26010
[ http://www.handschriftencensus.de/20656 Vorangehen Bäume der Tugenden und Laster

22.2.2017 Digitalisat
http://manuscripta.at/diglit/AT1000-119/0007]
“Superbia est singularis excelencie tumentis animi super omnia cecus quidam apetitus… – …constancia est in remota virtutum perseverancia.”
Bei
http://www.vhmml.us/research2014/catalog/detail.asp?MSID=55821
mit Hinweis auf Bloomfield 983 (was sich auf die Liste in Traditio 1955 bezieht = 1979 Nr. 5912)

Berlin, SB, Ham 290, Bl. 98v-101r, dieser Eintrag 2. H. 13. Jahrhundert wohl in Oberitalien
http://books.google.de/books?id=mbgrN9xbcXkC&pg=PA143
Nach dem Incipit folgt eine Tabelle der Laster. Hinweis auf Bloomfield (Traditio 1955).

Düsseldorf, ULB, B 74, Bl. 143v-144v, dieser Teil um 1470 aus dem Kreuzherrenkonvent Marienfrede
Digitalisat:
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/man/content/pageview/5515578
Definitionenreihe Superbia, Luxuria usw., am Ende unvollständig.
Beschreibungen:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/obj31180779
http://books.google.de/books?id=3Yt1YbZHkkcC&pg=PA248
Dort mit Hinweis auf Bloomfield 1164, 5912f. unzutreffend bzw. voreilig als Exzerpte aus De fructibus bestimmt.

Florenz: siehe oben!

[Von der Hand des gleichen Notars in S. Gimigniano, datiert 1432: Plut. 42.14, Bl. 168v, von Bloomfield et al. 2008 bei Nr. 2449 genannt mit Hinweis, dass Nr. 5912 vorangehe.

Digitalisat:
http://teca.bmlonline.it/ImageViewer/servlet/ImageViewer?idr=TECA0000624268&keyworks=Plut.42.14#page/344/mode/1up

Beschreibung:
http://www.centropiorajna.it/censimento/schemssital4.htm#60

Noch nachzugehen ist dem Hinweis von Minges:

http://books.google.de/books?id=QnaSmVK5JbsC&q=vitiorum+%22plut%22+42+15

sowie

http://books.google.de/books?id=B-MTAAAAIAAJ&q=%22definitiones+vitiorum%22
]

Fulda, HLB, D 34, Bl. 256v-257v, 1438/31 aus Bologna (siehe dazu auch die Münchner Handschrift)
http://fuldig.hs-fulda.de/viewer/resolver?urn=urn%3Anbn%3Ade%3Ahebis%3A66%3Afuldig-1700084
Texte zu Tugenden und Lastern: Bloomfield 4645, 5912, 2449.

Graz, UB 675, Bl. 115r-127r, um 1437 aus St. Lambrecht
http://sosa2.uni-graz.at/sosa/katalog/katalogisate/675.html
Digitalisat:
http://143.50.26.142/digbib/handschriften/Ms.0600-0799/Ms.0675/index8.html
“Summa vitiorum [in figuras redacta]. Beg. Superbia est singularis excellentis timentisque animi . . . Schl. . . . fides igitur supra opinionem est et infra scienciam etc. ”
Tabellenartige Darstellung.

[Nachtrag Jan. 2014: Den gleichen Text bzw. die gleiche grafische Darstellung überliefert UB Utrecht Hs. 112, Bl. 105r-115v – Digitalisate von Anfang und Schluss übersandte mir freundlicherweise die Bibliothek, wofür Herrn Dr. Jaski gedankt sei. Bernards 1953 führte die Handschrift fälschlicherweise als Überlieferung von “De fructibus” auf.

Die Handschrift wurde um 1420 geschrieben von Zweder van Boecholt in der Kartause Utrecht, siehe Gumbert 1974
http://books.google.de/books?id=_MwUAAAAIAAJ&pg=PA98
OPAC
http://aleph.library.uu.nl/F?func=direct&doc_number=002311507
Kataloge:
http://objects.library.uu.nl/reader/index.php?obj=1874-9360&lan=nl#page//90/97/93/90979322113189525969151101647990478673.jpg/mode/1up Hinweis auf Bonvantura opp. 10!
http://objects.library.uu.nl/reader/index.php?obj=1874-9359&lan=en#page//26/88/62/26886266098814334435929824909161943804.jpg/mode/1up

Die Datenbank
http://www.mmdc.nl funktioniert derzeit nicht!

Abbildungen Bl. 105r, 115v
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Utrecht_Hs_112_001.jpg
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Utrecht_Hs_112_002.jpg
]

Graz, UB 851, Bl. 10r-23r, 1417/1424 aus der Kartause Seitz
http://sosa2.uni-graz.at/sosa/katalog/katalogisate/851.html
“Summa viciorum [et virtutum in forma schematis]. Beg. Superbia est singularis excellentis tumentisque animi super omnes tectus . . . Schl. . . . nature viam tenere.”
http://manuscripta.at/?ID=5344

Kopenhagen, KB, Ny kgl. S. 616, Bl. 123r-126r (saec. XIII), früher Phillipps 458
http://www.kb.dk/export/sites/kb_dk/da/kb/nb/ha/katalog/joergensen/ej.pdf
Aus Trier, St. Matthias siehe Becker
http://books.google.de/books?id=6cE-4yYXtbQC&pg=PA130
bzw.
http://personendatenbank.germania-sacra.de/files/books/NF%2034%20Becker%20St.%20Eucharius,%20St.%20Matthias.pdf
Noch kein Digitalisat: http://www.stmatthias.uni-trier.de
In Bloomfields Traditio-Aufsatz 1955 ursprünglich der einzige Beleg
Explicit: fundamentum humilitas est

Mainz, StadtB, I 269, Bl. 134r-140r (2. H. 14. Jh.) aus der Mainzer Kartause
http://books.google.de/books?id=SM8fSikKA0wC&pg=PA52
Hinweis auf Bloomfield 5912. Explicit: fundamentum humilitas est
[Herzlichen Dank an die Mainzer Stadtbibliothek für das Digitalisat der Seiten:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Mainz_Hs_I_269.pdf ]

Mons, UB, [18/111] 17/112 (2. H. 13. Jh.) aus abbaye Saint-Feuillien, au Roeulx
http://www.cicweb.be/en/manuscrit.php?id=1195&idi=35

[Paul Faider/Faider-Feytmans, Catalogue des manuscrits de la Bibliothèque publique de la ville de Mons, 1931, S. 28 hat durch die eigenartige Anlage des Katalogs Bloomfield et al. in die Irre geführt, die Signatur ist 18/111, nicht 17/112! Handschrift des 13. Jahrhunderts aus der Abbaye de Bonne-Espérance:
http://www.cicweb.be/fr/manuscrit.php?id=433&idi=35
Bl. 222v-223v “Definitiones de nominibus vitiorum” mit Explicit “longanimitas consumat animum”.
Siehe die Definition der Perseverantia im Berliner theol. lat. qu. 342
http://books.google.de/books?id=6f0L5x-3vmgC&pg=PA166 ]

München, SB, Clm 14032, Bl. 124v (Eintrag wohl 14. Jh. in Bologna?)
http://books.google.de/books?id=UfeR76r3Zp4C&pg=PA76
Hinweis auf Bloomfield 5912.
Viel zu schlechtes SW-Digitalisat:
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00034099/image_128
Man erkennt allerdings auf Anhieb die Definitionenreihe Superbia, Luxuria

Namur, Museum, Ville 24, Bl. 16r-17r (15. Jh.) aus Floreffe
http://www.cicweb.be/en/manuscrit.php?id=1013&idi=51
[Paul Faider, Catalogue … Namur, 1934, S. 84 hat das Explicit: ex sui consideratione descendens – aus der Definition der indulgentia, De fructibus cap. 18]

Paris, St. Geneviève, 207, Bl. 30r-? (13. Jh.) aus St. Geneviève
http://www.calames.abes.fr/pub/ms/BSGA10375
Début : « Superbia est singularis excellentia… ». Fin : « …perfecte confirmat animum ». [Der Schluss könnte aus der Definition der Perseverantia stammen.]

Salzburg, St. Peter, A VI 45
http://www.ksbm.oeaw.ac.at/sb_sp/initia.htm
Superbia est singularis excellentia
[Bernards 1953 S. 74 Anm. 54 erwähnt die Hs. bzw. den Text mit den Seiten 18r-38v nach Nennung von Brügge Stadtbibliothek 167, zu der zu vgl.
http://cabrio.bibliotheek.brugge.be/erfgoed/?hreciid=%7Clibrary%2Foudedrukken%7C5564 ]

Trier, Priesterseminar, 150, Bl. 1r-7v (14. Jh.) aus St. Matthias in Trier
Von Becker (s.o.) als Exzerpt aus De septem peccatibus mortalibus bestimmt, so schon der alte Katalog
http://www.dilibri.de/ubtr/periodical/pageview/128075
Noch kein Digitalisat: http://www.stmatthias.uni-trier.de
[doch: http://goo.gl/us9PEU
In Wirklichkeit eine 5v endende Überlieferung von De fructibus siehe unten]

Nach den hier ermittelten Informationen hängen durch das gleiche Explicit zusammen nicht mehr als zwei von den 15 aufgelisteten Handschriften: Kopenhagen und Mainz. Aufgrund des Alters der Kopenhagener Handschrift ist dieser Text nicht jünger als das 13. Jahrhundert. Vorbild war eher der Katalog des Speculum virginum (ed. Seyfarth S. 88) als de fructibus, denn in letzterem steht die Definition der Superbia in cap. 3, während die Luxuria erst in cap. 10 definiert wird.

[Die Mainzer Hs. hat Bl. 137r: Pietas est ex benigni animi … , so auch das Speculum virginum, während De fructibus formuliert: Pietas est ex benignae mentis …

Priesterseminar Trier Hs. 150, Bl. 3v hat dagegen benigne mentis!
http://goo.gl/ZTIJ3F
Auch bei der in Trier (Mainz erst: Liberalitas, Misericordia) folgenden Definition der Mansuetudo stimmt der Text zu De fructibus und weicht daher erheblich von Mainz ab. Nützlich fürs Finden ist die De-fructibus-Migne-Version in Zürich als TXT-Datei auf einer Seite http://goo.gl/CWRjd5

Trier Bl. 1r folgt auf Bl. 1r nach der Definition der Superbia nicht wie in Mainz und anderen Textzeugen die Luxuria, sondern der Wortlaut von De fructibus cap. 3.

Bl. 3r folgen auf Pertinacia (cap. 4 von De fructibus) die Tugenden, beginnend mit der Humilitas (cap. 11)

Trier 5r-5v Zeile 3 steht das cap. 1 “Cunctarum enim” von De fructibus. Mit Ecce beginnt 5v offenbar ein neuer Text. 5v wird der Text wie in Paris lat. 10630 und einigen anderen Textzeugen fortgesetzt. Nach dem üblichen Ende “subruitur” Bl. 7v Zeile 6 geht der Text in der Trierer Handschrift noch etwas weiter.

Ohne alles verglichen zu haben möchte ich behaupten, dass dieser Trierer Codex Bl. 1r-5v in Wirklichkeit eine Exzerpt-Überlieferung (mit geänderter Reihenfolge, die Vulgatversion der Handschriften von De fructibus unterscheidet sich diesbezüglich ohnehin vom Migne-Druck, siehe nur Hauréau 1886
https://archive.org/stream/lesoeuvresdehug00haurgoog#page/n158/mode/2up
Werner, Die mittelalterlichen nichtliturgischen Handschriften des Zisterzienserklosters Salem, 2000, S. 106: Prolog, II, III, X, IX, VIII, VII, VI, V, IV, XI, XVIII, XVI, XVII, XV, XII, XIV, XIII, I) von Peregrinus Hirsaugiensis: De fructibus darstellt.]

Das Grazer Digitalisat lässt sofort erkennen, dass keine Textidentität mit Düsseldorf oder München besteht. Ohne Kopien/Digitalisate wird man nicht entscheidend weiterkommen, zumal Auskünfte von Handschriftenabteilungen nicht in jedem Fall weitere Klärungen bringen.

Gemeinsam ist der Textgruppe Bloomfield 5912, dass am Textbeginn ein Peregrinus-Zitat (die Superbia-Definition) steht. Einzelne Handschriften können nicht ohne weiteres als Überlieferungszeugnisse von de fructibus (oder des Speculum virginum) vereinnahmt werden.

Erwähnt sei noch, dass die Definition 5912 auch in 5905, einer Summa vitiorum verwendet wurde, wobei ich mich mit Hinweisen ohne nähere Klärung begnüge:

http://books.google.de/books?id=kf3lBydaynMC&pg=PA428
https://www.google.de/search?tbm=bks&q=%22superbia+est+elacio%22

#forschung

Auch der Karawane hinterhertrotteln ist Führen

Zurecht sarkastisch äußert sich

http://the1709blog.blogspot.de/2013/12/even-leading-from-behind-is-leadership.html

über die Einführung besonderer CC-Lizenzen für internationale Organisationen wie die WIPO. Es steht der übliche Lizenzbaukasten zur Verfügung, von daher bleibt offen, wieso es eigener Lizenzen bedurfte. Da müsste man natürlich genau den Legal Code vergleichen oder sich mit einem Blick auf

http://wiki.creativecommons.org/Intergovernmental_Organizations
http://www.technollama.co.uk/creative-commons-releases-licence-for-intergovernmental-organisations

begnügen.

Auf der WIPO-Website fand ich übrigens auf Anhieb keinen einzigen Hinweis, wie es mit dem Copyright der Website-Inhalte aussieht …

Best of Archivalia (vii): Archivalia beeinflusste die Landesgesetzgebung (2008)

Der unten wiedergegebene Beitrag “Thüringer Bibliotheksgesetz bedarf einer Datenschutzklausel” vom 2. April 2008

http://archiv.twoday.net/stories/4834214

plädierte für eine Datenschutzklausel im Thüringer Bibliotheksgesetz. Erfolgreich, siehe meinen Beitrag vom 30. Juli 2008:

“Mein Vorschlag war:

“Soweit Bibliotheken im Rahmen ihrer Dokumentationsaufgaben und insbesondere bei der Übernahme, Erschließung und Nutzbarmachung von aus wissenschaftlichen Gründen erhaltenswerten Nachlässen personenbezogene Daten lebender Personen im Sinne des Thüringer Datenschutzgesetzes verarbeiten, gelten die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.”

Gesetz wurde [§ 4 Abs. 3, siehe http://www.landesrecht-thueringen.de/]:

“Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
lebender Personen bei der Übernahme, Erschließung und
Nutzbarmachung von Nachlässen durch Bibliotheken gelten
die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.”

Herr Steinhauer, der meine Anregung überzeugend fand, hat es übernommen, sie im Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Aus der von Steinhauer am 30. Mai für den VDB-Regionalverband abgegebenen Stellungnahme: “Ebenfalls Gegenstand der Beratung sollten Fragen des Datenschutzes sein. Nach der Publikation der Gesetzesentwürfe in den Landtagsdrucksachen wurde aus dem Archivwesen auf eine Lücke hingewiesen. Es geht um die Benutzung von Nachlässen in Bibliotheken, die personenbezogene Daten lebender Personen enthalten. Vorgeschlagen wurde für die Sammlung, Erschließung und Benutzung dieser Nachlässe eine entsprechende Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes. Man könnte mit einem kurzen Verweis auf dort bereits bestehende Regelungen die genannte Rechtslücke einfach schließen.”

Es dürfte das erste Mal sein, dass ein deutscher Weblogbeitrag bei der Landesgesetzgebung quasi 1:1 umgesetzt wurde 🙂 ”
http://archiv.twoday.net/stories/5094326

Siehe auch
http://infobib.de/blog/2008/07/30/gesetze-bloggen

Unsäglich, dass die ZLB das funktionierende Heftarchiv des Bibliotheksdienstes vom Netz genommen hat, der von mir

http://archiv.twoday.net/stories/5492544

erwähnte Aufsatz vom Störr ist derzeit nur im Internet Archive nachlesbar:

http://web.archive.org/web/20110514164452/http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2008/Recht01080908BD.pdf

Alle Türchen: #bestof

***

Bibliothekare übersehen gemeinhin, dass in modernen Nachlässen, die von Handschriftenabteilungen verwahrt werden, Unterlagen (Briefe, Fotos, usw.) lebender Personen sich befinden, die nicht vom Nachlassgeber stammen. Dabei handelt es sich eindeutig um personenbezogene Daten im Sinne des Thüringer Datenschutzgesetzes.

Dieses sagt eindeutig: “Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.” (§ 4 Abs. 1). Zur Verarbeitung zählt auch das Erheben der Daten durch Übernahme des entsprechenden Nachlasses.

Beispiele für personenbezogene Daten, die nicht mit Zustimmung des Betroffenen erhoben werden, wenn ein privater Nach- oder Vorlass übernommen wird:

– Briefe Dritter an den Nachlassgeber (Korrespondenz-Eingang)
– Fotos, die Dritte zeigen
– Ausführungen in Unterlagen (Briefen, Schriften) über Dritte, die Einzelangaben über persönliche Verhältnisse enthalten.

Denkbar ist aber auch, dass Bibliotheken Forschungsunterlagen und Sammlungen aus dem Bereich der qualitativen Sozialforschung übernehmen, in denen personenbezogene Daten nicht-anonymisiert vorhanden sind (z.B. Oral-History-Projekte).

Inbesondere bei Briefen ist es leicht vorstellbar, dass die nach § 4 Abs. 5 Thüringer DatenschutzG besonders “sensiblen” “Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen” betroffen sind, deren Erhebung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist.

In allen diesen Fällen fehlt – anders als bei den Archiven, die mit den Archivgesetzen die entsprechende Rechtsgrundlage haben – die datenschutzrechtliche Befugnisnorm, die es den Bibliotheken ermöglicht, Unterlagen, in denen sich personenbezogene Daten befinden, zu übernehmen.

Das Sammeln von Nachlässen zählt gewohnheitsrechtlich zu den Aufgaben von Bibliothek. Für Thüringen siehe etwa:
http://hans.uni-erfurt.de/hans/index.htm

Datenschutzbeauftragte aber fragen, welche Norm und Aufgabenbeschreibung es Bibliotheken ermöglicht, personenbezogene Unterlagen zu übernehmen. Es gilt ja § 19 Thüringer DatenschutzG, dass die Kenntnis der Daten “zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist”.

Aus dem Gesetzentwurf der CDU – siehe Steinhauer zitiert in
http://archiv.twoday.net/stories/4832758 – lassen sich solche rechtfertigenden Aufgaben aber nicht ohne weiteres ableiten.

“Das große Problem: Handschriften Dritter” hat der Bibliotheksjurist Harald Müller einen Abschnitt seines leider vergriffenen und auch nicht online verfügbaren, nach wie vor grundlegenden Buchs “Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und Archiven”, Hamburg/Augsburg 1983, S. 129-132 überschrieben. Damals ging es um die Katalogisierung. Müller stellte dar, dass die Katalogisierung nichtveröffentlichter Briefe noch lebender Absender nach den Datenschutzgesetzen nicht möglich ist. Er sprach von “katastrophalen” Konsequenzen für die Nachlaßpflege (S. 131).

Heute kann man diese Ausführungen, die meines Wissens zu keinerlei Konsequenzen in den Handschriftenabteilungen der Bibliotheken geführt haben, noch schärfer fassen: Nicht bereits die Katalogisierung der Briefe ist unzulässig, bereits die Übernahme in den Bibliotheksbestand kann ohne Rechtsgrundlage (oder Zustimmung aller Betroffenen) nicht erfolgen!

Wenn man an einen literarischen Nachlass denkt, so liegt auf der Hand, dass die beim Autor sich einfindenden oder von ihm geschaffenen Unterlagen Teil eines kommunikativen Netzes sind, bei dem es ständig um andere Personen geht. Autoren setzen sich mit anderen Autoren auseinander, Schriftstellerbriefe sind voll von Bemerkungen über Kolleginnen und Kollegen. Autoren, die in Gremien tätig sind, erheben eine Vielzahl personenbezogener Daten, von denen längst nicht alle öffentlichen Quellen entnommen sind.

Es ist schlicht und einfach nicht praktikabel und sinnvoll, aus einem Nachlass personenbezogene Daten Dritter auszusondern oder gar die Betroffenen um Zustimmung zu bitten.

Glücklicherweise gibt es ja für den Umgang mit Nachlässen in Archiven eine Rechtsgrundlage, die man ohne weiteres auf die Bibliotheken übertragen könnte.

Ich schlage daher folgende Datenschutzklausel für das Thüringer Bibliotheksgesetz vor:

Soweit Bibliotheken im Rahmen ihrer Dokumentationsaufgaben und insbesondere bei der Übernahme, Erschließung und Nutzbarmachung von aus wissenschaftlichen Gründen erhaltenswerten Nachlässen personenbezogene Daten lebender Personen im Sinne des Thüringer Datenschutzgesetzes verarbeiten, gelten die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.

Durch die an sich überflüssige Nennung lebender Personen soll klargestellt werden, dass sich die Sperrfristen des Thüringer Archivgesetzes nicht auf bereits Verstorbene beziehen. Das Archivgesetz hat sich datenschutzrechtlich bewährt, daher besteht kein Bedarf für eine eigenständige Regelung. Zugleich macht die Klausel deutlich, dass die Einwerbung von wissenschaftlich wertvollen Nachlässen zu den rechtmäßigen Aufgaben der Bibliotheken zählt. Künstlerische und heimatgeschichtliche Gründe können ohne weiteres den wissenschaftlichen Gründen subsummiert werden.

Eine Datenschutzklausel, die sich auf die Kernaufgabe der Bibliotheken, die Sammlung gedruckter Bücher oder anderer erschienenen Medien (z.B. DVDs), bezieht, wird hoffentlich nicht erforderlich sein, wenn der Thüringer Datenschutzbeauftragte mitspielt …