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Schweizer Firma “The Archive AG” kassiert bei Streaming-Massenabmahnung ab

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/06/streaming-abmahnung-mit-vielen-fragezeichen

“Es handelt sich offensichtlich um eine veritable Abmahnwelle.”

http://www.internet-law.de/2013/12/was-ist-dran-an-den-streaming-abmahnungen.html

http://www.golem.de/news/u-c-abmahnung-woher-die-daten-der-streaming-nutzer-kommen-1312-103218.html

Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/565877891

“Deutsche Nachkriegskinder”

Ein interessantes Projekt von Sascha Foerster:
Im Institut für Psychologie der Universität Bonn wurden über 30 Umzugskartons mit Akten der Studie “Deutsche Nachkriegskinder” wiedergefunden, die zwischen 1952 und 1961 durchgeführt wurde und untersuchen sollte, “inwieweit denn nun die deutschen Kinder durch den Krieg in ihrer Entwicklung beeinträchtigt worden sind, welche Schäden und Folgen für die Zukunft zu erwarten sind und in welchem Umfang diese Schäden und Folgen wieder ausgeglichen werden können.”

Die Idee ist jetzt, die Studienteilnehmer zu suchen und zu schauen, was weiter aus ihnen geworden ist und wie sich der Weltkrieg auf ihr weiteres Leben ausgewirkt hat. Dazu hat Herr Foerster ein Projekt zur Finanzierung gestartet über das er u.a. auf dem Blog des Zentrum für Alternskulturen (ZAK) – Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn berichtet:
http://zakunibonn.hypotheses.org
(Ich empfehle besonders “Die gute Butter und das Schweigen” http://zakunibonn.hypotheses.org/378)

Schön ist auch der Scienceslam dazu:
http://www.saschafoerster.de/2013/10/mein-erster-scienceslam-fuer-das-nachkriegskinder-projekt

http://www.sciencestarter.de/deutschenachkriegskinder

Stellen an der PH Freiburg

In der Abteilung Geschichte des Instituts für Politik- und Geschichtswissenschaft der Päda-gogischen Hochschule Freiburg sind im Rahmen des DFG-Projekts „Digitale Edition der Konstanzer Konzilschronik Ulrich Richentals“ (Leitung: Prof. Dr. Buck) zwei Stellen zu besetzen:

Zum einen als

akademische Mitarbeiterin / akademischer Mitarbeiter (65% E 13 TV-L, Promotionsstelle)
Kennziffer 262a/13
befristet vom 1.4.2014 bis zum Ende der Förderlaufzeit am 31.3.2017.

Aufgaben:
Erstellung einer Promotion zu den Teilnehmerlisten des Konstanzer Konzils (1414-1418). Das Promotionsprojekt dient der Aufarbeitung der Forschungslage zur Teilnehmerüberlieferung des Konstanzer Konzils hinsichtlich der nacio Germanica mit einer Dokumentation und Analyse aller in diesem Zusammenhang relevanten skriptographischen und typographischen Text- und Überlieferungsträger.
Voraussetzungen:
Einschlägiges Hochschulstudium des Faches Geschichte mit einem mediävistischen Schwerpunkt mit überdurchschnittlichem Abschluss, Fähigkeit und Bereitschaft, sich mit Handschriften, Archivalien und Frühdrucken auseinanderzusetzen, Beherrschung grund- und hilfswissenschaftlicher Methoden, Kenntnisse der englischen und französischen Sprache.

Zum anderen als
Vertreter/in einer W3-Professur
für Geschichte und ihre Didaktik (Schwerpunkt: Mittelalter) für das Wintersemester 2014/2015 Kennziffer 262b/13

Aufgaben:
Durchführung fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Lehrveranstaltungen im Fach Geschichte im Umfang von 9 SWS, Betreuung von Schulpraktika, Mitarbeit in der Studienberatung und in der Verwaltung der Abteilung, Übernahme von Prüfungsaufgaben.
Voraussetzungen:
Abgeschlossenes Hochschulstudium, Promotion, Habilitation oder habilitationsadäquate wissenschaftliche Leistungen im Bereich der geschichtsdidaktischen oder geschichtswissenschaftlichen Forschung, pädagogische Eignung (drei Jahre Schulpraxis).

Für beide Stellen gilt:
Die Pädagogische Hochschule Freiburg versteht sich als familienfreundliche Hochschule. Es gehört zudem zu den strategischen Zielen der Hochschule, den Anteil von Frauen in Forschung und Lehre deutlich zu steigern. Bewerbungen geeigneter Frauen sind deshalb besonders erwünscht. Bei gleicher Qualifikation werden Frauen gegenüber männlichen Bewerbern bevorzugt eingestellt.

Schwerbehinderte erhalten bei gleicher Eignung den Vorzug.

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen unter Angabe der entsprechenden Kennziffer bis spätestens 31.01.2014 (Eingangsstempel) an das Rektorat der Pädagogischen Hochschule Freiburg, Kunzenweg 21, 79117 Freiburg. Online-Bewerbungen sind nicht möglich.
Informationen über die Stelle(n) erhalten Sie bei Herrn Prof. Dr. Thomas Martin Buck
(Thomas.Martin.Buck@ph-freiburg.de, Tel.: 0761 / 682-405)

Hinweis: Wir bitten um Verständnis, dass Bewerbungsunterlagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens aus Kostengründen nicht zurückgesandt werden können. Diese werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vernichtet. Daher empfehlen wir dringend auf die Übersendung von Originalen zu verzichte

https://www.ph-freiburg.de/sozialwissenschaften/aktuelles-profil/geschichte.html

Kritik an der Sanssouci-Rechtsprechung der UAM des BGH

Malte Stieper schreibt in der ZUM 2013, S. 574f.

“Kaum eine Entscheidung des BGH hat in den letzten Jahren so harsche Kritik erfahren wie das auf Klagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten ergangene Urteil vom 17.12.2010 (BGH ZUM 2011, 327 mit abl. Anm. Stieper = GRUR 2011, 323 mit abl. Anm. H. Lehment = JZ 2011, 371 mit abl. Anm. Schack). In diesem wie in zwei parallelen Urteilen (BGH ZUM 2011, 325; BGH ZUM 2011, 333) hatte der für das Sachenrecht zuständige V. Zivilsenat die längst überwunden geglaubte Rechtsprechung des I. Zivilsenates im Fall »Schloss Tegel« (BGH NJW 1975, 778) aufgewärmt, um der Klägerin zu Nebeneinnahmen aus der Verwertung von Fotografien ihrer Schlösser und Parkanlagen zu verhelfen. Ohne sich inhaltlich mit der nahezu einhelligen Kritik an dem einmaligen Sündenfall »Schloss Tegel« auseinanderzusetzen, meinte der BGH allein aus dem Umstand, dass der Fotograf das Grundstück betreten hat, ein ausschließliches Recht des Grundstückseigentümers ableiten zu können, Abbilder der auf
seinem Grundstück befindlichen Anwesen herzustellen und zu verwerten. Weil das Berufungsgericht – aus seiner Sicht konsequent – keine Feststellungen zum Eigentum der Klägerin an den von ihr verwalteten Liegenschaften getroffen hatte, hat der BGH den Rechtsstreit zurückverwiesen. Nachdem das OLG Brandenburg (ZUM-RD 2012, 530 – Sanssouci II) daraufhin die Verurteilung in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, im Grundsatz aber aufrechterhalten hatte, hatte der BGH auf die erneute Revision der beklagten Fotoagentur nun die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu korrigieren.

I. Angesichts der Arglosigkeit, mit welcher der V. Zivilsenat bereits im ersten Revisionsurteil der Kritik an der Schloss-Tegel-Entscheidung begegnet ist, verwundert es jedoch kaum, dass die Richter auch jetzt »keine Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung« sehen (Rn. 12). Dass die Entscheidung »nicht nur Zustimmung, sondern auch Kritik erfahren« habe, ist freilich eine starke Untertreibung (vgl. Dreier, in: FS Pfennig, 2012, S. 13, 22: »einhellig zerrissen«; ausdrücklich ablehnend außer den vom BGH zitierten Anmerkungen auch Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 1004 Rn. 80; Keukenschrijver, in: NK-BGB, 3. Aufl. 2013, § 1004 Rn. 60; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 224, 231; Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, S. 125 f.; bereits zu den Vorinstanzen Bullinger/Bretzel/Schmalfuß, Urheberrechte in Museen und Archiven, 2010, S. 85 f.; Stang, Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist, 2010, S. 296 ff.).”

Zitat:

“Zum Schwur kommt es, wenn bewegliche Sachen fotografiert werden, die sich zwar auf dem Grundstück befinden, aber nicht notwendig dessen Eigentümer gehören. So hat die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten unter Berufung auf ihr Grundstückseigentum in einem weiteren Verfahren versucht, auch die Verwertung von Kunstdrucken und Postern der in ihren Anwesen ausgestellten gemeinfreien Gemälde zu unterbinden. Das AG Hamburg (ZUM-RD 2013, 148, 150) hat die Klage abgewiesen, weil »Erträge aus der Verwertung von Abbildern beweglicher Sachen keine Früchte des Grundstücks [seien], auf dem sich die beweglichen Sachen – gerade – befinden, sondern Früchte der Sache selbst« und die Verwertungsbefugnis daher »beim Sacheigentümer und nicht beim Grundstückseigentümer« liege. Die Begründung, mit der das Gericht eine Erstreckung der Rechtsprechung im Fall »Preußische Gärten und Parkanlagen« auf bewegliche Sachen ablehnt, zeigt die Gefahr, die der V. Zivilsenat mit seiner Rechtsprechung heraufbeschworen hat: Die Verwertung von Abbildern eines Kunstgegenstands ist weder dessen Eigentümer noch dem Eigentümer des Grundstücks zugewiesen, auf dem sich der Gegenstand befindet, sondern ausschließlich dem Urheber des darin verkörperten Werkes (Münch, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2007, § 1004 Rn. 62 m. w. N.), und das auch nur bis zum Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist. Die Werke, die auch nach Ablauf dieser Frist noch verwertbar sind, sind nach Auffassung des Gesetzgebers gerade »die Meisterwerke der Literatur und Kunst, die in den Kulturbestand eines Volkes eingehen und deren Verbreitung und Wiedergabe im allgemeinen Interesse dann jedermann freistehen« muss (Amtl. Begr. zum UrhG, BT-Dr. IV/270, S. 79; dazu Stieper, GRUR 2012, 1083 ff. m. w. N.).

Eine zeitlich unbegrenzte ausschließliche Verwertungsbefugnis des Eigentümers ist damit nicht zu vereinbaren.”

Zur zitierten Hamburger Entscheidung:

“Keine Eigentumsbeeinträchtigung bei Verwertung von Fotos gemeinfreier Gemälde ZUM-RD 2013, 148

Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30. August 2012 – 35a C 332/11 – nicht rechtskräftig

Orientierungssätze (der Redaktion):

Das Fotografieren fremder Gemälde lässt deren Sachsubstanz unberührt. Die Ablichtung eines Gegenstandes nutzt vielmehr allein den in der Sache verkörperten immateriellen Wert, der jedoch nicht dem Eigentümer zugewiesen ist, sondern dem Urheber.

Der Grundstückseigentümer kann zwar versuchen, über ein Betretungsverbot oder ein Fotografierverbot die Anfertigung von Fotografien beweglicher Sachen auf dem Grundstück zu verhindern, zumal er es im Falle gleichzeitigen Sacheigentums in der Hand hat, die beweglichen Sachen auf dem Grundstück zu belassen. Er kann jedoch nicht mit dinglicher Wirkung die Verwertung von angefertigten Fotos verbieten.”

Zusammenfassung:
http://kanzlei-wrase.de/component/k2/item/417-verwertung-von-fotografien-historischer-gem%C3%A4lde-auf-internetseiten.html

Zitat aus den Gründen: “Es ist bereits fraglich, ob dem Bundesgerichtshof an dieser Stelle gefolgt werden kann (vgl. etwa die kritischen Anmerkungen von Schack, JZ 2011, 375 f.; Lehment, GRUR 2011, 327 f.; Stieper, ZUM 2011, 331; ferner Schippan, ZStV 2011, 210 ff.).

Jedenfalls ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Gemälde – anders als die vom Bundesgerichtshof beurteilten Gebäude, Gartenanlagen und Parks – bewegliche Sachen auf den Grundstücken der Klägerin darstellen, nachdem auch die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich ergeben würde, dass die betroffenen Gemälde wesentliche Bestandteile der Grundstücke gemäß § 94 BGB wären. Auf solche beweglichen Sachen kann die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erstreckt werden. Das Grundstückseigentum der Klägerin umfasst nämlich gerade nicht das Recht, aus den auf dem Grundstück befindlichen beweglichen Sachen gemäß § 99 BGB Früchte zu ziehen. Die beweglichen Sachen sind vielmehr rechtlich selbstständig, sodass Erträge aus der Verwertung von Abbildern beweglicher Sachen keine Früchte des Grundstücks sind, auf dem sich die beweglichen Sachen – gerade – befinden, sondern Früchte der Sache selbst. Mit anderen Worten: die Verwertungsbefugnis liegt hier beim Sacheigentümer und nicht beim Grundstückseigentümer. Dann aber fehlt die Grundvoraussetzung für die Annahme des Bundesgerichshofs, dass durch die Lage der zu fotografierenden Sache auf einem Grundstück die Verwertungsbefugnis des Grundstückseigentümers zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Grundstückseigentümer entschließen sollte, die ihm ebenfalls gehörende bewegliche Sache nicht von seinem Grundstück entfernen zu wollen – was im Übrigen stets nur eine jederzeit abänderbare Momentaufnahme sein kann.”

Stieper hatte sich schon in GRUR 2012, S. 1083ff. zu den Versuchen, gemeinfreie Kulturgüter zu remonopolisieren geäußert:

“Bei dem vom BGH kreierten ausschließlichen Recht des Grundstückseigentümers zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien, die von seinem Grundstück aus gefertigt werden, handelt es sich daher in Wirklichkeit nicht um ein Eigentumsrecht an einem körperlichen Gegenstand, sondern vielmehr um ein Immaterialgüterrecht. Abgesehen davon, dass die Begründung neuer Immaterialgüterrechte dem Gesetzgeber vorbehalten ist, ist ein solches – auch noch zeitlich unbegrenztes – Recht mit der urheberrechtlichen Gemeinfreiheit der abgebildeten Werke nicht zu vereinbaren. Das bloße Interesse, ein Kunstwerk als „Unikat“ zu besitzen, ist rechtlich nicht geschützt. Das Eigentum an den Ausstellungsräumen begründet daher ebenso wie das Eigentum am Originalwerkstück kein ausschließliches Recht zur Verwertung von Abbildungen der ausgestellten Kulturgüter.

4. Fazit

Weder das Sacheigentum noch das Hausrecht kommen daher als Grundlage für ein Verbotsrecht oder einen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren für die Verwertung gemeinfreier Kulturgüter in Betracht. Ein solches ausschließliches Recht zur Werkverwertung kann vielmehr nur durch ein Immaterialgüterrecht begründet werden. Nachdem das Urheberrecht aber im Allgemeininteresse an einem freien Zugang zu den Kulturgütern kraft Gesetzes erloschen ist, bedarf die erneute Begrenzung der dadurch geschaffenen Freiräume einer besonderen Rechtfertigung” (S. 1085).

Stieper geht auch auf die Editio princeps (§ 71 UrhG) und das Markenrecht ein. Zu meiner Position siehe nur

http://archiv.twoday.net/stories/156263260

Stieper 2009 hatte mich noch zitiert, Stieper 2012 nicht mehr.

Siehe auch
?s=sanssouci

Mit dem DMCA gegen Lucas Cranach den Älteren

https://netzpolitik.org/2013/mit-dem-dmca-gegen-lucas-cranach-den-aelteren

Das Cranach Digital Archive hat eine DMCA-Takedown-Notice wegen Wikimedia Commons Bildern gerichtet. “Das Cranach Digital Archive, zu dessen Partnern u.a. die Staatlichen Museen zu Berlin und die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen gehören, fordert darin für vier verschiedene Dateien aus vier verschiedenen urheberrechtlichen Gründen unterschiedlicher Absurditätsgrade eine Löschung: In dieser Datei sei das geschützte Logo enthalten. Diese Datei sei kein Foto sondern eine Infrarot-Reflektografie. Diese Technik erfordert angeblich “keinen großen Zeit- und Platzbedarf und [kann] sowohl in Ausstellungsräumen als auch in Werkstätten u.ä. durchgeführt werden”. Bei dieser Datei sei man Inhaber des sorgfältig ausgewählten Bildausschnitts und bei dieser habe man die Rechte an den beigefügten Metadaten. Wikimedia reagierte umgehend, ignorierte die ersten drei Ansprüche aktiv und lud die letzte Datei ohne die Metadaten nochmal hoch. […]

Der Archivar Klaus Graf dokumentierte in seinem Blog am Mittwoch übrigens einen ebenfalls seltsamen Vorgang ähnlicher Güte. Graf hatte 2006 eine Seite aus dem Gutachten über den Bacharacher Pfarrwein aus dem Jahr 1426 hochgeladen, das im “Geheimen Hausarchiv” in München lagert. Die Generaldirektorin der Staatlichen Archive Bayerns fordert ihn nun auf, “nachträglich eine Veröffentlichungsgenehmigung zu beantragen oder die fragliche Seite aus dem Internet zu entfernen” und verweist dabei auf §8 der Bayerischen Archivbenützungsordnung, dem Zufolge Reproduktionen nur durch die Staatlichen Archive oder von ihnen beauftragte Stellen angefertigt werden und nur mit Genehmigung weitergegeben werden dürfen.

Die gefährlichen Bücher werden in Bayern also nur noch mit juristischem Gift versetzt, das ist schon mal ein Fortschritt.”

Jubiläumsausstellung "30 Jahre Evangeliar Heinrichs des Löwen in der Herzog August Bibliothek"


Stammbaum Christi aus dem Evangeliar Heinrichs des Löwen
(um 1180), Blatt 19v

Das Evangeliar Heinrichs des Löwen wird nunmehr seit 30 Jahren in der Herzog August Bibliothek verwahrt. Aus diesem Anlass wird die diesjährige Ausstellung der prunkvollen Handschrift am Freitag, 6. Dezember, um 17 Uhr in der Augusteerhalle mit einer Festveranstaltung zum Jubiläum eröffnet.

Am 6. Dezember 1983 ersteigerte das Land Niedersachsen auf einer Auktion in London das Evangeliar Heinrichs des Löwen. Der Preis von rund 32,5 Millionen D-Mark war der höchste, der bis dahin je für ein Buch bezahlt wurde! Die Handschrift ist seitdem gemeinsamer Besitz des Landes Niedersachsen, des Freistaats Bayern, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Bundesrepublik Deutschland. Ihr dauerhafter Aufbewahrungsort ist die Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel.

In den 1180er Jahren im Auftrag Herzog Heinrichs des Löwen für die Stiftskirche St. Blasien in Braunschweig von Mönchen aus Helmarshausen an der Weser hergestellt, ist das Evangeliar eine der prachtvollsten Bilderhandschriften des Mittelalters und stellt einen Höhepunkt der romanischen Buchmalerei dar.

Seine verschlungene, in vielen Einzelheiten ungeklärte Besitzgeschichte führt von Braunschweig nach Prag, wo es jahrhundertelang in der Bibliothek des Veitsdomes lag. Im Jahr 1861 gelang es, die Handschrift im Auftrag König Georgs V. von Hannover aus Prag nach Niedersachsen zurückzuholen. Doch schon 1866 ging sie mit den entmachteten Welfen ins österreichische Exil. Von 1933 bis 1983 war der Verbleib der Handschrift ungewiss. Erst anlässlich der Auktion vor 30 Jahren geriet sie erneut in den Blick der Öffentlichkeit. Seither ist das Interesse am Evangeliar ungebrochen – alle zwei Jahre wird es im Original in der Herzog August Bibliothek für wenige Wochen ausgestellt und ist dann in all seiner Pracht zu bewundern.

Vom 6. bis 29. Dezember 2013 liegt die Doppelseite des Evangeliars aufgeschlagen, auf welcher der Stammbaum Christi sowie die Miniaturen zur Geburt Jesu Christi dargestellt ist. Damit fügt sich die prachtvolle Handschrift als Exponat in die aktuell gezeigte Ausstellung „Wurzel, Stamm, Krone – Fürstliche Genealogie in frühneuzeitlichen Druckwerken“ ein, die noch bis zum 23. Februar 2014 in der Augusteerhalle zu sehen ist. Am 30. Dezember dieses Jahres wird zu den Seiten zum Wirken Johannes des Täufers zu Beginn des Markusevangeliums geblättert.
Quelle: Pressemitteilung der Herzog August Bibliothek, Wolfenbüttel

Flechtheim-Briefe: Edition geplant

“Zwei Kunsthistoriker planen eine Edition der Briefwechsel des bedeutenden Galeristen Alfred Flechtheim (1878-1937). Der von den Nazis ins Exil getriebene jüdische Kunsthändler habe einen umfassenden und weitgehend unpublizierten Schriftwechsel hinterlassen, sagte der Kunsthistoriker Ralph Jentsch.
Jentsch sucht Briefe oder Fotos Flechtheims und bittet mögliche Besitzer, Kontakt aufzunehmen. Er hat bereits einige hundert Briefe Flechtheims. Unter anderem habe er vor mehreren Jahren “durch Zufall” einen Packen Briefe im Stadtmuseum Ulm gefunden.”
Quelle: ARD-Videotext, Tafel 408

Historische Sturmfluten

Der Artikel über die Burchardiflut 1634

Seite „Burchardiflut“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 6. Dezember 2013, 01:02 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Burchardiflut&oldid=125164972 (Abgerufen: 6. Dezember 2013, 02:52 UTC)

lässt wie viele andere Wikipedia-Artikel erkennen, dass einschlägige Flugschriften-Digitalisate nicht herangezogen wurden.

Digitalisate:
http://www.gbv.de/vd/vd17/3:605196B
http://www.gbv.de/vd/vd17/23:260082Y
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:gbv:3:1-23110
http://resolver.sub.uni-hamburg.de/goobi/PPN73566787X

Weder existiert im VD17 oder bei den einzelnen Bibliotheken eine Sacherschließung der einschlägigen Titel, die man daher nur durch Titelworte wie Wasserfluth oder Holstein in Verbindung mit 1634/35 finden kann, noch gibt es zur Burchardiflut in der GND einen Eintrag. Zum Sachbegriff Sturmflut siehe dort

http://d-nb.info/gnd/4058275-9

Das Ziel muss es aber sein, dass das gesamte ereignisbezogene Schrifttum mittels eines auch auf einer Zeitleiste auffindbaren Normdatensatzes verfügbar zu machen (so wie das via BEACON-datei schon jetzt für personenbezogene Daten der GND möglich ist).

Anti-Terror-Lügen

http://gutjahr.biz/2013/12/vorratsdaten

“Mit immer mieseren Tricks und Täuschungsmanövern versuchen CDU/CSU und SPD die vom Bundesverfassungsgericht gekippte Vorratsdatenspeicherung wieder einzuführen.”

Siehe auch
http://gutjahr.biz/2011/05/die-anti-terror-luege
http://rivva.de/208473459
http://www.internet-law.de/2013/12/haben-wir-bislang-falsch-ueber-die-vorratsdatenspeicherung-diskutiert.html

Via
http://log.netbib.de/archives/2013/12/05/infame-lugen

Best of Archivalia (vi): Aus der Schatzkammer der Schulbibliothek des Hamburger Gymnasiums Christianeum: Ein nicht identifiziertes deutschsprachiges Fragment des 15. Jahrhunderts wird in Rekordzeit bestimmt (2011)

Keinen Zweifel habe ich, dass es bei der vorhin gestellten Frage nach einer Druckidentifizierung durch Felicitas Noeske, die rührige Betreuerin der kostbaren Gymnasialbibliothek des Altonaer Christianeums, eine Antwort geben wird:

http://archiv.twoday.net/stories/565877821

Immer noch ganz begeistert ist Frau Noeske von der raschen Identifizierung eines von mir im Christianeum fotografierten Handschriftenfragments: “mein Lieblingsbeitrag ist nach wie vor Stephen Mossmans Entdeckung am 2. Advent 2011 nach geschlagenen lediglich 2 Stunden nach dem Archivalia-Post von KG: ich war fassungslos…:-)

http://archiv.twoday.net/stories/55771605

Dass seine zweite Entdeckung, die Identifizierung eines weiteren Fragments aus der Bibliothek,
http://archiv.twoday.net/stories/96998457
die wohl gelehrtere war, ist der Aufmerksamkeit vielleicht etwas entgangen. Diese zweite Entdeckung habe ich im Katalog jener Ausstellung http://www.christianeum.org/index.php?option=com_content&view=article&id=166&Itemid=170&limitstart=9, in der das Buch wegen der Widmung Melanchthons zu sehen war, in der Exemplarbeschreibung hervorgehoben, und das Stück war in der Ausstellung auch mit Spiegelung des Einbands präsentiert.” (Mail)

Der für Tanja Praskes Blogparade eingereichte eigene Blog-Beitrag Noeskes

http://anonymea.tumblr.com/post/64571017524/update-makulatur-identifizierung-eines-fragments

wurde von Praske so kommentiert:

“Ein wahrer Wissenschaftskrimi wird uns hier in der Zweitverwendung geboten. Zugleich belegt der Artikel das handfeste Potential von #OpenAccess von Wissen für die Forschung. Kaum zwei Stunden ist der Beitrag im Netz, schon wird der Einband eines Buches aus dem 16. Jahrhundert von einem englischen Wissenschaftler identifiziert. Es handelt sich um ein Fragment der Schriften des Johannes Marienwerder „Das Leben der heiligen Dorothea“ von 1404 – absolut spannend!”
http://www.tanjapraske.de/2013/12/02/blogparade-kulturer-begeistert-musik-street-art-theater-wissenschaftskrimi-ausstellungen-2

Der originale Archivalia-Beitrag vom 4. Dezember 2011 (20 Uhr 19) wird hier nochmals wiedergegeben:

http://archiv.twoday.net/stories/55771605

Keine zwei Stunden später kam folgender Kommentar:

“Stephen Mossman (Gast) meinte am 2011/12/04 22:09:
Johannes Marienwerder
Ein recht erstaunlicher Fund, den ich nicht gleich auf dem ersten Blick erkannte, schon aber auf dem zweiten: Es handelt sich um Johannes Marienwerders >Leben der seligen vrouwen Dorothea von Montau<, Buch III, Kap. 20-21; ein Werk, das sonst nur in ganz wenigen Handschriften ueberliefert ist: vgl. die Zusammenstellung unter http://www.handschriftencensus.de/werke/964. In der Ausgabe von Max Toeppen (Scriptores rerum Prussicarum, Bd. 2), die vollstaendig durch Google Books einzusehen ist, befindet sich die entsprechende Textstelle auf S. 305. Vielen Dank fuer die Abbildungen! (Stephen Mossman, Manchester) ”

Das Potential gemeinschaftlicher Arbeit an einem Text belegt übrigens auch der Eintrag (2011) zu Versen aus der Stadtbibliothek Mainz:

http://archiv.twoday.net/stories/49604355

Alle Türchen: #bestof

***

Felicitas Noeske, die rührige Betreuerin der Schulbibliothek, macht mich freundlicherweise auf zwei Artikel aufmerksam, die auf der Website der Schule einsehbar sind:

Die Inkunabelsammlung des Johann Adrian Bolten
http://www.christianeum.org/index.php?option=com_content&view=article&id=381&Itemid=167&limitstart=5

Pergamentmakulatur
http://www.christianeum.org/index.php?option=com_content&view=article&id=166&Itemid=170&limitstart=4

Die Bibliothek des Christianeums war hier mehrfach Thema:
?s=christianeum

Siehe auch
http://anonymea.tumblr.com
http://agfnz.historikerverband.de/?p=503

Eine Ausgabe von Homers Ilias und Odyssee in lateinischer Sprache im Oktavformat, gedruckt 1537 und 1534, hat einen Einband, der sich lesen lässt: aufgeklappt und auf den Vorderdeckel gestellt, zeigt sich das Fragment eines geistlichen Erbauungstraktats in deutscher Sprache, geschrieben von einer Hand des 14. oder 15. Jahrhunderts auf Pergament.

Die (im Handschriftencensus natürlich fehlende) Handschrift scheint mir eindeutig ins 15. Jahrhundert gehören. Ich war nicht in der Lage, den Text zu identifizieren. Während erfahrungsgemäß bei mittelhochdeutschen Verstexten die Identifizierung mittels Google schnell gelingt, ist die Bestimmung des Textes durch nicht intensiv mit religiöser deutschsprachiger Literatur des Spätmittelalters Vertraute so gut wie nicht zu leisten. Aber da gute Abbildungen des gesamten Fragments zur Verfügung stehen, können sich Archivalia-LeserInnen daran versuchen.

Gesamtansicht:
http://www.christianeum.org/images/stories/Pergamentmak.einband.16.jh.jpg
= http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Pergamentmak.einband.16.jh.jpg

Meine Aufnahmen:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Christianeum_007.jpg
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Christianeum_008.jpg
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Christianeum_009.jpg

Update I: Wow! Einige Stunden später zauberte Stephen Mossman die Lösung aus dem Hut (siehe Kommentar).

Update II:
http://www.christianeum.org/index.php?option=com_content&view=article&id=166&Itemid=170&limitstart=5

Update III:
http://www.handschriftencensus.de/23975