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Digitale Sammlung der Wienbibliothek zum Ersten Weltkrieg

http://www.digital.wienbibliothek.at/nav/classification/454168

“Neben der Zeitungsausschnittsammlung finden Sie hier auch Bücher und Plakate zum 1. Weltkrieg sowie Teile des sogenannten Tagblattarchivs. Eine besonders brisante Quelle, die Stimmungsberichte der Polizeidirektion Wien, wird hier ebenfalls erstmals veröffentlicht. Die Originale der von der k.k. Sicherheitswache Wien angelegten Berichte befinden sich im Archiv der Polizeidirektion Wien, Schottenring 7-9, 1010 Wien).”

Wenn das mal kein Behördenarchiv ist …

Schönschreiben fürs Staatsarchiv

Auch Verena Decker, 26, hat Erfahrungen mit wunderlichen Ansprüchen potentieller Arbeitgeber gesammelt. Für eine Stelle im höheren Archivdienst wollte das Thüringische Hauptstaatsarchiv in Weimar unbedingt ihre Handschrift begutachten. Die Studentin bemühte sich um schöne Schwünge mit dem Füller: “Ich habe einen ganzen Tag lang nur Lebensläufe geschrieben.” 50 Zettel schrieb sie voll, am Ende lagen überall in ihrem Zimmer angefangene Lebensläufe auf dem Boden. “Ich habe mich echt gefragt, was das soll und warum die das von Bewerbern verlangen.”

Was verraten Kringel mit dem Kugelschreiber?

Eigentlich ist die Schriftanalyse, die Grafologie, in der Psychologie genauso durchgefallen wie das Schädeldeuten. Kringel mit dem Kugelschreiber geben keinen Aufschluss über Klugheit und Charakter, das belegen Studien. Trotzdem verlangen immer noch Arbeitgeber nach Handschriftlichem. Oft sind es Kleinfirmen ohne professionelle Personalabteilung, aber auch die Discounter-Kette Norma ist dabei – das jedenfalls berichten verblüffte Bewerber in Internetforen. Norma selbst äußerte sich auf mehrfache Anfrage nicht.

Das Hauptstaatsarchiv Weimar bestätigt, die Handschrift eines Kandidaten sei durchaus bedeutsam. Die Persönlichkeit herausorakeln wolle man allerdings nicht, so Archivleiter Bernhard Post: “Wir haben hier zum Teil 200 Bewerber auf eine Stelle, da ist eine Schriftprobe eine kleine zusätzliche Hürde. Daran erkennen wir auch, wie diszipliniert jemand ist.”

Verena Decker war offenbar trotz 50 Schönschriftanläufen nicht diszipliniert genug. Den Job hat sie nicht bekommen. Ein Tag Schönschreibarbeit umsonst.

http://www.spiegel.de/karriere/berufsstart/personaldiagnostik-bei-der-jobsuche-die-durchleuchtungsmaschinerie-a-927931.html

Via Seb. Post, FB

Wenn irgendwelche durchgeknallten Staatsarchivare auf die Idee kommen, historische Findmittel des 18. Jahrhunderts mit Kugelschreibernachträgen zu verzieren, dann ist eine leserliche Handschrift sicher von Vorteil. KO Tropfen sind nichts gegen das Schriftbild des berüchtigten württembergischen Archivars KO Müller in handschriftlichen Findmitteln des Hauptstaatsarchivs Stuttgart.

Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns bläst zum Angriff auf Wikimedia Commons

Es dürfte eher ungewöhnlich sein, dass die Generaldirektorin der Staatlichen Archive Bayerns sich persönlich an einen Nutzer wendet, weil dieser (angeblich) einen bildrechtlichen Fehler begangen hat.

Mit unten faksimiliertem Schreiben vom 20.11.2013 fordert sie mich auf, hinsichtlich eines von mir in höchst geringer Auflösung 2006 (!) auf Wikimedia Commons hochgeladenen Bilds

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Winand_steeg.jpg
wohl nach
http://wwwg.uni-klu.ac.at/Kult.Data/kataloge/51/bilder/20601.jpg

“nachträglich eine Veröffentlichungsgenehmigung zu beantragen oder die fragliche Seite aus dem Internet zu entfernen”.

Das ist natürlich nicht nur ein Anschlag auf Wikimedia Commons und freie Inhalte, sondern auch eine Attacke gegen mich, da ich als Kritiker des Geheimen Hausarchivs, siehe

http://archiv.twoday.net/stories/75229822

unbequem bin. In der Sache ist das Ganze außerordentlich albern, denn die Aufforderung ist ungeeignet, den Verbleib des Motivs auf Commons zu beenden, und es gibt auch keine Rechtsgrundlage für die Forderung.

1. Selten dumm ist die Forderung der Generaldirektorin, die Seite aus dem Internet zu entfernen. Selbst wenn ich Admin auf Commons wäre, könnte ich das nicht, da Commons nur urheberrechtliche Beschränkungen akzeptiert und keinen Urheberrechtsschutz von 2-D-Vorlagen anerkennt.

Das entspricht auch der deutschen Rechtslage

?s=reproduktionsfoto

Polley sieht das genauso wie ich:

http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft63/seite033_039_polley.pdf (bei Fn. 14)

Werden solche Copyfraud-Löschungs-Ansprüche an Hochlader auf Commons gestellt, werden die Medien häufig gelöscht und von jemand anderem mit nicht nachvollziehbarem Wegwerf-Account (“Sockenpuppe”) wieder hochgeladen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass jemand aus der Publikation von Aloys Schmidt und Hermann Heimpel zur Bilderhandschrift 12 des Geheimen Hausarchivs 1977 die Farbtafel 4, die das fragliche Bild zeigt, in hoher Auflösung scannt und hochlädt. Das mickrige Bildchen könnte dann durchaus gelöscht werden.

2. Seit 1989 habe ich diverse Ausarbeitungen geschrieben bzw. veröffentlicht, die der Argumentation der Generaldirektion juristisch den Boden unter den Füßen wegziehen.

Zuletzt soeben
Archivgebühren nur bei unmittelbarer Benutzung
http://archiv.twoday.net/stories/565877105
mit Hinweis auf weitere Beiträge von mir zur Nutzung von Kulturgut

Zuvor:

Die Kopie der Kopie (1989, veröffentlicht 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2478252

Genehmigungsvorbehalt bei Edition von Archivgut? (1991, veröffentlicht 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2478861

Digitalkameras im Nutzerraum? (2003)
http://archiv.twoday.net/stories/11200
Teil II: http://archiv.twoday.net/stories/168920

Genehmigung bei Textveröffentlichung? (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/3177566

Archivbenutzungsordnung Mecklenburg-Vorpommern (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2812929

Zur Reproduktion von Archivgut ohne Zustimmung des Archivs (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5586317

RA Nennen hat keine Ahnung von der Kölner Bildrechte-Frage (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5601185
Scholz (siehe http://archiv.twoday.net/stories/565877105 ) kritisiert S. 82 Anm. 16 Nennen ebenfalls

Juristisch fragwürdig ist es danach bereits, dass die bayerische ArchivBO die Herstellung von Reproduktionen den Archiven vorbehält. Eine archivgesetzliche Ermächtigung für diesen Eingriff fehlt. Ich möchte das aber nicht vertiefen, da es darauf nicht ankommt.

Nach § 8 Abs. 2 ArchivBO ist eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen nur mit Zustimmung des staatlichen Archivs zulässig.

Es fehlt nicht nur eine Ermächtigung dieses Grundrechtseingriffs durch das Archivgesetz, er verstößt auch gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Ständige Rechtssprechung des BVerfG seit BVerfGE 20, 150 ist: “Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen, bzw. aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf”. (Siehe auch BVerfG 18.10.1991 1 BvR 1377/91)

Zum Eingriffscharakter verweise ich auf die bibliotheksrechtliche Diskussion zur Benutzung von Handschriftenbibliotheken im Bibliotheksdienst 1995, an der ich beteiligt war:

http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/re_pu_00.htm

Tangiert sind das Zensurverbot des Grundgesetzes und die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG.

Wie die soeben besprochene Arbeit von Scholz gezeigt hat, gibt es kein Immaterialgüterrecht der Archive aufgrund des Eigentumsrechts:

http://archiv.twoday.net/stories/565877105

Das OVG Münster hat schlüssig herausgearbeitet, dass nur die unmittelbare Benutzung, nicht aber die Weiterverwertung etwa in einer Fernsehproduktion gebührenrechtlich als Benutzung zählt. Nicht anders verhält es sich hier. Ich habe das Bild aus dem Internet kopiert unabhängig von einem – anderweitig durchaus bestehenden – Archivbenutzungsverhältnis mit dem Geheimen Hausarchiv. Die berühmte Handschrift 12 des Winand von Steeg (1426) über den Bacharacher Pfarrwein mit ihren frühen Gelehrtenporträts habe ich selbst weder eingesehen, noch Reproduktionen geordert.

Zu Winand von Steeg:
http://archiv.twoday.net/stories/326525326

[Einige genehmigte Bilder auf http://www.rag-online.org ]

Was eine Benutzung (in Bayern-Benützung) ist, wird in § 4 ArchivBO umschrieben. Weder eine persönliche Benutzung noch eine Benutzung durch schriftliche oder mündliche Anfrage liegt in meinem Fall vor, es wurde auch keine Reproduktion des Archivs direkt benützt. Wie das OVG Münster klargestellt hat, liegt bei indirekter Benutzung (hier: Benutzung einer von einem Dritten veröffentlichten Reproduktion) keine archivrechtliche Benutzung vor.

Alles andere liefe auf ein Immaterialgüterrecht hinaus, das zu beschließen dem Landesgesetzgeber aus kompetenzrechtlicher Hinsicht verwehrt wäre.

Dies zeigt auch folgende Überlegung: Transkribiere ich ein gedrucktes Quellenfaksimile, das bayerisches staatliches Archivgut zeigt, vervielfältige ich die Reproduktion von Archivgut ohne die nach der ArchivBO nötige Zustimmung. Publiziere ich die Transkription, verstoße ich gegen das Veröffentlichungsverbot. Händige ich das gedruckte Buch einem anderen aus, so verbreite ich es ohne Zustimmung. Da die ArchivBO keine Definitionen von Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung enthält, müssen die üblichen Begriffe des Immaterialgüterrechts (hier: Urheberrechts) zugrundegelegt werden.

Das wäre ersichtlich absurd, da solche “Benutzungshandlungen” zu sehr im “Vorfeld” der Archivbenutzung angesiedelt sind. Den Begriff Vorfeld habe ich mit Bedacht gewählt, denn dazu gab es eine abfallrechtliche Entscheidung des VGH München, die vom Bundesverwaltungsgericht 1992 bestätigt wurde:

“Nach der für den beschließenden Senat bindenden Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs sind aber Vorschriften über die Abfallvermeidung, die so weit im Vorfeld der öffentlichen Einrichtung “gemeindliche Abfallentsorgung” angesiedelt sind wie im vorliegenden Fall, nicht mehr als Regelung der “Benutzung” anzusehen und deshalb nicht durch die genannte Ermächtigung gedeckt.”
http://www.servat.unibe.ch/dfr/vw090359.html

Ob ich ein Archivale des Geheimen Hausarchivs aus dem Internet (wie im vorliegenden Fall) nehme und im Netz publiziere, ob ich eine gedruckte Reproduktion dafür nutze oder sie textlich verwerte (durch Transkription oder Edition) wie in dem soeben konstruierten Fall – jedesmal liegt kein Verstoß gegen die ArchivBO und kein Anknüpfungstatbestand für eine Gebührenerhebung vor.

Die Veröffentlichungsgebühren (für eine Internetpublikation werden 30 Euro fällig) der Archivdirektion

http://www.gda.bayern.de/service/gebuehren/veroeffentlichungsgenehmigung_2010.pdf

dürften im Licht des NRW-Urteils allesamt rechtswidrig sein.

Eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung liegt in der Tatsache, dass die Archivverwaltung selbst große Mengen von Archivgut unentgeltlich ins Internet stellen darf, andere Internetnutzer aber in jedem Fall 30 Euro bezahlen müssen. Anders als bei Buchkleinauflagen besteht keine Möglichkeit, den Betrag zu erlassen (siehe zu 1.1) oder zu ermäßigen. Art. 3 und die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 (bei wissenschaftlichen Publikationen) sind von der Gebührenregelung tangiert.

Übrigens schade, dass das mit Archivalien staatlicher Provenienz prall gefüllte Geheime Hausarchiv – jede Benutzung muss vom Chef des Hauses Wittelsbach genehmigt werden – nach 1918 nicht enteignet wurde.

https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCrstenenteignung

Ich habe keine Zweifel, dass eine stramm linke Regierung eine verfassungskonforme Enteignungsregelung schaffen könnte, die diesem F***ck seine Archive endlich entzieht.

generaldirektion_hausarchiv

Archivgebühren nur bei unmittelbarer Benutzung

Dr. Michael Scholz (Landesfachstelle für Archive u. öffentliche Bibliotheken im BLHA, Potsdam): „In der Ausstrahlung einer Fernsehsendung liegt keine Benutzung des Archivs“ oder: Wofür darf ein Archiv Gebühren erheben? in: „Im (virtuellen) Lesesaal ist für Sie ein Platz reserviert …“, 2013, S. 75-87

[ http://www.blha.de/FilePool/LFS_Archivrecht_Gebuehren_BKK-Seminar.pdf
1.4.2023 https://www.lwl-archivamt.de/media/filer_public/d0/6a/d06a3f40-f741-4517-9f5a-a1bc523c84fc/tua_27.pdf
]

zitiert in den Fußnoten 2, 5, 16, 18 und 21 (von insgesamt 22) Archivalia. das Thema Gebühren sei in der archivfachlichen Diskussion eher unbeliebt, lediglich in Archivalia fänden sich gelegentlich Diskussionen zu Gebührenfragen (S. 75).

Scholz stellt zunächst dar, dass die an sich durchaus wichtige Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren Probleme aufwirft (S. 76-80), um dann zu einer Besprechung des Urteils des OVG Münster zu wechseln.

Urteil vom 18. Dezember 2009 · Az. 9 A 2984/07
http://openjur.de/u/142651.html

Anscheinend hat Scholz in seinen einleitenden Ausführungen übersehen, dass ich in meinem Beitrag “Die Public Domain und die Archive” (2010) auf dieses Urteil eingegangen bin:

http://archiv.twoday.net/stories/6164988

Schon 1994 hatte ich zu der zugrundeliegenden Rechtsfrage mich ausführlich geäußert:

http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm (Suche nach Trumpp, 1. Treffer)

Das OVG sah für den Gebührentatbestand “Wiedergabe von Archivgut” keine Ermächtigungsgrundlage, da in der Ausstrahlung einer Fernsehsendung keine Benutzung liege. Das Urteil: “Aus den §§ 5 bis 8 ArchivG NRW ergibt sich, dass das beklagte Landesarchiv durch die Benutzung von Archivgut in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es, wie insbesondere die allerdings nicht abschließende – Aufzählung in § 8 Abs. 1 ArchivG NRW zeigt, auf die unmittelbare Benutzung von Archivgut an. Denn die Vorschrift erwähnt die Versendung und Ausleihe von Archivgut sowie die Herstellung von Kopien und Reproduktionen, nicht aber die Nutzung von Produkten, die unter Inanspruchnahme von Archivalien erstellt worden sind. Dafür, dass auch solche Handlungen noch eine Benutzung des Archivguts darstellen sollen, fehlt es im Archivgesetz NRW an jeglichen Anhaltspunkten. […]

Jedenfalls handelt es sich nicht mehr um die Benutzung einer Reproduktion gemäß § 24 Benutzungsordnung, wenn das erlangte Filmmaterial nach Einarbeitung in eine Fernsehsendung bzw. Video- oder Filmproduktion als Teil des neuen Produktes ausgestrahlt wird. Selbst wenn es sich bei dem Filmmaterial um eine Reproduktion im Sinne des § 24 Benutzungsordnung handeln sollte, wird diese – und durch sie das originale Archivgut – nur durch die vorherige Einarbeitung in die Fernseh- oder Filmproduktion, nicht aber durch die Ausstrahlung der Fernseh- bzw. Filmproduktion genutzt. Hier fehlt es an einer unmittelbaren Benutzung des Archivguts. Ob – und wenn ja in welchem Umfang – ein Werk, dessen Schöpfer sich bei der Erstellung Archivalien bedient hat, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, kann gebührenrechtlich nur bei der Bemessung der Gebühr und der Bestimmung ihrer Höhe als Wertfaktor berücksichtigt werden. Möglicher Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht ist dagegen allein die Erstellung der Reproduktion oder ggf. auch deren Benutzung im Rahmen der Herstellung der Produktion.

Dass gemäß § 24 Abs. 5 Benutzungsordnung Reproduktionen nur mit schriftlicher Genehmigung des Beklagten veröffentlicht, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben bzw. gewerblich oder geschäftlich verwendet werden dürfen, steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Der Regelung kommt für die Frage, wann in der Benutzung einer Reproduktion die Benutzung von Archivgut und damit eine (benutzungs-)gebührenpflichtige Inanspruchnahme des beklagten Landesarchivs vorliegt, keine Aussagekraft zu. Der Umstand, dass eine Verwendung von einer Genehmigung abhängt, weist lediglich darauf hin, dass insoweit rechtliche Interessen, darunter auch etwaige Nutzungsrechte des Beklagten, berührt sein können. Der infolge eines Genehmigungsantrags bei dem Beklagten ggf. entstehende Verwaltungsaufwand sowie die Verwertung etwaiger Nutzungsrechte, können entweder, wie oben dargelegt, als Wertfaktor bei der Gebührenbemessung und erhebung oder durch die Erhebung von Verwaltungsgebühren abgegolten werden.”

Scholz arbeitet die Brisanz des Urteils heraus: Die Gebührenpositionen “Wiedergabe von Archivgut” oder “Einräumung von Nutzungsrechten” seien “in den meisten Fällen rechtlich zweifelhaft” (S. 82). Scholz lehnt ein im Eigentum gründendes Immaterialgüterrecht der Archive ab.

Scholz referiert die Ansicht des OVG, man könne bestehende Urheberrechte des Archivs bei Verwaltungsgebühren berücksichtigen. Ich sehe hier aber einen Widerspruch zu den Feststellungen des BGH “Topographische Landeskarten”:

“Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sich die öffentliche Hand – in Ermangelung einer besonderen öffentlich-rechtlichen Regelung – des Privatrechts bedienen muß, wenn sie im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen oder Waren anbieten möchte, und zwar unabhängig davon, ob mit dem Absatz der Waren oder Leistungen eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge oder nur fiskalische Interessen verfolgt werden sollen. Insofern verhält es sich bei dem Absatz nicht anders als bei der Beschaffung von Waren oder Leistungen, für die der öffentlichen Hand ebenfalls keine hoheitlichen Mittel zu Gebote stehen; auch dort ist das Handeln der öffentlichen Hand nach den für jedermann geltenden Bestimmungen des Privatrechts zu beurteilen (Gemeinsamer Senat aaO S. 316).
Im Streitfall ist Gegenstand der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen – neben der Lieferung der „Sepia-M.-Folien“, die die Beklagte für die Herstellung ihrer Karten benötigt – das Recht, die topographischen Karten des Landesvermessungsamtes, das heißt die in diesen Karten eingeflossene geistige Leistung, gewerblich zu nutzen. Dieser Gegenstand ist unabhängig davon, ob im Einzelfall von einem Urheberrechtsschutz und der Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 Abs. 1 und 2 UrhG ausgegangen werden kann, privatrechtlich.”
https://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Topographische_Landeskarten

Gegen einen Mischmasch von öffentlichem Recht und Urheberrecht bei der Gebührenerhebung spricht auch die Erwägung, dass eine Einbeziehung der Urheberrechtsschranken bei öffentlichrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nicht gegeben ist. Das System von Urheberrechten und seinen Schranken wird archivrechtlich nicht berücksichtigt. Es mag ja sein, dass das Zitatrecht nach § 51 UrhG unter Umständen vertraglich abdingbar ist, aber eine solche Vertragsgestaltung in AGB unterliegt der vollen Inhaltskontrolle.

Kann man das Nutzungsentgelt vielleicht auf privatrechtlicher Basis erheben? Scholz hat Zweifel, vor allem wenn Archivalien vervielfältigt werden, an denen eindeutig keine Urheberrechte des Archivs bestehen. Leider hat sich Scholz an dieser Stelle nicht mit den Grenzen der “Flucht ins Privatrecht” auseinandergesetzt, obwohl das geboten gewesen wäre. Bei öffentlichrechtlichen Archiven überlagern die Grundrechte und die wichtigsten Grundsätze des Gebührenrechts das Privatrecht.

Bei Filmaufnahmen schlägt Scholz eine nach tatsächlichem Aufwand zu staffelnde Mehraufwandsgebühr vor, die auf größere Akzeptanz stoßen dürfte als eine “in ihren Grundlagen zweifelhafte Nutzungsgebühr” (S. 86).

Scholz zieht folgendes Fazit (S. 86):
“· Eine Gebühr im Archiv muss
a) an ein konkretes Verwaltungshandeln oder
b) an einen direkten Benutzungsvorgang
anknüpfen.
· Nutzungsgebühren sind nur möglich, wenn das Archiv über die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfügt und diese auch übertragen darf. Sie können zusammen mit der (urheberrechtlich begründeten) Veröffentlichungsgenehmigung als Verwaltungsgebühren erhoben werden.
· Eigentumsrechte am Archivgut begründen keine Gebührenpflicht.
· Der Mehraufwand bei Film- und Fernsehaufnahmen kann durch eine am Zeitaufwand orientierte Gebühr abgegolten werden.”

Den Punkt zu den urheberrechtlichen Nutzungsrechten halte ich nicht für haltbar.

Meine Position habe ich schon oft vorgetragen: Bei der Nutzung von gemeinfreiem Kulturgut sollte man grundsätzlich auf urheberrechtsähnliche Gebühren und Entgelte verzichten. Auch wenn das Archiv über die Urheberrechte verfügt, sollte es von einer kommerziellen Nutzung dieser Rechte absehen.

Siehe nur “Kulturgut muss frei sein” (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4477824

Die EU-Kommission empfahl 2011: “Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien gemeinfreien Materials sollte vermieden werden.”
http://archiv.twoday.net/stories/64975408

Den “Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner
Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte” hat der
europäische Gesetzgeber (EU-Parlament und Rat) in den
Erwägungsgründen zur PSI-Richtlinie vom Juni 2013

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF

klar ausgesprochen. Von daher gibt es keinerlei Rückenwind aus Brüssel für die übliche “Reproduktionsgebühren”-Abzocke der Archive.

1.4.2023 Vergleichsweise belanglos ist (mit Ausnahme der Gebührenübersichten) die Bachelorarbeit von Christian Kuhne 2015 über Archivgebühren (UB Potsdam).

Best of Archivalia (iv): Kölner Sonette Nr. 4 (2009)

Kein anderes Ereignis während des Bestehens von Archivalia hat die Archivzunft so erschüttert wie der Einsturz des Kölner Stadtarchivs am 3. März 2009.

Die Meldung von Thomas Wolf von 15 Uhr 02 (mit späteren Ergänzungen von mir):

http://archiv.twoday.net/stories/5556678

(2012 mit gut 15.000 Zugriffen noch unter den 25 meistgelesenen Beiträgen:

http://archiv.twoday.net/stories/172008601 )

Von den über 2000 Meldungen, die mit dem Begriff köln über die Suchfunktion von Archivalia gefunden werden, stammen gut 1760 aus der Zeit nach dem Einsturz:

?s=k%C3%B6ln&start=1760

Leider ermöglichen die rechts im Menü von Archivalia ausgewiesenen Monatsarchive nur den Zugriff auf den kleinen Teil der jeweiligen Monatsarchive. Um monatsweise blättern zu können, muss man die URL entsprechend anpassen. Die Meldung und die ersten Reaktionen vom März 2009 im Kontext:

http://archiv.twoday.net/?day=20090308

Am 15. März formulierte ich “Was ein Bürgerarchiv sein könnte”, ein Beitrag, dem die jetzige VdA-Vorsitzende Irmgard Becker umgehend widersprach.

http://archiv.twoday.net/stories/5584413

Zur Rezeption:
?s=b%C3%BCrgerarchiv

Damit dieser Adventskalender nicht nur Selbstfeier enthält, möchte ich aus der taz-Reportage aus dem Erstversorgungszentrum von Dietmar Bartz zitieren, der über mich schrieb:
“Achtköpfig ist die Gruppe vom Uni-Archiv Aachen. Inmitten seiner Studierenden verdrückt Geschäftsführer Klaus Graf schweigend seine Brote. Er ist das Enfant terrible der deutschen Archivszene, ein Querulant und Eiferer, der sich ständig im Ton vergreift. Aber sein Blog „Archivalia“ ist die einzige brauchbare Quelle für Nachrichten über den Einsturz, in diesen Tagen Pflichtlektüre. Auch die Nachrichten aus L’Aquila am Ende dieser Protokolle stammen von dort. Aber wer Grafs Beiträge kommentiert, muss mit Antworten wie „Einfach mal die Fresse halten“ oder „Geschreibsel“ rechnen.”
http://archiv.twoday.net/stories/5647201 (Hervorhebung KG)

(Manche meinen, daran habe sich nichts geändert …)

Hannes Obermair (“ho”), Leiter des Bozener Stadtarchivs und seit Jahren Archivalia-Fan, den ich diesen Herbst auch persönlich kennenlernen durfte, erinnerte mich jetzt an seine Kölner Sonette, von denen er Nr. 4 mit Recht am gelungensten fand. Es wurde am 16. Mai 2009 veröffentlicht:

http://archiv.twoday.net/stories/5704805

Die weiteren Kölner Sonette Obermairs:

Nr. 1
http://archiv.twoday.net/stories/5697018
Nr. 2
http://archiv.twoday.net/stories/5699698
Nr. 3
http://archiv.twoday.net/stories/5701827
Nr. 5
http://archiv.twoday.net/stories/5706390

Bemerkenswert fand ich, dass im Mai 2009 noch weitere Kollegen die lyrische Form als angemessen ansahen, die Erschütterung öffentlich zu reflektieren.

Am 10. Mai eröffnete ich den Reigen, P. Brunner schrieb sein Gedicht als Kommentar dazu:

http://archiv.twoday.net/stories/5693446

Weiteres inoffizielles Kölner Erstversorgungsgedicht von Julian Holzapfl
http://archiv.twoday.net/stories/5696598

Benny Dressels Gedicht:
http://archiv.twoday.net/stories/5698591

Hejdjer kommentierte:
“Respekt
Eine gute Idee, das Erlebte in dieser Form zu verarbeiten. ”

Weitere eher unterhaltsame Formen der Auseinandersetzung mit der Katastrophe:

http://archiv.twoday.net/stories/5693395
http://archiv.twoday.net/stories/5567587

Alle Türchen: #bestof

***

Stofftier, Stofftier, krumm verbogen,
von den Steinen fast zerdrückt,
flugs wird was herausgezogen,
Helfer haben sich gebückt.

Hielt es in der Hand geborgen
einen wunderbaren Schatz,
unbekannte Schriften sorgen
für viel Freude auf dem Platz.

Es zu lesen ist nicht Zeit,
was die Grube ausgeworfen,
abends in der Dunkelheit
soll man es dann endlich dürfen.

Brot der frühen Jahre war es,
Heinrich Böllens Wunderbares.

Bozen_2013_012 Der Autor, Hannes Obermair, im September 2013 vor dem Schaufenster des Stadtarchivs Bozen