Verzweiflungstat: Hausarbeit aus Wikipedia-Textpassagen erstellt

http://openjur.de/u/659984.html

“Es ist ermessensfehlerhaft, eine studienbegleitende Prüfung wegen eines schwerwiegenden weil wiederholten Täuschungsversuchs für endgültig nicht bestanden zu erklären, wenn dabei auf eine frühere Prüfungsleistung abgestellt wird, die gerade nicht als Täuschungsversuch sanktioniert, sondern “als Verzweiflungstat” interpretiert und weder dem Prüfungsausschuss noch dem Prüfungsamt als Fehlversuch gemeldet worden war”

Landesrechtliche Genehmigungsvorbehalte im Vermessungswesen

In einem nicht rechtskräftigen Urteil befand das OLG München, Urt. v. 13.6.2013 – 29 U 4267/12 (AfP – Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht 5/2013, S. 417-420), dass eine topographische Landeskarte keine Datenbank sei. In den Gründen geht das Gericht auch auf einen nicht-urheberrechtlichen Schutz ein.

“4. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bayer. Vermessungs- und KatasterG zu.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Bayer. Vermessungs- und KatasterG dürfen die
Ergebnisse der Landesvermessung nur mit Genehmigung der staatlichen
Vermessungsbehörden vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben werden. Der
Genehmigung bedarf es gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Bayer. Vermessungs- und
KatasterG nicht, wenn Ergebnisse der Landesvermessung für eigene, nicht
gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden. Schutzzweck des
Genehmigungsvorbehalts ist nicht das Urheberrecht, für das die
Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt, sondern, wie der Kläger selbst betont,
dass nur aktuelle Ergebnisse der Landesvermessung veröffentlicht und von der
Allgemeinheit verwendet werden.

Dieser Schutzzweck ist jedoch, selbst wenn die Beklagte Daten aus den TKs des
Klägers übernommen haben sollte, durch die Karten der Beklagten gar nicht
berührt, denn in den Karten der Beklagten werden die Daten nicht als
“Ergebnisse der Landesvermessung” wiedergegeben.”

Zum Kontext siehe auch
http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#landkart

Dort wird auch aus dem Schricker-Kommentar zitiert:

“Sehen landesrechtliche Bestimmungen für amtliche Werke, die durch Par 5 vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen sind, aus rein fiskalischen Gründen ein Verwertungsverbot vor, so sind sie nach Art, 31, 71, 73 Nr. 9 GG nichtig. Dies trifft aber zB auf die … Katasterkarten nicht zu, weil die … für solche Karten vorgesehenen Verwertungsverbote bzw. Genehmigungsvorbehalte nicht nur einem fiskalischen Interesse, sondern auch einem öffentlich-rechtlichen Anliegen dienen, … die Zuverlässigkeit dieser … Karten zu gewährleisten … Ob auch topographische Karten der Landesvermessungsämter in gleicher Weise zu beurteilen sind, ist von BGH GRUR 1988, 33/34 – Topographische Karten, in Frage gestellt, letzlich aber offen gelassen worden. Aufgrund des Urheberschutzes solcher Karten ist die Frage von untergeordneter Bedeutung.”

Die entsprechenden Vorschriften halte ich für nichtig, da sie gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben mit Blick auf Genehmigungsvorbehalte verstoßen:

?s=genehmigungsvorbehalt
http://archiv.twoday.net/stories/11200

Nach den zitierten Ausführungen des Münchner Gerichts scheint bei Bearbeitungen, die nicht als Ergebnisse der Landesvermessung ausgegeben werden, der Genehmigungsvorbehalt nicht zu greifen.

Werden historische, noch urheberrechtlich geschützte Karten der Landesvermessung wiedergegeben, kann dagegen nur aufgrund des Urheberrechts vorgegangen werden, da der Schutzzweck nicht berührt ist, wenn ausdrücklich nicht-aktuelle Ergebnisse der Landesvermessung wiedergegeben werden. Als urheberrechtliche Schranke kommt vor allem das Zitatrecht in Betracht, etwa in kartographiegeschichtlichen Arbeiten. Es steht auch kommerziellen Nutzern zu. Der landesrechtliche Genehmigungsvorbehalt kann in einem solchen Fall nicht ins Spiel gebracht werden.

Neue Zitier-Norm

http://infobib.de/blog/2013/12/03/neue-zitier-norm-din-iso-6902013-10

“DIN ISO 690 ist da und löst die allseits bekannte und mancherorts sogar genutzte Norm DIN 1505-2 ab. In beiden Normen geht es ums Zitieren. Der Titel der neuen DIN ISO 690: Information und Dokumentation – Richtlinien für Titelangaben und Zitierung von Informationsressourcen (ISO 690:2010).

Der Beuth-Verlag ist für seine Schnäppchen bekannt. In diesem Fall ist die Norm (47 S. inkl. Titelblatt und Inhaltsverzeichnis) für nur 112,10 EUR verfügbar.”

Digitalisate der Vatikanischen Bibliothek

Ergänzend zu:

http://archiv.twoday.net/stories/565876948

Die Heidelberger Digitalisate (Lorsch und Palatini) tragen keine Wasserzeichen.

Die Liste der digitalisierten Handschriften

http://www.vaticanlibrary.va/home.php?pag=mss_digitalizzati

ist nicht lückenlos.

Bisher 12 Stücke (Handschriften und Drucke) der BAV im gemeinsamen Portal mit Oxford

http://bav.bodleian.ox.ac.uk/browse?field_themes_tid=48

Mittels

https://www.google.de/search?q=site:http://digi.vatlib.it

findet man aber noch weitere Stücke, die zu keinem der bisher genannten Projekte zu gehören scheinen. Beispiele:

Stamp.Ross.1909
Lazzarelli, Ludovico, 1450-1500
De bombyce
[c. 1505]
Persistent URL: http://digi.vatlib.it/view/Stamp.Ross.1909

Inc.IV.804
Processo di Fra Girolamo Savonarola
[dopo il 19 aprile1498]
Persistent URL: http://digi.vatlib.it/view/Inc.IV.804
Ein Link zu einer Inkunabelbibliographie oder dem eigenen Inkunabel-OPAC fehlt natürlich, aber es würde mich nicht wundern, wenn es sich um GW M34647 handeln würde, wo man natürlich nichts von dem gut versteckten römischen Digitalisat weiß.

Weiteres über die Einschränkung der Google-Site-Suche z.B. auf “membr”.

Update:
Liste digitalisierter Inkunabeln (auch Drucke nach 1500!)

http://www.vatlib.it/home.php?pag=inc_digitalizzati (268 Nummern)

Der Vatikan und die Oxforder Bodleiana stellen gemeinsam Digitalisate ins Netz: Bibeldrucke, griechische und hebräische Handschriften

http://bav.bodleian.ox.ac.uk

Zu den Highlights des von der Polonsky geförderten Projekts zählt die Oxforder Gutenberg-Bibel und die Gutenberg-Bibel der BAV.

Die Oxforder deutschsprachige Grüninger-Bibel von 1485 stammt aus der Bibliothek der Prüfeninger Benediktiner und ist laut Katalog ein “Duplicate from the Royal Library, Munich”, zählt also zu den von der BSB im 19. Jahrhundert verscherbelten Inkunabeldubletten, wogegen der Würzburger Bibliothekar Ruland Einspruch erhob, siehe den Nachweis unter

http://archiv.twoday.net/stories/326525255

Via
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=30066

Die Oxforder Digitalisate sind mit CC-BY-NC-SA bezeichnet, bei den Vatikanischen Handschriften prangt ebenso wie bei der lokalen Präsentation der Palatina-Handschriften ein ekelhaftes Wasserzeichen.

Dokumente zur brandenburgischen Geschichte

http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/4313754

“Collection of 103 diverse documents, dated 1472 to 1714, related to the government of the Markgrafschaft (margraviate) of Brandenburg, mostly in the form of undated transcriptions. Included is one document that appears to be an original, dated 1644 and showing the remnants of a red wax seal (p. 552); and others from the late seventeenth century that might be contemporary copies (one dated 1664 with fold lines and a handwritten label, p. 916). The majority of the documents were issued by or in the name of the reigning ruler, the Markgraf (margrave) of Brandenburg, who was also a prince-elector (Kurfürst) within the Holy Roman Empire. Documents are included from the following 8 rulers: Albrecht, Joachim I, Joachim II, Johann Georg, Joachim Friedrich, Johann Sigismund, Friedrich Wilhelm, and Friedrich III (known as Friedrich I, King of Prussia, after 1701). Main genres of documents include parliamentary agreements (Landtags Recesse); edicts, proclamations, or decrees from the ruler (Rescripti; Ausschreiben); resolutions issued by the supreme court (Cammergericht); and regulations (Policeij Ordnungen; Verordnungen). Included are attestations or opinions (Urtheile; Responsi) issued by the law faculties (juristische Fakultäten) of the universities of Rostock, Frankfurt an der Oder, Helmstedt, and Halle. The documents relate to diverse issues, including the restructuring of the supreme court; matters of general communal well-being (gemeinen Nutz; weights and measures, game, salaries of servants and laborers, public lands); the granting of privileges; coinage (Münze); usury; guilds; inheritance; marriage of Jews; contracts; public finance; duties; and church property. The volume includes a table of contents (pp. [v-xii]).”

#fnzhss

Schwachsinn bei Metadaten – heute: BLB Karlsruhe

Im RSS-Feed waren “Mitteilungen” angezeigt und man muss tatsächlich das Titelblatt aufsuchen, um zu erfahren, dass es sich um “Statistische Mittheilungen über das Großherzogthum Baden” handelt.

http://digital.blb-karlsruhe.de/Drucke/nav/classification/1415762

Man darf von einer so unprofessionellen Klitsche wie der Badischen Landesbibliothek sicher nicht erwarten, dass sie an der Speerspitze des digitalen Fortschritts marschiert. Dass ihre digitalen Sammlungen ganz brauchbar sind, liegt nicht an der Bibliothek, sondern an der eingesetzten Firmensoftware.

Von daher ist der Wunsch natürlich unbillig (im doppelten Wortsinn), dass bei den Metadaten von jeglichem Retrodigitalisat eine Verknüpfung (Linked Data) mit einschlägigen Normdaten erfolgt. Also mit der GND im Fall von Personendaten. Bei Zeitschriften wäre das der Eintrag der ZDB.

Verständlich: Köln braucht kein Luxusarchiv

“Nur noch drei Geschosse statt vier und nur etwa 22.000 Quadratmeter Gesamtfläche statt der ursprünglich geplanten knapp 30.000 – kein Zweifel: Der am Montag im Unterausschuss Kulturbauten vorgestellte Entwurf für den Neubau des Stadtarchivs wurde noch einmal kräftig zusammengestrichen.

Fast alle Planer sind von den Einsparungen betroffen. Auch die Kunst- und Museumsbibliothek ist vom Tisch.”

http://www.koeln.de/koeln/nachrichten/koeln_kompakt/verschlankt-neubau-des-koelner-stadtarchivs-wird-deutlich-kleiner_782495.html

Wer Sarkasmus in der Überschrift findet, darf ihn behalten.

Bestandssicherung von historischem kirchlichem Bibliotheksgut in Österreich

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:11-100213338

Eine Masterarbeit von Karin Schamberger. Anmerkung 1 bezieht sich auf eine Archivalia-Meldung zur Waldauf-Bibliothek. Aber S. 21 wird der Verkauf von Dubletten unkritisch gutgeheißen.

Siehe dazu: http://archiv.twoday.net/stories/444874674

http://aes.hypotheses.org/288 (von Karin Schamberger!)

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