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Landesarchiv NRW, Duisburg: " …. lebt sich in der Heimat ein"

Ein Homestory mit den neuen Archivpräsidenten in derwesten.de:
” …. Dann, so hofft Bischoff, rückt auch die Vorgeschichte des Bauskandals in den Hintergrund, der Staatsanwälte gegen die Bauherren-Chefs des landeseigenen Baubetriebs BLB weiter ermitteln lässt. „Das muss alles aufgearbeitet und geklärt werden. Doch mit der Institution Landesarchiv hat das nichts zu tun“, betont Bischoff und weiß doch, dass der Bauskandal – noch – so schwer im Öffentlichkeitsbild lastet wie das tonnenschwere Archivgut auf den zig Betonstützen des Archivturms. ….”

Dieser Hoffnung würde ich ja gerne beispringen. Allerdings ist mir dies zu undifferenziert. Warum wird beim Bauskandal nur auf die Finanzierung abgehoben? Warum nicht auf die entsetzlich hohen Mietkosten, die eine archivisch wünschenswerte und wegweisende Kooperation quasi von vorneherein unmöglich gemacht hat? Warum wird nicht auch auf den respektlosen Umgang mit einem Baudenkmal eingegangen?

Artikel zum Landesarchiv in Duisburg: ?s=landesarchiv+nrw+duisburg

Digitalisate der russischen Nationalbibliothek

http://leb.nlr.ru/collections/169/#scope=collection&sid=169&s=pubyear

Abgesehen von einer lateinischen Handschrift und Voltaire-Handschriften gibt es von Büchern in westlichen Sprachen leider fast nur Schlüsselseiten. Zu den Ausnahmen gehört eine Grammatik des Russischen auf Latein (Oxford 1696), die aber – anders als andere westliche Bücher – nur russische Metadaten aufweist:

http://leb.nlr.ru/edoc/366760

Bücher aus dem Besitz von Adam Smith (1723-1790) in Tokio online

Eine Anleitung zum Auffinden der PDFs im OPAC der Universität Tokio gibt:

http://www.lib.e.u-tokyo.ac.jp/english/?page_id=3589

Eine deutschsprachige Ausgabe eines Smith-Werks:

http://www.lib.e.u-tokyo.ac.jp/digitalarchive/smith/5513437664.pdf

Dagegen führt die Anleitung zu den angeblich ebenfalls digitalisierten “Historical Social Science Documents” nicht weiter.

Zu den Büchern von Adam Smith:

http://www.lib.e.u-tokyo.ac.jp/english/?page_id=485

Ungedruckte Sagensammlung von Albert Schott dem Jüngeren online

Die zweibändige handschriftliche Sammlung schwäbischer Volkssagen von Albert Schott dem Jüngeren (WLB Stuttgart Cod. poet. et phil. qt. 134) ist online:

http://digital.wlb-stuttgart.de/purl/bsz383598095

Es handelt sich um die wichtigste ungedruckte württembergische Sagensammlung des 19. Jahrhunderts.

Zum 1847 früh verstorbenen Autor, der in Stuttgart als Lehrer wirkte und seine Schüler die Sagen aufzeichnen ließ:

http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=11692313X (GND)

Wolfram Haderthauer hatte sich schon vor mir mit den Manuskripten beschäftigt, seine Dissertation aber erst 2001 – leider nur in Form von Mikrofiches – vorgelegt. Seine grundlegenden Erkenntnisse zur Sammlung habe ich weiter ausgebaut in meinen “Schwabensagen”, online in der maßgeblichen Fassung von 2007:

http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/3459

Die erste Veröffentlichung von Texten erfolgte – nach Ansicht von Haderthauer fehlerhaft – in meinen “Sagen rund um Stuttgart” (2005):

http://books.google.de/books?id=DCbaAAAAMAAJ

Haderthauer selbst hat in seiner Dissertation einen Teil der Texte ediert. Auch in meinen Sagen der Schwäbischen Alb (2008) habe ich die Quelle ausgewertet. Einzelne Texte:

http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kirch.htm (Kirchheim)

http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/5585 (Schwäbisch Gmünd)

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/goetz1999/0029 (Kirchheim, ediert von Rolf Götz)

Deutschsprachige Straßburger Handschriften in Gallica

Nicht nur das Pariser Schembartbuch Ms. allemand 259

?p=6450#comments

sondern auch

Ms. 334 ‘Wandelart-Fragment
http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b525031211/f7.item

[Die weiteren: http://goo.gl/k8nQzx

Ms. 76, 84, 127, 150, 305, 381]

Mit der Suche nach allemand und der Einschränkung auf Handschriften werden auch etliche Handschriften der BNU Strasbourg gefunden z.B. ‘Der Heiligen Leben’

http://www.handschriftencensus.de/13668

Gibt man in der erweiterten Suche von Gallica im Titel

manuscrits allemands

ein, erhält man über 100 Treffer, darunter die Twinger-Handschrift Ms. 2935 mit dem Bericht des Hans Fründ über eine Hexenverfolgung im Wallis. Die Handschrift stellte Georg Modestin 2005 vor (mit Edition des Fründ-Berichts):

http://doc.rero.ch/record/22050/files/I-N-268_2005_10_00.pdf

Leider stellt sich heraus, dass in diesem Fall – ohne Kennzeichnung in den Metadaten – nur einige Seiten digitalisiert wurden, während andere (wenige) Straßburger Handschriften wie obiges Legendar durchaus komplett vorliegen.

Bei http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b10224630q.r=.langDE ist nicht auf Anhieb klar, ob das Ms. komplett ist – was soll das, nur etwa die Hälfte der Seiten ins Netz zu stellen?

Die oberrheinische Mystik ist umgezogen, die Links unter

http://www.bnu.fr/collections/la-bibliotheque-numerique/la-mystique-rhenane

funktionieren nicht mehr, was der Handschriftensus bisher nicht realisiert hat.

Ziemlich unerfreulich berührt, dass man auf

http://www.numistral.fr

mit der Eingabe von liber die Meyer’sche Reformchronik nicht mehr findet.

Sie liegt auf Gallica

http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b102247968

Was für ein Schrott!

Technologische Bilderhandschrift des Nürnberger Patriziers Martin Löffelholz (1505) in Krakau online

http://fbc.pionier.net.pl/id/oai:jbc.bj.uj.edu.pl:258834 (Djvu)

Es handelt sich um den ehemaligen Berliner (nun Krakauer) mgq 132, über den ganz unzulänglich unterrichtet

http://www.handschriftencensus.de/11778

Der Technikhistoriker Franz M. Feldhaus, ehemaliger Ehrendoktor der RWTH, stellte die Handschrift 1933 in den MVGN vor, Emil Reicke schrieb einen biographischen Anhang:

http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001031,00000.html

Die große technikgeschichtliche Bedeutung des Codex stellten unter anderem heraus

Werner Schultheiß in den MVGN 1966
http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00000970,00116.html

Gerhard Hirschmann im Familienartikel der NDB:
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00016333/image_45

Zur Person (GND):
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=137851367

#fnzhss

Forschungsdaten verschwinden rasch

“Einen Blick in den Bereich der Wissenschaften haben kanadische Forscher geworfen und einmal überprüft, wie lange auf Forschungsdaten zugegriffen werden kann. Dazu haben sie 516 Artikel mit morphologischen Daten von Pflanzen und Tieren herangezogen, die zwischen 1991 und 2011 veröffentlicht wurden. Herangezogen wurden einfache Daten, nämlich Längenmessungen, die seit Jahrzehnten gleich gemacht werden. Die wissenschaftlichen Untersuchungen waren mit Steuermitteln gefördert worden, die Daten sollten also zugänglich bleiben. Dabei zeigte sich, wie sie in ihrer Studie schreiben, die in Current Biology erschienen ist, dass der Zugang zu den Daten vor allem vom Alter der Artikel abhängig ist. Zwei Jahre nach der Veröffentlichung sind die Daten noch weitgehend für andere Wissenschaftler abrufbar, nach 20 Jahren schon sind 80 Prozent der Daten nicht mehr für Online- Recherchen verfügbar.”

http://www.heise.de/tp/artikel/40/40640/1.html

Cimelien der Staats- und Stadtbibliothek Augsburg

Wie

http://researchfragments.blogspot.ch/2013/12/augsburg-sustb-going-digital.html

berichtet, macht das MDZ ausgewählte Handschriften der Augsburger Stadtbibliothek online zugänglich. Ich zähle im OPACplus (Suche nach: SuStB Augsburg cod,) bisher neun Stück. Da Links zu Digitalisaten fehlen, sind im Augenblick davon drei auffindbar auf der ersten Trefferseite von

http://www.digitale-sammlungen.de/index.html?c=suchen&ab=SuStB%20Augsburg&kl=&l=de

Update: Die Google Site-Suche bringt auch noch das Psalterium

http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00087339/image_1

ans Licht.

Alben-Träume

Tantner

http://adresscomptoir.twoday.net/stories/589173131

stieß auf einen Open-Access-Band zu Albenartigem:

Kramer, Anke/Pelz, Annegret (Hg.): Album. Organisationsform narrativer Kohärenz. Göttingen: Wallstein, 2013.
http://e-book.fwf.ac.at/o:340

Der 08/15-Archivar wendet sich beim Inhaltsverzeichnis mit Grausen:

http://bvbr.bib-bvb.de:8991/exlibris/aleph/a21_1/apache_media/8VFLBGBKFPEJA5AHJD7CQTATSDKGFU.pdf

Pornoabmahnungen: Zweifel an der Rechtekette

http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article123360975/Abmahner-besitzt-Filmrechte-womoeglich-gar-nicht.html#disqus_thread

Ausnahmsweise haben nicht nur Foristen und Rechtsanwälte recherchiert, sondern auch Journalisten. Jedenfalls ist die WELT an die Vertragsdokumente über die Rechte an den Pornostreifen herangekommen. Allerdings war die Firma Combat Zone schon seit langem in den einschlägigen Foren wie dem Lawblog im Gespräch.

Zitat aus dem Artikel:

“Die Vertragskopien, die der “Welt am Sonntag” vorliegen, lassen nun außerdem Zweifel aufkommen, ob die The Archive die Online-Verwertungsrechte an den vier Pornofilmen, um die es geht, überhaupt rechtmäßig erworben hat. Den Vertragskopien zufolge hat The Archive die Online-Verwertungsrechte von Pornos von der Berliner Firma Hausner Productions übernommen.

Hausner wiederum erwarb die kompletten, weltweiten Rechte an insgesamt zehn Pornos von der spanischen Firma Serrato Consultores S.L. aus Barcelona, deren deutsche Geschäftsführerin Julia Schilling den Verkaufsvertrag unterzeichnete.

Filmrechte gehören eigentlich einer US-Firma

Doch Serrato Consultores S.L. ist ebenfalls nicht selbst Urheberin der Filme. Die Porno-Streifen wurden ursprünglich unter komplett anderen englischen Titeln von der amerikanischen Pornoproduktions-Firma Combat Zone USA gedreht, wie Einträge in der Branchendatenbank Adult Movie Database belegen – Serrato Consultatores hat sie augenscheinlich nur umetikettiert.

Combat Zone USA vermarktet das Filmmaterial selbst weiterhin online unter dem Originaltitel. Dass die US-Firma tatsächlich ihre kompletten Rechte an Serrato abgetreten hat, ist demnach unwahrscheinlich und wurde von The Archive bislang auch nicht nachgewiesen.”

Journalistenschüler waren auch aktiv, haben aber offenbar wenig herausbekommen, was jetzt auf STERN verwurstet wird:

http://www.stern.de/digital/online/pornoseite-redtube-neue-zweifel-an-rechtmaessigkeit-der-abmahnungen-2080148.html

“Auf eine Anfrage bei der Produktionsfirma Combat Zone erhielt er folgende Antwort: “Wir haben nie exklusive Rechte an ‘High Heels And Glasses 2’ verkauft”.”

Zur Affäre siehe hier

?s=streaming

Die Texte der Lizenzverträge veröffentlichte exklusiv http://abmahnhelfer.de

http://www.abmahnhelfer.de/exklusiv-redtube-affaere-abmahnhelfer-de-veroeffentlich-lizenzvertraege
http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/uploads/2013/12/Lizenzvertraege.pdf

Dort heißt es auch: “Die zwischenzeitlich von dem Landgericht Hamburg erlassene einstweilige Verfügung gegen The Archive AG ist wohl weiterhin nicht wirksam, da diese noch nicht rechtskräftig in der Schweiz zugestellt worden ist. „Erst wenn Sie in Bassersdorf im Briefkasten von The Archive AG liegt, ist sie gültig“, sagte IT-Anwalt Johannes von Rüden.”

Eine erste Auswertung der Lizenzverträge im Heise-Forum:

http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Re-Abmahnhelfer-de-veroeffentlicht-Lizenzvertraege/forum-272145/msg-24576172/read

Von den 96.000 Handschriften der BSB München sind erst 6000 online

Maria Rottler sandte mir den Artikel

http://www.welt.de/print/wams/muenchen/article123364258/Reise-in-die-Vergangenheit.html

Da es genügend Archivalia-LeserInnen geben wird, die das Treiben der BSB irgendwie OK finden, möchte ich an einige Punkte erinnern:

* Die BSB betreibt Copyfraud. Digitalisate von Gemeinfreiem werden dem eigenen Anspruch unterworfen.

* Javascript verhindert nicht nur das Abspeichern der Bilder sondern auch, dass Permanentlinks mit der rechten Maustaste bequem kopiert werden können.

* Permanentlinks gibt es nur für einen Teil des Angebots. Das betrifft leider nicht nur die Einzelseite.

* Die Auflösung ist in vielen Fällen völlig ungenügend (z.B. bei Karten) .

* (PDF-)Downloads gibts nur bei einem Teil der Digitalisate.

* Miese Schwarzweiß-Digitalisate von Handschriften sind mitunter unbrauchbar.

* Kein anderer Google-Partner hat einen so hohen Anteil unbrauchbarer Digitalisate.

* Die hauseigene OCR-Erkennung (nur bei einem Teil der Digitalisate) und die Volltextsuchen (eine übergreifende Suche existiert nicht) sind noch weit von Solidität entfernt.

* Die Standardsuche der Digitalen Sammlungen ist unbrauchbar.

Das Ganze ist ein unglaublicher Murks, aber wenn man ausruft “Der Kaiser ist nackt” macht man sich nicht beliebt …

CC: Twoday ist natürlich auch keine Insel der Seligen

“Zur Veröffentlichung der Inhalte im Rahmen von Benutzerportalen sowie eines allgemeinen Portals räumt der
Benutzer Knallgrau sämtliche erforderliche Bearbeitungs- und Veröffentlichungsrechte ein. Knallgrau ist somit berechtigt
Inhalte (Texte, Fotos, Illustrationen) zu bearbeiten und in bearbeiteter und unbearbeiteter Form zu veröffentlichen.”
http://static.twoday.net/www/files/AGBs.pdf

Gemäß http://archiv.twoday.net/stories/589173162 kann man daraus natürlich den Schluss ziehen, dass ich auch in Archivalia rechtswidrig CC-Bilder Dritter veröffentlicht habe.

Wer dagegen als nicht-registrierter Kommentator in seinen Archivalia-Kommentar via img src ein CC-Bild einbindet, kann dies rechtmäßig tun (vorausgesetzt er hält sich an die CC-Bedingungen), da er von den Knallgarau-AGBs, die nur die Blogger und registrierten Nutzer betreffen, nicht erfasst wird.

Schmalenstroer nervt ja seit Jahren, dass man möglichst nur auf selbstgehosteten Blogs publizieren sollte.

Aus den WordPress-Geschäftsbedingungen: “By submitting Content to Automattic for inclusion on your Website, you grant Automattic a world-wide, royalty-free, and non-exclusive license to reproduce, modify, adapt and publish the Content solely for the purpose of displaying, distributing and promoting your blog.”
http://de.wordpress.com/tos

Wer bei irgendeinem kommerziellen Bloghoster ein Blog betreibt, kann also in der Regel ebensowenig wie auf Facebook CC-Bilder Dritter veröffentlichen – eine offenkundig absurde oder besser gesagt lebensfremde Konsequenz.

Wenn man der strikten Auslegung der CC-Lizenz folgt, bleibt so gut wie das ganze Web 2.0 außen vor.

Zu diversen Nutzungsbedingungen ohne Berücksichtigung der CC-Problematik:

http://www.pbs.org/mediashift/2011/06/who-really-owns-your-photos-in-social-media157

Copyright-Trolle auf Wikimedia Commons tasten ausländische Public Domain an

https://meta.wikimedia.org/wiki/Wikilegal/Use_of_Foreign_Works_Restored_under_the_URAA_on_Commons

https://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Possibly_unfree_files/2013_October_6#Ontario_highway_photos

https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/File:Burlington_Skyway_1958.png

Es ist schon schlimm genug, dass die Wikimedia Foundation Massenlöschungen auf Commons aufgrund der mehr als fragwürdigen URAA-Entscheidung der UAM des Supreme Courts zulässt statt auf Take down notices zu reagieren. Einflussreiche Admins löschen im Ausland Gemeinfreies was das Zeug hält. Für Werke, die im Ausland aufgrund gesetzlicher Vorschriften als gemeinfrei gelten, wird jetzt eine schriftliche Zusicherung verlangt, dass die ausländische Regierung darauf verzichtet, ihr nach URAA in den USA bestehendes Copyright durchzusetzen.

Bei deutschen Medien betrifft § 5 UrhG auf Commons vor allem Gesetze und Gerichtsentscheidungen, die bisher von den Trollen nicht angetastet wurden. Diese sind laut Copyright Office auch in den USA als “edicts of government” nicht schützbar:

https://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Public_domain#cite_note-compendium206_01-8

Aber alle amtlichen Werke, die am 1. Januar 1996 in Deutschland gemeinfrei waren nach § 5 UrhG, sind nicht betroffen und sollten auf Commons sicher sein. Das gilt wohl auch für ältere DIN-Normen vor der Gesetzesänderung von 2003

https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Institut_f%C3%BCr_Normung#Normen_in_der_Rechtsordnung

Update:

“Was da auf Commons zurzeit abgeht ist einfach nur noch krank.” (Stepro)
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=125922297#Ein_letzter_Weihnachtsgruss_vom_Portal_Philatelie

Es wurde auch eine Bundesarchivspende, eine Briefmarke betreffend, gelöscht:

https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/File:Bundesarchiv_Bild_102-10008,_Briefmarken_zur_Rheinland-R%C3%A4umung.jpg

Creative Commons lizenzierte Medien in sozialen Netzwerken

“Es spricht viel dafür, dass eine lizenzkonforme Nutzung eines unter CC stehenden FREMDEN Bildes auf Facebook nicht möglich ist.” Schrieb ich im Januar 2013

http://archiv.twoday.net/stories/233326527

Bereits 2012 veröffentlichte das Legal Team der Wikimedia Foundation eine Stellungnahme, wonach Medien Dritter unter CC-BY-SA nicht auf Facebook veröffentlicht werden können.

https://meta.wikimedia.org/wiki/Legal_and_Community_Advocacy/CC-BY-SA_on_Facebook

Das gilt natürlich nicht nur für CC-BY-SA, sondern auch für CC-BY, wie auf der Diskussionsseite zu lesen ist. Dort wurde auch darauf hingewiesen, dass Tumblr und http://Wordpress.com unmittelbar vergleichbare Formulierungen verwenden.

Es ist ohne weiteres möglich, dass der Urheber auf sozialen Netzwerken eigene Bilder und Medien, die unter einer CC-Lizenz stehen, veröffentlicht.

Als CC-Lizenz gilt für das Folgende nicht CC0, eine Freigabe nach dem Muster der Public Domain, sondern nur CC-BY in Kombination mit NC, ND, SA.

Es spricht viel dafür, dass das Ergebnis für Facebook auch auf Google+, Tumblr, Pinterest, http://Wordpress.com usw. übertragbar ist, was natürlich ein Unding ist, da so von “freien Inhalten” nicht mehr die Rede sein kann. Dies gilt auch, wenn die Lizenzbedingungen (Namensnennung, Verlinkung der Lizenz) vom hochladenden Nutzer eingehalten werden. Siehe dazu zuletzt

http://archiv.twoday.net/stories/581437101

Soweit Anbieter sich ein eigenes, nicht durch die CC-Lizenzbedingungen eingeschränktes Weiterverbreitungsrecht zusichern lassen, verstößt ein Nutzer, der ein von einem anderen Urheber unter CC freigegebenes Medium hochlädt oder auch nur teilt wahrscheinlich gegen die Bedingungen der CC-Lizenz und wohl auch gegen die Nutzungsbedingungen des Anbieters, die sich immer zusichern lassen, dass der Nutzer über alle nötigen Rechte verfügt.

Die Anbieter selber sind in den USA durch den sicheren DMCA-Hafen aus dem Schneider. In Deutschland haften sie nur dann als Störer für “User generated Content”, wenn sie die Urheberrechtsverletzung nach Hinweis nicht umgehend abstellen. Nutzen sie die Inhalte z.B. für Werbezwecke als eigene, haften sie natürlich als Täter.

Wer ein geschütztes Medium ohne Zustimmung des Rechteinhabers postet oder teilt (das gilt entgegen Schmalenstroer auch für kleine Vorschaubilder) kann nach deutschem Recht wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wenn ihm keine Schranke des Urheberrechtsgesetzes zu Hilfe kommt oder der Rechteinhaber in die Rechtsverletzung eingewilligt hat.

Zur Nichtübertragbarkeit der BGH-Entscheidung zu Bildersuchmaschinen lese man etwa die Erläuterungen von

http://www.telemedicus.info/article/1763-Die-Thumbnail-Entscheidung-des-BGH-im-Detail.html

Bei Bildersuchmaschinen kommen als Vorkehrungen gegen den unbefugten Zugriff robots.txt und Verzicht auf Suchmaschinenoptimierung in Betracht. Ich sehe im Augenblick nicht, wie man das auf eine CC-Lizenz übertragen kann, wenn es nicht um Bildersuchmaschinen geht. Zeigt Googles Bildersuchmaschine CC-Bilder ohne Attribution und Lizenz an, so kann man dagegen nach Ansicht des BGH nicht vorgehen, da die Internetveröffentlichung selbst ja nicht unrechtmäßig erfolgte. Soziale Netzwerke gelten aber noch nicht als Netz-Infrastruktur, an deren Funktionieren die Allgemeinheit ein so großes Interesse hat, dass der BGH für sie eine Nutzungseinwilligung fingiert.

Wie könnte sich ein Nutzer, der in Deutschland wegen Teilens eines CC-Bilds auf Facebook oder einer vergleichbaren Plattform abgemahnt wird, verteidigen?

a) Nutzungseinwilligung analog zur BGH-Entscheidung Bildersuchmaschinen. Da müsste ein Richter aber schon sehr kreativ sein. Weitere Instanzen würden das sicher anders sehen.

b) Priorität der Anbieterbenachrichtigung nach DMCA oder nach den Vorgaben des BGH. Mittelfristig womöglich eine Option, aber aktuell wird das wohl von der herrschenden Meinung komplett abgelehnt.

c) Unwirksamkeit der AGB des Anbieters oder von Creative Commons. Denkbar ist, dass die Terms of Use nicht wirksam einbezogen wurden oder einer Inhaltskontrolle nicht statthalten.

Soweit Anbieter-AGB dazu führen, dass die CC-Pflichtangaben als zur Rechtewahrnehmung zentrale Metadaten entfernt werden können, verstoßen sie gegen ein gesetzliches Leitbild, nämlich § 95c UrhG

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95c.html
http://archiv.twoday.net/stories/581437101

Wäre die Facebook-Klausel unwirksam, könnte auch kein Verstoß gegen die CC-Lizenz festgestellt werden, soweit sonst die Lizenzbedingungen vom Nutzer eingehalten wurden.

Es ist allerdings prima facie unwahrscheinlich, dass ein Gericht die Axt an eine so zentrale Facebook-AGB legen wird.

In meinem Tumblr-Blog bin ich natürlich selbst betroffen, da ich dort häufig CC-lizenzierte Medien Dritter teile, hoffentlich immer lizenzkonform. Es kommt aber manchmal vor, dass ich sehe, dass beim Weiterbloggen die Lizenzangaben entfernt werden.

http://www.tumblr.com/policy/en/terms_of_service

“When you transfer Subscriber Content to Tumblr through the Services, you give Tumblr a non-exclusive, worldwide, royalty-free, sublicensable, transferable right and license to use, host, store, cache, reproduce, publish, display (publicly or otherwise), perform (publicly or otherwise), distribute, transmit, modify, adapt (including, without limitation, in order to conform it to the requirements of any networks, devices, services, or media through which the Services are available), and create derivative works of (including, without limitation, by Reblogging, as defined below), such Subscriber Content. The rights you grant in this license are for the limited purpose of operating the Services in accordance with their functionality, improving the Services, and allowing Tumblr to develop new Services. The reference in this license to “derivative works” is not intended to give Tumblr itself a right to make substantive editorial changes or derivations, but does enable Tumblr Subscribers to redistribute Subscriber Content from one Tumblr blog to another in a manner that allows Subscribers to, e.g., add their own text or other Content before or after your Subscriber Content (“Reblogging”).

When you upload your creations to Tumblr, you grant us a license to make that content available in the ways you’d expect from using our services (for example, via your blog, RSS, the Tumblr Dashboard, etc.). We never want to do anything with your content that surprises you.”

Wenn ein Medium mit Zustimmung des Rechteinhabers auf Tumblr erscheint, darf es nach den Terms in Tumblr weitergebloggt werden. Ein Rechteinhaber kann also nicht gegen das Rebloggen als Rechteverletzung vorgehen, da er dem Rebloggen zugestimmt hat.

Auch wenn z.B. Archivalia_EN nicht-kommerziell ist, eröffnen die Terms die Möglichkeit des Rebloggens im Sinne eines von CC nicht erlaubten Weiterlizenzierens auch im kommerziellen Kontext. Ich hätte also nie CC-BY-NC-Bilder verwenden dürfen.

Dass es beim Rebloggen (oder auch bei Nutzungen durch Tumblr selbst) zur Entfernung von Attribution und Lizenzangaben kommen kann, wird durch die Terms nicht ausgeschlossen, weshalb als Konsequenz das Gleiche gilt wie für Facebook.

Ich akzeptiere diese Konsequenz aber nicht und hoffe darauf, dass Urheber CC-lizenzierter Bilder nicht auf die Idee kommen, an sich lizenzkonforme Nutzungen (Angabe des Urhebers und Verlinkung der Lizenz) abzumahnen.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/589725484

Schloss Eutin. This picture has been placed in the public domain in honor of Michael Hart, founder of Project Gutenberg. 8 September 2011.