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Open-Access-Mandat in Italien

Ausgeschlossen ist es nicht, dass die neue Vorschrift auch deutschsprachigen Veröffentlichungen aus Südtirol zugutekommt.

http://www.roars.it/online/la-legge-italiana-sullaccesso-aperto-agli-articoli-scientifci-linizio-di-un-percorso-normativo

Es geht um wissenschaftliche Artikel (nicht: Monographien) in mindestens zweimal jährlich erscheinenden Zeitschriften. Die Forschung muss mit mehr als 50 % mit öffentlichen Geldern gefördert worden sein. Nach 24 Monaten im Fall geistes- und sozialwissenschaftlicher Publikationen (STM: 18 Monate) muss eine elektronische Kopie in einem Repositorium deponiert werden, falls nicht von vornherein goldener Open Access vorliegt.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/565876925

Hans Peter Köpf und das Krafft'sche Archiv

Ein Einwand von Herrn Opitz zu meinen Ausführungen über eine ehemals Raymund Krafft gehörende Handschrift

?s=krafft+ulm

ließ mich erneut einen Blick in das Findbuch des Familienarchivs Krafft im Stadtarchiv Ulm werfen.

http://www.onlinekatalog-stadtarchiv.ulm.de/EKrafftakten.pdf

Es heißt dort:

“Lange Zeit befanden sich Archiv und Bibliothek der Krafft’schen Stiftungen im Stiftungshaus in der Frauenstraße,
bis dieses 1840 ebenso wie die Bibliothek verkauft wurde (vgl. E Krafft Akten Nr. 1, 397 und 556 sowie E
Krafft Urkunden Nr. 340). Vom Stiftungshaus in der Ulmer Kramgasse wurden die Unterlagen des Krafft’schen
Stiftungsarchivs dann während des 2. Weltkriegs zur Sicherung ins Ulmer Münster gebracht und lagerten dort im
nördlichen Chorturm. Nach dem Krieg wurde ein kleiner Teil (vormals StA Ulm D Krafft) von der Evangelischen
Kirchenverwaltung ans Stadtarchiv abgegeben, der andere Teil Anfang der 1960er Jahre zur Erschließung
an den Historiker Hans-Peter Köpf (Nagold). Nachdem vom Stadtarchiv Ulm mit den Vertretern der Familie
Krafft, Heinrich und Erhart Krafft von Dellmensingen, am 26.5.1989 ein Depositalvertrag geschlossen worden
war, der dem Archiv die Aufgaben der Erschließung und Verwahrung des Krafft’schen Familienarchivs übertrug,
wurden die Unterlagen (300 ca. Urkunden und ca. 4,3 lfd. m Akten) am 6.5. 1991 von Köpf an das Stadtarchiv
übergeben. Dieser Bestand wurde bei der aktuellen Erschließung mit dem älteren Bestand “D Krafft” vereinigt.”

Nähere Details der dubiosen Aushändigung an den umstrittenen Historiker Köpf sind für die nächsten Jahrzehnte womöglich nur auf dem Verwaltungsgerichtswege einklagbar, denn es bestehen erhebliche Zweifel, ob es sinnvoll und rechtmäßig war, die Akten bis 2040 zu sperren:

“E Krafft Akten 584 1964 – 1990 (1999)
A.A.-Sign.: unverz.

Auffindung des Krafft’schen Stiftungsarchivs durch den Historiker Hans Peter Köpf aus
Nagold im Ulmer Münster (ca. 1961), Verwahrung und Herausgabe des Archivs sowie
Abschluss eines Depositalvertrags mit dem Stadtarchiv Ulm
Enthält v. a.:
– Korrespondenz
– Vertragskonzepte
3 Bü (6 cm)
Sperrfrist bis 2040, davor nur interner Gebrauch”

Die Provenienz dieser Akten wird nicht angegeben, man wird davon ausgehen können, dass sie aus der Familie stammen. Soweit das Stadtarchiv Ulm beteiligt war, ist es zweifelhaft, dass diesbezügliche Schriftstücke ebenfalls bis 2040 der Öffentlichkeit vorenthalten werden können.

Köpf erachte ich persönlich nicht als seriösen Historiker. Alle seine Publikationen, die ich bisher las, enthalten in großer zahl hypothetische, ja höchst spekulative genealogische und besitzgeschichtliche Kombinationen. So ist beispielsweise die Ableitung der Krafft von Edelfreien anzuzweifeln:

http://augsburg-stadtlexikon.de/index.php?id=114&tx_ttnews[tt_news]=4474&tx_ttnews[backPid]=113&cHash=8a191b1d3d

Köpf hat – methodisch noch schlimmer als Heinz Bühler – genealogisch-besitzgeschichtliche Aussagen getroffen, die der Forschung aus meiner Sicht eher geschadet als genützt haben (etwa in der Ortsgeschichte Illertissen).

Zu einer Fehlleistung von Köpf in UO 2011:
http://archiv.twoday.net/stories/453139221

Urteil zum Fall Mappus

http://openjur.de/u/632130.html

VG Karlsruhe · Urteil vom 27. Mai 2013 · Az. 2 K 3249/12

“Im Verhältnis zwischen Archivrecht und allgemeinem Datenschutzrecht ist in Baden-Württemberg aber wegen § 23 Abs. 3 DSG BW insofern von einem “Vorrang des Archivrechts” auszugehen, als auch “löschungsreife” Daten i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 DSG BW vor einer Löschung grundsätzlich dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 ArchG BW zur Übernahme anzubieten sind.”

Siehe auch
?s=mappus

Rechtsfragen

In der Ausgabe vom 13.11.13 berichtete die Berliner Zeitung über die Ausstellung “Hitlers Schreibtischtäter”.
In dem Artikel wird die Thematik Archivforschung zur NS-Zeit gestreift.
Eine besonder Problematik stellte offenbar die Einsicht in die Urkundenrolle eines im Dienste der SS tätigen Notars dar. Das zuständige Amtsgericht, bei dem sich die Unterlagen offenbar noch befanden, verwehrte dem Forscher die Akteneinsicht. Problematisch sei hierbei das Beurkundungsgesetz.
Ein Gerichtsverfahren folgte.

Was mich verblüffte war der letzte Absatz:
“Allerdings hat das Amtsgericht Schöneberg die Urkunden im Sommer an eine Archivfirma in Brandenburg ausgelagert. Die ist nicht zu großer Sorgfalt verpflichtet. Für Urkunden aus der Zeit vor 1950 gilt: „Eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.“”
(Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/-hitlers-schreibtischtaeter—aufarbeitung-der-ns-zeit-die-notare-der-ss,10809148,25013146.html )

Wie ist eure Meinung zu der Thematik? Hätten die Urkunden nicht dem Zuständigen Archiv zur Bewertung angeboten werden müssen?

Stellungnahme zum Vorgehen des Bundesarchivs gegen RA vom Hofe

Zu http://archiv.twoday.net/stories/565868293 gebe ich als Urheberrechtsspezialist und Nicht-Jurist folgende Stellungnahme ab.

Das Vorgehen des deutschen Bundesarchivs gegen Rechtsanwalt Alexander vom Hofe (Madrid) wegen ungenehmigter Bildnutzung ist völlig unangemessen.

Das Bundesarchiv hat gemäß http://archiv.twoday.net/stories/434208073 ein Freiexemplar des Buchs erhalten, das gemäß OPAC in Berlin-Lichterfelde aufbewahrt wird. Nichts lag näher, als aufgrund des bestehenden Benutzungsverhältnisses die Bildnachweise des Buchs zu überprüfen. Da das Buch keinen zentralen Bildnachweis hat, sondern Quellenangaben (nicht immer) am Bild stehen, dauert es etwa 5 Minuten für eine Fachkraft, die Bildnachweise zu überprüfen. Insgesamt wurden 7 Bilder genutzt, die jeweils mit einem Quellennachweis Bundesarchiv versehen sind. Es geht also um 7 X 15,34 (laut Kostenverordnung Publikation bis 3000 Exemplare) = 107,38 EUR. Da Offizianten des Bundesarchivs erheblich mehr als einen Mindestlohn von 8,50 EUR verdienen und mindestens zwei Mitarbeiter mit dem Casus beschäftigt waren, schätze ich die Personalkosten auf über 50 Euro. Bei einer gerichtlichen Geltendmachung kommen weitere Personalkosten hinzu, die von der Gegenseite nicht erstattet werden müssen. Einen effizienten Umgang mit Steuergeldern kann man das nicht nennen.

Von dem groben Undank mal abgesehen, das abgelieferte Belegexemplar (Verkaufspreis 18 EUR) für miese Abzocke zu nutzen. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf das Belegexemplar hat das Bundesarchiv nicht, wie Polley schlüssig dargelegt hat:

http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft76/25-31_polley.pdf
?s=belegexemplar

Aus urheberrechtlicher Sicht ist es fraglich. ob eine Urheberrechtsverletzung besteht. Das Bundesarchiv müsste lückenlos den Rechteübergang darlegen. Jedenfalls das auf S. 21 abgebildete Bild von Erica von Papritz (nicht in der Online-Datenbank des Bundesarchivs auffindbar) mit Konrad Adenauer wird auf http://www.meaus.com/93-pappritz-und-adenauer.htm mit dem Rechtevermerk “Copyright Pappritz-Archiv, Marco-VG, Bonn” wiedergegeben.

Bei wissenschaftlichen Werken (und dass es sich um ein solches handelt, kann man nicht bezweifeln) ist die VG Bild-Kunst großzügig, was die Annahme von Bildzitaten angeht. Nach diesem Maßstab und angesichs der mäßigen Qualität der kleinformatigen Bildwiedergabe ist ein Geltendmachen eines urheberrechtlichen Zahlungsanspruchs (der insgesamt natürlich höher sein könnte als die gebührenrechtliche Forderung des Bundesarchivs) nicht unbedingt erfolgversprechend.

Ob ein Bildzitat nach § 51 UrhG vorliegt, ist anhand der einzelnen Bilder zu prüfen. Ob die genannte Darstellung Pappritz/Adenauer auf S. 21 nach § 51 Nr. 1 “zur Erläuterung des Inhalts” dient mag man bezweifeln, da der Zusammenhang mit dem Text des Buches eher lose ist. Pappritz hat eine Akte zur Kenntnis genommen, sie wird nur auf S. 21 erwähnt, das war’s. Legt man die üblichen Maßstäbe an: kein Bildzitat.

Anders verhält es sich mit den Bildern von Kurt von Behr (S. 22) und Hans Kammler (S. 67), da beide im Titel genannt werden und ihre Porträts somit nachvollziehbar der Erläuterung des Inhalts dienen. Ein Bildzitat möchte ich auch bei dem kleinen Bild von Ernst Torgler (S. 63) annehmen, da sich ein längerer Abschnitt (S. 63-67) auf ihn bezieht. Auch Pückler-Burghauss (S. 67) wird auf mehreren Seiten erwähnt.

Dass im Zusammenhang mit der ausführlichen wissenschaftlichen Berichterstattung über eine Person ein kleinformatiges Porträtbild als Bildzitat, also ohne Zustimmung des Rechteinhabers, abgebildet wird, erscheint mir aus urheberrechtlicher Sicht nicht beanstandenswert.

“[S]ofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist”, heißt es in § 51 Urhg. Danach ist die Abbildung von Ingeborg-Alix Prinzessin zu Schaumburg-Lippe nach einem Foto des Bundesarchivs auf S. 67 eindeutig kein Bildzitat, denn es ist nicht ersichtlich, wieso links oben Ingeborg-Alix in einer Zeichnung abgebildet wird (aus Privatarchiv), rechts unten in einer Dreierreihe aber mit identischem Aussehen nochmals. Auch wenn diese dritte Abbildung unten durch Layoutbedürfnisse verursacht worden sein sollte, so ist es doch extrem laienhaft, auf einer Seite zweimal die gleiche Frau ohne unterschiedliches Aussehen abzubilden. Urheberrechtlich entfällt der Zitatzweck, da das Bundesarchiv-Foto keinen Mehrwert gegenüber der Zeichnung bietet.

Freie Lizenzen und Schranken des Urheberrechts sind voneinander unabhängig. Ein unter freier Lizenz stehendes Bild darf ohne Beachtung der Lizenzbedingungen als gültiges Bildzitat verwendet werden. Bei Zweifelsfällen (und welche sind das bei Bildzitaten nicht?) wird aber der Richter die Tatsache, dass ein Bild kostenlos unter freier Lizenz zur Verfügung gestanden hätte, in die Waagschale werfen und gegen ein Bildzitat entscheiden.

S. 63 wird das unter

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bundesarchiv_B_145_Bild-F046120-0016,_Koblenz,_%22Rittersturz-Konferenz%22,_Kopf.jpg

verfügbare Bild des Bundesarchivs von Hinrich Wilhelm Kopf abgebildet. Hätte vom Hofe statt “Quelle: Bundesarchiv” “Quelle: Bundesarchiv, B 145 Bild-F046120-0016 / Vollrath / CC-BY-SA 3.0″ geschrieben, wäre er urheber- und gebührenrechtlich aus dem Schneider gewesen. Auch wenn man angesichts der Ausführungen auf S. 63-65 zu Kopf ein Bildzitat erwägen mag, scheint mir in diesem Fall eine Urheberrechtsverletzung in Anbetracht der Existenz der Möglichkeit, lizenzkonform zu nutzen, gegeben zu sein.

RA vom Hofe ist regelmäßiger Mitarbeiter (und Kommentator) dieses Blogs, in dem oft über die lizenzkonforme Nutzung von CC-Bildern berichtet wurde. Er kann sich also nicht schlüssig auf Nichtwissen berufen.

Bei 4 Bildern möchte ich daher ein Bildzitat bejahen, bei 3 verneinen. Angesichts der Gesamtumstände (Quasi-Privatdruck, kleinformatige Wiedergabe) würde ein vernünftiger Rechteinhaber von einer urheberrechtlichen Abmahnung absehen.

Merkwürdigerweise sind die abgebildeten Bundesarchiv-Bilder überwiegend nicht in der Bilddatenbank des Bundesarchivs recherchierbar, die zudem nur gegen Registrierung reproduktionsfähige Bilder ohne Wasserzeichen anbietet. Daher liegt der Schluss nahe, dass RA vom Hofe die Bilder aufgrund seines Benutzungsverhältnisses des Bundesarchivs erhalten hat. Er hat gegen die Benutzungsbedingungen des Bildarchivs verstoßen

http://www.bild.bundesarchiv.de/index.php?barch_item=de_agb

Inwieweit das Bundesarchiv vor ordentlichen Gerichten Bildrechte einklagt, ist mir nicht bekannt. Die öffentlichrechtliche Regelung des Benutzungsverhältnisses legt für mich den Schluss nahe, dass nur Gebührenbescheide auf dem Verwaltungsrechtsweg durchgesetzt werden können. Hat RA vom Hofe einen Gebührenbescheid erhalten, kann er Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen. Dann wird das Gericht auch die (aus meiner Sicht teilweise rechtswidrigen) Benutzungsbedingungen des Bundesarchivs zu überprüfen haben, also auch die Zulässigkeit der nach Auflagenhöhe gestaffelten Gebühren. Hier öffnet sich geradezu ein Urwald, in dem öffentlichrechtliche Normen und privatrechtliche Rechtsverhältnisse traditionell durcheinander wachsen.

Gemäß

https://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Topographische_Landeskarten

ist die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte immer privatrechtlicher Natur.

Sind die öffentlichrechtlichen Benutzungsbedingungen nicht rechtswidrig, spielt es (leider) keine Rolle, ob eine Nutzung als Bildzitat zulässig wäre. Da aber das Kuddelmuddel aus öffentlichem Recht und Privatrecht vom Bundesarchiv liebevoll gehegt und gepflegt wird, weil es ihm finanzielle Vorteile bringt, ist es nicht ganz aussichtslos, den Verwaltungsrichter auch mit diesem Argument zu konfrontieren.

Wäre dagegen kein Benutzungsverhältnis durch Ausfüllen eines Benutzungsantrags zustandegekommen, wäre nur das Geltendmachen urheberrechtlicher Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg möglich, siehe

http://archiv.twoday.net/stories/6164988 (bei Anmerkung 24)

RA vom Hofe hat nicht in erheblichem Ausmaß gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen, sich aber auch nicht untadelig verhalten. Angesichts seiner kleinen Schuld ist ein Vorgehen des Bundesarchivs gegen ihn eher eine Steuergeldverschwendung und unangemessen. Es ist ihm aber unbenommen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dem Bundesarchiv zur Abgeltung möglicher Ansprüche einen Betrag von 50 Euro anzubieten.

Bundesarchiv, B 145 Bild-F046120-0016 / Vollrath / CC-BY-SA 3.0

Dilemma: Neuer Aufguss der Vier Prinzen zu Schaumburg-Lippe ?

Stehe vor einem Dilemma.

Die FU Berlin hat sich bereit erklärt, den zweiten Band der Vier Prinzen auf den Dokumentenserver zu stellen.

Ein Verlag ist daran interessiert, die beiden Bände der Vier Prinzen, bei neuer Gestaltung, neu aufzulegen und buchhandelsfreundlich zu kommerzialisieren. Inhaltliche Änderungen oder Schwerpunktverschiebungen sind möglich.

Möglicherweise sind beide Optionen inkompatibel.

Das ist mein Dilemma. Die zweite Option ist nicht ungefährlich für das Werk.

http://www.vierprinzen.com

UPDATE:

Ein neues Buch, das die ersten beiden Bände verschmelzt unter dem Dach eines Verlages wäre ein neues Werk.

Ich möcte aber dass interessierte Leser, problemlos die ersten beiden Bände (Rohfassungen des Stoffes) konsultieren können.

OA des ersten Bandes soll in jedem Fall erhalten bleiben.

Wie sieht es mit dem zweiten Band aus ? Tendenziell möchte ich dass auch dieser Band OA erreichbar ist.

Wie bei den Protokollen in denen im Gesetzgebungsverfahren die Motive protokolliert werden, können dann die ersten beiden Bände konsultiert werden.

Im Dezember werde ich ein weiteres persönliches Gespräch mit dem Verlag führen. Dort werde ich Gelegenheit geben, mich davon zu überzeugen, dass die OA Präsentation des zweiten Bandes “schädlich” wäre. Wenn ich davon nicht überzeugt bin, werde ich die OA Präsentation des zweiten Bandes als conditio sine qua non für den dritten Band postulieren. Kommt es zu keiner Einigung wird der zweite Band OA gestellt.

Ob ich im Alleingang einen dritten Band bearbeiten werde, der den Stoff der ersten beiden neu ordnet, wird sich dann herausstellen.